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Den PKW geschäftlich nutzen

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Wenn Du für Dein Business arauf angewiesen bist, den PKW geschäftlich nutzen zu müssen, machen die Kosten rund um Dein Fahrzeug vermutlich einen der größten Posten auf Deiner Ausgabenliste aus. Ein Pkw geschäftlich nutzen heißt aber auch, eine ganze Reihe an steuerlichen Auswahlmöglichkeiten zu haben.

Autor:in: Carola Heine

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Kategorie: Arbeitsalltag

Den Pkw geschäftlich nutzen: Gehört Dein Auto zum Betriebsvermögen?

Beträgt die betriebliche Nutzung Deines Pkw über 50 %, handelt es sich um so genanntes notwendiges Betriebsvermögen. Einen neu angeschafften Pkw schreibst Du dann über sechs Jahre ab. Tipp: Existenzgründer können aber auch einen bereits vorhandenen privaten Pkw über eine „Einlage“ dem Betriebsvermögen zuordnen und dann abschreiben.

Laufende Kosten, Entnahme und Verkauf des Betriebs-Pkw wirken sich ebenfalls steuerlich aus. Wichtig ist hier das Prinzip „Kleinvieh macht auch Mist“: Belege nicht vergessen! Notfalls und in Einzelfällen hilft das Ausstellen von Eigenbelegen oder eine Teilschätzung der Kosten.

Du musst den Privatanteil Deines Fahrzeugs nach der 1 %-Methode versteuern, wenn der Pkw zu über 50 % betrieblich genutzt wird und Du kein Fahrtenbuch führst. Im Mittelpunkt steht dabei der Brutto-Listenpreis des gemischt genutzten Fahrzeuges. Denn dieser wird zur Berechnung des Privatanteils herangezogen. Es ist monatlich 1 % des Listenpreises als fiktive Betriebseinnahme in der EÜR zu berücksichtigen.

Viele Selbstständige bemängeln, dass steuerlich dadurch ein Wert zu Grunde gelegt wird, der selbst bei Neuwagen erheblich über den tatsächlichen Anschaffungskosten liegt. Denn Preisnachlässe, das heißt Abzüge von den Listenpreisen der Hersteller, sind auch bei Neuwagenkäufen die Regel und können im Einzelfall bei über 20 Prozent liegen.

Trotzdem hat aber der BFH diese gängige Praxis zur Ermittlung des Privatanteils für rechtmäßig erklärt. Nach Ansicht des Gerichts ist die 1%-Methode auf Basis des Brutto-Listenpreises verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH-Urteil vom 13.12.2012, Az. VI R 51/11).

Fahrtenbuch führen – aber zeitnah und korrekt bitte

Wenn Du für die Ermittlung des Privatanteils ein Fahrtenbuch führst, fordern Finanzverwaltung und Rechtsprechung, dass es zeitnah, lückenlos und in geschlossener Form angelegt wird. Mit einem gültigen Fahrtenbuch versteuerst Du als private Nutzung nur diejenigen Kfz-Kosten, die tatsächlich auf die privat gefahrenen Kilometer entfallen.

Vor allem bei einem teuren Auto, das privat nur wenig von Dir genutzt wird, lassen sich mit einem Fahrtenbuch jedes Jahr einige Hundert, oft auch einige Tausend Euro Steuern sparen. Dein Fahrtenbuch muss dabei in sich Sinn machen. Es dürfen sich keine Widersprüche ergeben, z.B. beim Abgleich mit Quittungen fürs Tanken, Übernachtungs- und Hotelbelegen, Werkstattabrechnungen oder Deinem Routenplaner.

Vielleicht ist es aber auch steuerlich günstiger für Dich, Deinen Pkw als Privatvermögen zu führen und nur die Kosten, die auf die betriebliche Nutzung entfallen, als Betriebsausgabe geltend zu machen.

Das ist bei einer betrieblichen Nutzung bis zu 50 % möglich. Vor allem wenn Du den Pkw nach ein paar Jahren verkaufen willst, macht das Sinn. Beim Privat-Pkw fließt der Verkaufserlös nämlich in Deine Tasche und muss nicht versteuert werden.

Aber wenn Du den Pkw als privat genutzt angibst, solltest Du die tatsächlichen Kilometerkosten errechnen, um für die betrieblichen Einsätze diese Kosten anzugeben. Sie liegen oft über den pauschal angesetzten 30 Cent, die sonst als Berechnungsgrundlage genommen werden. Bei einem Betriebs-Pkw dagegen steht Dir diese Pauschale gar nicht zu.

Den steuerpflichtigen Gewinn über Abschreibungen senken

Abschreibungen sind eine gute Möglichkeit für Dich, die Höhe des Gewinns (oder Verlusts) zu steuern. Den Pkw geschäftlich nutzen und dabei so viel wie möglich abschreiben macht Sinn. Denn jeder Euro, den Du als Abschreibung verbuchen kannst, mindert Deinen zu versteuernden Gewinn um eben diesen Euro. Dadurch sinkt Deine Steuerschuld. Mit der Buchhaltungssoftware lexoffice werden Anschaffungen automatisch verbucht.

Aus diesem Grund zahlt es sich aus, die gängigen Abschreibungstechniken zu kennen und sich bei Anschaffungen das Ergebnis vom lexoffice Abschreibungsrechner anzusehen.

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