Das Jahr 2023 bringt zahlreiche gesetzliche Änderungen und Neuerungen mit sich – im Bereich der Unternehmen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beiträge, Steuern oder Mobilität. Einige Erleichterungen kommen aus den aktuellen Entlastungspaketen der Bundesregierung. Wie beispielsweise die Strompreisbremse, die Gaspreisbremse oder die Inflationsprämie. Mit den wichtigsten Neuregelungen sollten Sie sich rechtzeitig vertraut machen, um keine Überraschungen zu erleben. Wir haben für Sie die relevantesten Änderungen zusammengefasst.
„Das ändert sich 2023 – Alles Wichtige für Unternehmen auf einen Blick“
Alles auf einen Blick: lexoffice hat für Sie die gesetzlichen Änderungen für 2023 in dem Premium eBook übersichtlich aufgeführt und verständlich erklärt. Bleiben Sie und Ihr Unternehmen immer aktuell informiert und starten Sie in eine sorgenfreie und erfolgreiche Zukunft!
Umfang: 74 Seiten, Format: PDF, Größe: 8 MB
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Das Jahr 2022 brachte zahlreiche gesetzliche Änderungen und Neuerungen mit sich – im Bereich der Unternehmen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beiträge, Steuern oder Gesellschaft. So gingen zum Beispiel verschiedene Corona-Hilfen und Förderprogramme für kleine und mittlere Unternehmen in die Verlängerung. Zudem stand die Ausweitung der E-Rechnungspflicht auf Landesebene im Saarland und in Baden-Württemberg an. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
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Das Jahr 2021 brachte zahlreiche gesetzliche Änderungen und Neuerungen mit sich – im Bereich der Sozialversicherung, bei der Lohnsteuer und vielen weiteren unternehmensrelevanten Themen. So endete zum Beispiel die temporäre Mehrwertsteuersenkung. Zudem lief die Schonfrist für die Insolvenzantragspflicht aus. Mit den wichtigsten Neuregelungen sollten Sie sich rechtzeitig vertraut machen, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Im unternehmerischen Alltag spielen die Digitalisierung und die damit verbundene Automatisierung eine zunehmend wichtigere Rolle. Ein bedeutendes Segment bildet dabei die elektronische Rechnungslegung, kurz als E-Rechnung bezeichnet. Ab dem 27. November 2020 verpflichtet der Bund seine sämtlichen Lieferanten, alle Rechnungen, die im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen anfallen, in elektronischer Form einzureichen.
→ Wie die Online-Unternehmenslösung lexoffice Sie dabei unterstützt, erfahren Sie hier.
Eine E-Rechnung ist so aufgebaut, dass all ihre Inhalte strukturiert und maschinenlesbar in einem XML-Datensatz enthalten sind. Dadurch unterscheidet sie sich maßgeblich von einer Rechnung auf Papier oder in Form einer PDF- oder anderen Bilddatei. PDFs und andere Bilddateien werden zwar ebenfalls elektronisch übermittelt, stellen im Grunde aber nichts anderes da, als ein „Foto“ von einer Papierrechnung.
Ein XML-Datensatz hingegen wird nicht nur elektronisch gesendet und empfangen, sondern kann ohne Medienbrüche und automatisiert weiterverarbeitet werden, um den Rechnungsbetrag zur Auszahlung zu bringen.
Der Begriff E-Rechnung verleitet immer noch zu Missverständnissen, denn im allgemeinen Sprachgebrauch werden bildhafte Darstellungen wie in einer PDF-Datei und strukturierte Formate häufig noch in einen Topf geworfen. Deshalb ist es wichtig, sich die drei unterschiedlichen Rechnungsformen einmal genau vor Augen zu halten.
Die klassische Papierrechnung fasst alle Rechnungsinhalte bildlich zusammen. Eine elektronische oder automatische Verarbeitung ist damit nicht möglich. Auch wenn sie mittels eines Scans oder eines Fotos digitalisiert wird, entsteht keine maschinenlesbare Strukturierung. Sämtliche Daten müssen in jedem Fall manuell oder über weitere Systeme in die verwendete Buchhaltungssoftware übertragen werden.
Gleiches gilt für PDF-Rechnungen. Sie sind ebenfalls nur eine bildhafte Darstellung der Rechnungsdaten und lassen keine elektronische und automatisierte Weiterverarbeitung zu, ohne dass Inhalte manuell oder mit Texterkennungsprogrammen für die Anforderungen der Buchungssoftware aufbereitet werden.
E-Rechnungen, wie sie die EU-Norm fordert, sind strukturiert, maschinenlesbar und ohne Medienbruch weiterzuverarbeiten. Das Datenformat ist ein rein semantisches und basiert auf einem XML-Format, das speziell für eine maschinelle Verarbeitung geschaffen wurde und für eine Sichtprüfung durch Menschen ungeeignet ist. Eine Lesbarkeit kann nur mit entsprechender Visualisierungssoftware hergestellt werden.
Auf der entsprechenden Webseite des Bundesinnenministeriums finden Sie detaillierte Informationen zur E-Rechnung. Die Seite wird ständig aktualisiert, so dass sie für Betroffene eine nützliche Informationsquelle darstellt.
Am 10. September beschloss der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Nach zweiter und dritter Lesung nahm das Parlament den durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Gesetzesentwurf an. Das Gesetz enthält ein umfassendes Maßnahmenpaket, das zu einer deutlichen Eindämmung des Abmahnmissbrauchs führen soll.
Das neue Gesetz soll vor allem Selbstständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen von missbräuchlichen Abmahnungen schützen. Grundlage ist ein im Koalitionsvertrag fixierter Auftrag. Das Gesetz beruht außerdem auf einem vorherigen Beschluss des Deutschen Bundestages.
Nach Ansicht von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) schaden missbräuche Abmahnungen zumeist Freiberuflern sowie kleinen und mittelständischen Betrieben: „Durch den nun beschlossenen Entwurf entziehen wir diesem Geschäftsmodell die Grundlage“. Die Ministerin spricht von der Beseitigung finanzieller Fehlanreize.
Zukünftig dürfen Mitbewerber, nach Aussagen der Bundesjustizministerin, keine Erstattung von Kosten verlangen, indem sie Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten sowie den Datenschutz in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden verschicken. „Außerdem“, sagt Lambrecht, „stärken wir diejenigen, die sich gegen missbräuche Abmahnungen wehren“. So können sich Abmahner bei Rechtsverletzungen im Netz nicht mehr aussuchen, vor welchem Gericht sie eine Klage erheben.
Durch die Reduzierung von finanziellen Anreizen enthält das Gesetz ein Mittel, das sich gegen missbräuchliche Abmahnungen wendet. Unter Umständen entfällt für Mitbewerber, die gegen kleine Konkurrenten mit weniger als 250 Angestellten vorgehen, der Anspruch auf Kostenerstattung für Abmahnungen. Außerdem begrenzt der Gesetzgeber zukünftig die Höhen der Vertragsstrafen im Fall einer einmaligen Abmahnung.
Das Gesetz soll die Voraussetzungen auf eine Anspruchsbefugnis von Abmahnern erhöhen. Daher sollen Mitbewerber zukünftig Unterlassungsansprüche nur dann geltend machen, falls sie, in einem nicht unerheblichem Umfang, Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Auf diese Weise sollen Onlineshops mit Fantasieprodukten ebenso wie insolvente Mitbewerber von den Abmahnungen ausgeschlossen sein.
Zudem entzieht das Gesetz unseriösen Vereinigungen, die Einnahmen durch Abmahnungen erwirtschaften, den Boden. Nun sind nur noch Wirtschaftsverbände, die bestimmte Anforderungen für eine Zertifizierung erfüllen müssen, zur Versendung von Abmahnungen berechtigt. Die Prüfung der Verbände erfolgt zukünftig durch das Bundesamt für Justiz.
Betroffene von missbräuchlichen Abmahnungen können in Zukunft mehrere Regelbeispiele vorlegen. Dazu können beispielsweise der massenhafte Versand von Abmahnungen oder eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe gehören. Wer eine Abmahnung zu Unrecht erhält, profitiert nun von einem Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die nötige Rechtsverteidigung entsteht.
Abmahner sollten jeden Einzelfall prüfen, um finanzielle Risiken zu meiden. Selbstständigen dürfte das neue Gesetz einige Erleichterungen verschaffen. Weil sich das Gesetz gegen die Abmahnindustrie richtet, können wohl auch kleinere und mittlere Unternehmen ruhiger in eine Zukunft mit geringerer Abmahngefahr blicken.
Der Rettungsschirm, der aufgrund der Pandemie für betroffene Unternehmen aufgespannt wurde, betrifft auch das Insolvenzrecht. Im März 2020 wurde die Verpflichtung ausgesetzt, bei entsprechenden Voraussetzungen einen Insolvenzantrag zu stellen.
Diese Regelung galt für Unternehmen, die
Aufgrund der anhaltenden Coronakrise ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nun weiter verlängert worden – bis zum 31.01.2021 (statt 31.12.2020).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Regelung nur von solchen Unternehmen genutzt werden darf, die durch Pandemie zwar überschuldet, aber nicht generell zahlungsunfähig sind. Diese Kriterien bringen zwei Vorteile mit sich: Zum einen werden Unternehmen mit Chance auf Erholung gestärkt. Zum anderen werden illiquide Unternehmen nicht einbezogen, um einen stabilen Wirtschaftsverkehr zu erhalten.
Unsere Bundesregierung hat angesichts der weiterhin angespannten Wirtschaftslage durch Corona das KfW-Sonderprogramm bis zum 30.06.2021 verlängert. Seit dem 9. November 2020, steht der KfW-Schnellkredit außerdem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung.
Seit dem 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit auch für Solo-Selbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Bisher war das nicht möglich. Zudem plant die Bundesregierung eine Verlängerung bis zum 30.06.2021 aufgrund der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage. Dazu steht die Genehmigung der Europäischen Kommission aus.
Unternehmer*innen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen ist das Ziel des KfW-Sonderprogramms, das seit Montag auch für kleinere Unternehmen und Einzelunternehmerinnen zur Verfügung steht. Kurz zusammengefasst können Unternehmen über die Hausbanken KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Der KfW-Schnellkredit als Teil des KfW-Sonderprogramms hat sich als Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Bislang wurden in diesem Programm über 5 Mrd. Euro zugesagt. Schön, dass jetzt auch die »Kleinen« auf Unterstützung hoffen können.
Unternehmen können den KfW-Schnellkredit über ihre Hausbank oder bei einer anderen Bank, die KfW-Kredite durchführt, beantragen. Diese sind Ansprechpartner, prüfen die Voraussetzungen und leiten alles in die Wege.
Wenn du wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht arbeiten kannst, greift das Antragsverfahren Tätigkeitsverbot, mit dem du die Erstattung von Verdienstausfällen beantragen kannst: Nicht nur als Arbeitgeber für Angestellte, sondern auch für dich als selbständige*r Unternehmer*in.
Einen Antrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot können Arbeitgeber für ihre Angestellten stellen bzw. für mehrere Angestellte gleichzeitig. Arbeitnehmer*innen erhalten dann die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von ihren Arbeitgebern. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.
Wichtig zu wissen: Alle Anträge müssen spätestens 12 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es dann darauf an, dass die Antragsunterlagen rechtzeitig bei der zuständigen Behörde auf Landesebene eingegangen sind.
Dein Verdienstausfall (brutto) wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit ermittelt. Das geht so:
Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, d.h. sie entspricht der Anzahl der Kalendertage mit Tätigkeitsverbot bzw. in Quarantäne in diesem Monat geteilt durch die Anzahl an Tagen in dem Monat.
Die Anzahl der Tage mit Tätigkeitsverbot bzw. in Quarantäne sind die Tage, für die dieses/diese behördlich angeordnet wurde und kein Ausschlussgrund wie Urlaub, Betriebsschließung, Krankheit, Kinderkrankenstand, etc. vorliegt.
Zur Berechnung des Brutto-Verdienstausfalls wird dein monatliches Brutto-Einkommen mit dem Anteil der entfallenen Arbeitszeit multipliziert.
Beispiel: Du verdienst monatlich 2.000 € brutto und wirst vom 01.12. bis 15.12. in Quarantäne geschickt. Du wirst im Dezember also an 15 Kalendertagen in Quarantäne sein. Damit entfallen dann 50% deiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 15 Kalendertage in Quarantäne/30 Kalendertage im Dezember). Der Verdienstausfall (brutto) beträgt somit 1000 € (50% x 2.000 €). Der Ausfall ist in netto umzuwandeln und als Nettoverdienstausfall vollständig erstattungsfähig.
(Quelle Rechenbeispiel.)
Die große Koalition hatte Anfang Juni 2020 ein Konjunkturpaket geschnürt, um wirtschaftliche Folgen der Corona-Krise zu bewältigen. Dazu gehörte die auf sechs Monate befristete allgemeine Absenkung der Mehrwertsteuer – mit dem Ziel Konsum anzukurbeln und Umsatzeinbußen wettzumachen. Mit Wirkung zum 1. Juli 2020 wurde der Regelsteuersatz entsprechend von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Es war den Unternehmern überlassen, ob sie die Mehrwertsteuersenkung an Kunden weitergeben. Historisch gesehen, war das die erste Mehrwertsteuersenkung seit 1968 und damit seit der Einführung des heute bekannten Systems.
Nach sechs Monaten soll nun zum 01.01.2021 die Anhebung auf das Vorniveau erfolgen.
Die Umstellung hatte weitreichende Auswirkungen für Unternehmer. Sie mussten mit kurzer Vorlaufzeit ihre Systeme auf die neuen Steuersätze anpassen.
Obgleich das Konjunkturprogramm auf eine Stärkung der Wirtschaft abzielte, spürten viele selbstständige Unternehmer drei Monate nach in Kraft treten der Mehrwertsteuersenkung keine wesentlichen Effekte – so das Ergebnis einer Umfrage unter 2.300 lexoffice Anwenderinnen und Anwendern.
Auch die (Wieder)Anhebung stellt vor neue Herausforderungen. Sie betrifft erneut jeden Unternehmer und muss korrekt in den Kassen, Abrechnungs- und Buchhaltungssystemen berücksichtigt werden.
Mit der Online-Unternehmenslösung lexoffice erfolgt die Anpassung der Mehrwertsteuersätze mittels automatischer Software-Updates.
Die Einfuhrumsatzsteuer wird fällig, wenn Unternehmen oder private Haushalte Gegenstände aus einem Drittland, also aus einem Land außerhalb der EU, einführen. Das Aufkommen aus dieser Steuer beläuft sich auf mehr als 50 Milliarden Euro. Die Einfuhrumsatzsteuer zählt zu den Verbrauchssteuern.
Mit der Einfuhrumsatzsteuer wird das Konzept der Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) auf den Kauf von Waren aus einem Drittland übertragen. Ohne die Einfuhrumsatzsteuer würde der Endverbraucher importierte Waren ganz ohne Umsatzsteuer erhalten. Damit wären die konkurrierenden Anbieter im Inland benachteiligt. Wie bei der Umsatzsteuer wird auch die Einfuhrumsatzsteuer üblicherweise von Unternehmen an den Endverbraucher weitergegeben.
Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht vom Finanzamt, sondern von der Zollverwaltung erhoben und unterliegt deren Vorschriften. Grundlage für die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert. Darüber hinaus können weitere Kosten, wie zum Beispiel für die Beförderung bis zum ersten Bestimmungsort im EU-Raum, wirksam werden.
Zum 1. Juli 2021 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft. Bislang galt beim Import von Sendungen außerhalb des EU-Raums mit einem Wert unter 22 Euro eine Freigrenze. Ab dem 1. Juli 2021 fällt diese Freigrenze weg. Dann wird die Einfuhrumsatzsteuer bereits ab einem Warenwert von einem Cent wirksam.
Diese Maßnahme wird von der EU damit begründet, dass ausländische Versandhändler steuerlich nicht besser behandelt werden sollen. In der Folge wird die Wirtschaft innerhalb des EU-Raums gestärkt. Eine weitere Zielsetzung besteht darin, den Mehrwertsteuerbetrug wirksamer zu bekämpfen.
Für jede Sendung, die ein Selbständiger, ein Unternehmen oder ein privater Haushalt mit Wohn- bzw. Firmensitz im EU-Raum importiert, ist ab dem Stichtag eine Zollanmeldung erforderlich, auf deren Grundlage die Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird.
Steuerrechtlich gehören zu den Pendlern alle Arbeitnehmer, die von ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz gehen oder fahren. Dabei ist nicht maßgeblich, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Die Fahrtkosten können die Angestellten steuerlich geltend machen.
Im Rahmen der Mobilitätswende entlastet der Gesetzgeber die Pendler ab 2021. Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf nun 35 Cent angehoben. Ab 2024 erhalten Arbeitnehmer 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Bis zum 20. Kilometer beträgt die Entfernungspauschale wie bisher 30 Cent.
Die Entlastung ist auf einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren befristet, gilt also bis einschließlich 2026. Durch die schrittweise erfolgende CO2-Bepreisung entsteht Schritt für Schritt ein finanzieller Anreiz, auf umweltfreundliche Verkehrsmittel umzusteigen.
Da Geringverdienende, die keine Steuern zahlen müssen, von dieser Reform nicht profitieren würden, hat der Gesetzgeber eine Mobilitätsprämie eingeführt. Diese beträgt 14 Prozent der neuen Entfernungspauschale, die ab dem 21. Kilometer Wegstrecke gezahlt wird. Dies entspricht einem Betrag von 4,9 Cent. Die Mobilitätsprämie tritt ebenfalls in 2021 in Kraft und ist auf fünf Jahre befristet.
Update:
Der Grundfreibetrag, auch Steuerfreibetrag genannt, steigt für das Veranlagungsjahr 2021 auf 9.744 Euro. 2022 steigt der Grundfreibetrag auf 9.984 Euro.
Auf den Grundfreibetrag wird keine Einkommensteuer erhoben, um das Existenzminimum abzusichern.
In der Bundesrepublik Deutschland hat die Unterstützung und Förderung von Menschen mit Behinderungen eine hohe Bedeutung. Mit dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz, das ab dem 1. Januar 2021 gelten soll, soll dazu auch im Steuerrecht ein wichtiger Beitrag geleistet werden.
Das Behinderten-Pauschbetragsgesetz soll zwei Zwecken dienen: Zum einen soll es behinderten Menschen eine erfreuliche finanzielle Entlastung bieten. Zum anderen soll die Bürokratie, die das komplexe Steuerrecht oft mit sich bringt, insbesondere für steuerpflichtige Personen mit Behinderungen abgebaut werden.
Der Entwurf, der durch das Kabinett abgesegnet wurde, hat insbesondere drei wichtige Maßnahmen integriert:
Ein Pauschbetrag soll in seiner Konzeption einfach sein – und mit dem Pauschbetragsgesetzes soll dies auch effizient umgesetzt werden.
Einzelnachweise für die Behinderung und die damit verbundenen Einschränkungen im Alltag zu erbringen, ist oft schwierig und bürokratisch. Alternativ können Steuerpflichtige einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Folgende Maßnahmen sind diskutiert und als Beschlussvorlage definiert worden:
Der Gesetzentwurf für das Behinderten-Pauschbetragsgesetz muss gemäß den formalen Regelungen noch die Zustimmung durch den Deutschen Bundesrat erhalten. Danach sollen die neuen Regelungen rund um die Pauschbeträge für behinderte Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2021 gelten. Für das Ende des Jahres 2026 ist eine Evaluierung geplant, der eventuell Anpassungen folgen können.
