Das Recht auf Brückenteilzeit - auch ein Sprungbrett für Gründerinnen und Gründer

Recht auf Brückenteilzeit
Auch als Sprungbrett für Gründer:innen

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    Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern haben seit Januar 2019 einen Anspruch auf befristete Teilzeit. Die Brückenteilzeit kann auch in vielen Fällen der ideale Mix aus Polster und Sprungbrett für eine nebenberufliche Existenzgründung sein.

    Das Wichtigste in Kürze

    Ab dem 1. Januar 2019 wurde im Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG) ein Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit für Arbeitnehmer eingeführt, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten tätig sind.

    Diese Regelung ermöglicht eine Arbeitszeitreduktion für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren, mit der Option, danach zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.

    Es gibt bestimmte Voraussetzungen und Einschränkungen, einschließlich einer Antragsfrist von drei Monaten und bestimmten Zumutbarkeitsregelungen für Arbeitgeber.

    Die Option auf Brückenteilzeit wird zukünftig im Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) gesetzlich verankert. Durch das Gesetz erhalten Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2019 einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit – vorher existierte nämlich nur ein Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit ohne ein entsprechendes Rückkehrrecht. Der neue Rechtsanspruch ab Januar 2019 sieht vor, dass jene Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre reduzieren können. Diese zeitliche Begrenzung soll für Planungssicherheit sorgen.

    Arbeitnehmer haben dadurch ab Januar die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren, um anschließend wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Zusätzlich dürfte es aufgrund einer weiteren Gesetzesänderung für dauerhaft in Teilzeit Beschäftigte einfacher werden, ihre Arbeitszeit wieder zu erhöhen: Befristete Teilzeit gilt mit einer zeitlichen Begrenzung auf ein bis fünf Jahre.

    Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG

    § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers: Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.

    Wenn Du für bereits länger als sechs Monate für einen Betrieb mit mehr als insgesamt 45 Beschäftigten tätig bist, kannst Du künftig eine Reduzierung Deiner Arbeitszeit verlangen – und zwar soll dies für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitpunkt von einem Jahr bis zu fünf Jahren möglich sein. Diese zeitliche Begrenzung soll für Planungssicherheit sorgen. Zwar haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen zu vereinbaren. Der Anspruch aber ist in jedem Fall unabhängig von Anlässen wie Kindererziehung oder Weiterbildung: Für alle jetzt schon in Teilzeit arbeitenden Männer und Frauen gilt das Recht außerdem vollumfänglich.

    Brückenteilzeit: Neue Möglichkeiten für nebenberufliche Gründer*innen

    Damit ist es für Existenzgründer*innen möglich, die aufreibende Startphase einer neuen nebenberuflichen Geschäftsidee stressfrei auszubauen und später bei Bedarf in die feste Stelle zurückzukehren, um „nebenbei“ selbstständig zu sein oder die Idee wieder aufzugeben, weil sie sich nicht bewährt hat. Ein ordentliches Stück Sicherheit, denn natürlich sind nicht alle Gründungen erfolgreich. Diejenigen, die sich mit langfristigem Erfolg ein neues und eigenes Business aufbauen, benötigen oft mehrere Jahre, bis es zufriedenstellend läuft und entweder zur Haupteinnahmequelle werden oder komfortabel nebenbei betrieben werden kann. Mit der neuen Regelung gehen sie nicht das Risiko ein, zwischenzeitlich ohne festen Job dazustehen.

    Völlig frei sind Arbeitnehmer*innen in ihrer Zeiteinteilung natürlich trotzdem nicht. Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und den Zeitraums der Reduzierung muss mindestens drei Monate vorher in Textform gestellt werden. Angestellte haben hier auch die Möglichkeit, den Betriebsrat hinzuziehen. Neu ist dagegen, dass der Arbeitgeber vorab verpflichtet ist, den Teilzeitwunsch mit dem Arbeitnehmer zu erörtern.

    Einmal festgelegt, ist die Brückenteilzeit-Regelung fix

    Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren der Antragstellung für die befristete Teilzeit entsprechen weitgehend den Regelungen für den Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit, grundsätzlich soll das Ziel immer sein, zu einer Vereinbarung zu kommen. Diese hat dann auch Bestand, das bedeutet: Einmal festgelegt, kannst Du Dich nicht mehr nach Belieben umentscheiden oder andere Zeitmodelle beantragen. Während der Brückenteilzeit besteht dann nämlich kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder auf vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.

    Außerdem empfehlen wir, Dich vor dem Antrag auf jeden Fall beraten zu lassen, denn es gibt auch für die Brückenteilzeit Zumutsbarkeitsgrenzen und ein Job muss als Stelle vorhanden sein, um nach der Rückkehr in Anspruch genommen werden zu können – eine Entscheidung, die der Arbeitgeber trifft.

    Zumutungsregelungen für Arbeitgeberbetriebe

    Für Betriebe von 46 bis 200 Beschäftigten gilt dann auch noch: Diese Unternehmen sollen nur einem von 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren müssen – was, wenn schon Kolleg*innen schneller waren? Wie bei der Planung einer Gründung ist auch der Antrag auf Brückenteilzeit also ein eigenes Projekt, bei dem es viele Dinge abzuwägen gilt. Aber immerhin gibt es diese gute Möglichkeit jetzt.

    Zusammenfassung: Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs auf Brückenteilzeit

    Die Voraussetzungen des neuen Brückenteilzeitanspruchs (§ 9a TzBfG):

    • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
    • Die Brückenteilzeit wird nur für mindestens ein oder höchstens fünf Jahre genommen.
    • Der Anspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 45 Arbeitnehmern.
    • Arbeitgeber mit 46-200 Arbeitnehmern können den Antrag ablehnen, wenn bereits einer pro angefangene 15 Mitarbeiter sich in Brückenteilzeit befindet (Zumutbarkeitsgrenze)
    • Es bestehen keine dem Wunsch entgegenstehenden betrieblichen Gründe.
    • Das Ende der letzten Brückenteilzeit ist mindestens ein Jahr her.
    • Die letzte berechtigte Ablehnung des Arbeitgebers aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe ist mindestens zwei Jahre her.
    • Die letzte berechtigte Ablehnung des Arbeitgebers aufgrund der Zumutbarkeitsregelung ist mindestens ein Jahr her.
    • Der Antrag auf Brückenteilzeit muss drei Monate vor Beginn der geplanten Brückenteilzeit gestellt werden.
    • Während der Dauer der Brückenteilzeit kann der Arbeitnehmer weder eine weitere Verringerung noch eine Verlängerung seiner Arbeitszeit verlangen (§ 9a Abs. 4 TzBfG).

    Starre Vollzeitjobs haben als brauchbare Norm längst ausgedient, mehr und mehr Arbeitgeber*innen erkennen, dass Teilzeit- und Remote-Lösungen ein Weg sind, dem Fachkräftemangel gegenzusteuern: Weil die Menschen so arbeiten und leben können, wie es ihrem Bedarf entspricht. Brückenteilzeit bietet eine realistische Chance in Ruhe zu planen und zu probieren, ob Du die notwendige Mentalität für ein Business als selbstständige*r Unternehmer*in mitbringst – mit Netz und doppeltem Boden 🙂

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