Selbständige können die Anschaffungspreise für ihre technischen Arbeitsmittel wie Notbooks und Computer absetzen, entweder sofort und am Stück – oder als Abschreibung. Wie du das machst, ist vorgegeben und hängt jeweils von der Höhe des Anschaffungspreises ab.
So weit, so allgemein bekannt. Doch damit ist dein Spielraum noch längst nicht ausgereizt: Du kannst monatlich wesentlich mehr Steuern sparen, wenn du dich für beste Qualität entscheidest. Wir erklären, wie das geht.
Die preisliche Obergrenze macht immer den Unterschied, wenn du ein neues Notebook oder einen Computer kaufen und steuerlich absetzen willst: Anschaffungskosten werden über mehrere Jahre abgeschrieben, wenn sie über 800 Euro netto liegen.
Sofort absetzen kannst du dein Arbeitsgerät also, wenn es günstiger ist, weil du es dann als GwG, als geringwertiges Wirtschaftsgut, geltend machen kannst.
Das sind deine steuerjährlichen Auswahlmöglichkeiten zu den GwG:
- Du schreibst nur Wirtschaftsgüter bis 250 € (netto, also ohne Umsatzsteuer) sofort ab. In diesem Jahr bildest du einen Sammelposten für Anschaffungen von 250,01 € bis 1.000 €. Diese Wirtschaftsgüter schreibst du dann zusammen über 5 Jahre als Sammelposten ab.
- oder du nutzt die Obergrenze von 800 € (netto) für sofort abschreibbare GWG und bildest in dem betreffenden Jahr eben keinen Sammelposten. Alle Anschaffungen, die du für den Betrieb machst, die nicht mehr als 800 € kosten, schreibst du sofort in diesem Jahr in voller Höhe ab. Wirtschaftsgüter, die mehr als 800 € gekostet haben, werden über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabellen abgeschrieben.
Mit der Buchhaltungssoftware lexoffice werden Anschaffungen automatisch als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) oder als sofortige oder lineare Abschreibung verbucht.
Wenn dein PC mehr als 800 Euro netto kostest, schreibst du ihn über eine Nutzungsdauer von 3 Jahren ab. Hat das Gerät beispielsweise 2400 Euro zzgl Mwst gekostet, kannst du pro Jahr 800 in diesem und den nächsten beiden Jahren jeweils 800 Euro als Betriebsausgabe geltend machen – und leider nicht die volle Summe, so nett steuersenkend das auch wäre.
Nadine Meibohm
Steuerberaterin Nadine Meibohm ist unter anderem auf Hunde-Trainer*innen spezialisiert.
Für lexoffice nimmt sie sich Zeit, um typische Freelancer-Fragen zu klären.
Carola: Für die meisten Selbständigen ist ein guter PC das wichtigste Arbeitsmittel. Sehr ärgerlich, wenn ich die hohen Kosten dann nicht auf einen Schlag absetzen kann! Aber wie sieht es denn mit Leasingraten aus? Kann ich Leasing für einen PC oder ein Notebook oder einen anderen Computer absetzen?
Nadine: Kannst du. Leasingraten sind ganz normale Betriebsausgaben. Wenn du am Ende dann das Gerät für den Restwert aufkaufst, gelten die gleichen Regeln wie für jede andere Anschaffung: Bis 800 Euro netto sofort, darüber die Grundsätze für GwG. Wenn nicht als GWG abgeschrieben wird, dann wird der Restwert über die verbleibende Restnutzungsdauer angesetzt.
Carola: Aber die Höhe der Leasingraten hat ja mit den Obergrenzen für Anschaffungen nichts zu tun. Ich könnte mir also auch einen Superduper-Computer mit 1.500 Euro monatlichen Leasingraten holen und den Betrag jeden Monat sofort als Betriebsausgaben absetzen?
Nadine: Rein vom Prinzip her schon, als Steuerberaterin muss ich dir aber sagen, dass die Prüfer vom Finanzamt deine Raten dann vermutlich auf Angemessenheit prüfen werden. Bisher kenne ich zum Thema Angemessenheit aber immer nur Entscheidungen, die PKWs betreffen. Je realistischer die Raten sind, desto sinnvoller.
Carola: Danke fürs Zurechtrücken. Schade eigentlich.
Hochwertige Geräte können Steuern sparen
Wenn sie per Leasing erst angemietet und später beim Sinken des Restwertes unter 800 Euro netto aufgekauft werden, denn dann lässt sich jede Monatsrate sofort als Betriebsausgabe steuermindernd absetzen und die Anschaffung am Ende auch.
Carola: Eine Frage hätte ich noch. Peripheriegeräte wie Drucker oder Monitore sieht das Finanzamt nicht als eigenständiges Wirtschaftsgut an.
Nur Multifunktionsgeräte, in denen ein Drucker zum Beispiel mit einem Kopiergerät kombiniert wird, können sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden, wenn sie weniger als 800 € kosten. Einfache Drucker gehören steuerlich gesehen zum Arbeitsplatz-PC:
Man muss diese Drucker bei Anschaffung immer mit dem Preis des Computers zusammenlegen und erfassen, und dann beide zusammen absetzen bzw. abschreiben.
Was ist aber, wenn mein Drucker nach zwei Jahren kaputt geht und der PC nicht, wenn ich also einfach nur einen einzelnen Drucker nachkaufe – muss ich das dann irgendwie prozentual reinrechnen in die „alte“ Anschaffung?
Nadine: Nein, das sind dann einfach normale Betriebsausgaben für Instandhaltung und Wartung.
Carola: Da stehe ich gerade noch auf dem Freelancer Schlauch. Wenn ich einen kaputten einfachen Drucker nachkaufe, ist das also eine Betriebsausgabe und es gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Ausgabe – oder ist Instandhaltung und Wartung steuerlich gesehen noch etwas anderes?
Nadine: Das neue Gerät muss in seinen Funktionen dem alten entsprechen, dann kann es als Instandsetzungsaufwendung sofort abgesetzt werden.
Carola: … und wenn es andere Funktionen hat, geht alles wieder von vorne los, GwG oder nicht, Obergrenzen und Sammelposten, denn dann ist es einfach nur ein neues Gerät. Alles klar!
Vielen Dank für deine Zeit und die erhellenden Tipps, liebe Nadine.
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Für Selbständige ist vernünftiges Arbeitsgerät besonders wichtig und es kann sehr einschränkend sein, wenn man aus Gründen der steuerlichen Absetzbarkeit nur auf Rechner bis 800 Euro schielen kann.
Mit einem guten Leasing-Vertrag tut man sich also gleich doppelt einen Gefallen: Das leistungsfähige Wunschgerät kaufen – und monatlich steuersparend die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen.
oder
Sofort sparen
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