Alles, was wir derzeit wissen über die neue Lockdown-Nothilfe

Aktuelle Informationen für Unternehmen und Selbstständige

Lesezeichen setzen

Harte Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung bedrohen Solo-Selbstständige, kleine und mittelständische Unternehmen in ihrer beruflichen Existenz. Zahlreiche Betriebe müssen ab dem 2. November 2020 für vier Wochen schließen. Um betroffene Unternehmen zu unterstützen, hat die Bundesregierung umfassende Wirtschaftshilfen angekündigt.

 

+++ Letzte Aktualisierung: 25.11.2020 um 17:20 Uhr +++

Das aktuell Wichtigste auf einen Blick

Die Antragstellung für die Corona-Novemberhilfe ist ab sofort möglich!

→ über diese Webseite: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html 

 

Grundsätzlich erfolgt die Antragstellung über einen Steuerberater (oder Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, steuerberatende Rechtsanwälte).

Solo-Selbstständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt. Für den Direktantrag ist zwingend ein ELSTER-Zertifikat nötig. Es kann über das ELSTER-Portal beantragt werden.

Zum Verfahren der regulären Auszahlung liegen noch keine Details vor.

Die Bundesregierung hat zusätzliche Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung beschlossen und zugleich umfassende Wirtschaftshilfe angekündigt. Denn die Maßnahmen bedrohen die berufliche Existenz von Solo-Selbstständigen, kleinen und mittelständischen Unternehmen. Noch diese Woche möchte das Bundesfinanzministerium gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium Details für die Hilfsmaßnahmen vorlegen. Alles, was wir derzeit wissen, finden Sie hier kompakt auf einen Blick.  

Die zusätzlichen Maßnahmen sollen deutschlandweit für die Dauer von vier Wochen gelten. Sie beinhalten:

  • Schließung von Gastronomiebetrieben, Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen.
  • Verbot von Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen.
  • Konzerthäuser, Theater, Opern, Messen, Kinos, Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunen, Thermen und andere Freizeiteinrichtungen (drinnen und draußen) dürfen nicht öffen.
  • Schließung von Dienstleistungsbetrieben, bei denen körperliche Nähe unabdingbar ist, z.B. Kosmetikstudios, Massagepraxen oder Tattoo-Studios.
  • Keine Übernachtungsangebot mehr im Inland in Hotels oder Pensionen für Touristen.

Damit sind all jene betroffen, die bereits über Monate stark belastet waren, unter den Auflagen um Ihre Existenz gekämpft und Hygienekonzepte erarbeitet haben: künstlerisch und freiberuflich Tätige, Unternehmer aus der Gastronomie und im Tourismusbetrieb. Nun dürfen sie trotz aller Mühe nicht arbeiten und Geld verdienen.

Wachstumsschmerzen der Kanzlei: The future is now

Hier die wichtigsten Fragen und Antworten

Was ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe?

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe ist eine staatliche Hilfe im Umfang von bis zu 10 Milliarden Euro. Damit sollen Betriebe kurzfristig und zielgerichtet unterstützt werden, die hohe Umsatzeinbußen haben, weil sie ihren Betrieb vorübergehend schließen müssen in Folge der verordneten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. 

Wie viel Geld steht bereit?

Bis zu 10 Milliarden Euro stehen bereit, um die finanziellen Ausfälle zu entschädigen. 

Wer ist antragsberechtigt?

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe ist für alle gedacht, die von den temporären Schließungen im November betroffen sind: Unternehmen, Betriebe, Vereine und Einrichtungen.

  1. Direkt Betroffene: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der veranlassten Maßnahmen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels gehören dazu.
  2. Indirekt Betroffene: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit den “Direkt Betroffenen” erzielen. 

Wie hoch ist die Unterstützung?

  • Für direkt und indirekt Betroffene mit bis zu 50 Mitarbeitern gilt: Die Zuschüsse betragen pro Woche der angeordneten Schließungen 75% des durchschnittlichen Umsatzes im November 2019.
  • Solo-Selbstständige (= Erwerbstätige, die eine selbständige Tätigkeit ohne angestellte Mitarbeiter ausüben) dürfen alternativ auch den durchschnittlichen Monatsumsatz 2019 als Bezugsrahmen für den Umsatz zugrunde legen. Das hilft insbesondere denen, die schwankende Umsätze haben.
  • Junge Unternehmen, die nach dem 31. Oktober gegründet wurden, dürfen als Vergleich den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung heranziehen.
  • Spezialfall Gastronomie und Hotels: Die Wirtschaftshilfe errechnet sich nach dem Umsatz, den Gastronomen im November 2019 an den Restauranttischen erzielt haben (voller Mehrwertsteuersatz). Umsätze aus dem Take-Away Geschäft mit reduziertem Umsatzsteuersatz müssen nicht einbezogen werden.   

Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden separat ermittelt. 

Wie erfolgt die Verrechnung mit anderen Zuschüssen & Umsätzen?

Der Zuschuss muss mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum – wie z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe – verrechnet werden. Umsätze, die Sie im November 2020 trotz grundsätzlicher Schließung machen (können), werden bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe verrechnet.

→ Solo-Selbstständige, die einen Teil ihrer Arbeit trotz angeordneter Schließung z.B. online weiterführen können, sind also grundsätzlich antragsberechtig. Erst ein Umsatz von mehr als 25 % des Vergleichsumsatzes im November 2019 schmälert Ihren Anspruch und wird entsprechend angerechnet. Es kann sich somit lohnen, flexibel auf Geschäftsmodelle auszuweichen, die im November Umsätze versprechen.

Speziell für die Gastronomie gilt: Gastronomen dürfen trotz angeordneter Schließung Speisen außer Haus verkaufen. Ihr Anspruch auf Wirtschaftshilfe schmälert sich nicht, wenn sie mehr als 25 % Umsatz durch Außerhausverkäufe erzielen. Die Wirtschaftshilfe wird allein nach dem Umsatz berechnet, die Gastronomen im November 2019 an den Restauranttischen erzielt haben (voller Umsatzsteuersatz). Umsätze von mehr als 25 %, die nicht durch Außerhausverkäufe erzielt werden, müssen aber angerechnet werden.

 

Wie kann ich die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen?

Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Damit setzt die Bundesregierung auf eine digitale Infrastruktur, welche bereits in den vergangenen Monaten für die Überbrückungshilfe genutzt wurde.

Wenn Sie noch keinen Steuerberater haben, dann hilft Ihnen die lexoffice Steuerberater-Suche.

→  Solo-Selbstständige (= Erwerbstätige, die eine selbständige Tätigkeit ohne angestellte Mitarbeiter ausüben) sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt. Für den Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat nötig, welches über das ELSTER-Portal beantragt werden kann.

Wie erfolgt die Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe?

Der Zuschuss wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Abschlagszahlungen sind möglich, um Wartezeiten für die Betroffenen zu verkürzen.

Folgende Details liegen aktuell zum Verfahren der Abschlagszahlungen vor: Der Antrag auf eine Abschlagszahlung soll ab der letzten November-Woche 2020 möglich sein, voraussichtlich ab 25.11.2020. Die ersten Auszahlungen sollen ebenfalls noch im November erfolgen. Solo-Selbstständige können eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten, andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro. Die Antragsstellung und Auszahlung erfolgt auf der IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Identitätsnachweise sind vorgesehen, um Missbrauch vorzubeugen.

Neben dem Verfahren für die Abschlagszahlungen wird aktuell das Verfahren der regulären Auszahlung vorbereitet. Dazu liegen noch keine Details vor.

Was wurde außerdem angekündigt?

  • Überbrückungshilfe III
    Der Bund möchte die bereits bestehende Hilfsmaßnahme “Überbrückungshilfe” verlängern und in Form der Überbrückungshilfe III mit Neustarthilfe besser an die Realität der betroffenen Wirtschaftsbereiche anpassen, d.h. insbesondere stärker auf Kulturschaffende, Betroffene aus der Veranstaltungsbranche und Solo-Selbständige eingehen.
  • KfW-Schnellkredit
    Der KfW-Schnellkredit soll für Unternehmer mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst werden.

 

Wichtige Informationsquellen

Wir aktualisieren den Beitrag für Sie, wenn neue Details bekannt sind, sodass Sie es direkt hier erfahren. 

Weiterführende Informationen

Auf der Corona-Themenseite von Lexware finden Sie weitere Informationen, Hilfestellungen sowie kostenlose Online-Schulungen zu den Themen Fördermittel und Kurzarbeitergeld.

Jetzt informieren
Über den Autor

Beitrag kommentieren