Die Grundrente ist eine Altersrente für Rentner und Rentnerinnen, die lange Jahre gearbeitet haben, aber durch Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen eher weniger in die Rentenkasse einzahlen konnten. Dies betrifft zur Zeit in Deutschland etwa 1, 3 Millionen Menschen. Die Grundrente wird den Menschen, die einen Anspruch darauf haben, als ein Zuschlag auf die Rente gezahlt. Der Zuschlag muss von den Rentnern und Rentnerinnen nicht separat beantragt werden und wird auch an Personen gezahlt, die sich bereits in Rente befinden. Eine Grundrente wird nach ähnlichen Modellen schon seit vielen Jahren in den Niederlanden, der Schweiz, in Großbritannien und in Österreich gezahlt.
Einen Anspruch auf die Grundrente haben Rentner und Rentnerinnen, die mindestens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben und eine niedrigere Rente als 1250 EUR beziehen (Bei Paaren 1950 EUR). Für alle Leistungsempfänger, die mindestens 33 aber noch keine 35 Jahre mit Grundsicherungszeiten vorweisen können, gibt es eine Aufstockung, die durchschnittlich bei etwa 83 Euro liegt. Wie auch die normale Altersrente wird die Grundrente anhand der Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto berechnet. Diese Punkte werden im Laufe des Erwerbslebens gesammelt. Die Höhe der Grundrente ist allerdings gedeckelt. Brutto liegt der höchstmögliche Zuschlag bei 404,86 EUR. Dies bedeutet, dass nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung, die selbstverständlich auch gezahlt werden muss, ein Zuschlag von 360,73 EUR übrig bleibt.
Die Grundrente wird ab dem 1. Januar 2021 an die Leistungsempfänger ausgezahlt, die einen Anspruch haben. Durch die Überprüfung der Ansprüche kann sich die Auszahlung der Grundrente aber bis zum Ende des Jahres 2022 hinziehen.
2017 lag der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung bei 4,8 Prozent. Zum 1. Januar 2018 sank der Abgabesatz deutlich auf 4,2 Prozent. Das änderte sich auch im Jahr 2019 und 2020 nicht.
2021 bleibt der Wert unverändert: Der Abgabesatz liegt weiterhin bei 4,2 %. Ein Entlastungszuschuss des Bundes verhinderte die ursprünglich geplante Anhebung. Die Hintergründe erfahren Sie hier im lexoffice Blog.
Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt im Auftrag des Gesetzgebers dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten von einem gesetzlichen Sozialversicherungsschutz profitieren. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt.
Jede Familie ist anders und hat andere Anforderungen, wenn Job und Kinder unter einen Hut gebracht werden sollen. Das seit 2007 eingeführte Elterngeld ist ein wichtiges Element dabei. Kern der neuen Regelungen ist es, dass Familien diese Leistung nun noch flexibler und somit bedarfsgerechter in Anspruch nehmen können.
Der Partnerschaftsbonus, der die geteilte Kinderbetreuung möglich macht, wurde bezüglich der Bezugsdauer geändert. Diese ist zwischen zwei und vier Monaten flexibel wählbar (bislang vier Monate). Das bedeutet, dass es nun Voraussetzung für den Partnerschaftsbonus ist, dass die beiden Elternteile zwei Monate parallel in Teilzeit tätig waren. So kann der Bonus leichter genutzt werden. Natürlich ist es auch weiterhin möglich, parallel Einkommen und Elterngeld zu beziehen. Wer Elterngeld nutzt, kann von 24 bis 32 Stunden tätig sein. Bislang waren dies 25 bis 30 Stunden, sodass nun mehr Flexibilität möglich ist. Eltern von Frühgeborenen (sechs Wochen oder früher) bekommen einen weiteren Monat Elterngeld in der Basisvariante oder zwei extra Elterngeld Plus-Monate.
Die Elterngeldreform hat noch mehr positive Änderungen zu bieten:
Eltern sollen durch Corona nicht benachteiligt werden. Dazu dienen die folgenden Maßnahmen:
2. Elterngeld-Plus
Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die zur Grundsicherung des Kindes beiträgt und monatlich gezahlt wird. Die Leistung ist im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt und wird von Geburt an bis mindestens zum 18. Lebensjahr gezahlt. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben und sich in der Ausbildung befinden oder studieren, wird das Kindergeld bis zum Abschluss der Ausbildung aber höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs gezahlt. Von der Zahlung des Kindergelds sollen vor allem Familien mit mittleren und kleinen Einkommen profitieren. Das Kindergeld muss bei der Familienkasse beantragt werden, die sich in jeder Stadt bei der Agentur für Arbeit befindet.
Beim Kindergeld handelt es sich um eine Leistung, die gestaffelt ist und an Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern ausgezahlt wird, wenn ein entsprechender Anspruch besteht. Zurzeit werden von der Familienkasse 204 Euro für das 1. und das 2. Kind gezahlt. Das 3. Kind erhält 210 Euro. Ab dem 4. Kind und für jedes weitere Kind werden 235 Euro gezahlt. Ab Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro. Gleichzeitig steigt auch der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil von 2.586 Euro auf 2.730 Euro. Der Betreuungsfreibetrag wird bei jedem Elternteil von 1.320 Euro auf 1.464 Euro erhöht.
Wie das Kindergeld ist der Kinderfreibetrag eine steuerliche Entlastung, die Eltern durch die Ausgaben für ihre Kinder entstehen. Der Anspruch besteht für Eltern und nicht wie oft angenommen, für die Kinder. Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht monatlich ausgezahlt. Er wird dem Arbeitgeber gemeldet und direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Er wirkt sich dadurch steuermindernd bei der jährlichen Steuererklärung aus. Das Kindergeld gilt als Vorauszahlung und wird bei der Steuererklärung mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.
Einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben Eltern oder Erziehungsberechtigte von der Geburt des Kindes bis zum 18. Lebensjahr. Kinder, die sich in der Ausbildung, im Studium oder in einem Freiwilligendienst befinden, haben Anspruch bis zum 25. Lebensjahr. Für Kinder, die arbeitssuchend gemeldet sind oder nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt der Anspruch bis zum 21. Lebensjahr. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, ist der Kinderfreibetrag zeitlich unbegrenzt.
Der Kinderfreibetrag beläuft sich im Jahr 2020 pro Kind auf 5.172 Euro. Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts soll der Kinderfreibetrag im Jahr 2021 um 576 Euro auf 5.748 Euro jährlich ansteigen. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.640 Euro bleibt unverändert.
Zum 1. Januar 2021 tritt das Digitale-Familienleistungen-Gesetz in Kraft. Damit möchte die Bundesregierung die Digitalisierung von Familienleistungen voranbringen. Hier erfahren Sie alles Wesentliche zu diesem Gesetz.
Am 4. November 2020 hat der Bundestag das Digitale-Familienleistungen-Gesetz beschlossen. Ziel dieses Gesetzes ist es, Eltern nach der Geburt ihres Kindes die Beantragung von Familienleistungen zu erleichtern. Die Festlegung des Namens, die Bestellung der Geburtsurkunde sowie Geldleistungen (Kindergeld, Elterngeld) können dann in einem Zug beantragt werden. Dadurch wird die Zahl der erforderlichen Behördengänge reduziert.
Standesämter, Krankenkassen und die Rentenversicherung sind künftig berechtigt, Daten mit den zuständigen Elterngeldstellen austauschen. Dadurch müssen Eltern weniger Dokumente selbst einreichen. Der verwaltungsinterne Datenaustausch erfolgt mit Einwilligung der Bürger. Der Datenschutz und die Datensicherheit werden dabei gewährleistet.
Im Jahr 2021 startet ein Pilotprojekt zum Kombiantrag mit elektronischem Datenaustausch. In Bremen wird das Programm „Einfach Leistungen für Eltern“ (ELFE) erprobt. Ab 2022 sollen Eltern dann bundesweit von den vereinfachten Verfahren profitieren.
Das Gesetz beinhaltet weitere Maßnahmen zur Entlastung der Bürger. Unter anderem wird darin das einheitliche Organisationskonto für Unternehmen und Vereine geregelt. Auch die Vereinfachung der Kommunikation über die Nutzerkonten der Bundesländer und des Bundes ist Gegenstand dieses Gesetzes.
Erwerbstätige Personen, die wegen der Schließung von Schulen oder Kitas ihr Kind vorübergehend selbst betreuen müssen, haben Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall. Hier erfahren Sie alles Wesentliche zu diesem Gesetz.
Als aufgrund der Corona-Pandemie Schulen und Kitas geschlossen wurden, war es vielen erwerbstätigen Eltern nicht möglich, ihrer Erwerbsarbeit nachzugehen. Im Infektionsschutzgesetz wurde nun ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle in Folge behördlicher Schließungen von Schulen und Kitas verankert.
Voraussetzung für den Anspruch auf Entschädigung ist, dass einer erwerbstätige Person ein Verdienstausfall entsteht, der ursächlich auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Die Notwendigkeit der Betreuung muss also entweder auf die behördliche Schließung einer Bildungseinrichtung zurückzuführen sein oder auf den Fall, dass das Kind unter Quarantäne gestellt wurde. Daher sind Ansprüche auf Verdienstausfall während der regulären Schulferien ausgeschlossen. Es darf außerdem keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit vorhanden sein.
Die Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes ist bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gegeben. Bei Kindern mit Behinderungen gilt diese Altersgrenze nicht.
Die Entschädigung beläuft sich auf 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls für das erwerbstätige Elternteil. Die Obergrenze beträgt 2.016 Euro pro Monat.
Bei gemeinsamer Betreuung steht Eltern eine Entschädigung für einen Verdienstausfall über einen Zeitraum von bis zu zehn Wochen zu. Bei alleiniger Betreuung existiert der Anspruch über einen Zeitraum von bis zu 20 Wochen. Dieser maximale Zeitraum muss nicht an einem Stück, sondern kann auch blockweise ausgeschöpft werden. Das Gesetz bezüglich der Entschädigung gilt bis zum 31. März 2021.
Die Werbung für Tabakprodukte wird durch den Gesetzgeber reglementiert. Beispielsweise darf im Fernsehen nicht für Zigaretten geworben werden. Ab Januar 2021 gelten weitere Einschränkungen. Ziel der Gesetzesänderung ist es, Menschen und insbesondere Jugendliche vor den gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Hier erfahren Sie, welche neuen Maßnahmen zum Tabak-Werbeverbot im Einzelnen gelten.
Die Kinowerbung wird mit weitergehenden Regulierungen eingeschränkt. Bei Filmen, die für Kinder und Jugendliche freigegeben sind, ist Tabakwerbung in Zukunft grundsätzlich verboten. Bisher galt dieses Verbot ausschließlich für Filme, die nach 18 Uhr gezeigt werden. Werbung für Tabakprodukte ist demzufolge nur noch bei Filmen ohne Jugendfreigabe zulässig.
Die Außenwerbung wird eingeschränkt. Nur der Fachhandel ist in Zukunft berechtigt, an den Außenwänden oder im Schaufenster Werbung anzubringen. Außerdem ist es künftig nicht gestattet, Zigaretten kostenlos auf Veranstaltungen, Messen oder Konzerten zu verteilen.
Welche Produkte sind betroffen?
Mit dem neuen Gesetz werden nikotinfreie E-Zigaretten, Tabakerhitzer und Nachfüllbehälter teilweise mit nikotinhaltigen Produkten gleichgestellt. Damit trägt die Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass vor allem bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Konsum von elektronischen Zigaretten angestiegen ist. Die besonderen Aromen verstärken offenbar die Bereitschaft, in den Zigarettenkonsum einzusteigen.
Die neuen Regelungen treten stufenweise in Kraft. Die weiteren Verbote bei der Kinowerbung und den Gratisproben werden zum 1. Januar 2021 gültig sein. Bezüglich der Außenwerbung gelten die neuen Einschränkungen ab dem 1. Januar 2022. Ab Anfang 2023 greift das Werbeverbot für Tabakerhitzer und ein Jahr später für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter.
Mit einem Paket neuer Regelungen für die Jahre 2020 bis 2022 honoriert die Bundesregierung die Leistungen von Pflegekräften, die in der Altenpflege oder der ambulanten Krankenpflege tätig sind. Die neuen Regelungen sind eine Umsetzung der Empfehlung der Pflegekommission – mit dem Ziel, Anerkennung für die Leistungen der Pflegekräfte zu verwirklichen.
Ein wichtiges Element im Rahmen der Beschlüsse ist die Erhöhung der Mindestlöhne. Das Ausmaß und die Etappen sind davon abhängig, über welche Ausbildung die Pflegenden verfügen. Unterschieden werden Hilfskräfte, qualifizierte Hilfskräfte mit 2-jähriger Ausbildung und Pflegefachkräfte mit 3-jähriger Ausbildung.
Die Regelungen haben aufgrund von Corona besondere Brisanz erlangt, da Covid-19 die Bedeutung der Pflegeberufe und die Leistung der Pflegenden noch einmal herausgehoben hat.
Der Bundestag hat das „Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ verabschiedet. Ziel dabei ist, die Digitalisierung im Gesundheitssektor voranzubringen.
Ab dem 1. Januar 2021 werden die Krankenkassen die elektronischen Patientenakten nutzen. Darin können Befunde, Arztberichte und Röntgenbilder gespeichert werden. Auf diese Weise soll eine zeitgemäße, nutzerfreundliche und barrierefreie Kommunikation zwischen Ärzten und Patienten ermöglicht werden. Behandlungsabläufe können damit vereinfacht, unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden. Der Datenschutz und die Datensicherheit sind dabei gewährleistet.
Die Versicherten können die elektronische Patientenakte freiwillig nutzen. Jeder Patient wird selbst entscheiden, welche Informationen gespeichert werden, wer darauf zugreifen darf und wann die Daten gelöscht werden.
Längerfristig sollen weitere digitale Anwendungen im Gesundheitswesen eingesetzt werden. Ab dem 1. Januar 2022 soll es Ärzten möglich sein, Medikamente mit einem elektronischen Rezept zu verschreiben. Die Patienten können sich dann mittels einer App das elektronische Rezept auf das Smartphone übermitteln lassen. Auch Überweisungen sollen in Zukunft elektronisch erfolgen. Ab 2022 können außerdem der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft elektronisch in der Patientenakte gespeichert werden.
Alle Jahre wieder… Die der Lohnabrechnung zugrunde liegenden Rechengrößen für die Berechnung der Abgaben an die Sozialversicherung ändern sich mit dem Jahreswechsel 2021 / 2022. Das hat Auswirkungen auf die Personalkosten von Arbeitgeber:innen und auf das Netto im Geldbeutel von Arbeitnehmer:innen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung bleiben gleich. Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung entwickeln sich in Ost und West unterschiedlich. Während sie im Westen sinkt, steigt sie im Osten weiter an.
Als Grundlage für die Festsetzung durch Bundesregierung und Bundesrat dient die Verdienstentwicklung des Vorjahres. Die Rechengrößen bilden 2022 also die in der Corona-Pandemie bedingte Lohnentwicklung 2020 ab.
Die Grundlage der jährlichen Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze RV/AV West ist die Lohnzuwachsrate West. Sie lag im Jahr 2020 bei -0,34%. Die Rechengrößen in den neuen Ländern steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung Ost unabhängig von der Lohnentwicklung.
Für die Beitragsbemessungsgrenzen KV/PV ist die bundesweite Einkommensentwicklung maßgebend. Hier lag der Wert im Jahr 2020 bei -0,15%.
Neben der Lohnentwicklung sind bei der Fortschreibung der Rechengrößen spezifische Rundungsregelungen zu beachten, die zum Teil dazu führen, dass sich die Rechengrößen gegenüber dem Vorjahr wie hier bei der KV/PV nicht verändern.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Wikipedia definiert den Begriff wie folgt: „Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird.“ Das heißt, bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines:r Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.
Bei den Beitragssätzen zur Sozialversicherung gibt es mit dem Jahreswechsel 2021 / 2022 wie auch schon im Vorjahr kaum Veränderungen. Einzig der Zuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose steigt von 0,25% auf 0,35% an. Dieser ist alleinig seitens Arbeitnehmer:in zu tragen.
Die Insolvenzgeldumlage sinkt wieder (von 0,12% auf 0,09%) nach dem sich der Prozentsatz beim vorangegangen Jahreswechsel von 0,06% auf 0,12% verdoppelt hatte.
Im letzten Jahr stieg auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV, um die Corona-Belastungen aufzufangen. Dieser bleibt in diesem Jahr trotz anhaltender Pandemielage aber stabil. Seit Januar 2019 teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber diesen Zusatzbeitrag zur GKV.
Was ist der Faktor F?
Das erklärt sehr gut das BMAS: „Im Übergangsbereich (früher Gleitzone) wird für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils in den einzelnen Versicherungszweigen ein vermindertes Entgelt zu Grunde gelegt. Dieses verminderte Entgelt wird ermittelt, indem der Faktor F und das tatsächliche Bruttoentgelt in die sogenannte Formel für den Übergangsbereich eingesetzt werden.“
Der:die Arbeitgeber:in beteiligt sich mit einem steuerfreien Zuschuss an der privaten Krankenversicherung (PKV) seiner Angestellten. Der maximale Arbeitgeberzuschuss beträgt 2022 wie auch bereits im Vorjahr rund 385 Euro. Den Arbeitgeberzuschuss gibt es auch für privat versicherte Familienangehörige.
Auch der Höchstbeitragszuschuss für die private Pflegeversicherung bleibt 2022 gegenüber dem Vorjahr stabil.
Der steuer- und beitragsfreie Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge sinkt und liegt 2022 bei 3.384 € und damit 24 € unter dem Beitrag 2021.
Arbeitnehmer:innen, die diesen Beitrag 2021 bis zur Grenze ausgeschöpft haben, müssen 2022 auf die durch die Senkung entstandene Differenz sowohl Steuern als auch Beiträge zahlen.
Die Anbieter betrieblicher Altersvorsorge erlauben i.d.R. keine Beitragsreduktion, um wieder unter diese Grenze zu kommen.
Zudem wird ab 2022 ein Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge verpflichtend.
In unserem Rechenbeispiel vergleichen wir die Lohnabrechnung eines:r Angestellten mit einem Kind für die Jahre 2021 und 2022.
Aufgrund der Senkung der Lohnsteuer steigt das Netto um 8,50 € pro Monat für 2022 im Vergleich zu 2021. Das entspricht einer Steigerung des Nettolohns um 0,49%.
Für den:die gleiche:n Angestellte:n ohne Kind steigt allerdings der Beitrag zur PV. In diesem Rechenbeispiel wären das 2,5 € pro Monat. Diese Erhöhung frisst die Lohnsteuersenkung nicht vollständig auf; es bleibt ein Nettoplus von 6,50 € pro Monat.
Bei Personalkosten auf Arbeitgeberseite spielen auch die Umlagen (U1, U2 und Insolvenzgeldumlage) sowie der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung eine Rolle.
Die Umlage U1 (Krankheit) sinkt von 1,0% auf 0,9%. Die Umlage U2 (Mutterschutz) sinkt ebenfalls um 0,1 Prozentpunkte von 0,39% auf 0,29%. Auch die Insolvenzgeldumlage ist wie oben bereits geschrieben rückläufig und sinkt auf 0,09%. Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, den Arbeitgeber:innen seit 2019 zur Hälfte tragen, bleibt 2022 stabil.
Der Solidaritätszuschlag wird abgeschafft – zumindest für einen Großteil der Steuerzahler. Das hat der Bundestag beschlossen. Mit dem Erlass des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 wird die Freigrenze beim Soli ab 2021 angehoben. Ob auch Kleinunternehmer von der Soli Abschaffung profitieren und worauf Arbeitgeber achten müssen, erfahren Sie hier.
