Scheinselbstständigkeit oder der Verdacht auf eine nur scheinbar selbstständige Tätigkeit betrifft vor allem Freiberufler und andere Selbstständige mit nur einem Auftraggeber, deren Arbeitsverhältnis mit dem Kunden eher dem eines Angestellten gleicht als das Verhältnis zwischen Dienstleister und zahlendem Klienten.
Das gilt beispielsweise, wenn die selbstständig tätige Person der uneingeschränkten Verpflichtung unterliegt, ausnahmslos allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten – angefangen von der Einhaltung ganz bestimmter Arbeitszeiten und der Pflicht, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen bis hin zur nicht mehr freien Ortswahl.
Wer solche Kontrolle ausübt, kann den Dienstleister wunschgemäß steuern und zu Tätigkeiten verpflichten: Anders, als es bei einem echten Selbstständigen der Fall ist.
“Abhängig beschäftigt“ gleich versicherungspflichtig
Wer zwar laut Arbeitsvertrag selbstständig tätig ist und auch so abrechnet, aber dem Kunden gegenüber nur so eingeschränkt wie ein Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis handeln kann, erfüllt die Merkmale für eine Scheinselbstständigkeit.
Damit ist man versicherungspflichtig und muss sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger melden – auch bei einem gewährten Gründungszuschuss. Wer diese Frist versäumt, riskiert Nachforderungen von Beiträgen. Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung stehen bei Unklarheiten gerne zur Verfügung.
Ausschlaggebend ist: Wer wirklich und „echt“ selbstständig ist, trägt sein unternehmerisches Risiko in vollem Umfang selbst und kann seine Arbeitszeit frei gestalten. Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab.
Neben Werkverträgen gibt es auch noch die so genannte Zeitarbeit. Bei Leih- oder Zeitarbeit sind Arbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt, die ihn beziehungsweise sie an Betriebe ausleiht. Zeitarbeit ist also ein festes Arbeitsverhältnis, bei dem häufig die Einsatzstellen wechseln können.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern durch einen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung an Dritte. Das AÜG dient in erster Linie dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern.
Scheinselbstständigkeit: Neue Regelungen für Leiharbeit und Werkverträge
Die Bundesregierung hat in einer Pressemitteilung vom 11.05.2016 verkündet, neue Regeln für Leiharbeit und Werkverträge aufzustellen und Missbrauch stärker als bisher zu bekämpfen.
Der Gesetzentwurf soll in Kürze ins Kabinett gebracht werden: „Es wird in Zukunft klare Regeln geben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um den Missbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen zu bekämpfen“, sagte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles.
Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Arbeitnehmerüberlassung in dieser Legislaturperiode weiterzuentwickeln und auf ihre Kernfunktionen hin zu orientieren. Zudem ist vorgesehen, den missbräuchlichen Einsatz von Werkverträgen zu verhindern. Wichtig ist, eine Balance zu finden: Missbrauch soll verhindert werden. Gleichzeitig gilt es, die notwendige Flexibilität für die Unternehmen zu erhalten.
Auch die Bundeskanzlerin hat bereits mehrfach betont, dass es nicht akzeptabel sei, wenn Scheinwerkverträge vorrangig zur Umgehung arbeits- und tariflicher Regelungen eingesetzt werden.
Die Spitzen der Koalitionsparteien haben „gleichen Lohn für gleiche Arbeit“ vereinbart und sich auf eine Höchstüberlassungsdauer geeinigt. Damit werde es keine Dauerentleihung für Leiharbeitnehmer mehr geben.
Auch für Werkverträge wird es dann zukünftig erstmals Regeln geben, die durch Transparenz den Missbrauch eindämmen.
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