Arbeitsbescheinigung bei Arbeitslosigkeit – BA BEA
Das ist ein elektronisches Meldeverfahren zwischen Arbeitgeber:innen und der Agentur für Arbeit mit dem Ziel, dass die BA Leistungen für ausscheidende Mitarbeiter:innen berechnen kann. Bisher brauchte man einen Zettel vor Ende der Beschäftigung (Arbeitsbescheinigung), auf denen diverse Details zur ablaufenden Beschäftigung (inkl. Details zur Vergütung) standen. Das soll nun verpflichtend elektronisch erfolgen.
Das BEA-Verfahren der Arbeitsagentur beinhaltet 3 Bescheinigungen:
- Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III zur Beantragung von Arbeitslosengeld
- EU-Arbeitsbescheinigung nach § 312a SGB III zur Beantragung von Arbeitslosengeld in einem EU-Land außerhalb D
- Bescheinigung über Nebeneinkommen nach § 313 SGB III bei Beschäftigung während Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld der BA
Weiterführende Infos auf www.arbeitsagentur.de
Die Pflicht, Bescheinigungen nur noch online zu übermitteln, gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können Sie die Bescheinigungen noch in Papierform oder maschineller Form einreichen. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.
Ab 2024 werden Sie die Bescheinigungen ganz einfach mit lexoffice erledigen können. Zwischenzeitlich nutzen Sie bitte sv.net.