Der Solidaritätszuschlag wird zunächst für Steuerzahler mit niedrigem und mittlerem Einkommen abgeschafft. Ursprünglich wurde der Soli nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommenssteuer bei Einzelveranlagung 972 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung 1.944 EUR übersteigt. Die Freigrenze wird nun angehoben und zwar massiv: auf 16.956 EUR, bzw. 33.912 EUR. Das heißt: Wenn die tarifliche Einkommensteuer höchstens 16.956 EUR und bei Verheirateten höchstens 33.912 EUR beträgt, muss kein Solidaritätszuschlag gezahlt werden.
Die Anhebung der Freigrenze geschieht in erster Linie aus sozialen Gesichtspunkten: Höhere Einkommen sollen einer stärkeren Besteuerung unterliegen als niedrigere Einkommen. Konkret bedeutet das für rund 90 % aller Steuerzahler, dass sie komplett vom Soli entlastet werden. So müssen zum Beispiel Alleinstehende mit einem Jahresbruttolohn von bis zu 73.000 EUR keinen Soli mehr zahlen.
Wichtig: Die Soli Abschaffung gilt für alle Steuerzahler. Also nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch zum Beispiel für Selbstständige.
Beim Lohnsteuerabzugsverfahren führen Arbeitgeber den Soli zusammen mit der Lohnsteuer ab. Bislang wurde im Lohnsteuerabzugsverfahren für sonstige Bezüge keine Freigrenze berücksichtigt. Das heißt, dass bei solchen Bezügen wie dem Urlaubsgeld, Bonuszahlungen und Abfindungen die Freigrenze unerheblich war. Arbeitgeber haben also unabhängig davon, ob das Einkommen des Angestellten die jährliche Freigrenze überschritten hat oder nicht, Teile des Gehalts einbehalten.
Das ändert sich mit der Rückführung des Solidaritätszuschlags. Arbeitgeber behalten künftig von Arbeitnehmern mit geringem oder mittlerem Einkommen keinen unterjährigen Solidaritätszuschlag mehr ein, sondern müssen auch hier die jährliche Freigrenze beachten. Arbeitnehmer müssen dann keine Steuererklärung mehr abgeben, nur um den abgeführten Solidaritätszuschlag zurückzuerhalten.
Nach der Anhebung der Freigrenze ab 2021 müssen Arbeitgeber den Soli erst dann einbehalten, wenn die Lohnsteuer der Arbeitnehmer folgende Werte übersteigt:
Steuerklasse | Monatsbetrag | Wochenbetrag | Tagesbetrag |
I, II, IV, V und VI | 1.413,00 EUR | 329,70 EUR | 47,10 EUR |
III | 2.826,00 EUR | 659,38 EUR | 94,20 EUR |
Aber: Nicht für jeden Arbeitnehmer, der mit seinem Jahresbruttolohn über der Einkommensgrenze liegt, muss zwangsläufig auch der komplette Soli erhoben werden. Ab 2021 wird nämlich auch eine so genannte Milderungszone eingeführt.
Neben der Freigrenze gibt es künftig eine Milderungszone, die für Steuerzahler mit etwas höheren Einkünften gilt und damit für rund 6,5 % der Steuerzahler relevant ist. Mit der Milderungszone soll verhindert werden, dass Steuerzahler, die nur minimal über der Freigrenze liegen, den vollen Solidaritätszuschlag zahlen müssen.
Die Milderungszone beginnt ab der Freigrenze und geht bis zur Einkommensteuerschuld von 31.528 EUR. Innerhalb der Zone nimmt der Soli mit steigendem Einkommen zu, bis er den vollen Satz von 5,5 % erreicht. Wenn das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden 96.409 EUR und bei Verheirateten 192.818 EUR übersteigt, liegt es oberhalb der Milderungszone und der Soli wird voll erhoben.
In unserem Rechenbeispiel vergleichen wir die Lohnabrechnung eines / einer Angestellten mit einem Kind für die Jahre 2020 und 2021. Die Rechengrößen in der Sozialversicherung bleiben 2021 unverändert. Aufgrund der Senkung der Lohnsteuer sowie durch die Soli Abschaffung steigt das Netto um 24,79 € pro Monat für 2021 im Vergleich zu 2020. Das entspricht einer Steigerung des Nettolohns um 1,46%.
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Für Körperschaftsteuerzahler ist keine Entlastung vorgesehen. Das heißt, eine GmbH oder AG muss wie gehabt den Soli zahlen. Dies wird damit begründet, dass der Körperschaftsteuersatz mit 15 % schon recht gering sei und deswegen der Soli auch geringer ausfällt als bei Unternehmen, die von Einzelkaufleuten oder als Personengesellschaften geführt werden.
Da bei Personengesellschaften, wie der OHG oder der KG, die Gewinne in der Regel der Einkommensteuer unterliegen, können diese von der Abschaffung des Solidaritätszuschlags profitieren. Dies ist der Fall, wenn der jährliche Gewinn nicht oberhalb der Milderungszone liegt. Dann kommt es zu einer vollständigen oder zumindest zu einer teilweisen Entlastung vom Solidaritätszuschlag. Laut Bundesfinanzministerium würde das für rund 95 % der kleinen und mittelständischen Unternehmer bedeuten, dass sie steuerlich entlastet werden. Für Unternehmen, die Körperschaftsteuer zahlen, kann sich demnach unter Umständen der Wechsel in eine Personengesellschaft lohnen.
Der Mindestlohn gilt in Deutschland seit 2015 und wird seit 2018 jährlich stufenweise angehoben. Als Arbeitgeber:in sollten Sie die Entwicklung und den aktuellen Mindestlohn stets im Blick behalten, denn ein Verstoß gegen Mindestlohn-Vorschriften kann teuer werden. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema.
Der gesetzliche Mindestlohn wurde in Deutschland im Jahr 2015 mit einem Stundensatz von 8,50 Euro eingeführt. Bereits zwei Jahre später wurde die Verdienstuntergrenze auf 8,84 Euro angehoben. Danach gab es jährlich weitere Erhöhungen.
Bereits 2021 wurde der Mindestlohn nicht nur zum Jahreswechsel angehoben sondern ein zweites Mal in der Jahresmitte auf aktuell 9,60 € pro Stunde.
2022 folgen zwei weitere Steigerungen: Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt zum 01.01.2022 auf 9,82 € und zum 01.07.2022 nochmal um 6,4% auf 10,45 €.
Der aktuelle Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer, allerdings sind einige Ausnahmen zu beachten. Nicht unter das Mindestlohngesetz fallen beispielsweise
Schöpft ein Minijobber durch den gesetzlichen Mindestlohn 2020 bereits jetzt die Minijob-Grenze von 450 Euro komplett aus, wurde die Beschäftigung durch die Erhöhung des Mindestlohns im aktuellen Jahr sozialversicherungspflichtig. Denn: Bei gleichbleibender Arbeitszeit, übersteigt das Entgelt dann 450 Euro im Monat. Wenn die Beschäftigung also weiterhin als Minijob ausgeführt werden soll, dann müssen die monatlichen Arbeitsstunden reduziert werden.
Die maximalen Arbeitszeiten für Minijobber mit aktuellem Mindestlohn (ohne Einberechnung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld) beträgt:
Maximale Arbeitszeit | |
2021 | 46,8 Stunden / Monat |
ab 1. Januar 2022 | 45,8 Stunden / Monat |
ab 1. Juli 2022 | 43 Stunden / Monat |
Für die Anpassung des Mindestlohns ist die Mindestlohnkommission zuständig, die alle zwei Jahre neu festlegt, ob und welche Änderungen notwendig sind. Zur Kommission zählen neben dem Vorsitzenden jeweils drei Repräsentanten der Unternehmen und der Gewerkschaften sowie zwei Wissenschaftler:innen, die beratend auftreten.
Bei der Festsetzung der Höhe vom gesetzlichen Mindestlohn bezieht die Mindestlohnkommission Tarifentwicklungen der jüngeren Vergangenheit mit ein sowie aktuelle Wirtschaftsprognosen und die momentane Wirtschafts- und Wettbewerbssituation in Deutschland.
Einen höheren Arbeitslohn als den gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland dürfen Sie mit Ihrem Mitarbeiter immer vereinbaren. Sofern Ihr Mitarbeiter nicht zu den oben erwähnten Ausnahmen zählt, darf der Arbeitslohn aber nicht unter dem Mindestlohn in Deutschland liegen.
Ihr Mitarbeiter kann bei geringerer Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn verlangen und selbst nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen den Mindestlohn rückwirkend einfordern. Ihnen drohen in diesem Fall Nachzahlungen.
Außerdem drohen Nachforderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen. In Bezug auf die Lohnsteuer werden allerdings keine Nachzahlungen fällig. Denn diese wird immer nur auf den tatsächlich gezahlten Lohn erhoben.
Gültig ab | Mindestlohn in Euro (brutto) je Stunde | prozentuale Änderung | |
Mindestlohn 2015 | 01.01.2015 | 8,50 Euro | |
Mindestlohn 2017 | 01.01.2017 | 8,84 Euro | +4% |
Mindestlohn 2019 | 01.01.2019 | 9,19 Euro | +4% |
Mindestlohn 2020 | 01.01.2020 | 9,35 Euro | +1,7% |
Mindestlohn 2021 | 01.01.2021 | 9,50 Euro | +1,6% |
01.07.2021 | 9,60 Euro | +1,1% | |
Mindestlohn 2022 | 01.01.2022 | 9,82 Euro | +2,3% |
01.07.2022 | 10,45 Euro | +6,4% |
Über die Entfernungspauschale, umgangssprachlich auch Pendlerpauschale genannt, können Arbeitnehmer ihren täglichen Weg zur Arbeitsstätte steuerlich geltend machen. Erfahren Sie hier, wie Sie die Entfernungspauschale von der Steuer absetzen können und wie sie sich berechnet.
Arbeitnehmer, die zwischen ihrem Zuhause und Arbeitsplatz hin- und herpendeln, können die Entfernungspauschale als steuerliche Subvention nutzen und als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Pro gefahrenen Kilometer erhält der Arbeitnehmer eine Pauschale, die seine zu versteuernden Einkünfte reduziert.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig von der Art des genutzten Verkehrsmittels. Ob Sie den Arbeitsweg zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen macht keinen Unterschied. Zu beachten ist allerdings die Kostendeckelung von 4.500 Euro pro Kalenderjahr.
Ein höherer Betrag kann allerdings dann angesetzt werden, wenn der Arbeitsweg mit dem eigenen PKW, dem PKW der Eltern oder einem Dienstwagen zurückgelegt wird.
Mehr als 4.500 Euro können auch dann angesetzt werden, wenn durch die Tickets des öffentlichen Nahverkehrs höhere Kosten nachgewiesen werden können.
Bei einer gemischten Nutzung von PKW und öffentlichem Nahverkehr prüft das Finanzamt jahresbezogen, ob die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Kosten für den Arbeitnehmer günstiger sind.
Geregelt ist die Entfernungspauschale im Einkommenssteuergesetz.
Die Entfernungspauschale beträgt einheitlich 0,30 Euro je Entfernungskilometer und wird auf die kürzeste Wegstrecke für die einfache tägliche Fahrt angerechnet. Pro Tag darf die einfache Wegstrecke also nur einmal angesetzt werden und selbstverständlich nur für Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit gefahren ist. Fährt ein Arbeitnehmer z. B. für die Mittagspause nach Hause, kann er die Pendlerpauschale nur einmal ansetzen und somit bleibt die Mittagsfahrt unberücksichtigt.
Die Anrechnung der kürzesten Wegstrecke gilt auch für den öffentlichen Nahverkehr: Ist z. B. die S-Bahn-Strecke länger als die Straßenverbindung, wird die kürzere Straßenverbindung angesetzt.
Tipp: Ermitteln lässt sich die kürzeste Strecke im Übrigen mit Google Maps sehr einfach.
Hinweis: Pendler können dann eine längere Strecke ansetzen, wenn diese verkehrsgünstiger ist und sie diese regelmäßig zurücklegen, weil sie dadurch schneller bei der Arbeitsstätte sind.
Im Rahmen des Klimapakets, in dem die Bundesregierung Gesetze und Maßnahmen zum Klimaschutz bündelt, wird die Entfernungspauschale von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 ab dem 21. Kilometer von 0,30 Euro auf 0,35 Euro angehoben und vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026 auf 0,38 Euro.
Das soll vor allem Pendler aus dem ländlichen Raum entlasten, die oft nicht die Möglichkeit haben, den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen.
Gleichzeitig wird es eine Mobilitätsprämie geben als Alternative zur Entfernungspauschale. Pendler, die aufgrund geringen Einkommens keine (Lohn-)Steuern zahlen, können statt der Erhöhung der Entfernungspauschale eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % der erhöhten Pauschale wählen.
Ist ein Arbeitnehmer an 200 Tagen im Jahr im Büro und hat einen Weg von 30 km, berechnet sich die Pendlerpauschale wie folgt:
(30 km * 0,30 Euro) * 200 = 1.800 Euro
Diesen Betrag darf der Arbeitnehmer von seinem zu versteuernden Jahreseinkommen abziehen.
Hinweis: Haben Arbeitnehmer regelmäßig eine 5-Tage-Woche, können sie pauschal 230 Tage bei einer regelmäßigen 6-Tage-Woche 280 Tage ansetzen. Das spart das lästige Zählen der tatsächlich gearbeiteten Tage an der Arbeitsstätte.
Der gelbe Krankenschein zählt zu den vertrauten Utensilien unserer Arbeitswelt und des Gesundheitssystems. Doch schon bald wird die klassische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform der Vergangenheit angehören. An die Stelle des gelben Krankenscheins wird die digitale Krankschreibung treten. Lesen Sie hier, was sich künftig ändert.
Laut den Angaben des GKV-Spitzenverbands als Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen belaufen sich die jährlichen Krankschreibungen auf etwa 77 Millionen. Trotz des umgangssprachlichen Namens „gelber Krankenschein“ handelt es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht um einen, sondern um vier Scheine.
Diese gehen jeweils an den Arzt, den Versicherten, die Krankenkasse und den Arbeitgeber. Arbeitnehmer reichen spätestens am dritten Tag – oder nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auch früher – die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Die Personalabteilung muss dann die Daten manuell erfassen.
In Zukunft soll dieses Verfahren digital ablaufen und für einen schlankeren Prozess sorgen. Das wird für eine Entlastung der Unternehmen und Mitarbeiter sorgen. Der ursprünglich geplante Start am 1. Januar 2021 wurde aufgrund fehlender flächendeckender Technik verschoben. Nun müssen Vertragsärzte ab dem 1. Oktober 2021 den Krankenschein direkt elektronisch an die zuständige Krankenkasse senden – das heißt, die Informationspflicht liegt dann bei dem behandelnden Arzt und nicht mehr beim Mitarbeiter. Dieser muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform nicht mehr einreichen.
Hinweis: Ärzte benötigen für die elektronische Übermittlung eine Telematikinfrastruktur, sonst können sie in Zukunft keine Krankmeldungen mehr ausstellen.
Bis zum 30. Juni 2022 wird es eine Übergangszeit geben. In dieser müssen Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkassen übermitteln, aber auch zusätzlich in Papierform ausstellen. Diese muss der Versicherte nach wie vor selbst beim Arbeitgeber einreichen.
Arbeitgeber:innen können ab 01. Januar 2022 und müssen dann ab dem 1. Juli 2022 an dem neuen Verfahren teilnehmen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch von der jeweiligen Krankenkasse entgegennehmen. Das ersetzt aber nicht die unverzügliche Meldung des Arbeitnehmers, wenn er aufgrund von Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen kann.
Hinweis: Zukünftig müssen Arbeitgeber selbst aktiv werden. Sobald die Daten von der Krankenversicherung zur Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters eingestellt wurden und elektronisch bereitstehen, muss der Arbeitgeber diese Daten selbst bei der Krankenversicherung abrufen.
Das digitale Verfahren bietet einige Vorteile. Die wichtigsten Vorzüge im Überblick:
Bisher kannten Arbeitgeber:innen die Krankenkasse Ihrer Minijobber:innen nicht, da die Minijob-Zentrale bundeseinheitlich für den Einzug der Beiträge bei geringfügig Beschäftigten zuständig ist. Das ändert sich jetzt. Um die elektronische Unfähigkeitsbescheinigung auch für Ihre Minijobber:innen abfragen zu können, müssen Sie deren Krankenkasse jetzt im Nachgang oder bei Neueinstellung erfragen.
Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern gibt es eine Ausnahme. Hier findet das neue Verfahren keine Anwendung. Zudem wird es sicherlich auch bei bestimmten Lebenssachverhalten nicht möglich sein, das neue Verfahren anzuwenden. In diesen Fällen wird es beim bisherigen Verfahren bleiben.
Unser Fachkräfte-Nachwuchs von morgen und übermorgen ist aktuell in der Ausbildung oder im Studium, doch von der Corona-Welle ebenso kalt erwischt worden wie wir alle. Wir müssen aktiv verhindern, dass die COVID-19-Krise zur Krise für die berufliche Zukunft junger Menschen und der Fachkräftesicherung wird. Können wir bzw. die Corona-Hilfen den beruflichen Nachwuchs ausreichend schützen? Was kommt da auf uns zu?
Corona hat unser Leben auf den Kopf gestellt. Das gilt auch für den Fachkräfte-Nachwuchs, der in den nächsten Jahren aus Studium und Lehre ins Berufsleben eintreten soll. Zwar kehren Universitäten, Berufsschulen und Ausbildungsunternehmen nach und nach zu einer neuen „Normalität“ zurück, aber trotzdem gibt es noch jede Menge Fragen. Zum Beispiel die nach Perspektiven.
»Junge Menschen in der Ausbildung sind durch die COVID-19-bedingten Schließungen von Berufsschulen, Unterbrechungen von Ausbildungen, Kurzarbeit in Ausbildungsbetrieben sowie einer zu erwartenden geringeren Zahl von Neueinstellungen und einer ansteigenden Zahl von Entlassungen in besonderem Maße betroffen. Inzwischen sind zwar viele Beschränkungen wieder gelockert, aber bei zahlreichen Ausbildungsbetrieben und ausbildenden Einrichtungen ist der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt. Bestehende Restriktionen, die weltweite wirtschaftliche Unsicherheit und individuelle Zukunftsängste bedrohen die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe.«
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Eckpunkte Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Das Eckpunkte-Papier richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen als Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetriebe.
Die folgenden unterstützende Massnahmen hat sich der Bund überlegt, um mittel- und langfristig Fachkräfte-Nachwuchs wirksam zu unterstützen.
Die Ausbildungsprämie soll Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen motivieren, ihr Ausbildungsniveau im Vergleich zu den Vorjahren aufrecht zu erhalten. Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind: Wenn das Unternehmen in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Gefördert wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag.
Ziel dieser Förderung ist es, Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen zu motivieren, ihr Ausbildungsniveau im Vergleich zu den Vorjahren nicht nur aufrecht zu erhalten, sondern sogar zu erhöhen. Voraussetzung für die Förderungen wie beim ersten Punkt ist die Auswirkung der Krise. Gefördert wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro für jeden über das frühere Ausbildungsniveau zusätzlich für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Die Auszahlung erfolgt auch in diesem Falle nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.
Ziel dieser Förderung ist es, die Kurzarbeit bei Auszubildenden zu vermeiden, um den erfolgreichen Abschluss der begonnenen Ausbildung sicherzustellen. Antragsberechtigt sind KMU, die ihre laufenden Ausbildungsaktivitäten trotz der Belastungen durch die COVID-19- Krise fortsetzen und Auszubildende sowie deren Ausbilder trotz erheblichem Arbeitsausfall nicht in Kurzarbeit bringen. Voraussetzung ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb. ie Förderung erfolgt in Höhe von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem im Betrieb ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen ist.
