Überbrückungshilfe III – mit Neustarthilfe für Solo-Selbstständige

Überbrückungshilfe III mit Blick auf die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige

Ab dem 01.01.2021 startet das erweiterte Programm im Anschluss an die Überbrückungshilfe II. Die Laufzeit wird voraussichtlich zum 31.07.2021 enden.

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Der Bund möchte die bereits bestehende Hilfsmaßnahme “Überbrückungshilfe” verlängern und in Form der Überbrückungshilfe III nun besser an die Realität der betroffenen Wirtschaftsbereiche anpassen. Dazu gehört auch die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige – wir geben dir einen Überblick zur Orientierung.

Das aktuell Wichtigste auf einen Blick

Das neue, erweiterte Programm „Überbrückungshilfe III mit Neustarthilfe“ soll ab dem 01.01.2021 gelten. Die Antragstellung soll kurz nach Programmstart möglich sein.

Übersicht Überbrückungshilfe

Das Hilfsprogramm steht kleinen und mittleren Unternehmen und Selbstständigen mit einem Corona-bedingtem hohen Umsatzausfall zur Verfügung. Die Höhe der Förderung hängt von der Anzahl der Beschäftigten und der Höhe des Umsatzeinbruchs ab.

Überbrückungshilfe I: für die Monate Juni bis August 2020
Überbrückungshilfe II: für die Monate September bis Dezember 2020
Überbrückungshilfe III: für die Monate Januar bis Juni 2021, mit der Neustarthilfe

 

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III baut auf I und II auf.

Höhe: Zuschuss von bis zu 200.000 Euro pro Monat
Zweck: Erstattung von Fixkosten (Betriebskosten), darunter auch Ausgaben für Instandhalten, Modernisierungsmaßnahmen oder Kosten für Abschreibungen.
Voraussetzungen: bestimmte Förderbedingungen, etwa zur Unternehmensgröße und zu Umsatzrückgängen
Programmstart: voraussichtlich ab 01.01.2021
Antragstellung: voraussichtlich einige Wochen nach Programmstart
Laufzeit: bis Juni 2021
Antragsweg: Die Antragsstellung erfolgt durch einen vom Unternehmer beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Wer noch keinen Steuerberater hat, findet Hilfe mit der lexoffice-Steuerberater-Suche.
Weitere Infos: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen

 

Neustarthilfe für Solo-Selbstständige

Die Neustarthilfe ergänzt die Überbrückungshilfe III. Damit können Solo-Selbständige mit geringen Fixkosten und hohen Umsatzeinbrüchen einmalig 25% des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten.

Höhe: einmalig 25% des 7-monatigen Referenzumsatzes, max. aber 5.000 Euro

Beispiel:
Referenzumsatz 2019: 30.000 €
7-monatiger Referenzumsatz: (30.000€/12) x 7= 17.500 €
Neustarthilfe, d.h. 25% vom 7-monatigen Referenzumsatzes: 4.375 €

Andere Referenzzeiträume gelten für alle, die erst nach dem 01.10.2019 ihre selbstständige Tätigkeit begonnen haben und deshalb keinen Jahresumsatz 2019 vorweisen können.

Zweck: Betriebskostenpauschale
Voraussetzungen: Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen/ machen können. Wichtig ist, dass sie ihr Einkommen im Referenzzeitraum zu mind. 51% aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Auszahlung: als Vorschuss
Rückzahlung: Es handelt sich um einen Zuschuss; berechtigte Antragsteller müssen das Geld nicht zurückzahlen. Allerdings: Am Ende des Förderzeitraums, wenn die konkreten Umsatzeinbußen (für die Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021) feststehen, erfolgt eine Abrechnung. Wer doch mehr Umsatz als erwartet erzielen konnte, d.h. mehr als 50% des 7-monatigen Referenzumsatzes), muss den Vorschuss anteilig bis 31.12.2021 zurückzahlen.
Programmstart: voraussichtlich ab 01.01.2021
Antragstellung: voraussichtlich einige Wochen nach Programmstart (auch wenn
Laufzeit: bis Juni 2021
Antragsweg: noch keine Details bekannt
Weitere Infos: Fragen und Antworten zur Neustarthilfe auf der Website des Bundesfinanzministeriums

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