Änderungen beim Kinderzuschlag zugunsten sozial schwacher Familien

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    Eltern mit geringem Einkommen werden entlastet: Zu Beginn des Jahres 2020 treten einige Änderungen beim Kinderzuschlag in Kraft. Gleich informieren!

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Wenn das Gehalt von Eltern nicht ausreicht, um den Unterhalt ihrer Kinder zu gewährleisten, gibt es die Möglichkeit – neben dem Kindergeld – einen Antrag auf zusätzliche, staatliche Leistungen zu stellen. Dieser Kindergeldzuschuss wird durch die Arbeitsagentur bzw. die Familienkasse vergeben und nennt sich Kinderzuschlag.

    Im Juli 2019 wurde der Kinderzuschlag per Gesetz von 170 auf 185 Euro pro Monat erhöht und ist abhängig von speziellen Faktoren. Ein Anspruch besteht dann, wenn:

    • Eltern für ein Kind Kindergeld erhalten
    • Das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto erreicht (Bei Alleinerziehenden 600 Euro brutto)
    • Das Einkommen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt (Änderungen ab 2020, siehe unten)
    • Kein Anspruch auf Leistungen nach SGB II besteht

    Mit den Änderungen beim Kinderzuschlag, die im Starke-Familien-Gesetz beschlossen wurden, ergeben sich künftig neue Rahmenbedingungen. Neben Extra-Leistungen für Bildung und Teilhabe (Klassenfahrten, Schulbedarf, ÖPNV-Tickets, Verpflegung, etc.) betrifft dies auch die sogenannte Abbruchkante für die Einkommensgrenze.

    Flexibler Kindergeldzuschlag

    Zum 1. Januar 2020 soll nach Beschluss des Bundesrats die obere Einkommensgrenze entfallen und damit ein erweiterter Zugang für Familien geschaffen werden. Wenn das Einkommen der Eltern nur den eigenen Mindestbedarf abdeckt, wird der Kinderzuschlag in voller Höhe ausgezahlt. Bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze wird die Leistung ab 2020 nur noch zu 45 Prozent (bisher 50 Prozent) verringert. Die Änderungen beim Kinderzuschlag wirken sich außerdem auf Familien aus, die in verdeckter Armut leben müssen: So können diese den Kinderzuschlag auch dann beantragen, wenn die Summe aus Kinderzuschlag und Wohngeld bis zu 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleibt.

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