Zweck der Förderung ist die Stimulierung der stärkeren Nutzung von Verbund- oder Auftragsausbildung im Ausbildungsjahr 2020/21 für Auszubildende in KMU, die ihre Ausbildung temporär und pandemiebedingt nicht im eigenen Betrieb weiterführen können. Die Auftragsausbildung kann auf anderen anerkannten Ausbildungswegen durchgeführt werden, wobei die betriebliche Ausbildung Vorrang hat. Gemäß der Vorgabe der Ziffer 30 des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 sollen die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert werden. Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Sie ist befristet bis zum 30. Juni 2021.
Ziel der Förderung ist die Sicherung der Weiterführung von Ausbildungsverhältnissen bei pandemiebedingter Insolvenz des ausbildenden Unternehmens. Die Förderung erfolgt bei Erfüllung der im Eckpunkte-Papier definierten Voraussetzungen durch eine einmalige Übernahmeprämie in Höhe von 3.000 Euro pro aufgenommenem Auszubildenden an das aufnehmende KMU und frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Sie ist befristet auf Zeiten bis zum 30. Juni 2021.
Die Fördermaßnahmen im Rahmen der Covid-Hilfe sind auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Beschäftigten am Stichtag 29. Februar 2020 beschränkt. Für die Förderung kommen Firmen in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits-und Sozialwesen durchführen (Praktika sind ausgeschlossen). Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt und kombinieren lassen sich die Maßnahmen 4 und 5 nicht.
Achtung: Eine Inanspruchnahme anderer Programme des Bundes oder der Länder mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt ist parallel nicht möglich: Das Unternehmen entscheidet, welche Förderung es in Anspruch nehmen will. Eine doppelte Förderung im Rahmen der Maßnahmen (4) und (5) ist ausgeschlossen.
Durch Corona-Hilfen vom Bund und weitere zahlreiche Hilfestellungen für Ausbildungsbetriebe wird es hoffentlich möglich sein, möglichst vielen Azubis eine vollständige und nahezu ungestörte Ausbildung zu ermöglichen.
Fachkräfte-Nachwuchs in Gastronomie und Kulturbranche, Studierende und Leute mit Existenzgründungswunsch stehen leider noch vor ganz anderen Herausforderungen.
Während vielerorts das Bildungswesen im Shutdown in die Knie ging, haben sich zwar die Hochschulen im Corona-Shutdown als besonders anpassungsfähig, flexibel und innovativ gezeigt und mitten in einem laufenden Semester den Hochschulbetrieb komplett umgestellt. Den Lehrbetrieb nicht in großen Teilen ausfallen zu lassen oder gar vollkommen abzubrechen, sondern digital bis hin zu Prüfungen weiter zu führen, hat schon gezeigt, wohin die Reise geht: Der digitale Kulturwandel ist nicht mehr aufzuhalten.
Außerdem Starthilfen für junge Gründende – insbesondere für Freelancer und Soloproneure ohne Zugriff auf Corona-Hilfen für Firmen – die in dieser Krise und danach den beruflichen Neuanfang frisch von Schule oder Uni weg in der Selbständigkeit wagen. Besonders der Kulturbetrieb fliegt leider unter dem Radar der meisten Hilfsmassnahmen, während die Unterstützung für Tourismus und Gastronomie häufig nur den sprichwörtlichen Tropfen auf dem heißen Stein darstellt und für Fachkräfte-Nachwuchs erst gar nicht zugänglich ist.
Das wird sich ändern müssen, wenn wir unsere Wirtschaft in und nach der Krise wiederbeleben wollen.
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) soll eine gute Bildung ohne finanzielle Hindernisse ermöglichen. Die Regelungen, die es schon über 40 Jahre gibt, sind zum 1. August 2019 reformiert worden. Die Zielsetzungen: mehr Förderberechtigte und mehr Geld. Dies ist die Konsequenz aus der aktuellen Preissteigerung, die insbesondere auch den Wohnungsmarkt betrifft.
Mit der Erhöhung des Freibetrag für das Einkommen der Eltern (bis 2021 in drei Stufen um insgesamt 16 Prozent) gibt es nun auch mehr Förderberechtigte.
Oft wurde BaföG-Darlehen nicht beantragt und dann beispielsweise auch nicht mit einem Studium begonnen, weil die eigentlich Anspruchsberechtigten eine spätere Verschuldung befürchteten. Nun ist das BAföG leichter zurückzahlen. Die Konditionen für die Rückzahlung sind so gestaltet, dass die erste Hälfte des Darlehens nach Abschluss der Ausbildung zurückzuzahlen sind. Wer die zweite Hälfte trotz nachweisbarer Bemühungen nicht tilgen kann, erhält nun eine Restschuldbefreiung. So soll das BaföG in seiner Umsetzung nun sozialgerechter gestaltet sein.
Endlich einmal wieder eine gute Nachricht vom Energiemarkt: Die Erneuerbare-Energien-Verordnung wird laut Beschluss der Bundesregierung vom 2. Juli 2020 geändert und macht Strom für Endverbraucher ab 2021 etwas günstiger als bisher.
Hintergrund dafür ist, dass die so genannte Erneuerbare-Energien-Umlage mit finanziellen Mitteln entlastet wird, die aus Erlösen der Bepreisung von CO2-Emissionen stammen. Die Stromkosten für Endverbraucher sollen dadurch sinken. Denn bisher kommen sie über die Strompreisanteile der Umlage für die gesamten Kosten beim Ausbau erneuerbarer Energien auf. Darüber hinaus soll die Änderung der EEG-Verordnung bessere Anreize für die Nutzung grüner Energie setzen – ein weiterer wichtiger Schritt im Zuge der angepeilten Energiewende.
Die Entlastung der Endverbraucher beruht auf Zusagen der Bundesregierung einerseits aus dem Klimaschutzprogramm 2030, andererseits auf Vereinbarungen des Vermittlungsausschusses zum Klimapaket. Dort wurde der Beschluss gefasst, Teile des Strompreises aus Bepreisungsmaßnahmen von CO2 in den Bereichen Wärme und Verkehr zu finanzieren.
Am 2. Juli 2020 schließlich erfolgte die Zustimmung zu der geänderten EEG-Verordnung durch den Deutschen Bundestag. Als Maßgabe wurde vom Parlament allerdings gefordert, dass keine Mittel aus dem Haushalt im Zusammenhang mit der Liquiditätsreserve mindernd berücksichtigt würden. Nachdem das Bundeskabinett wiederum diese Maßgabe abgesegnet hat, kann die EEG-Verordnung am 1. Januar 2021 in Kraft treten und die EEG-Umlage gesenkt werden.
Die Umlage für Ökostrom sinkt nach Angaben der Netzbetreiber ab dem 1. Januar von derzeit 6,756 Cent pro Kilowattstunde auf 6,5 Cent. Dies entspricht der beschlossenen Senkung in der EEG-Umlage. Die Einsparungen für Verbraucher sind von der Höhe her gesehen nun sicher kein Meilenstein. Angesichts permanent steigender Energiekosten in den letzten Jahren darf man die Senkung der EEG-Umlage aber immerhin als Lichtschein am Horizont bezeichnen.
Die Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist mit dem Beschluss des Parlaments am 10. November 2020 in Kraft getreten. Damit gilt ab 2021 in Deutschland eine Co2-Bepreisung für die Sektoren Gebäude und Verkehr.
Diese Maßnahme gehört zum Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung. Benzin, Heizöl, Erdgas und Diesel werden auf diese Weise mit einem Preis versehen. Unternehmen, die diese Brennstoffe auf den Markt bringen, müssen Emissionsrechte für den entstehenden Treibhausgas-Ausstoß erwerben. Dadurch wird die Nutzung klimaverträglicher Technologien, wie zum Beispiel Wärmepumpen und Elektromobilität, attraktiver. Gleichzeitig werden für Unternehmen und Verbraucher die Anreize verstärkt, Energie zu sparen und die erneuerbaren Energien zu nutzen.
Zunächst wird sich der Preis auf 25 Euro pro Tonne Co2 belaufen. Schrittweise wird die Bepreisung auf 55 Euro im Jahr 2025 ansteigen. Mit dem moderaten Einstieg und der allmählichen Anhebung sollen die Auswirkungen auf Wirtschaft und Konsumenten begrenzt werden. Durch die längerfristige Festlegung auf die Höhe der Bepreisung ist die Planungssicherheit für Unternehmen gegeben.
Um eine Mehrbelastung der Verbraucher zu verhindern, hat die Politik an anderen Stellen Fördermaßnahmen beschlossen. Beabsichtigt ist also nicht die Generierung von Steuereinnahmen, sondern eine Lenkungswirkung. Die Bundesregierung wird die Einnahmen aus der Co2-Bepreisung teilweise verwenden, um die privaten Haushalte über die EEG-Umlage zu entlasten. In der Folge werden die Strompreise sinken. Ein weiterer Teil der Einnahmen wird dazu verwendet, die Entfernungspauschale anzuheben. Gleichzeitig greift eine Mobilitätsprämie zu Gunsten derer, die aufgrund eines geringen zu versteuerndes Einkommen nicht von der Erhöhung der Entfernungspauschale profitieren würden.
In vielen Ländern werden Abfälle einfach im Meer entsorgt. Kunststoffe machen den größten Teil des hier vorhandenen Mülls aus. Doch dies muss ein Ende haben, denn es sind bereits nachhaltige Alternativen wie Mehrweg vorhanden. So gibt es ab dem 3. Juli 2021 ein Verbot von Einweg-Plastik. Lesen Sie hier, was es genau besagt und welche Produkte darunter fallen.
Das Europaparlament hat entschieden, dass Einweg-Plastikprodukte wie Plastikteller und Trinkhalme innerhalb der EU gänzlich verboten werden. Mit der neuen Regelung sollen die riesigen Mengen an Plastikmüll in den Weltmeeren und der Umwelt deutlich reduziert werden. An den Stränden wird er oftmals einfach liegen gelassen. Folgende Produkte werden verboten sein:
Das Verbot für diese Einwegkunststoff-Produkte gilt ab Juli 2021 europaweit. Auch kompostierbare Plastikverpackungen, das heißt, Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff wie dünne Plastikbeutel, werden verboten, da sie sich nicht komplett zersetzen, sondern zu Mikroplastik zerfallen. Dieser wiederum gelangt in die Meere, Luft und Kosmetikprodukte. Selbst in den Stuhlproben der Menschen und im Magen der Tiere wie Vögel und Fische wurde Mikroplastik bereits gefunden. Letztere können daran verenden, wenn sie es mit Futter verwechseln. Auch unsere Gesundheit leidet durch Plastik, denn einige enthaltene Stoffe gelten als krebserregend und können den Hormonhaushalt negativ beeinflussen.
Einweg-Produkte wie Plastikgeschirr und -besteck sind praktisch und eignen sich sehr gut für unterwegs oder die Party im Garten. Das Problem ist aber, dass sie nach dem Essen oder Trinken weggeworfen werden. Das sorgt für Unmengen an Müll, der zum Großteil in den Meeren und der Umwelt landet. Damit dem ein Ende gesetzt wird, war das Verbot der Einweg-Produkte und kompostierbaren Plastikverpackungen längst überfällig, um die weltweite Vermüllung einzudämmen. Die EU-Staaten müssen die neue Regelung in das nationale Recht aufnehmen.
Wer eine Immobilie kaufen oder bauen lassen möchte, muss mit hohen Kosten rechnen. Damit dieser Wunsch auch von Familien mit Kindern realisiert werden kann, bietet der Staat mit dem Baukindergeld Unterstützung. Worum es sich genau handelt, wie es funktioniert und warum die Antragsfrist bis März 2021 verlängert wurde, erfahren Sie hier.
Baukindergeld ist als Zuschuss erhältlich, wenn Sie eine Immobilie kaufen oder bauen. Nach der Bewilligung des Antrags bekommen Sie maximal zehn Jahre lang pro Jahr und minderjährigem Kind, das mit im Haushalt lebt, 1.200 Euro vom Staat. Wichtig ist, dass die Baugenehmigung oder der unterzeichnete Kaufvertrag des Eigenheims im geförderten Zeitraum liegt. Sie müssen den Antrag für das Baukindergeld innerhalb eines halben Jahres nach dem Einzug stellen. Eine Versteuerung ist nicht nötig. Das jährliche zu versteuernde Einkommen des Haushalts darf mit einem Kind maximal 90.000 Euro betragen. Für jedes weitere Kind können 15.000 Euro hinzukommen. Bisher konnte der Antrag bis Dezember 2020 gestellt werden, doch aufgrund von Corona wurde der Förderzeitraum bis März 2021 verlängert, denn Baugenehmigungen wurden und werden zum Teil erst später erteilt oder die Unterzeichnung des Kaufvertrags verzögert sich.
Mit dem Baukindergeld sollen Familien mit minderjährigen Kindern gefördert werden, damit sie ebenso ein Haus kaufen oder bauen lassen können. Sie bekommen pro Jahr und gemeldetem Kind zehn Jahre lang 1200 Euro.
Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 hat die Bundesregierung einen Mix von Maßnahmen fokussiert, die den Klimawandel positiv beeinflussen sollen. Zu diesen Maßnahmen zählt es auch, dass CO2-Emissionen, die als klimaschädlich gelten, abgebaut werden. Um dies zu fördern, wird beispielsweise das Heizen, das mit Öl funktioniert, teurer. Viele Haushalte können sich das aber nicht leisten.
Damit soziale Härten bei einem so essentiellen Bereich wie dem Heizen vermieden werden, ist es wichtig, dass insbesondere die Empfänger von Wohngeld entlastet werden. Dies soll durch das Entlastungsgesetz umgesetzt werden, das bereits vom Bundesrat abgesegnet wurden und von dem rund 600.000 Haushalte in Deutschland profitieren werden: Das Wohngeld wird erhöht, damit die Umsetzung des Klimapakets sozialverträglich durchgeführt werden kann.
Das Klimaschutzprogramm wird die folgenden Energien für ihre CO2-Emissionen teurer bepreisen:
Für bedürftige Haushalte gibt es eine Wohngelderhöhung von 10%. Sie wird als Zuschlag zur Miete verwirklicht. Da das Wohngeldes unter anderem einkommenabhängig ist, profitieren von der Erhöhung insbesondere die Haushalte, die ein niedriges Einkommen haben. Durchschnittlich wird die Wohngelderhöhung in 2021 circa 15 EUR im Monat betragen. Pro weiteres Mitglied im Haushalt können bis zu 3,60 EUR ergänzt werden.
Die Wohngelderhöhung im Rahmen des Klimapaketes ist für Haushalte mit niedrigem Einkommen konzipiert, da deren Anteil der Heizkosten an den Ausgaben vergleichsweise besonders hoch ist. Die Heizkostenerhöhung ist für solche Haushalte somit auch belastender als für mittlere und hohe Einkommen.
Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz bereits beschlossen. Es ist ab 1. Januar 2021 gültig.
Der voraussichtlich auf 2022 verschobene Zensus 2021 war regulär zehn Jahre nach der letzten Erhebung in Deutschland vorgesehen, weil statistische Grundlagen bei verschiedenen Planungen unentbehrlich sind. Für die Durchführung der Volkszählung sind die Statistischen Ämter des Bundes und der deutschen Länder verantwortlich.
Der ursprünglich für 2021 geplante Zensus ist eine statistische Erhebung. Damit ermitteln die verantwortlichen Ämter zunächst die Anzahl der Menschen, die in Deutschland leben. Zudem wird bei dieser Volkszählung geklärt, wie die Bevölkerung lebt und wohnt. Für den Zensus nutzen die Statistischen Ämter in erster Linie die Daten aus den Verwaltungsregistern. Nur ein relativ kleiner Anteil der Bevölkerung in Deutschland muss für den Zensus tatsächlich selbst Auskünfte geben. Zur Ergänzung der registergestützten Bevölkerungszählung sind Stichproben vorgesehen.
Für zahlreiche Entscheidungen im Bund bleiben Zensus-Daten ebenso wie bei Maßnahmen in den einzelnen Ländern oder Gemeinden als Grundlage und Orientierungshilfe unverzichtbar. Ohne die regelmäßige Erhebung wäre es nicht möglich, verantwortlichen Behörden oder politischen Entscheidungsträgern verlässliche Bevölkerungs- und Wohnungszahlen zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund ist seit 2011 nach einem Zeitraum von zehn Jahren immer eine erneute Volkszählung vorgesehen.
Kurz nach dem Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland gab es bereits erste Überlegungen zu einer Verschiebung des Zensus 2021. Weil die Einschränkungen durch die Pandemie auch die öffentliche Verwaltung betreffen, sind die Vorbereitungen für die Volkszählung nicht planmäßig vorangekommen. Am 2. September 2020 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzentwurf, der eine Verschiebung des Zensus-Stichtags vorsieht. Die Volkszählung findet laut den neuen Planungen genau ein Jahr später statt. Für den Zensus 2022 werden notwendige Vorbereitungsmaßnahmen genauso verschoben. Die Melderegister-Datenlieferung im November 2020 ist daher ausgesetzt. Mit Hygienekonzepten wollen die verantwortlichen Ämter sicherstellen, dass der Zensus 2022 ohne erneute Verschiebung stattfinden wird.
Die Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist mit dem Beschluss des Parlaments am 10. November 2020 in Kraft getreten. Damit gilt ab 2021 in Deutschland eine Co2-Bepreisung für die Sektoren Gebäude und Verkehr.
Diese Maßnahme gehört zum Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung. Benzin, Heizöl, Erdgas und Diesel werden auf diese Weise mit einem Preis versehen. Unternehmen, die diese Brennstoffe auf den Markt bringen, müssen Emissionsrechte für den entstehenden Treibhausgas-Ausstoß erwerben. Dadurch wird die Nutzung klimaverträglicher Technologien, wie zum Beispiel Wärmepumpen und Elektromobilität, attraktiver. Gleichzeitig werden für Unternehmen und Verbraucher die Anreize verstärkt, Energie zu sparen und die erneuerbaren Energien zu nutzen.
Zunächst wird sich der Preis auf 25 Euro pro Tonne Co2 belaufen. Schrittweise wird die Bepreisung auf 55 Euro im Jahr 2025 ansteigen. Mit dem moderaten Einstieg und der allmählichen Anhebung sollen die Auswirkungen auf Wirtschaft und Konsumenten begrenzt werden. Durch die längerfristige Festlegung auf die Höhe der Bepreisung ist die Planungssicherheit für Unternehmen gegeben.
Um eine Mehrbelastung der Verbraucher zu verhindern, hat die Politik an anderen Stellen Fördermaßnahmen beschlossen. Beabsichtigt ist also nicht die Generierung von Steuereinnahmen, sondern eine Lenkungswirkung. Die Bundesregierung wird die Einnahmen aus der Co2-Bepreisung teilweise verwenden, um die privaten Haushalte über die EEG-Umlage zu entlasten. In der Folge werden die Strompreise sinken. Ein weiterer Teil der Einnahmen wird dazu verwendet, die Entfernungspauschale anzuheben. Gleichzeitig greift eine Mobilitätsprämie zu Gunsten derer, die aufgrund eines geringen zu versteuerndes Einkommen nicht von der Erhöhung der Entfernungspauschale profitieren würden.
Sie sind abstoßend und dennoch traurige Realität: „Gaffervideos“ von Unfallopfern oder Verkehrstoten, aufgenommen aus reiner Sensationsgier. Bisher war das Aufnehmen prinzipiell erlaubt, nur das Verbreiten dieser Videos oder Bilder wurde strafrechtlich geahndet. Damit ist ab dem 01. Januar 2021 Schluss. Dann ist bereits das Anfertigen solcher Aufnahmen strafbar.
