steuerschuldumkehr

Das Reverse-Charge-Verfahren – wenn Kunden die Umsatzsteuer schulden

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    Als Unternehmer:in kennst Du das Umsatzsteuerrecht: Du holst bei der Abrechnung von Waren oder Dienstleistungen die Umsatzsteuer vom Kunden ein und entrichtest sie an das Finanzamt. Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Einmal die umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmerregelung und dann noch eine Sonderregelung für grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU: Das Reverse-Charge-Verfahren.

    Autor:in: Carola Heine

    Veröffentlicht:

    Kategorie: Arbeitsalltag , Steuertipps

    § 14a Abs. 5 UStG: „Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.“

    Diese auch Steuerschuldumkehr, Umsatzsteuerschuldnerschaft, Umkehrung der Steuerschuldnerschaft oder Abzugsverfahren genannte Regelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Die Steuerschuld geht vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger über. Der Kunde muss dann die Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt entrichten, und kann (sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist) diese Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

    Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?

    Das Reverse-Charge-Verfahren kommt immer dann zum Einsatz, wenn es sich um B2BDienstleistungen handelt – also beide Seiten Unternehmer:innen sind, die ein grenzüberschreitendes Dienstleistungsgeschäft abschließen. Damit soll der Verwaltungsaufwand verringert werden, außerdem musst Du Dich dann nicht mit einem ausländischen Finanzamt auseinandersetzen. Was kompliziert klingt, ist ganz einfach.

    Anwendungsbeispiele für das Reverse-Charge-Verfahren

    Beispiel für Dich als Empfänger einer Leistung:

    Eine italienische Übersetzungsagentur arbeitet für Deine Firma, die mit Dir als deutschem Auftraggeber wiederum ihren Sitz in Deutschland hat. Da die Agentur ihren Sitz in Italien hat und dort auch steuerlich gemeldet ist, geht die Umsatzsteuerschuld für den Auftrag auf Dich über: Du als Leistungsempfänger zahlst die deutsche Umsatzsteuer von 19% auf diese Rechnung und musst diese auch in Deiner Umsatzsteuervoranmeldung angeben. Sollte ein Vorsteuerabzug möglich sein, so richtet sich dieser nach den deutschen USt-Vorschriften.

    Damit eindeutig nachvollziehbar ist, dass das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wurde, gibt die Übersetzungsagentur aus Italien auf der Rechnung einen Hinweis zur Umkehrung der Steuerschuld an und nennt die UID-Nummer des Leistungsempfängers.

    Was Du als Aussteller einer Rechnung in Reverse-Charge-Verfahren beachten musst:

    Mit der Buchhaltungssoftware lexoffice ist die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die Rechnungslegung kein Problem. Wenn Du einen Reverse Charge geltend machen möchtest, musst Du außerdem noch:

    • Einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren ergänzen, zum Beispiel „Die Umsatzsteuerschuld für diese Rechnung geht auf den Empfänger der Leistung/Ware über: Reverse Charge“.
    • Darauf achten, dass Du keinen Steuersatz angibst, sondern netto abrechnest.
    • Deine Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben, aber die UID des Empfängers auch.

    Administrative Erleichterungen für alle Beteiligten

    Die Regelung führt zu administrativen Erleichterungen für alle am Umsatz beteiligten Parteien. Wie viele andere gesetzliche Vorgaben auch durchläuft auch das Reverse-Charge-Verfahren eine ständige Weiterentwicklung.

    Mit dem „Reverse Charge“ Ansatz wird für die Finanzbehörden außerdem die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs leichter, denn wo Mehrwertsteuer nicht gesondert in Rechnung gestellt werden darf, kann sie auch nicht als Vorsteuer hinterzogen werden.

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