Freelancer & Steuern

Freiberufler und Steuern – das sollten Selbstständige wissen

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    Als Gründer weißt Du: Sobald Deine Geschäftsidee feststeht und klar ist, womit Du Deinen Lebensunterhalt verdienen willst, entscheidet es sich gleich im ersten Schritt, ob Du gewerblich oder freiberuflich tätig bist. Freiberufler und ihre Steuern unterliegen nämlich anderen Vorgaben, als es bei Gewerbetreibenden der Fall ist.

    Autor:in: Carola Heine

    Veröffentlicht:

    Kategorie: Freiberufler:innen

    Als „gewerblich“ werden in Deutschland Unternehmen geführt, die Produktion betreiben oder Produkte verkaufen. Shop-Betreiber, Makler, Handwerker und auch „ausführende“ Freelancer sind gemeint. Jemand, der eigenständig Screendesigns entwickelt, ist beispielsweise freiberuflicher Grafiker – wer „nur“ Templates in Systeme baut und anpasst, was andere entwerfen, ist in der Regel als gewerblich einzustufen.

    Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbeordnung, denn sie üben einen der so genannten künstlerischen, schriftstellerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erziehenden Berufe in selbstständiger Tätigkeit aus. Man darf zwar als Freiberufler übrigens Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erwirtschaften, ohne den Status als Freiberufler zu verlieren, doch muss man darauf achten, die freiberufliche und die gewerbliche Tätigkeit nicht zu vermischen.

    Das klingt so, als ob häufig Fragen und Grenzfälle auftreten und genau so ist es. Astrologen sind beispielsweise gewerblich tätig, während Bergführer Freiberufler sind – solche Dinge kann man nicht erraten, sondern nur an qualifizierter Stelle erfragen. Um sicher zu gehen, solltest Du Dich also von einem auf Deine Branche spezialisierten Steuerberater unterstützen lassen oder zumindest das zuständige Finanzamt fragen.

    Wer braucht was? Freiberufler und ihre Steuern

    Während Gründer im ersten Jahr eigentlich immer von der Starthilfe durch einen Berater profitieren, kommen viele Freiberufler später auch ohne eine solche Betreuung aus. Denn wer nur wenige Geschäftsfälle hat, die eindeutig sind und zudem die Grenze für Betriebsausgaben nicht überschreitet, ist nicht grundsätzlich zur Buchführung verpflichtet. Die EÜR mit der Buchhaltungssoftware lexoffice genügt. In diesem Fall macht es Sinn, sämtliche Belege vom Angebot bis zur Rechnung mit lexoffice zu erstellen oder zu erfassen.

    Das schafft nicht nur mühelos den Überblick, sondern sichert auch eine lückenlose Aufzeichnung der Einnahmen dem Finanzamt gegenüber. Darüber hinaus hälst Du unaufgefordert Fristen ein und gibst anstehende Meldungen pünktlich ab. Freiberufler müssen nämlich nicht nur wissen, was die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die Vorsteuer ist. Sie sollten ebenfalls die Termine kennen, an denen diese Steuern vorauszuzahlen und voranzumelden sind.

    Einkommenssteuerpflicht: Freiberufler zahlen Einkommenssteuer wie alle natürlichen Personen. Diese richtet sich nach der Höhe des Einkommens, beziehungsweise des Umsatzes abzüglich Kosten. Je höher dieser Gewinn, desto höher die zu zahlende Steuer, denn in Deutschland gilt der „progressive Steuersatz“, der mit zunehmendem Gewinn ansteigt.

    Freiberufler melden sich bei Aufnahme ihrer Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt und füllen einen Fragebogen aus, in dem sie auch ihr vermutliches Einkommen angeben. Auf Grundlage dieser Angaben werden die zu zahlenden Steuern ermittelt.

    Ein weiterer wichtiger Punkt für Freiberufler und ihre Steuern betrifft die Umsatzsteuer, umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt. Umsatzsteuer fällt nur auf Umsätze an, die im Inland getätigt werden. In Deutschland liegt der Regelsatz für die Umsatzsteuer bei 19 %, der ermäßigte Satz für Bücher, kreative Werke und beispielsweise eine Vielzahl an Lebensmitteln bei 7 %. Umsatzsteuer lässt sich mit lexoffice komfortabel über das ELSTER-Verfahren der Finanzämter erledigen.

    Steuerzahlung im Voraus für einkommenssteuerpflichtige Freiberufler

    Von Abschlagszahlungen über die zu erwartende Einkommenssteuersumme sind auch Freiberufler nicht befreit. Die Höhe der zu leistenden Steuervorauszahlung richtet sich zumeist nach vergangenen Steuerbescheiden oder wird anhand der erwarteten Einnahmen geschätzt. Zum Beispiel dann, wenn der Freiberufler gerade erst seine Tätigkeit aufgenommen hat.

    Als Freiberufler erhältst Du vom Finanzamt unter Vorbehalt der Nachprüfung einen Bescheid zur Vorauszahlung. So kann die ermittelte Vorauszahlungshöhe bei Bedarf sogar noch angepasst werden, wenn sich die Höhe der Einkünfte geändert hat. Anschließend wird bei der jährlichen Steuererklärung die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der tatsächlichen Steuerschuld berechnet. Daraufhin gibt es eine Erstattung oder einen Nachzahlungsbescheid.

    Folgende Stichtage gelten für die Abschlagszahlungen der Einkommensteuer, wenn sie quartalsweise erfolgt:

    • 10. März
    • 10. Juni
    • 10. September
    • 10. Dezember

    Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Einkommen, das bei der letzten Veranlagung erzielt wurde. Ob ein Jahr, ein Quartal oder ein Monat als Voranmeldezeitraum gewählt wird, hängt von der Höhe der Steuerschuld ab.

    Freiberufler und ihre Steuern unterscheiden sich im Wesentlichen von gewerblich tätigen Selbständigen in zwei Dingen: Freiberufler erstellen erstens die Steuererklärung als EÜR, weil sie nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind. Bei Freiberuflern fällt zweitens keine Gewerbesteuer an.

    Mit lexoffice ist das Übermitteln der Daten an den Steuerberater und die Umsatzsteuervoranmeldung per ELSTER kein Problem. Unsere Online-Buchhaltungslösung ist perfekt auf den Bedarf von Freiberuflern und anderen Selbstständigen zugeschnitten. Wenn Du sie noch nicht probiert hast, empfehlen wir den unkomplizierten und unverbindlichen Test.

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