Mit der Anpassung des Strafgesetzbuches wird eine entsprechende Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Bundesregierung umgesetzt.
Bisher waren lediglich lebende Personen durch das Gesetz geschützt. Jetzt macht sich auch derjenige strafbar, der Fotos oder Videos von verstorbenen Menschen anfertigt. Laut Bundesjustizministerin Christine Lambrecht wird damit eine Gesetzeslücke geschlossen.
Ein weiterer Aspekt des neuen Gesetzes ist die Verletzung der Persönlichkeit durch Aufnahmen, die eine Verletzung der Intimsphäre der Betroffenen darstellen. Beim sogenannten „Downblousing“ oder „Upskirting“ handelt es sich um Bildaufnahmen durch eine über den Ausschnitt oder unter das Kleid gehaltene Kamera. Konkret handelt es sich dabei um Aufnahmen der Genitalien, des Gesäßes und der weiblichen Brust. Nach bisheriger Rechtsprechung konnten sich betroffene Personen nur wehren, indem sie über eine Zivilklage die Löschung der Aufnahmen beantragten. Da diese meist unbemerkt erfolgen, war dies in der Praxis kaum umsetzbar.
Die Strafen können je nach Schweregrad des Vergehens sehr unterschiedlich ausfallen. Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Das höhere Strafmaß wird dann zur Anwendung kommen, wenn das angefertigte Bild- bzw. Videomaterial als besonders verabscheuungswürdig eingestuft wird und über soziale Netzwerke verbreitet wird.
Der Gesetzentwurf „zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen“ von 2020 soll Fälschungen von Dokumenten erschweren. Damit verbunden ist der Anspruch, dass die Lichtbilder für solche Dokumente digital an das Amt übermittelt werden sollen. Auch eine Bilderstellung vor Ort bei der Behörde ist im Gespräch. 2021 und darüber hinaus gilt wie bisher: Fotografen und Fotostudios sind richtige Anlaufstellen für Passbilder.
Fotografen und Fotostudios, die Passbilder in ihrem Angebot haben, sind weiter für ihre Kunden da und erstellen für sie biometrische Passfotos, die genau den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Fotostudios und Ämter sollen auch weiterhin Hand in Hand gehen. Auch gedruckte Bilder, die Sie vom Fotografen mit nach Hause nehmen, werden während einer Übergangsfrist weiter akzeptiert.
Langfristig soll auf digitale Passbilder umgestellt werden. Dann würden Fotostudio für Sie das Passfoto erstellen und es digital über eine spezielle Schnittstelle an die Behörde übermitteln. Alternativ soll die Bilderstellung für den Verbraucher per Automat bei den Ämtern möglich sein. Ein genannter Zeithorizont liegt bei 2025. Weitere Abstimmungen laufen aktuell.
ARD, ZDF und Deutschlandradio, die im öffentlichen Auftrag tätig sind, werden durch den Rundfunkbeitrag (früher GEZ) finanziert. Die für die Finanzierung zuständige Kommission hat einen Bedarf an mehr Geld festgestellt. Mit der geplanten Erhöhung um 86 Cent auf 18,36 Euro monatlich soll die finanzielle Lücke geschlossen werden.
Entscheidung Ende 2020 erwartet
Derzeit stimmen die Länderparlamente darüber ab, ob die Beitragserhöhung zum 01.01.2021 tatsächlich erfolgt. Alle Landtage müssen zustimmen. Im Landtag von Sachsen-Anhalt fehlt bisher die Mehrheit. gilt als Kritiker der Erhöhung. Das Ergebnis wird Ende 2020 erwartet. Seit 2009 liegt der Beitrag bei 17,50 Euro monatlich.
Erinnert sich noch jemand an die grauen Heftchen oder die Plastikkarten im Format DIN A7? Diese alten Formen deutscher Personalausweise sind schon lange nicht mehr aktuell. Seit dem 1. November 2010 wird der „Perso“ nur noch im Scheckkartenformat ausgegeben und auf Wunsch mit einem Chip ausgestattet. Diesen besitzen mittlerweile mehr als 62 Millionen Bundesbürger. Derzeit arbeitet das Innenministerium daran, dass der Online-Ausweis ab 2021 direkt auf dem Smartphone abgespeichert werden kann.
Für die bisherigen Online-Ausweisfunktionen war bis 2017 ein spezieller Kartenleser notwendig. Dann kam die Möglichkeit hinzu, Android- und iOS-Smartphones zusammen mit der AusweisApp2 zu nutzen. Nun arbeitet das Bundesinnenministerium mit anderen Behörden und Unternehmen aus der Wirtschaft daran, den Ausweis direkt auf dem Smartphone abspeichern zu können. Beteiligt sind unter anderem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die Bundesdruckerei, die Deutsche Telekom Security sowie der Smartphone-Hersteller Samsung.
Es gibt mittlerweile zahlreiche Nutzungen für den Online-Ausweis, da einerseits immer mehr Behördenleistungen online verfügbar sind, andererseits zunehmend Unternehmen gesetzeskonforme Identifizierungen für ihre Kunden ermöglichen. Dazu zählen etwa die Beantragung von Elterngeld, BAFöG und Corona-Überbrückungsgeld, Kfz-Zulassungen oder Registrierungen bei Mobilfunkanbietern. All diese Funktionen sind auch für Nicht-Deutsche verfügbar. Für Bürgerinnen und Bürger aus der EU wird es ab dem 1. Januar 2021 mit der eID-Karte möglich sein, für Personen aus Staaten außerhalb der EU, die in Deutschland leben, mit dem elektronischen Aufenthaltstitel.
Wenn auch andere Smartphone-Hersteller den digitalen Personalausweis in ihre Produkte integrieren und mehr öffentliche Institutionen und privatwirtschaftliche Unternehmen auf den Zug aufspringen, dürften die Vorteile mehr und mehr zunehmen. Dann können sich Bürgerinnen und Bürger nicht nur mit ihrem Mobilgerät identifizieren, sondern vielleicht auch – wie zum Beispiel in Estland – ihre Steuererklärung damit abgeben oder ihre elektronische Patientenakte und viele andere offizielle Dokumente jederzeit mit sich führen.
Die EU-Verordnung Nr. 443/2009 setzt Emissionsnormen für Autos fest, um CO2-Emissionen zu verringern. Ziel ist der Klimaschutz.
Alle EU-Mitgliedsstaaten sollen dazu beitragen. Deshalb dürfen ab 2021 Autos, die zum ersten Mal zugelassen werden, nur noch 95 g CO2/km ausstoßen.
Der Wert gilt als Durchschnitt für die Neuwagenflotte des Herstellers, d.h. nicht jedes einzelne Auto muss den Wert erfüllen.
Gefragt sind also in erster Linie die Autohersteller. Für sie gilt ein einheitliches Messungs- und Überwachungsverfahren, um den Wert zu überprüfen. Wenn Hersteller den Wert überschreiben, sind Abgaben fällig.
Die Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist mit dem Beschluss des Parlaments am 10. November 2020 in Kraft getreten. Damit gilt ab 2021 in Deutschland eine Co2-Bepreisung für die Sektoren Gebäude und Verkehr.
Diese Maßnahme gehört zum Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung. Benzin, Heizöl, Erdgas und Diesel werden auf diese Weise mit einem Preis versehen. Unternehmen, die diese Brennstoffe auf den Markt bringen, müssen Emissionsrechte für den entstehenden Treibhausgas-Ausstoß erwerben. Dadurch wird die Nutzung klimaverträglicher Technologien, wie zum Beispiel Wärmepumpen und Elektromobilität, attraktiver. Gleichzeitig werden für Unternehmen und Verbraucher die Anreize verstärkt, Energie zu sparen und die erneuerbaren Energien zu nutzen.
Zunächst wird sich der Preis auf 25 Euro pro Tonne Co2 belaufen. Schrittweise wird die Bepreisung auf 55 Euro im Jahr 2025 ansteigen. Mit dem moderaten Einstieg und der allmählichen Anhebung sollen die Auswirkungen auf Wirtschaft und Konsumenten begrenzt werden. Durch die längerfristige Festlegung auf die Höhe der Bepreisung ist die Planungssicherheit für Unternehmen gegeben.
Um eine Mehrbelastung der Verbraucher zu verhindern, hat die Politik an anderen Stellen Fördermaßnahmen beschlossen. Beabsichtigt ist also nicht die Generierung von Steuereinnahmen, sondern eine Lenkungswirkung. Die Bundesregierung wird die Einnahmen aus der Co2-Bepreisung teilweise verwenden, um die privaten Haushalte über die EEG-Umlage zu entlasten. In der Folge werden die Strompreise sinken. Ein weiterer Teil der Einnahmen wird dazu verwendet, die Entfernungspauschale anzuheben. Gleichzeitig greift eine Mobilitätsprämie zu Gunsten derer, die aufgrund eines geringen zu versteuerndes Einkommen nicht von der Erhöhung der Entfernungspauschale profitieren würden.
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Das Jahr 2020 brachte zahlreiche gesetzliche Änderungen und Neuerungen mit sich – im Bereich der Sozialversicherung, bei der Lohnsteuer und vielen weiteren unternehmensrelevanten Themen. So stieg zum Beispiel der Grundfreibetrag und die Aufbewahrungspflicht für elektronische Steuerunterlagen wurde verkürzt. Zudem erfolgte zum 01.01.2020 die Anhebung der Kleinunternehmerregelung. Mit den wichtigsten Neuregelungen sollten Sie sich rechtzeitig vertraut machen, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Am 03.06.2020 hat die große Koalition ein Konjunkturpaket geschnürt, um wirtschaftliche Folgen der Corona-Krise zu bewältigen. Darin enthalten ist die auf sechs Monate befristete allgemeine Absenkung der Mehrwertsteuer. Mit Wirkung zum 1. Juli 2020 – vorbehaltlich der Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat – wird der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.
Seit 1968 wurde der Regelsteuersatz schrittweise erhöht. Nun erwartet uns eine Mehrwertsteuersenkung: von 19% auf 16 % für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020. Für den ermäßigten Steuersatz ist eine Anpassung um 2 Prozentpunkte von 7 % auf 5 % vorgesehen. Damit kommt es zum ersten Mal seit 1968 – und somit seit der Einführung des heute bekannten Systems – zur Mehrwertsteuersenkung.
Die Mehrwertsteuersenkung hat weitreichende Auswirkungen für Unternehmen und stellt sie vor erhebliche Herausforderungen. Wer als Unternehmer bereits die Mehrwertsteuererhöhung 2017 von 16 % auf 19 % erlebt hat, kann sich vermutlich gut an die Anpassungsschwierigkeiten erinnern. Aktuell stehen Unternehmer nicht bloß vor der Herausforderung einer kurzen Vorlaufzeit, sondern sie müssen zugleich die (Wieder)Anhebung nach den sechs Monaten zum 01.01.2021 berücksichtigen.
Obgleich das Konjunkturprogramm auf eine Stärkung der Wirtschaft abzielt, ergeben sich für viele Unternehmer zusätzliche Kosten aufgrund der Umstellung auf den neuen Steuersatz, z.B. durch die Anpassungen von Preislisten. Der Unternehmer muss zudem entscheiden, ob und wie die Mehrwertsteuersenkung an den Kunden weitergebeben wird. Ebenfalls sollte eine Analyse erfolgen, inwiefern die Steuersenkung eigene Umsatzeinbußen aufgrund von Corona durch die angestrebte Konsumstärkung wettmachen kann.
Regelsteuersatz § 12 Abs. 1 UStG
Ermäßigter Steuersatz § 12 Abs. 2 UStG
Ab dem 1. Januar 2020 ändert sich die Kleinunternehmergrenze. Die Gesetzesänderung bringt für viele Unternehmer Erleichterungen mit sich. Als Kleinunternehmer müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Dies regelt § 19 des Umsatzsteuergesetzes.
Bislang konnten Sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren, wenn Ihr Jahresumsatz aus umsatzsteuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen einen Wert von 17.500 EUR nicht überschreitet. Die zulässige Umsatzgrenze wird mit Beginn des Jahres 2020 auf 22.000 EUR angehoben. Von der Gesetzesänderung profitieren Kleinunternehmer, die Umsätze erzielen, die im Bereich von 17.500 EUR bis 22.000 EUR liegen. Für diese Selbstständigen besteht künftig eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 19 Umsatzsteuergesetz. Somit können weitere Unternehmer von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren.
Zum 1. Januar 2020 treten verschiedene Gesetzesänderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts in Kraft. Einige Gesetze wurden von der EU auf den Weg gebracht. Im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes wurde auch die Kleinunternehmerregelung überarbeitet.
Für Unternehmer, die hohe Investitionsausgaben verzeichnen, kann es von Vorteil sein, die Vorsteuerbeträge geltend zu machen. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerreglung zu verzichten und gemäß § 9 Umsatzsteuergesetz zu optieren.
Wichtig zu wissen: Die Entscheidung zur Optierung der Umsatzsteuerabführung ist grundsätzlich für fünf Jahre bindend.
Die Gesetzesänderung umfasst die Freigrenze des Umsatzes, von der die Umsatzsteuer abgeführt wird. Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage ist immer der Umsatz vom Vorjahr.
Die aktuellen Werte:
Unternehmer, die über diesen Grenzen verdienen, sind grundsätzlich verpflichtet, Umsatzsteuer zu vereinnahmen und abzuführen und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Die Umsatzsteuer gehört in der Betriebswirtschaft zu den durchlaufenden Posten. Sie wird von Selbstständigen und Freiberuflern vereinnahmt und an das Finanzamt abgeführt. Mit der Deklarierung der Umsatzsteuer ist ein nicht unerheblicher Aufwand verbunden. Einmal jährlich muss eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Das Finanzamt kann eine Vorauszahlung der Umsatzsteuer verlangen. Darüber hinaus muss der Selbstständige für den Großteil seiner Betriebsausgaben Umsatzsteuer zahlen. Diese Posten können von der vereinnahmten Umsatzsteuer abgezogen werden. Vor allem für Einzelunternehmer bedeutet dies einen hohen Aufwand bei der Buchhaltung. Mit der Anhebung der Freigrenze für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht werden mehr Kleinunternehmer entlastet. Sie brauchen keine Umsatzsteuer mehr auszuweisen und können sich stärker auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren.
Es gibt eine Vielzahl an Kleinunternehmern, Freiberuflern und nebenberuflich Selbstständigen, die im Geschäftsjahr einen Umsatz erwirtschaften, der knapp über der Grenze von 17.500 EUR liegt. Diese Unternehmer können zukünftig auf den Ausweis von der Umsatzsteuer in ihren Rechnungen verzichten. Diese Unternehmer profitieren von der Gesetzesänderung. Künftig wird es also eine größere Anzahl an Unternehmern geben, die von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren.
Wenn Sie bereits Kleinunternehmer sind, haben Sie von der neuen Regelung nichts und brauchen somit auch nicht aktiv zu werden.
Liegt Ihr Verdienst knapp über der alten Freigrenze, werden Sie von der neuen Kleinunternehmerregelung profitieren. Sie brauchen künftig keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen auszuweisen.
Achtung! Sie müssen auf Ihren Rechnungen vermerken, dass Sie nach § 19 Umsatzsteuergesetz von der Pflicht zur Ausweisung der Mehrwertsteuer befreit sind. Sie dürfen künftig keine Umsatzsteuer mehr vereinnahmen und Ihre gezahlte Umsatzsteuer für die Betriebsausgaben nicht mehr geltend machen.
Wenn Sie nicht sicher sind, sollten Sie einen Steuerberater fragen. Der Experte wird sich Ihre individuelle Situation anschauen und Sie entsprechend Ihrer geschäftlichen Tätigkeit und Ihres Umsatzes eingehend beraten.
Die Kleinunternehmerregelung besagt, dass Selbstständige und Freiberufler nicht zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet sind. Die Kleinunternehmerregelung wird mit den dazugehörigen Freigrenzen in § 19 Umsatzsteuergesetz umschrieben. Der Verzicht auf die Ausweisung der Umsatzsteuer hat Vorteile, kann aber auch Nachteile mit sich bringen.
Vorteile:
Nachteile:
Sollte der Umsatz die Freigrenzen überschreiten, ist die Konsultation des Steuerberaters der erste Schritt. Wenn der Umsatzsprung nicht absehbar war und kleine falsche Schätzung vorlag, kann die Überschreitung folgenlos bleiben. Andernfalls ist eine Meldung an das Finanzamt notwendig. Oftmals wird eine einvernehmliche Lösung gefunden.
Als Neugründer müssen Sie Ihren Umsatz für das erste Jahr schätzen. Anhand dieser Schätzung, die nicht ohne einen Steuerberater vorgenommen werden sollte, wird bemessen, ob es sinnvoll ist, die Kleinunternehmerregelung anzuwenden oder ob dieser Weg aufgrund eines zu hohen Umsatzes nicht beschritten werden sollte.
Bereits am 23.11.2018 hat der Bundesrat dem „Familienentlastungsgesetz“ zugestimmt. Aus diesem resultiert die 2020 beginnende zweite von zwei Stufen, in denen Maßnahmen im Gesamtwert von etwa 10 Mrd. € entlastend für Familien wirken sollen. Diese Maßnahmen bestehen aus einer Kindergelderhöhung, einer Erhöhung der Grundfreibeträge und höheren Kinderfreibeträgen bei der Steuer. Hinzu kommt eine Entlastung mittlerer und unterer Einkommen bei der „kalten Progression“.
Einkommensteuer-Entlastungen
Für den Veranlagungszeitraum 2020 wird der Kinderfreibetrag nach einer Erhöhung 2019 erneut erhöht, um der Kindergelderhöhung zu entsprechen. Diese beläuft sich im Jahr 2020 auf insgesamt 120 € pro Kind. Der Kinderfreibetrag erhöht sich für jeden Elternteil von 2.490 € auf 2.586 € (insgesamt also 5.172 €, inklusive Betreuungsfreibetrag dann 7.812 €).
Der „Steuerfreibetrag“ oder Grundfreibetrag erhöht sich 2020 von 9.168 € auf 9.408 €, genau wie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.
Um der „kalten Progression“ zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für den Veranlagungszeitraum 2020 um 1,95 % nach rechts verschoben. Hiermit will man dem Effekt entgegenwirken, durch den Einkommenssteigerungen bei einer Inflation durch den progressiven Steuersatz ihre Wirkung verlieren.
Fehlerhafte Kassenführung wird ab 2020 deutlich teurer. Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3152) wurde bereits festgelegt, dass sich die Bußgelder für ungenügende Kassenführung ab 2020 vervielfachen. Ab dem 01.01.2020 werden statt der bisherigen 5.000 € fortan bis zu 25.000 € fällig, wenn ein Betrieb entsprechend § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO steuergefährdend handelt. Wenn ein Bußgeld verhängt werden soll, muss zunächst die Ordnungswidrigkeit bewiesen werden. Dieser Beweis kann allerdings vereinfacht erbracht werden. Es genügen als gerichtsfeste Beweismittel:
Wenn mehrfache Verfehlungen vorliegen, werden für jeden Verstoß erneut Bußgelder in steigender Höhe fällig.
Um einer jederzeit möglichen, unangekündigten Kassennachschau standhalten zu können, müssen Betriebe eine prüfungssichere Kassenführung etablieren. Zusammen mit der Pflicht, Geschäftsvorfällen einzeln aufzuzeichnen, führt das dazu, dass Unternehmer den weitreichenden Vorschriften nur noch durch elektronische Kassensysteme gerecht werden können. Ein einfaches Registrierkassensystem ist zwar rechtlich zulässig, aber so fehleranfällig, dass es sinnvoll ist, stattdessen ein professionelles, elektronisches Aufzeichnungssystem einzurichten.
