Unverändert: Höhe der Künstlersozialabgabe 2021
Unverändert: Höhe der Künstlersozialabgabe 2021

Böse Falle: Pflichtbeitrag für Künstlersozialabgabe

Diese Abgabe für alle, die Kreativdienstleistungen jeder Art einkaufen, muss bis 31. März eingereicht werden.

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In unserem Beitrag über die Künstlersozialkasse haben wir sie schon erwähnt: Die Künstlersozialabgabe. Wer regelmäßig Kreativdienstleistungen wie Fotos, Texte, Design oder Grafik etc. einkauft, muss zusätzlich zum dem für diese Werke gezahlten Honorar noch diese Pflichtabgabe leisten. Wer dies versäumt, auch aus Unkenntnis über diese gesetzliche Regelung, muss mit Ordnungsgeldern rechnen. Informieren muss jeder Unternehmer sich selbst!

Autor:in: Carola Heine

Veröffentlicht:

Kategorie: Gründer:innen

Die Höhe der Künstlersozialabgabe liegt in der Regel bei etwa 5 % der Honorare, die an KSK-pflichtige Kreative und Künstler bezahlt werden. Der genaue Wert ändert sich jedes Jahr, für das Jahr 2014 beträgt er 5,2 %.

Wer beispielsweise jeden Monat für 500 Euro gestalterische Unterstützung einkauft, zahlt für die im Jahr zusammengekommenen 6.000 Euro dann 300 Euro Künstlersozialabgabe.

Nicht nur für die „Großen“: Künstlersozialabgabe betrifft alle regelmäßigen Auftraggeber

Viele Kleinunternehmer oder Freiberufler wissen gar nicht, dass diese Pflichtabgabe nicht für Konzerne, Verlage und andere große Firmen gilt, sondern für tatsächlich jeden, der künstlerische Werke und publizistische Leistungen verwertet:

Der Webentwickler, der regelmäßig Screendesigns einkauft, ist ebenso betroffen wie die Zwei-Mann-Agentur, die monatlich Webtexte bei TexterInnen beauftragt und der Shop-Betreiber, der sich vom Webdesigner den Internetauftritt gestalten und betreuen lässt.

Geprüft wird die Einhaltung der Abgabe auch: Wer nicht zahlt, muss je nach Größenordnung der Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld zwischen 5.000 und 50.000 Euro rechnen.

Nicht nur für die Arbeiten von KSK-Mitgliedern: Die Künstlersozialabgabe fällt immer an

Nicht wichtig ist übrigens, ob die beauftragten Dienstleister selbst in der Künstlersozialkasse pflichtversichert sind. Einzig und allein die Art der Leistung bzw. der Produkte bestimmt, ob eine Künstlersozialabgabe fällig wird.

Obwohl die Künstlersozialabgabe nichts ist, das ein Anbieter beeinflussen kann, reagieren manche Kunden äußerst ungnädig darauf, wenn sie für eine Dienstleistung noch mehr zahlen sollen als nur das Honorar.

Einige erwarten dann sogar, dass Dienstleister den Abrechnungstext umformulieren, damit gar nicht mehr ersichtlich ist, dass es sich um kreative Leistungen handelte oder sie verlangen, dass von vornherein 5% abgezogen werden.

Darauf sollte man sich als Anbieter nicht einlassen. Gefälligkeitsrechnungen mit nicht zutreffenden Angaben sind Ordnungswidrigkeiten, die mit teuren Strafen belegt werden können.

Außerdem müssen KSK-Mitglieder auch immer darauf achten, von Tätigkeiten zu leben, die unter die Künstlersozialkassenregelung fallen und dürfen mit „fachfremden“ Aufträgen nur eine begrenzte niedrige Summe im Jahr verdienen.

Auch im Preis um die Höhe der Künstlersozialabgabe drücken lassen sollte man sich für eine offizielle Pflichtangabe keinesfalls.

Und: Dienstleister sind ebenfalls nicht verpflichtet, ihre Auftraggeber auf die Existenz oder die Abgabepflichten der Künstlersozialabgabe hinzuweisen. Das tut nämlich jeder gute Steuerberater beim Sichten der ersten Rechnung für eine künstlersozialabgabenpflichtige Rechnung.

Künstlersozialabgabe bis zum 31. März des Folgejahres melden

Als Unternehmer meldet man die Künstlersozialabgabe nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 31. März. des Folgejahres, indem die Summe der beitragspflichtigen Entgelte mitgeteilt wird.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 KSVG gehören oder regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden.

Wer diese Meldung nicht rechtzeitig abgibt oder nicht richtig ausfüllt (Link entfernt), handelt ordnungswidrig.

Der abgabepflichtige Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten.

Für die erste Meldung wird von der KSK ein gesondertes Formular versandt, das man formlos per Mail, Brief oder Fax anfordern kann.

Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht

Wer gar nicht sicher ist, ob er oder sie zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen gehören und dies überprüfen lassen möchte, beginnt am besten mit dem „Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz“ (Link entfernt) (KSVG), der bei der Künstlersozialkasse zur Prüfung eingereicht wird.

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