Deutschland muss die Anpassung der Drohnenverordnung vornehmen

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    Bis Juli 2020 hat Deutschland Zeit, die EU-Anpassungen an der Drohnenverordnung umzusetzen. Wir erklären, was Sie wissen müssen.

    Autor:in: lexoffice Redaktion

    Veröffentlicht:

    Seit dem 11. Juni 2019 gilt europaweit die neue EU-Drohnenverordnung. Die Vereinheitlichung des Regelwerks soll Rechtsverstöße beim Einsatz von Kameradrohnen verhindern und gleichzeitig die Nutzung in allen EU-Ländern gewährleisten. Die Bundesregierung steht nun in der Pflicht, die Deutsche Drohnenverordnung den neuen Drohnen-Regeln anzupassen. Dafür hat sie bis zum 01. Juli 2020 Zeit.

    Welche Anpassungen sieht die Europäische Drohnenverordnung vor?

    Das bereits vorhandene Regelwerk sieht folgende Punkte vor:

    • Ab einem Gewicht von 250 g unterliegt der Multicopter einem Kennzeichnungsnachweis. Das bedeutet, dass an jedem Fluggerät sowohl der Name als auch die Anschrift angebracht werden muss.
    • Ab einem Gewicht von 2 kg sind Drohnenpiloten zu einem Drohnenführerschein verpflichtet.
    • Ab einem Gewicht von 5 kg bedarf es zudem einer Ausnahmeerlaubnis der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde.
    • Ab einer Flughöhe von 100 m ist ebenfalls eine Ausnahmeerlaubnis notwendig.

    In Bezug auf die meisten Punkte muss Deutschland keine Anpassung der Drohnenverordnung vornehmen, weil diese bereits alle Regeln beinhaltet. Folgende Richtlinien kommen nun jedoch dazu:

    • Erweiterung der Nutzungsverbote in sensiblen Bereichen
    • Einteilung der Drohnen in drei Kategorien (Certified, Specific, Open)
    • Drohnenführerschein und LUC-Zertifikat
    • Einführung Electronic ID
    • Anpassung Gewichtsgrenzen und Flughöhen

    Nutzer von Drohnen (egal, ob privat oder beispielsweise als Handwerker) müssen demnach nicht mit massiven Anpassungen durch die neue Drohnenverordnung rechnen.

    lxlp