Besonders Existenzgründer und kleinere Betriebe sollten sich bereits jetzt Gedanken machen, wie sie ihre elektronische Kassenführung ab dem 01.01.2020 organisieren. Die drohenden Bußgelder, die auf Fehler folgen können, sind so hoch, dass sie neben einer offensichtlich schweren finanziellen Belastung auch eine Existenzbedrohung darstellen können.
Im Fokus des Bürokratieentlastungsgesetzes III, das das Bundeskabinett am 18.09.2019 verabschiedet hat, liegt die Entbürokratisierung des Steuerrechts. Das Gesetz betrifft damit natürlich auch Unternehmer und Gewerbetreibende aller Art bzw. deren Umgang mit gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von Rechnungen, Buchungsbelegen, Kontoauszügen, Lohnunterlagen usw.
Doch wie sieht es mit der Aufbewahrungspflicht für elektronische Steuerunterlagen aus? Trotz Digitalisierung und IT-Vernetzung sind auch Firmenrechner vor einer großen Dokumenten-Flut nicht geschützt. Klar, elektronische Buchführung für Bilanzen, Lohnaufzeichnungen und Co. ist praktisch, doch kann sich über die Jahre eine unschätzbare Datenmenge ansammeln, in der eine Orientierung oft schwerfällt. Und es werden immer mehr – Jahresabschluss um Jahresabschluss.
Ausgehend von der Digitalisierung hat die Bundesregierung mit dem neuen Bürokratieentlastungsgesetz III, Artikel 3, § 147 Abgabenordnung auf diese wachsenden Veränderungen reagiert. Die wichtigsten Informationen zur Aufbewahrungspflicht elektronischer Steuerunterlagen zusammengefasst:
Die Finanzverwaltung hat auch weiterhin das Recht, jederzeit Einsicht in alle Steuerdaten zu verlangen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind. Außerdem darf eine maschinelle Auswertung via Datenträger oder ähnlichem eingefordert werden.
Alle elektronischen Steuerunterlagen mussten bisher selbst bei einem Wechsel der Datenverarbeitungssoftware über einen Zeitraum von zehn Jahren archiviert werden. In Zukunft genügt es, wenn Steuerpflichtige lediglich fünf Jahre nach Systemwechsel oder Datenauslagerung die Steuerunterlagen vorzeigen können. So müssen Sie Ihre Daten, die Sie noch mit einem alten Programm angelegt haben, nach einem Umstieg auf lexoffice ab sofort nicht mehr ewig aufheben und können nach Ablauf schon bald Platz für Neues schaffen!
Bei Auswärtstätigkeiten entstehen Verpflegungskosten, die Sie steuerlich absetzen können. 2020 erhöhen sich die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwände.
Der pauschale Auszahlungsbetrag erhöht sich von 12 EUR (2019) auf 14 EUR (2020).
Der pauschale Auszahlungsbetrag erhöht sich von 24 EUR (2019) auf 28 EUR (2020).
Die Übernachtungspauschale gilt ab Januar 2020 für Berufskraftfahrer. Die Höhe liegt bei 8 EUR pro Tag. Die neue 8-Euro-Pauschale muss aber nicht in Anspruch genommen werden: Wenn die einzelnen Aufwendungen (z.B. Duschen an der Raststätte, kostenpflichtige Toilettengänge, Reinigung der Schlafkabine) 8 EUR übersteigen, können die Aufwände auch einzeln nachgewiesen und steuerlich abgesetzt werden.
Mit einer Anhebung der Übungsleiter und Ehrenamtspauschale soll das Ehrenamt ab 2020 weiter gestärkt werden.
Vereine und Ehrenamtliche können sich aller Voraussicht nach über eine Steuererleichterung freuen. Der Entwurf eines größeren Gesetzespaketes beschäftigt sich unter Ziffer 15 mit den entsprechenden Paragrafen im Einkommenssteuergesetz. In seiner Stellungnahme vom 20.09.2019 hat sich der Bundesrat für eine Erhöhung der seit dem Veranlagungszeitraum 2013 unveränderten Pauschalbeträge ausgesprochen:
In der Begründung wurde der Wert des Ehrenamts für die Gesellschaft ausdrücklich hervorgehoben.
In Ihrer Stellungnahme vom 08.10.2019 hat die Bundesregierung den Vorschlägen der Länderkammer zu dem Gesetzespaket nur teilweise zu gestimmt. Zu Ziffer 15 heißt es hier: „Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Die Bundesregierung wird einen Regierungsentwurf zu Reformbedarfen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht vorlegen.“
Die Übungsleiterpauschale gibt den Betrag an, der pro Jahr steuerlich abgesetzt werden kann. Ebenso entfallen die Sozialabgaben.
Nicht nur, wer sich als Trainer in einem Sportverein engagiert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren. Auch folgende Aufgaben werden anerkannt:
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Die Ehrenamtspauschale gibt den Betrag an, der pro Jahr steuerlich abgesetzt werden kann. Ebenso entfallen die Sozialabgaben.
Die Ehrenamtspauschale kann in Anspruch nehmen, wer für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen tätig ist – die Art der Tätigkeit ist nicht festgelegt. Hier einige Beispiele für Funktionen/Bereiche:
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Wichtig: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale schließen sich gegenseitig aus!
Das heißt, Sie können für dieselbe Tätigkeit jeweils nur eine Variante geltend machen.
Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Buergerschaftliches_Engagement/2013-05-07-Uebungsleiterpauschale-Ehrenamtspauschale.html
In der Anlage N tragen Sie die den Gesamtbetrag von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale in Zeile 27 ein unter „steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen“.
Übersteigen Ihre Einkünfte im Zusammenhang mit dem Ehrenamt die jeweiligen Obergrenzen, tragen Sie den Differenzbetrag in Zeile 21 ein unter: „Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist […]“
In der Anlage S tragen Sie die den Gesamtbetrag von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale in Zeile 9 ein unter „aus sonstiger selbstständiger Arbeit […]“
Übersteigen Ihre Einkünfte im Zusammenhang mit dem Ehrenamt die jeweiligen Obergrenzen, tragen Sie den Differenzbetrag in Zeile 44 ein unter „Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als“
Die Finanzminister aus Bund und Ländern haben sich einheitlich für eine Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ab Januar 2020 ausgesprochen. Der Entwurf der Bundesregierung zum Thema bleibt abzuwarten.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz will Zigaretten härter besteuern. Den dazugehörigen Vorschlag reichte er bereits zum Koalitionsgipfel im Mai im Kanzleramt ein. Geplant ist eine stufenweise Erhöhung der Tabaksteuer in Deutschland über einen Zeitraum von fünf Jahren bis 2025. Unterstützung für diese Vorgehensweise erhält er von der Tabaklobby. Die Vergangenheit hat bewiesen, dass ein abrupter Anstieg der Preise zu einem Absatzrückgang führen kann.
Die Anhebung der Preise pro Zigarettenpackung soll Schritt für Schritt erfolgen – ähnlich wie bei der letzten Tabaksteuererhöhung von 2011 bis 2015. Ausgenommen sind jedoch E-Zigaretten und Verdampfer. Bundesfinanzminister Olaf Scholz verspricht sich durch die Erhöhung der Tabaksteuer Einnahmen von mehreren 100 Millionen Euro pro Jahr – zum Schluss erwartet er 1,2 Milliarden Euro mehr in der Haushaltskasse des Bundes.
Die vorgeschlagene Erhöhung der Tabaksteuer stößt jedoch nicht überall auf Begeisterung. Sollten sich SPD und CDU/CSU für den Gesetzesentwurf entscheiden, handeln sie entgegen ihres Koalitionsvertrages, der Steuererhöhungen während der aktuellen Legislaturperiode explizit ausschließt.
Arbeitsminister Hubertus Heil von der SPD hat die Einführung einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Selbstständige in Deutschland bereits zum Ende des Jahres 2019 angekündigt. Über diese Altersvorsorgepflicht haben wir im Mai 2019 bei lexoffice umfassender berichtet. Nun werden die Pläne zur Vorsorgepflicht für Selbstständige mit hoher Wahrscheinlichkeit im Jahr 2020 in die Realität umgesetzt. Ziel der Politik ist es, die drohende Altersarmut der betroffenen Personen vorzubeugen und freundlichere Rahmenbedingungen für Gründer zu schaffen.
Verschiedene Quellen belegen, dass die Altersvorsorge für Selbständige ein großes Problem darstellt und sich vor allem Freiberufler ohne Angestellte nicht ausreichend privat absichern. Monatliche Nettoeinkommen von unter 1.000 Euro sind im Alter keine Seltenheit. Zum Vergleich: Normale Arbeiter und Angestellte sind nur mit gut einem Drittel von dieser Geringversorgung betroffen.
Das Gesetz zur Vorsorgepflicht für Selbstständige und Freiberufler soll so gestaltet sein, dass für Betroffene im Alter genug Geld zum Leben übrigbleibt. Wenn es in Kraft tritt, müssen Selbständige verpflichtend zwischen den folgenden Rentenversicherungsmodellen wählen:
Nach der Senkung 2018 von 4,8 auf 4,2 % bleibt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung zum 1. Januar 2020 unverändert.
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt nach der deutlichen Senkung 2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent auch 2020 noch unverändert.
Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt im Auftrag des Gesetzgebers dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten von einem gesetzlichen Sozialversicherungsschutz profitieren.
Alleinerziehende Elternteile stehen zum Teil vor großen finanziellen Schwierigkeiten – vor allem dann, wenn der andere unterhaltspflichtige Part die monatlichen Leistungen nicht zuverlässig bzw. rechtzeitig überweist. Aufgrund des Unterhaltsvorschussgesetzes kann der Staat jedoch unter gewissen Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss für Kinder bis 18 Jahre auszahlen.
Obwohl der Rechner für den Unterhaltsvorschuss nicht ganz so hohe Beträge zusichert wie beispielsweise die Düsseldorfer Tabelle, kann eine Familie dennoch entlastet werden. Für den alleinerziehenden Elternteil existiert keine Einkommensgrenze. Doch kann jeder einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen? Folgende Richtlinien müssen für einen Anspruch beachtet werden:
In der Regel prüfen die Jugendämter den Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss.
Um Kinder besser vor Armut zu schützen, hat der Staat eine Erhöhung der monatlichen Zahlbeträge im Unterhaltsvorschuss für 2020 verabschiedet.
Bisher:
Ab 1. Januar 2020:
Der vom Bundesarbeits- und Sozialminister Hubertus Heil eingereichte Vorschlag für Änderungen innerhalb des Angehörigen-Entlastungsgesetzes wurden am 14.08.2019 vom Bundeskabinett beschlossen . Dies bedeutet, dass voraussichtlich ab 01. Januar 2020 Angehörige von pflegebedürftigen Kindern / Eltern finanziell deutlich entlastet werden. Obwohl der Entwurf für die Änderungen beim Angehörigen-Entlastungsgesetz zunächst an den Bundesrat weitergeleitet werden muss, herrscht dennoch Zuversicht, dass dieser dem Gesetz zustimmen wird.
Welche Änderungen beinhaltet das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz?
Angehörige stehen in der Pflicht, ihre pflegebedürftigen Eltern und Kinder finanziell zu unterstützen, sofern diese den Unterhalt nicht selbstständig bestreiten können und Sozialhilfe in Anspruch nehmen wollen. Bisher war es so, dass die Einkommensgrenze bei einem Bruttojahreseinkommen von 21.600 Euro bei Alleinerziehenden und 38.800 Euro bei Familien lag. Die daraus resultierende Unterhaltspflicht stellte besonders für einkommensschwache Haushalte eine große finanzielle Belastung dar.
Die Änderungen innerhalb des Angehörigen-Entlastungsgesetzes beziehen sich daher unter anderem auf eine Anpassung der Einkommensgrenze. Diese wird nun auf 100.000 Euro Bruttojahreseinkommen angehoben. Erst ab diesem Betrag stehen Eltern/Kinder in Pflicht, den Unterhalt für ihre Angehörigem im Pflegefall zu übernehmen – zum Beispiel die Kosten für die Betreuung in einem Pflegeheim.
Weitere Änderungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes sind:
Wenn das Gehalt von Eltern nicht ausreicht, um den Unterhalt ihrer Kinder zu gewährleisten, gibt es die Möglichkeit – neben dem Kindergeld – einen Antrag auf zusätzliche, staatliche Leistungen zu stellen. Dieser Kindergeldzuschuss wird durch die Arbeitsagentur bzw. die Familienkasse vergeben und nennt sich Kinderzuschlag.
Im Juli 2019 wurde der Kinderzuschlag per Gesetz von 170 auf 185 Euro pro Monat erhöht und ist abhängig von speziellen Faktoren. Ein Anspruch besteht dann, wenn:
Mit den Änderungen beim Kinderzuschlag, die im Starke-Familien-Gesetz beschlossen wurden, ergeben sich künftig neue Rahmenbedingungen. Neben Extra-Leistungen für Bildung und Teilhabe (Klassenfahrten, Schulbedarf, ÖPNV-Tickets, Verpflegung, etc.) betrifft dies auch die sogenannte Abbruchkante für die Einkommensgrenze.
Zum 1. Januar 2020 soll nach Beschluss des Bundesrats die obere Einkommensgrenze entfallen und damit ein erweiterter Zugang für Familien geschaffen werden. Wenn das Einkommen der Eltern nur den eigenen Mindestbedarf abdeckt, wird der Kinderzuschlag in voller Höhe ausgezahlt. Bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze wird die Leistung ab 2020 nur noch zu 45 Prozent (bisher 50 Prozent) verringert. Die Änderungen beim Kinderzuschlag wirken sich außerdem auf Familien aus, die in verdeckter Armut leben müssen: So können diese den Kinderzuschlag auch dann beantragen, wenn die Summe aus Kinderzuschlag und Wohngeld bis zu 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleibt.
Der Bundesrat hat dem Familienentlastungsgesetz zugestimmt . Im Rahmen dessen wurden bereits 2019 die Kinderfreibeträge um 192 Euro angehoben. 2020 erfolgt eine weitere Erhöhung der Kinderfreibeträge um erneute 192 Euro.
Da im selben Zeitraum das Kindergeld steigt, hat sich die Bundesregierung zu einer zweistufigen Erhöhung der steuerlichen Kinderfreibeträge entschlossen, um Eltern finanziell zu entlasten. Jedem Elternteil steht ab 2020 ein Freibetrag von 2.586 Euro pro Jahr zur Verfügung – das macht bei verheirateten Paaren 5.172 Euro. Der Grundfreibetrag wird zudem von 9.168 Euro auf 9.408 Euro angehoben.
Seit dem 11. Mai 2019 ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wirksam. Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung soll sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten schneller einen Arzt finden und die Leistungen der Krankenkasse und Versorgung verbessern. Besonders für gesetzlich Krankenversicherte bedeutet das eine Verbesserung ab dem 01.01.2020.
Terminservicestellen werden ab dem 01.01.2020 zu Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle
Das hat einige weitreichende Folgen für Ärzte und medizinische Versorgungsdienste. Die folgenden Vorgaben müssen spätestens ab dem 01.01.2020 von allen – dann ehemaligen – Terminservicestellen erfüllt sein:
Anhand dieser Änderungen wird deutlich, dass die Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle nicht eigenverantwortlich an deren Umsetzung arbeiten können. Bereits seit Mai 2019 treten deshalb immer mehr neue Regelungen in Kraft, die alle bis spätestens 2021 erfüllt sein sollen. Die letzte wird sein, dass jeder Patient eine elektronische Krankenakte erhalten kann, auf die er selbst Zugriff hat.
Das seit Mai 2019 geltende Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wirkt sich auf viele Bereiche des Gesundheitswesens aus. Ein wichtiger Punkt ist, dass ab 2021 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital zwischen Arzt und Krankenkasse ausgetauscht wird. Die „gelben Zettel“, welche der Arbeitnehmer bis dato seinem Arbeitgeber zukommen lassen musste, gehören damit der Vergangenheit an. Dadurch soll die Kommunikation zwischen Arzt, Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Krankenkasse vereinfacht werden. Auch der Arbeitnehmer wird entlastet, da er sich nicht mehr darum kümmern muss, dass die anderen Stellen seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Stattdessen kann er sich voll auf seine Genesung konzentrieren.
Die Techniker Krankenkasse ermöglicht ihren Patienten bereits ab 2020 die digitale Krankmeldung in Form der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch ein Pilotprojekt in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH).
Gesetzlich Versicherte können sich freuen: 2020 wird sich der Festzuschuss für Zahnersatz um 10 Prozent erhöhen. Bisher betrug dieser 50 Prozent des Gesamtpreises. Ab Oktober 2020 erfolgt eine Erhöhung des befundorientierten Festzuschusses für Zahnersatz auf 60 Prozent – basierend auf dem Umfang der Versorgung , mindestens aber auf der gesetzlichen Regelversorgung.
Die Krankenkassenzuschüsse steigen weiter an, sofern der Patient ein gut geführtes Bonusheft besitzt. Dokumentiert dieses regelmäßige Zahnarztbesuche, übernimmt die Krankenkasse beispielsweise bei Kronen, Implantaten oder Brücken nach fünf Jahren 65 Prozent, nach zehn Jahren sogar 75 Prozent der Kosten. Bezuschusst werden auch weiterhin nur Maßnahmen, die tatsächlich vorgenommen wurden.
Achtung: Im Rahmen der Erhöhung des Festzuschusses bei Zahnersatz können Patienten bei ihrer Krankenkasse auch Leistungen beziehen, obwohl sie kein Bonusheft besitzen. Es muss nachgewiesen werden, dass die Zähne dennoch regelmäßig gepflegt werden. Zudem darf nur ein Versäumnis der Gesundheitspflege fehlen. Das bedeutet, wem ein Eintrag im Bonusheft fehlt, hat dennoch Anspruch auf die vollen Zuschüsse. Sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt, gilt auch weiterhin die Härtefallregelung. In dieser Situation erhält der bedürftige Patient 100 Prozent Zuschuss.
Erstmals wird der Einsatz von Lasern zu kosmetischen Zwecken im novellierten Strahlenschutzrecht geregelt. Zwar dürfen damit ab Ende 2020 alle Ärzte Tattoos weglasern, allerdings auch nur diese: Wer kein absolviertes Medizinstudium vorweisen kann, darf sich dieser Tätigkeit dann nicht mehr widmen. Das Risiko durch unprofessionell eingesetzte Strahlengeräte schätzen Experten und der Bundesrat zu hoch ein. Das hat gleich mehrere Folgen:
Das sogenannte Implantateregister-Errichtungsgesetz (EIRD) wurde von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) angestoßen und tritt im Januar 2020 deutschlandweit in Kraft. Es wird als rechtliche Voraussetzung für die Errichtung eines verbindlichen Implantateregisters betrachtet. Das Gesetz soll die Sicherheit und Qualität von Implantationen für gesetzlich und privat Versicherte verbessern. Zudem wird ein schnellerer Zugang zu neuen Therapien möglich sein.
Das heißt, Patienten sollen künftig die Gewissheit bekommen, dass Implantate nur den höchsten Qualitätsansprüchen genügen. Bei Problemen oder Schwierigkeiten sollen Betroffene schnell informiert werden. Im Rahmen der medizinischen Versorgung hilft die Transparenz auch dabei, die Produktqualität und die Versorgungsqualität der Kliniken längerfristig zu optimieren.
