Die Beantragung von Familienleistungen wird ab 2021 vereinfacht

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    Am 4. November 2020 hat der Bundestag das Digitale-Familienleistungen-Gesetz beschlossen. Ziel dieses Gesetzes ist es, Eltern nach der Geburt ihres Kindes die Beantragung von Familienleistungen zu erleichtern. Erste Pilotprojekte sollen 2021 starten.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

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    Das bringt das “Digitale-Familienleistungen-Gesetz”

    Zum 1. Januar 2021 tritt das Digitale-Familienleistungen-Gesetz in Kraft. Damit möchte die Bundesregierung die Digitalisierung von Familienleistungen voranbringen. Hier erfahren Sie alles Wesentliche zu diesem Gesetz.

    Am 4. November 2020 hat der Bundestag das Digitale-Familienleistungen-Gesetz beschlossen. Ziel dieses Gesetzes ist es, Eltern nach der Geburt ihres Kindes die Beantragung von Familienleistungen zu erleichtern. Die Festlegung des Namens, die Bestellung der Geburtsurkunde sowie Geldleistungen (Kindergeld, Elterngeld) können dann in einem Zug beantragt werden. Dadurch wird die Zahl der erforderlichen Behördengänge reduziert.

    Elektronischer Datenaustausch zwischen Behörden.

    Standesämter, Krankenkassen und die Rentenversicherung sind künftig berechtigt, Daten mit den zuständigen Elterngeldstellen austauschen. Dadurch müssen Eltern weniger Dokumente selbst einreichen. Der verwaltungsinterne Datenaustausch erfolgt mit Einwilligung der Bürger. Der Datenschutz und die Datensicherheit werden dabei gewährleistet.

    Erste Pilotprojekte sollen 2021 starten

    Im Jahr 2021 startet ein Pilotprojekt zum Kombiantrag mit elektronischem Datenaustausch. In Bremen wird das Programm „Einfach Leistungen für Eltern“ (ELFE) erprobt. Ab 2022 sollen Eltern dann bundesweit von den vereinfachten Verfahren profitieren.

    Weitere Maßnahmen

    Das Gesetz beinhaltet weitere Maßnahmen zur Entlastung der Bürger. Unter anderem wird darin das einheitliche Organisationskonto für Unternehmen und Vereine geregelt. Auch die Vereinfachung der Kommunikation über die Nutzerkonten der Bundesländer und des Bundes ist Gegenstand dieses Gesetzes.

    lxlp