Viele junge Gründer und innovative Start-ups können nur ein erfolgreiches Business aufziehen, weil sie auf externe Finanzierungsmöglichkeiten zurückgreifen. Doch wer Investoren sucht und dafür auf Crowdinvesting setzen möchte, sollte auch das Kleinanlegerschutzgesetz kennen.
Beim Crowdinvesting bekommt der Investor Anteile am Startup oder erhält das „geliehene“ Geld später mit Zinsen zurück. In Deutschland werden Investoren und ihr anzulegendes Kapital jedoch durch eine Reihe von gesetzlichen Richtlinien geschützt.
Mit dem Gesetz sind teils im Sommer 2015, teils Anfang 2016 diverse Erleichterungen für Schwarmfinanzierung (Crowdinvesting), soziale und gemeinnützige Projekte sowie Genossenschaften eingeführt worden.
Das Kleinanlegerschutzgesetz hat vor allem für Firmen, die Anbieter von Vermögensanlagen sind, neue Pflichten eingeführt. So wurde die Prospektpflicht konkretisiert und erweitert, denn um eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen zu können, müssen die Anleger umfangreich und verlässlich über den Emittenten und die betreffende Vermögensanlage informiert werden.
Außerdem müssen Anbieter seitdem deutlich mehr Angaben zu personellen Verflechtungen machen und dem Markt bestimmte Informationen auch nach der Beendigung des öffentlichen Angebots mitteilen. Darüber hinaus hat das Gesetz eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten für Vermögensanlagen eingeführt und die Rechnungslegungspflichten verschärft.
Diese Regeln umfasst das Kleinanlegerschutzgesetz
Investitionen von mehr als 10.000 Euro pro Person und Jahr sind für Privatpersonen nicht möglich. Wer mehr als 1.000 Euro investieren möchte, für den ist eine Selbstauskunft notwendig. Mehr als 1.000 Euro darf aber sowieso nur investieren, wer ein freies Vermögen von 100.000 Euro besitzt.
Außerdem darf die Investitionssumme das doppelte Monatseinkommen (netto) nicht übersteigen bzw. alternativ kann der Investor maximal den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens investieren, wobei auch hier die Höhe der Einzelanlage bei maximal 10.000 Euro liegt gemäß § 2 a Abs. 3 Nr. 3 VermAnlG.
Als Start-up Betreiber musst Du ein sogenanntes Vermögensanlagen-Informationsblatt vorlegen und auch – ab einer Finanzierungssumme von 2,5 Millionen Euro – ein so genanntes Prospekt beilegen. Solch ein Prospekt, das dein Unternehmen genau durchleuchtet, ist aufwändig zu erstellen, die Kosten dafür werden schnell fünfstellig. https://de.wikipedia.org/wiki/Wertpapierprospekt
Crowdfunding geht – die Regeln gelten für Crowdinvesting
All diese Regeln gelten ausschließlich für Crowdinvesting, nicht jedoch für Crowdfunding.
Denn als Finanzprodukte laut Kleinanlegerschutzgesetz gelten laut Gesetz nur Unternehmensbeteiligungen, Beteiligungen an Treuhandvermögen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen, gewinnabhängige Darlehen und Nachrangdarlehen sowie vergleichbare Anlagen – und die gibt es beim Crowdfunding ja überhaupt nicht.
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