Unverändert: Höhe der Künstlersozialabgabe 2021

Unverändert: Höhe der Künstlersozialabgabe 2021

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Soziales lässt per Pressemeldung von Ende November 2020 wissen, dass die Abgabe wieder nicht angepasst wird - und warum.

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Alle Jahre wieder? Diesmal auf jeden Fall: Die Künstlersozialabgabe 2021 bleibt unverändert und beträgt weiterhin 4,2 Prozent. Das hat einen erfreulichen Grund: Es ist Bestandteil des Entlastungsplans, der von Covid-10 gebeutelten Unternehmen und Agenturen zugute kommen soll.

Entlastungszuschuss des Bundes verhindert den Anstieg der Künstlersozialabgabe 2021

Der Entlastungszuschuss des Bundes verhindert eine Anhebung der Künstlersozialabgabe in 2021, so heißt es in der Meldung vom 27. November: »Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2021 4,2 Prozent betragen. Zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 (KSA-VO 2021) hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Oktober 2020 die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Der Entwurf der KSA-VO 2021 wurde in geänderter Fassung nochmals an Ressorts, Fraktionen, Länder und Verbände übermittelt.«

Zusätzliche Bundesmittel sorgen für Entlastung

Der Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses sorgt dafür, das die Beibehaltung des Abgabesatzes in Höhe von 4,2 Prozent auch im Jahr 2021 möglich wurde.Der ursprünglich vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Haushaltsgesetzes sah einen Entlastungszuschuss in Höhe von rd. 23,3 Mio. Euro vor. Dieser wurde auf Antrag der Regierungsfraktionen in der abschließenden Bereinigungssitzung des Haushaltsausschusses am 26. November 2020 auf insgesamt 32,5 Mio. Euro erhöht.

So werden die abgabepflichtigen Unternehmen entlastet und der schwierigen wirtschaftlichen Lage gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung getragen.

Das Gute an dieser Regelung: Gleichzeitig ist die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet.

Musst du als Kreativschaffende*r deine Kundschaft über die Künstlersozialabgabe 2021 informieren?

Viele Freelancer oder nebenberuflich im Kreativbereich tätige Menschen unterliegen drei wesentlichen Irrtümern über die Künstlersozialabgabe:

1. Sie denken, dass es ihre Pflicht als Kreative ist, die Kunden über die Abgabe zu informieren und sich dem Gespräch über die Notwendigkeit und einer solchen Abgabe auszusetzen. Das ist nicht so. Unternehmer*innen müssen sich selbst über gesetzliche Vorgaben informieren.
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2. Sie glauben, dass die Künstlersozialabgabe nur anfällt, wenn sie auch in der Künstlersozialkasse versichert sind. Das ist nicht so: Die Künstlersozialabgabe fällt immer an, wenn kreative Dienstleistung eingekauft wurde, unabhängig von einer Mitgliedschaft.
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3. Sie gehen davon aus, ihre Abrechnung um die Höhe der Künstlersozialabgabe senken zu müssen, um den Kunden entgegenzukommen oder davon, dass sie gleich etwas Sachfremdes auf die Rechnung schreiben sollten. Beide Annahmen sind falsch und du handelst gesetzeswidrig, wenn du ignorierst:

Die Künstlersozialabgabe ist eine Pflichtabgabe.

So funktionieren Künstlersozialabgabe und KSK

Mehr als 190.000 selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte sind dank Künstlersozialversicherung unter dem Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gut aufgehoben. Wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer auch tragen sie die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.

Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent), finanziert.

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben und jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte – es sei denn, Sonderregelungen wie im Covid-Jahr kommen zum Tragen.

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