Zunächst ist eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme aller Beteiligten vorgesehen. Dafür müssen
die notwendigen Informationen an die Registerstelle beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) übermitteln. Diese Institution unterliegt höchsten Datenschutzrichtlinien. Zu Beginn der Registrierung werden alle neu eingesetzten Hüftprothesen und Brustimplantate erfasst. Bis 2025 sollen die restlichen Kategorien mitaufgenommen werden.
Hersteller müssen ihre Produkte ebenfalls in der Datenbank registrieren lassen. Sie müssen dabei Transparenzvorgaben einhalten, beispielsweise in Form von jährlichen Berichten durch die Registerstelle und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Kommt es hier zu Verstößen oder zur Verwendung nicht registrierter Implantate kann ein Vergütungsausschluss erfolgen.
Außerdem ist im EIRD eine Möglichkeit zur schnelleren Versorgung mit neuen Therapien vorgesehen. In diesem Kontext sollen Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung beschleunigt werden. Die Fristvorgabe verkürzt sich von drei auf zwei Jahre. Damit wird garantiert, dass Patienten einen schnelleren Zugang zu innovativen Heilmethoden bekommen und besser vom medizinischen Fortschritt profitieren können.
Laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn soll die Digitalisierung nun auch im Gesundheitswesen ihre Stärken ausspielen. Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) ist bereits am 16. August 2019 in Kraft getreten und hat den Weg für das elektronische Rezept vorgeebnet. Nach dem Gesetz müssen nun alle Gesundheitsorganisationen die notwendige, technische Basis für das E-Rezept schaffen. Für die reibungslose Einführung wurden sieben Monate eingeplant. Ab dem 30. Juni 2020 Telematik-Infrastruktur soll das digitale Rezept dann flächendeckend angeboten werden.
Patienten haben zukünftig die Möglichkeit, per Video-Sprechstunde mit ihrem Arzt in Verbindung zu treten. Dieser kann Medikamente über ein E-Rezept verschreiben. Als Online-Rezept lässt sich dieses dann direkt bei einer beliebigen Apotheke einlösen. So kommt das Arzneimittel ganz einfach, unkompliziert und sicher mit der Post. Selbstverständlich wird das Papierrezept nach wie vor als analoge Alternative erhalten bleiben – die Entscheidung liegt beim Patienten.
Man geht davon aus, dass durch die Verordnung auch eine effizientere Abrechnung durch die Krankenkasse ermöglicht wird, was eine Senkung der Krankenkassenbeiträge zur Folge haben könnte. Gesundheitsexperten betrachten das E-Rezept als wichtigen Schritt in Richtung moderner eHealth-Lösungen.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will mit der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelverordnung eine ideale pharmazeutische Versorgungssituation in Deutschland schaffen. Im Fokus des Kabinettsentwurf steht die Stärkung der Vor-Ort-Apotheken.
Das Apotheken-Stärkungsgesetz soll in aller erster Linie die Apotheken in strukturärmeren Gebieten absichern – auch zum Beispiel gegen den immer größer werdenden Einfluss der Online-Versandapotheken. Es tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und sieht folgende Änderungen vor:
1. Um die teils zeitintensiven Dienstleitungen zu honorieren, erhalten alle Apotheken künftig mehr Geld für Notdienste sowie für die Abgabe von Betäubungsmitteln und dokumentationsaufwendigen bzw. verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Der bisherige Notdienst-Preis-Zuschlag von 16 Cent pro Medikament wird auf 21 Cent erhöht. Dies soll selbstverständlich auch die Bereitschaft für Notdienste attraktiver machen. Für Betäubungsmittel oder dokumentationsaufwendige Medikamente wird der Zuschlag von 2,91 EUR auf 4,26 EUR erhöht.
2. Des Weiteren dürfen Apotheken vom Arzt verschriebene Medikamente künftig auch für Privatversicherte, Beihilfeempfänger oder Selbstzahler gegen wirkstoffgleiche Produkte ersetzen. Zudem wird die Vorschrift zur Kennzeichnung von Rezeptur-Arzneimitteln vereinfacht.
3. Laut Gesetz haben Vor-Ort-Apotheken ab 2020 die Möglichkeit, einen Liefer- und Beratungsdienst für Medikamente anzubieten, wenn ein Kunde oder Patient es wünscht. Allerdings dürfen diese Botendienste nur durch zertifizierte und vor allem ausreichend geschulte Fachkräfte erfolgen.
Der Midijob beschreibt ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland mit einem regelmäßigen Einkommen zwischen 450,01 Euro und 850 Euro pro Monat. Bis zu diesem Zeitpunkt waren nur Minijobs – also bis 450 Euro Monatseinkommen – komplett frei von Beiträgen zu den Sozialversicherungen (SV). Wer diese 450-Euro-Grenze überschritt in die Gleitzone hinein, zahlte statt Null sofort rund 21 Prozent SV-Beiträge. Um diesen krassen Sprung zu dämpfen, gilt ein Übergangsbereich (neuer Begriff ab 2019 für die ehemalige Gleitzone): In ihm erhöhen sich die Beiträge allmählich von elf auf 21 Prozent, die volle Höhe ist bei 850 Euro Monatseinkommen erreicht. Bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen gilt die Summe Ihrer Verdienste für die Einstufung. Auch einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld fließen in die Berechnungsgrundlage ein.
All diese Regelungen bleiben im Prinzip unverändert, ab Juli 2019 steigt jedoch die Obergrenze für einen Midijob auf 1300 Euro monatlich.
Arbeitnehmer profitieren von der Neuregelung ab Juli 2019 in mehrfacher Hinsicht. Grundsätzlich gilt zunächst einmal, dass für alle vier SV-Bereiche Beiträge zu entrichten sind, also zur Renten-, Kranken,- Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Vor allem im Bereich der Rentenansprüche profitieren die Arbeitnehmer von den Neuerungen bei dem Midijob. Erwarben Sie bislang bei Einkommen knapp oberhalb der Minijob-Grenze nur geringe Rentenansprüche, steigen diese nun erheblich an. Dabei wird die bisherige Gleitzone dann zum Übergangsbereich und deckt das Monatseinkommen zwischen 450,01 Euro und 1300 Euro ab. Trotz der reduzierten Beiträge berechnet sich der Rentenanspruch aber so, als seien die vollen Beiträge abgeführt worden. Die Ersparnisse liegen für Beschäftigte in diesem Einkommensbereich in einer spürbaren Größenordnung.
Die am Beispiel der Rente skizzierten reduzierten Beitragszahlungen gelten prinzipiell für alle Sozialversicherungen: also auch für Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Neu an den ab Juli 2019 gelten Regelungen ist zudem, dass das „Optionsrecht“ für Arbeitnehmer wegfällt. Bislang können sie selbst entscheiden, ob sie auf die Regelungen in der Gleitzone verzichten wollen.
Die Berufstätigen in einem Midijob unterscheiden sich im Übrigen arbeitsrechtlich nicht von Vollzeitbeschäftigten: Sie genießen unter anderem den Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den gesetzlichen Mindestlohn.
Profitieren werden von den Neuregelungen für einen Midijob vor allem teilzeitarbeitende Frauen. Das jedenfalls sagt das Deutsche Institut für Wirtschaft (DIW) voraus. Nach seinen Ermittlungen kommen die geplanten Entlastungen zu 80 Prozent Frauen in Arbeitsverhältnissen mit bis zu 25 Wochenstunden zugute.
Für Arbeitgeber ändert sich mit den Neuregelungen für den Midijob ab Juli 2019 mit Blick auf die Beitragspflicht nichts: Sie zahlen weiterhin für alle vier SV-Träger ihren Beitragsanteil. Der beträgt – unabhängig von den reduzierten Zahlungen für die Arbeitnehmer – unverändert die Hälfte der Summe auf der Berechnungsbasis des erzielten Einkommens. Das sieht die Parität bei der SV-Beitragspflicht generell so vor.
Als Arbeitgeber sind Sie unverändert auch verpflichtet, die Angestellten im Übergangsbeereich (ehemalige Gleitzone) bei allen vier SV-Trägern anzumelden. Bei der Rentenversicherung kommt eine weitere Verpflichtung hinzu: Von den Midijob-Beschäftigten müssen beide Entgelte – das beitragspflichtige und das tatsächlich erzielte – an den Träger gemeldet werden. Generell geht es also für Sie als Arbeitgeber um eine sehr korrekte Klassifizierung der Belegschaft gegenüber den SV-Trägern.
Die ab Juli 2019 geltenden Midijob-Neuregelungen erfahren eine durchaus kontroverse Diskussion. So weist zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung (DRV) darauf hin, dass die Belastungen für sie sich auf etwa 200 Millionen Euro pro Jahr belaufen. Ein finanzieller Ausgleich für den Übergangsbereich (ehemalige Gleitzone) ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die DRV sieht den Äquivalenzgrundsatz durch die neuen Midijob-Regelungen verletzt. In diesem Fall bedeutet das konkret: Als Rentenbezieher nach einer Midijob-Tätigkeit erhalten Arbeitnehmer eine Altersversorgung, die durch Ihre Beitragszahlungen nicht vollständig gedeckt ist. Es findet eine Umverteilung in der Rentenversicherung statt zu Lasten derer, die für ihren Leistungsbezug stets den kompletten Beitrag zahlten.
Die Diskussion um die neuen Regelungen im Übergangsbereich (vormals Gleitzone) ab Juli 2019 greift weitere Punkte auf. Die Zahl der Beschäftigten im Midijob hat sich seit 2003 in Deutschland auf heute 1,3 Millionen Menschen verdoppelt. Das sind insgesamt 3,9 Prozent der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer, bei den Frauen beträgt ihr Anteil 5,9 Prozent. Mit den neuen Regelungen ab Juli 2019 werden es 3,5 Millionen Menschen sein, die häufig in den Bereichen Einzelhandel und Gastronomie arbeiten. Beklagt wird in der Diskussion, dass die kommenden Vorgaben prekäre Teilzeitarbeit fördern – und gleichzeitig die Sozialversicherungen schwächen.
Auf der anderen Seite beträgt die Entlastung für die Arbeitnehmer im Übergangsbereich (ehemals Gleitzone) nach Berechnungen der Kritiker nur drei bis 23 Euro pro Monat. Sie weisen auch auf Gruppen hin, die steuerlich besonders stark von den Midijob-Regelungen ab Juli 2019 profitieren. Es sind Menschen mit einem gut verdienenden Ehepartner sowie Beamte und Selbstständige, die nebenberuflich im Übergangsbereich (ehemalige Gleitzone) arbeiten. Befürchtet wird aus Sicht dieser Kritiker das Risiko von Fehlanreizen für den Arbeitsmarkt in Richtung Niedriglohnbereich.
Mit dem Anstieg des Mindestlohns ab 2020 können Minijobber noch 48 Stunden/Monat im Jahresdurchschnitt arbeiten.
Laut § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) liegt Abrufarbeit vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbart hat, dass dieser die Arbeit je nach dem Arbeitsanfall erbringt. Dieses Teilzeitmodell ist für Arbeitgeber von Vorteil, die mit einem wöchentlich unterschiedlichen Arbeitsanfall rechnen und ihre Angestellten flexibel einsetzen möchten.
Auch wenn es sich um ein flexibles Arbeitszeitmodell handelt, das dem Arbeitgeber weitgehenden Handlungsspielraum einräumen soll, müssen auch bei diesem Arbeitsverhältnis bestimmte Regelungen eingehalten werden:
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts wurden 2019 Änderungen eingeführt, die für mehr Planungs- und Einkommenssicherheit für Arbeitnehmer sorgen sollen. Sie haben folgende beiden Möglichkeiten, sofern Arbeitnehmer dies im Arbeitsvertrag unterschreiben:
Beispiel 1 – Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit
Legen Sie vertraglich mit Ihrem Mitarbeiter beispielsweise eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 16 Stunden pro Woche fest mit der Option, dass Sie bis zu 25% zusätzlich abrufen dürfen. So können Sie anschließend von Woche zu Woche entscheiden, dass Ihr Arbeitnehmer bis zu 20 arbeiten muss und natürlich auch bezahlt bekommt, wenn Sie dies verlangen.
Beispiel 2 – Maximal-Stundenzahl regeln
Legen Sie arbeitsvertraglich gemeinsam eine Höchstarbeitszeit fest, dürfen Sie bei niedrigerem Arbeitsanfall bis zu 20 % kürzen. Sind z. B. 30 Wochenstunden vereinbart, können Sie also die Arbeitsleistung und die Entlohnung um maximal 6 auf 24 Stunden reduzieren.
Achtung: Kombination geht nicht
Beides gleichzeitig ist nicht zulässig. Entscheiden Sie sich entweder für die Mindeststundenzahl oder für eine Höchstarbeitszeit. Legen Sie sich am besten für die Variante fest, welche eher dem Normalfall entspricht. Dann brauchen Sie den Mitarbeiter nur “ausnahmsweise” in der Woche zuvor abweichend einzuteilen.
Eine vorausschauende Einsatzplanung wird nun wichtiger. Die Gesetzesänderung von § 12 TzBfG hat aber auch Vorteile für den Arbeitgeber. Sie können als Arbeitgeber nun einseitig (ohne explizite Zustimmung) und unbegründet den Arbeitnehmer abweichend in Anspruch nehmen. Sie bezahlen also flexibler die abgerufene Arbeitszeit mit dem Puffer nach oben oder nach unten. Aber: Die Mindest- oder Höchstarbeitszeit muss immer vereinbart sein, und zwar so, dass sie sich zweifelsfrei aus dem Arbeitsvertrag ergibt.
Eine weitere grundlegende Änderung bei der Arbeit auf Abruf ist die Anhebung der Arbeitszeit bei einem so genannten „Null-Stunden-Vertrag“. Solch ein Vertrag liegt vor, wenn die Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht festgehalten ist. Statt wie bisher 10 Stunden, gilt nun in einem solchen Fall eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden.
Brisant für Arbeitgeber: Rufen Sie die 20 Stunden nicht ab, muss die Arbeitszeit dennoch bezahlt werden. Zumindest wenn der Arbeitnehmer dies einfordert. Und selbst wenn er dies nicht tut, kann der Sozialversicherungs-Betriebsprüfer Beiträge nachfordern, weil der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch darauf gehabt hätte!
Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber daher die vertragliche Fixierung der wöchentlichen Arbeitszeit erwirken. Dem sollten Sie als Arbeitgeber auch Folge leisten, besonders dann, wenn bei der Abrufarbeit weniger als 20 Stunden pro Woche angepeilt werden.
Grundsätzlich gilt auch bei der Arbeit auf Abruf: Der Arbeitnehmer hat im Krankheitsfall Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Neu ist, dass die Grundlage für die Berechnung der Entgeltfortzahlung die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate ist und nicht mehr die an dem Arbeitstag regelmäßige Arbeitszeit. Unklar ist nun, ob es in Zukunft nicht mehr davon abhängt, ob der Arbeitnehmer überhaupt gearbeitet hätte und, ob er für jeden arbeitsunfähigen Tag eine Fortzahlung auf Basis der letzten drei Monate erhält. Es ist aber anzunehmen, dass bei der Kalkulation der Lohnfortzahlung wie bisher zunächst die Frage zu beantworten ist, ob der Arbeitnehmer überhaupt gearbeitet hätte.
Unklar ist zudem, ob die Vereinbarung einer Monats- oder Jahresarbeitszeit erlaubt ist. Voraussichtlich ist es zulässig, den Zeitraum, in dem die Wochenarbeitszeit verrichtet wird, auszudehnen. Aber nur, solange die Ausdehnung auch an eine verstetigte Vergütung, also einen festen Monatslohn gekoppelt ist. Die künftige Rechtsprechung wird hier noch für mehr Klarheit sorgen. Wenn Sie flexibel sein wollen, vereinbaren Sie eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit und treffen eine Abmachung darüber, innerhalb welchen Zeitraums diese Wochenarbeitszeit abzuarbeiten ist.
Wie für alle Eckpunkte bei der Arbeit auf Abruf, gilt auch hier: Das Beste ist, die vereinbarten Bedingungen arbeitsvertraglich eindeutig festzuhalten. So gehen Sie auf Nummer sicher!
Ab Januar 2020 wird der Mindestlohn angehoben.
Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen auch 2020 wieder an.
Als Grundlage für die Festsetzung durch Bundesregierung und Bundesrat dient die Verdienstentwicklung des Vorjahres.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Wikipedia definiert den Begriff wie folgt: „Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird.“
Bei den Beitragssätzen zur Sozialversicherung gibt es mit dem Jahreswechsel 2019 / 2020 kaum Veränderungen. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,1 Prozentpunkte auf 2,4%. Einen Anstieg gibt es beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser steigt von 0,9% um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1%. Seit Januar 2019 teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber diesen Zusatzbeitrag zur GKV.
Eine weitere Veränderung gibt es beim Faktor F. Nachdem dieser 2019 angestiegen ist, sinkt er 2020 in gleichem Maße wieder ab auf den Wert von 0,7547.
Was ist der Faktor F?
Das erklärt sehr gut das BMAS: „Im Übergangsbereich (früher Gleitzone) wird für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils in den einzelnen Versicherungszweigen ein vermindertes Entgelt zu Grunde gelegt. Dieses verminderte Entgelt wird ermittelt, indem der Faktor F und das tatsächliche Bruttoentgelt in die sogenannte Formel für den Übergangsbereich eingesetzt werden.“
Der Arbeitgeber beteiligt sich mit einem steuerfreien Zuschuss an der privaten Krankenversicherung (PKV) seiner Angestellten. Der maximale Arbeitgeberzuschuss beträgt 2020 rund 368 Euro. Den Arbeitgeberzuschuss gibt es auch für privat versicherte Familienangehörige.
Der steuerfreie Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge liegt 2020 bei 6.624 € (8% der Beitragsbemessungsgrenze RV West). Der beitragsfreie Beitrag liegt bei 3.312 € (4% der Beitragsbemessungsgrenze RV West).
In unserem Rechenbeispiel vergleichen wir die Lohnabrechnung eines / einer Angestellten mit einem Kind für die Jahre 2019 und 2020. Aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung sowie Senkungen bei Lohnsteuer und Soli erhält steigt das Netto um 10,54 € pro Monat für 2020 im Vergleich zu 2019. Das entspricht einer Steigerung des Nettolohns um 0,625%.
Auch der Arbeitgeber profitiert von der Senkung des Beitrages zur AV. Für dieses Rechenbeispiel sinken die Arbeitgeberkosten pro Monat um 1,25 €.
Bei Personalkosten auf Arbeitgeberseite spielen auch die Umlagen (U1, U2 und Insolvenzgeldumlage) sowie der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung eine Rolle. Die Werte für das kommende Jahr 2020 geben die Krankenkassen allerdings erst am 20.12.2019 bekannt. Hier kann es also noch zu Anpassungen kommen.
Ab dem 1. Januar 2020 wird in allen Meldeverfahren zur Sozialversicherung die Angabe eines dritten Geschlechts möglich sein. Das haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung gemeinsam beschlossen. Die Sozialversicherung passt sich damit dem um eine dritte Geschlechtsoption erweiterten Personenstandsrecht an. Neben dem dritten Geschlecht wird außerdem auch die Angabe eines unbestimmten Geschlechts möglich sein.
