Das Behinderten-Pauschbetragsgesetz

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    Das Gesetzt sieht eine finanzielle Entlastung und weniger komplexe Bürokratie vor. Die Regelungen im Überblick finden Sie hier.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    In der Bundesrepublik Deutschland hat die Unterstützung und Förderung von Menschen mit Behinderungen eine hohe Bedeutung. Mit dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz, das ab dem 1. Januar 2021 gelten soll, soll dazu auch im Steuerrecht ein wichtiger Beitrag geleistet werden.

    Steuerliche Entlastung für Menschen mit Handicap

    Das Behinderten-Pauschbetragsgesetz soll zwei Zwecken dienen: Zum einen soll es behinderten Menschen eine erfreuliche finanzielle Entlastung bieten. Zum anderen soll die Bürokratie, die das komplexe Steuerrecht oft mit sich bringt, insbesondere für steuerpflichtige Personen mit Behinderungen abgebaut werden.

    Der Entwurf, der durch das Kabinett abgesegnet wurde, hat insbesondere drei wichtige Maßnahmen integriert:

    • die Verdoppelung der Pauschbeträge für behinderte Menschen
    • die Vereinfachung der Pflichten bei der Erbringung von Nachweisen
    • die bessere Kompatibilität der grade bei Behinderungen mit dem geltenden Sozialrecht

    Ein Pauschbetrag soll in seiner Konzeption einfach sein – und mit dem Pauschbetragsgesetzes soll dies auch effizient umgesetzt werden.

    Die Regelungen im Überblick

    Einzelnachweise für die Behinderung und die damit verbundenen Einschränkungen im Alltag zu erbringen, ist oft schwierig und bürokratisch. Alternativ können Steuerpflichtige einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Folgende Maßnahmen sind diskutiert und als Beschlussvorlage definiert worden:

    • die bereits erwähnte Verdopplung der Pauschbeträge
    • ein Fahrtkosten-Pauschbetrag (900 EUR bei Geh- und Sehbehinderung / 4.500 EUR bei stärkeren Einschränkungen)
    • keine weiteren Voraussetzungen für den Behinderten-Pauschbetrag, wenn der Grad der Behinderung < 50 ist
    • Pauschbetrag bereits ab Grad der Behinderung von 20
    • Pflege-Pauschbetrag wird auf 1.800 Euro angehoben
    • Pflege-Pauschbetrag von 600 EUR (Pflegegrad 2) beziehungsweise 1.100 EUR (Pflegegrad 3)

    Wann ist die neue Regelung gültig?

    Der Gesetzentwurf für das Behinderten-Pauschbetragsgesetz muss gemäß den formalen Regelungen noch die Zustimmung durch den Deutschen Bundesrat erhalten. Danach sollen die neuen Regelungen rund um die Pauschbeträge für behinderte Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2021 gelten. Für das Ende des Jahres 2026 ist eine Evaluierung geplant, der eventuell Anpassungen folgen können.

    lxlp