Betriebsausgaben sind immer ein spannendes Thema, das alle selbstständigen Unternehmer betrifft. Was lässt sich im Arbeitszimmer steuerlich absetzen, wie gibst Du welche Ausgaben sinnvoll an? Auch das Büro daheim willst Du natürlich möglichst absetzen. Gute Neuigkeiten daher für alle, die sich daheim den Arbeitsplatz mit Partnerin oder Partner teilen: Bereits Ende 2016 änderte der Bundesfinanzhof die Rechtsprechung für die steuerlichen Abzugmöglichkeiten das häusliche Arbeitszimmer betreffend und wechselte von objektbezogener auf personenbezogene Ermittlung.
Auszug aus der Pressemitteilung des BFH: „Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann.“ Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12 und VI R 86/13 entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.
Vorteil personenbezogene Ermittlung: Höchstbetrag für jeden Steuerpflichtigen
Bislang war der Bundesfinanzhof immer von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt sind.
Zur Sachlage „Häusliches Arbeitszimmer: Personenbezogene Ermittlung“ gibt es auch bereits die ersten Urteile.
Im Fall Az: VI R 53/12 nutzten die Kläger, beide Lehrer, gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehört. Finanzamt und Finanzgericht (FG) erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 € nur in Höhe von 1.250 € an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu. Der BFH hat diese Vorentscheidung aufgehoben.
Zitat: „Der auf den Höchstbetrag von 1.250 € begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.“
Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Im besagten Streitfall hatte das FG jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Der BFH hat die Sache deshalb an das FG zurückverwiesen.
Die personenbezogene Ermittlung ist also äußerst vorteilhaft für alle, die sich daheim ein Arbeitszimmer teilen. Worauf beim Einrichten eines Arbeitsplatzes daheim sonst noch geachtet werden sollte, haben wir bereits in einem früheren Blogbeitrag beschrieben.
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