Einführung des Co2-Preises ab 2021

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    Die Maßnahme gehört zum Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung. Unternehmen, die Brennstoffe auf den Markt bringen, müssen Emissionsrechte für den entstehenden Treibhausgas-Ausstoß erwerben.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Die Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist mit dem Beschluss des Parlaments am 10. November 2020 in Kraft getreten. Damit gilt ab 2021 in Deutschland eine Co2-Bepreisung für die Sektoren Gebäude und Verkehr.

    Anreize für einen besseren Klimaschutz

    Diese Maßnahme gehört zum Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung. Benzin, Heizöl, Erdgas und Diesel werden auf diese Weise mit einem Preis versehen. Unternehmen, die diese Brennstoffe auf den Markt bringen, müssen Emissionsrechte für den entstehenden Treibhausgas-Ausstoß erwerben. Dadurch wird die Nutzung klimaverträglicher Technologien, wie zum Beispiel Wärmepumpen und Elektromobilität, attraktiver. Gleichzeitig werden für Unternehmen und Verbraucher die Anreize verstärkt, Energie zu sparen und die erneuerbaren Energien zu nutzen.

    Moderater Einstieg

    Zunächst wird sich der Preis auf 25 Euro pro Tonne Co2 belaufen. Schrittweise wird die Bepreisung auf 55 Euro im Jahr 2025 ansteigen. Mit dem moderaten Einstieg und der allmählichen Anhebung sollen die Auswirkungen auf Wirtschaft und Konsumenten begrenzt werden. Durch die längerfristige Festlegung auf die Höhe der Bepreisung ist die Planungssicherheit für Unternehmen gegeben.

    Kompensation zu Gunsten der Verbraucher

    Um eine Mehrbelastung der Verbraucher zu verhindern, hat die Politik an anderen Stellen Fördermaßnahmen beschlossen. Beabsichtigt ist also nicht die Generierung von Steuereinnahmen, sondern eine Lenkungswirkung. Die Bundesregierung wird die Einnahmen aus der Co2-Bepreisung teilweise verwenden, um die privaten Haushalte über die EEG-Umlage zu entlasten. In der Folge werden die Strompreise sinken. Ein weiterer Teil der Einnahmen wird dazu verwendet, die Entfernungspauschale anzuheben. Gleichzeitig greift eine Mobilitätsprämie zu Gunsten derer, die aufgrund eines geringen zu versteuerndes Einkommen nicht von der Erhöhung der Entfernungspauschale profitieren würden.

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