Corona-Sonderregelung in der Künstlersozialversicherung

Corona-Sonderregelung Künstlersozialversicherung

Unterstützung für Künstler und Kreative: Bis Ende 2021 darf durch nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten mehr als bisher hinzuverdient werden

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Die Corona-Pandemie hat verheerende Folgen für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Für Künstlerinnen und Künstler geht es um die Existenz. Deshalb ist die aktuelle Regelung für über die Künstlersozialkasse versicherte Personen so wichtig: Die strikte Regelung, wieviel wie hinzuverdient werden darf, wird bis zum Jahresende gelockert.

Die Sonderregelung wurde verlängert

Gute Nachrichten: Die Corona-Sonderregelung der Künstlersozialversicherung als Unterstützung für Künstler und Kreative ist bis Jahresende 2022 verlängert worden!

Bis Ende 2022 darf durch nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten mehr als bisher hinzuverdient werden, Zitat: „Unsere Versicherten werden auch im kommenden Jahr ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht verlieren, wenn sie mehr als 450 Euro/Monat (5.400 Euro/Jahr) aus nicht künstlerischer / nicht publizistischer selbständiger Tätigkeit verdienen.

Die bis zum 31.12.2021 geltende Sonderregelung wurde bis zum 31.12.2022 verlängert, so dass ein Zuverdienst neben der selbständigen künstlerischen / publizistischen Tätigkeit von bis zu 1.300 Euro im Monat (15.600 Euro im Jahr) bis Ende 2022 möglich ist.“ (Quelle: KSK 12/2021)

Bis zu 1.300 Euro monatlich statt nur 450 Euro/Monat

Die neue Corona-Sonderregelung orientiert sich an der Praxis, denn nun dürfen selbständige Kreative mit „branchenfremden“ Tätigkeiten hinzuverdienen.

Im Normfalfall gelten strenge Auflagen und eine Obergrenze von 450 Euro. Mit Wirkung ab 23.07.2021 ist jetzt im Rahmen der zeitlich begrenzten Corona-Sonderregelung ein Zuverdienst aus einer nicht künstlerischen beziehungweise nicht publizistischen Tätigkeit von bis zu 1.300 Euro im Monat möglich – ohne dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entfällt.

Der Hintergrund:

Für die über die Künstlersozialkasse versicherten Freelancer:innen und Freiberufler war die Corona-Pandemie noch verheerender als für andere selbständige Berufe:

Wo andere sich spontan und flexibel nach buchstäblich jedem anderen Job umschauen konnten, sind über die KSK versicherte Personen an strikte Auflagen gebunden. Wenn nur bis zu 450 Euro monatlich zuverdient werden dürfen und Auftritte oder andere Aufträge wegen der Pandemie ausfallen, wird es sehr eng.

Durch die Pandemie ergab sich für viele die Situation, dass sie gerne arbeiten wollten, um ihre Ausfälle aus der Kreativbranche aufzufangen, aber es nicht durften. Andere verloren den wichtigen Versicherungsschutz der Künstlersozialkasse, weil sie lieber einen „fachfremden“ Job angenommen haben als Sozialleistungen zu beziehen und standen am Ende noch schlechter da.

Das ist eine Schieflage, die durch die neue Sonderregelung nun besser ausgeglichen wird als zuvor.

Die Regelung gilt seit dem 23. Juli und stellt sicher, dass ein bestehender Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung nicht infolge der Covid-19-Pandemie verloren geht.

Vielen Kulturschaffenden sind in der Corona-Pandemie die Einnahmen aus ihrem künstlerischen Schaffen weggebrochen. Bis Ende 2021 können sie durch die „Corona-Sonderregelung“ monatlich bis zu 1.300 Euro zusätzlich durch nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten hinzuverdienen.

Erhöhung der Zuverdienstgrenze aus selbständiger Nebentätigkeit

Der Bundestag hat eine zeitlich begrenzte Erhöhung der Zuverdienstgrenze beim Einkommen aus nicht künstlerischer / nicht publizistischer selbständiger Nebentätigkeit mit Wirkung ab 23.07.2021 beschlossen. Diese „Corona-Sonderregelung“ gilt zeitlich befristet bis zum 31.12.2021.

Meldung bei der KSK
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