Künftig können Arbeitgeber von diversen Beschäftigten nun beim Meldeverfahren für Personen des dritten Geschlechts das Kennzeichen „D = divers“ und für Personen von unbestimmtem Geschlecht das Kennzeichen „X = unbestimmt“ auswählen. Genauso wie es auch im Geburtenregister der Fall ist. Arbeitgeber können damit nun diskriminierungsfrei die Meldung zur Sozialversicherung abgeben. Das ist bei denjenigen Meldeanlässen möglich, bei denen die Angabe des Geschlechts erfordert wird. Konkret ist das bei den folgenden Anlässen notwendig:
Nicht nur beim Arbeitgeber-Meldeverfahren ist die Angabe des Geschlechts erforderlich. Auch der elektronische A1-Antrag, das Zahlstellen-Meldeverfahren und das elektronische Antragsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichgesetz setzen eine Geschlechtsangabe voraus. Beim elektronischen Entgeltersatzleistung-Verfahren wird nur bei der freiwilligen Angabe des Ansprechpartners die Angabe des Geschlechts gefordert. Bei diesen Verfahren wird die Möglichkeit der Angabe sowohl des dritten als auch des unbestimmten Geschlechts noch angepasst. Beim Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind die vier Auswahlmöglichkeiten bei der Geschlechtsangabe bereits vorhanden.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG) darf ein Arbeitgeber eine Person nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Identität benachteiligen. Daher sollten Arbeitgeber bei Stellenanzeigen darauf achten, auch das dritte Geschlecht zu berücksichtigen und die Anzeige geschlechtsneutral halten, bzw. alle Geschlechter zu integrieren. Ein geeignetes Vorgehen ist es, bei Stellenausschreibungen Zusätze zu verwenden wie (m/w/d) oder (m/w/x). Möglich ist auch, die Berufsbezeichnung geschlechtsneutral zu formulieren, also z.B. „Fachkraft“ als Titel zu verwenden. Wird eine Stellenausschreibung nicht geschlechtsneutral formuliert, kann ein Bewerber auf einen Verstoß gegen das AGG klagen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass er den betroffenen Bewerber nicht diskriminiert hat. Realisierbar sind übrigens Schadensersatzansprüche von bis zu drei Monatsgehältern – klagen mehrere abgelehnte Bewerber ist das ein nicht unerhebliches Risiko.
Im Verlaufe des Bewerbungsprozesses oder bei betriebsinterner Kommunikation sollte eine möglichst geschlechtsneutrale Anrede gewählt werden, um Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts zu vermeiden. Anreden wie „sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr“ sind genauso problematisch wie das Verwenden von „er/sie“-Pronomen. Empfehlenswert ist eine gendergerechte Sprache, die zudem nicht unnötig den Lesefluss hemmt, wie dies z.B. bei Verwendung der Gendersternchen der Fall sein kann. Geschlechtsneutrale Bezeichnungen wie „Bewerbende“ statt „Bewerber*In“ können hier Abhilfe schaffen. Eine ausführliche Liste von genderneutralen Begriffen finden Sie auf geschicktgendern.de.
Nicht nur bei der Sprache gibt es für Arbeitgeber Baustellen: Denn laut Arbeitsstättenverordnung müssen sanitäre Räume für „Männer und Frauen“ getrennt vorhanden sein oder eine separate Nutzung der Räume möglich sein. Daraus ergibt sich, dass künftig auch für intersexuelle Personen eigene Toiletten und Umkleiden zur Verfügung gestellt werden müssen oder aber Unisex-Räume mit Einzelkabinen geschaffen werden.
Falls im Betrieb eine geschlechterspezifische Kleiderordnung herrscht, sollte der Arbeitgeber auch hier Anpassungen treffen. Den betroffenen Personen kann entweder die Wahl zwischen den für Männer oder den für Frauen geltenden Kleidervorgaben gelassen werden oder aber eine geschlechtsneutrale Kleiderordnung eingeführt werden.
Auch bei Themen wie der Frauenquote oder der Rolle des Betriebsrats bei der Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau gibt es noch Anpassungsbedarf, denn auch das dritte Geschlecht muss nun berücksichtigt werden. Wie vieles in der Praxis tatsächlich umgesetzt wird und was sonst noch an Änderungen beim dreigeschlechtlichen System auf Arbeitgeber zukommt, wird sich zeigen. Es ist in allen Fällen ratsam, als Arbeitgeber offen für Neues zu sein und stets ein Auge auf die aktuellen Entwicklungen zu haben.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte 2017 in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass im Geburtenregister die Auswahl eines dritten Geschlechts möglich sein muss. Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, hatten bis dahin lediglich die Option, kein Geschlecht einzutragen. Nach Auffassung des Gerichts war dies eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verstieß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Der Gesetzgeber wurde vom BVerfG aufgefordert, das Personenstandsrecht entsprechend zu ändern. Die Änderungen wurden im Dezember 2018 wirksam, seitdem ist die dritte Geschlechtsoption offiziell eingeführt.
Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit – Möglichkeiten der Ausgestaltung
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Stufenweiser Abbau des Solidaritätszuschlags.
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Die sogenannte Mindestausbildungsvergütung soll 2020 515 EUR im ersten Ausbildungsjahr liegen.
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Nach langem Hin und Her hat der Gesetzgeber nun doch eine Neuregelung beschlossen.
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Einführung neuer Pauschalsteuer für Jobtickets ohne Anrechnung auf Entfernungspauschale.
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Die Umsetzung des neuen Pflegeberufegesetzes erfolgt schrittweise. Begonnen wird im Januar 2020 mit der Generalistischen Pflegeausbildung. Durch die Vereinheitlichung der Pflegeausbildung erhofft sich die Bundesregierung eine höhere Attraktivität der Pflegeberufe.
Um Auszubildende besser auf den beruflichen Alltag vorzubereiten, soll ein höherer Praxisbezug ermöglicht werden. Zudem rechtfertigt das Bundesministerium für Gesundheit eine Generalistische Pflegeausbildung mit der Tatsache, dass sich viele Tätigkeiten in den einzelnen Pflegeberufen überschneiden. Ein weiterer Vorteil des Pflegeberufegesetzes wird es sein, dass nun definiert wird, welche Ausbildung das Personal absolviert haben muss, um bestimmte Aufgaben ausüben zu dürfen.
Die Ausbildungen von Kranken- und Altenpflegekräften wurden bisher getrennt geregelt. Als Basis dienten dabei jeweils das Altenpflege- und das Krankenpflegegesetz. Im Rahmen des neuen Pflegeberufegesetzes sollen nun die ersten zwei Ausbildungsjahren von allen Azubis gemeinsam absolviert werden. In der sich anschließenden praktischen Ausbildung können diese ihren Vertiefungsbereich wählen und werden entsprechend geschult:
Hierbei handelt es sich um eine weiterführende Generalistische Ausbildung, die dennoch verschiedene berufliche Schwerpunkte ermöglicht.
Hierbei handelt es sich um eine Spezialisierung, die es Azubis ermöglicht, einen fest definierten Scherpunkt zu setzen.
Parallel zur Generalistischen Pflegeausbildung entschloss sich die Bundesregierung dazu, ein Pflegestudium einzuführen, um die Wissenschaft mehr in die Pflegeberufe zu integrieren. Es dient als Ergänzung zur Ausbildung und wird mit einem akademischen Grad bewertet.
Erst 2004 wurde im Rahmen der Agenda 2010 die Meisterpflicht in insgesamt 53 Handwerksberufen aufgehoben. Nun hat die Große Koalition die Wiedereinführung der Meisterpflicht in folgenden Gewerken bzw. Berufen beschlossen:
Betriebe, die im Zeitraum zwischen 2004 und 2020 gegründet wurden und bisher nicht der Meisterpflicht unterstanden, müssen sich aber keine Sorgen machen. Sie erhalten trotz Wiedereinführung der Meisterpflicht einen sogenannten Bestandsschutz.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sowie Carsten Linnemann und Sören Bartol wollen nun einen entsprechenden Gesetzesentwurf in den Bundestag einbringen. Dies soll so schnell wie möglich vonstattengehen, damit das Gesetz rechtzeitig verabschiedet wird, um zum 01. Januar 2020 in Kraft zu treten. Die Bundesregierung verspricht sich von der Wiedereinführung der Meisterpflicht eine bessere Ausbildung und eine höhere Qualität im Handwerk sowie ein steigendes Interesse potenzieller Auszubildender.
Was denken Handwerkerinnen und Handwerker dazu? Lesen Sie hier zu Pro- und Contra-Argumenten
Mit dem verabschiedeten Gesetz zur Reform der Psychotherapieausbildung will der Bundestag die Versorgung durch psychotherapeutische Behandlung verbessern und den Beruf für zukünftige Studierenden-Generationen attraktiver gestalten. ‚Psychotherapeut‘ wird nun ebenso als Berufsbezeichnung festgeschrieben.
Bisher mussten die angehenden Fachkräfte nach dem Psychologie-Studium eine nachträgliche Ausbildung absolvieren, um als Psychotherapeut psychische Krankheiten behandeln zu dürfen. Diesen langwierigen Bildungsweg will die Regierung mit dem Studiengang zur Psychotherapie abkürzen.
Zum Start des Wintersemesters 2020 werden viele deutsche Universitäten ein Direktstudium in der Psychotherapie anbieten. Dieses Psychotherapie-Studium untergliedert sich wie folgt:
3 Jahre Bachelor-Studium → 2 Jahre Masterstudium → Staatliche Prüfung → Approbation
Nach dem jeweiligen Landesrecht müssen angehende Psychotherapeuten spezielle Weiterbildungen in stationären oder ambulanten Einrichtungen anschließen. Die Behandlungsleistungen in dieser Zeit werden von den Krankenkassen vergütet. Diese Vergütung für Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) soll sich auf einen Mindestbetrag von 1000,00 EUR monatlich belaufen. Das Vergütungsniveau gilt selbstverständlich auch für Psychotherapeuten, die ihre Ausbildung nach dem alten System begonnen haben (PiAs). Bisher gab es keine Mindestvergütung.
Mediziner, welche die psychotherapeutische Qualifikation im Rahmen einer fachärztlichen Weiterbildung erlangen, sind nicht von der neuen Regelung betroffen.
Experten gehen davon, dass das Therapeuten-Studium eine umfangreichere und qualifiziertere Ausbildung ermöglicht und letztendlich auch den vielen Patienten zugutekommt, die auf Grund der psychotherapeutischen Unterversorgung lange auf Termine warten müssen. Andererseits wird es noch einige Jahre dauern, bis die ersten Absolventen das Psychotherapie-Studium erfolgreich beenden und sich in das Arztregister eintragen werden. Von einer schnellen Lösung ist hier also nicht die Rede.
Ob das Psychotherapie-Studium 2020 als Fernstudium angeboten wird, gilt als unwahrscheinlich. Als Ersatz für die bisherige Ausbildungspraxis sind im Bachelor und Master berufspraktische Einsätze vorgesehen, die im Rahmen eines Fernstudiums nicht realisierbar wären.
Mit dem Beschluss der Novelle zum BBiG (Berufsbildungsgesetz) kommt es zu einigen Neuerungen für Azubis in Deutschland. Laut Bundesbildungsministerium soll das hochgeachtete Qualifizierungssystem damit noch attraktiver gestaltet werden. Neben den neuen Abschlussbezeichnungen (z.B. Bachelor Professional) und anderen Maßnahmen, wird es im BBiG zu einer Stärkung der Teilzeitausbildung kommen.
Wenn Auszubildende als alleinerziehende Eltern fungieren oder einen Angehörigen pflegen, gab es nach dem BBiG bisher die Möglichkeit, die Ausbildungszeit in Teilzeit zu absolvieren. Künftig soll diese Verkürzung der Ausbildungszeit jedem neuen Azubi in dualer Ausbildung angeboten werden. Die Voraussetzung dafür: Ausbildungsbetrieb und Auszubildender müssen sich darüber einig sein.
Die grundlegende Verankerung der Teilzeitausbildung innerhalb des Berufsbildungsgesetzes soll vor allem Geflüchteten, lernbeeinträchtigten Menschen und Menschen mit Behinderungen einen Anreiz bieten, eine Ausbildung anzufangen und aktiv an der Arbeitswelt teilzuhaben.
Mehr Transparenz in der Berufsausbildung – dafür soll die Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBIG) ab 2020 sorgen. Gleichzeitig erhofft sich Bundesbildungsministerin Anja Karliczek eine Erhöhung der Attraktivität der Fachkräfteausbildung in Deutschland. Den meisten Bundesbürgern sei nicht bewusst, dass viele erfolgreich abgeschlossene Fortbildungen den Stellenwert eines Bachelor- oder Masterabschlusses innehaben. Dank neuer Bezeichnungen für höherqualifizierende Berufsbildungen im Rahmen der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBIG) sollen berufliche Fortbildungen einem Studium in nichts nachstehen.
Auch weiterhin gibt es verschiedene Fortbildungsstufen, ändern werden sich durch die Neuregelung lediglich die Abschlussbezeichnungen.
Der Titel des Meisters bleibt zudem auch weiterhin erhalten. Die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes soll für Gleichwertigkeit zwischen Studium und beruflicher Fortbildung sorgen. Aus diesem Grund wurden die Bezeichnungen für höherqualifizierender Berufsbildung an die Hochschul-Abschlüsse angelehnt.
Verpflichtete Unternehmen müssen Verpackungen, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht haben, jährlich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister nachweisen. Die sogenannte Vollständigkeitserklärung muss bis zum 15. Mai jeden Jahres (erstmals 2020) abgegeben werden.
Weitere Informationen zum neuen Verpackungsgesetz, das 2019 in Kraft getreten ist, finden Sie hier im Beitrag Was Unternehmer über das neue Verpackungsgesetz wissen sollten
Plastikmüll ist ein zunehmendes Problem, welchem sich Bundesumweltministerin Svenja Schulze nun annehmen will. Sie plant ein generelles Verbot von Plastiktüten im deutschen Handel. Bereits seit 2016 kämpft die Bundesregierung darum, den Verbrauch von Kunststofftüten zu senken. Der Erfolg spricht für sich: Statistiken beweisen, dass mittlerweile nur noch rund 20 Plastiktaschen pro Jahr und Kopf verkauft werden – 2016 waren es noch ca. 94.
Noch immer zu viel – Plastiktüten-Verbot soll Verbrauch in Deutschland weiter senken
Der Gesetzesentwurf soll nun dem Bundestag so schnell wie möglich vorgelegt werden. Das Umweltministerium erhofft sich so, dass bereits in der ersten Jahreshälfte 2020 Plastiktüten deutschlandweit verboten werden können. Im Anschluss erfolgt eine Übergangsfrist von sechs Monaten. Dadurch wird Händlern ausreichend Zeit gegeben, vorhandene Restbestände zu verbrauchen.
Betroffen sind von dem Vorschlag auch biobasierte Taschen. Diese sind zwar in der Theorie umweltfreundlicher, erweisen sich in der Praxis aber oftmals als Mogelpackung. Durch das Plastiktüten-Verbot erhofft man sich nun, dass mehr Menschen zu wiederverwendbaren Tragetaschen greifen und es somit eine Verminderung des Plastikmülls erreicht wird. Händler, die sich nicht an die neue Regelung halten, müssen zudem mit Geldstrafen von bis zu 100.000 Euro rechnen.
Die politische Debatte um Mikroplastik ist längst in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Mit der EU-Einigung zur Verminderung von Plastikmüll ist es seit 2018 beschlossene Sache, dass beispielsweise Plastik-Strohhalme aus dem Alltag der Menschen verschwinden werden.
Nun droht zahlreichen Sportvereinen ein drastischer Einschnitt: Die Europäische Chemikalienbehörde (ECHA) prüft ein Verbot von Kunststoffgranulaten auf Kunstrasen. Das Granulat wird derzeit auf die Plätze gestreut, um deren Bodeneigenschaften zu verbessern: Sie sorgen für bessere Bespielbarkeit, besseres Federn des Bodens und angenehmeres Fallen. Allerdings gilt das Granulat auch als Ursache für tonnenweise Mikroplastik, das jedes Jahr in Deutschland an die Luft abgegeben wird. Die gesundheitlichen Risiken gilt es zu klären.
Wenn die ECHA ein Verbot als möglich betrachtet, könnte ein solches bereits 2020 auf EU-Ebene beschlossen werden. Voraussichtlich träte es dann 2021 in Kraft und würde ab 2022 die Ausbringung des Granulats auf Kunstrasenplätzen verbieten.
Der Gegenwind aus der deutschen Politik ist eher schwach: Innenminister Horst Seehofer hat keine generellen Einwände gegen das Verbot, setzt sich allerdings für eine Übergangsfrist von sechs Jahren ein.
Mit einem Jahresstromverbrauch von 6.000 bis 10.000 kWh ist man ab 2020 zum Einbau eines intelligenten Messsystems verpflichtet.
Seit 2017 sind intelligente Messsysteme (iMSys) bereits für Großverbraucher, die mehr als 10.000 kWh Jahresstromverbrauch haben, verpflichtend. Ab 2020 wird der Einbau dieser Messeinrichtungen auch bei niedrigeren Verbrauchswerten Pflicht. Wer im Jahr zwischen 6.000 und 10.000 kWh Strom verbraucht, wird zwingend ein iMSys bekommen. Allerdings ist diese Pflicht für den Verbraucher selbst relativ unproblematisch: Er muss nicht selbst aktiv werden.
Die grundzuständigen Messstellenbetreiber sind in der Pflicht, die intelligenten Messsysteme für Strom einzubauen. Der Verbraucher ist lediglich dazu verpflichtet, diesen Einbau zu akzeptieren. Auch die Kosten sind für den Endverbraucher genormt. Der Einbau und die Nutzung des intelligenten Messsystems darf den Verbraucher von 6.000 bis 10.000 kWh nicht mehr als 100 € pro Jahr kosten. Wer mehr Strom verbraucht, muss allerdings mehr zahlen. Die Staffelung lautet wie folgt:
Preisobergrenze in € pro Jahr | Jahresverbrauch in kWh |
130 | 10.000 – 20.000 |
170 | 20.000 – 50.000 |
200 | 50.000 – 100.000 |
angemessen | Über 100.000 |
Was ist überhaupt ein iMSys?
Ein intelligentes Messsystem besteht aus zwei Teilen:
und
Die moderne Messeinrichtung ist nichts anderes als ein digitaler Stromzähler. Nach wie vor muss hier einmal jährlich vor Ort eine Zählerablesung stattfinden. Zusammen mit dem Smart Meter Gateway entsteht allerdings ein intelligentes Messsystem, das genau diesen Schritt überflüssig macht. Stattdessen überträgt das iMSys die Verbrauchsdaten direkt an den Stromversorger.
Wer noch vom Rollout der intelligenten Messsysteme betroffen ist
Potenziell kann jeder Verbraucher betroffen sein, egal wie wenig Strom er verbraucht. Ab 2020 können die grundzuständigen Messstellenbetreiber über den Pflichteinbau hinaus iMSys auch bei kleineren Verbrauchern anbringen. Der Einbau dort ist optional – allerdings nur für den Messstellenbetreiber. Wenn der Betreiber beschließt, ein iMSys anzubringen, hat der Verbraucher keine andere Wahl, als das zu akzeptieren. Doch auch beim optionalen Einbau sind gesetzliche Preisobergrenzen festgelegt. In der folgenden Tabelle ist ersichtlich, mit bis zu wieviel Euro der Verbraucher bei welchem Jahresverbrauch belastet werden darf:
Preisobergrenze in € pro Jahr | Jahresverbrauch in kWh |
23 | Bis 2.000 |
30 | 2.000 – 3.000 |
40 | 3.000 – 4.000 |
60 | 4.000 – 6.000 |
Sie haben noch kein Messsystem, obwohl Sie in eine der Gruppen fallen?
Das ist weder ungewöhnlich, noch ein Grund zur Sorge. Der Rollout der iMSys erfolgt nicht auf einmal, sondern nach und nach. Bei der Verbrauchergruppe von 10.000 – 100.000 kWh Strom pro Jahr muss das iMSys erst bis spätestens 2025 eingebaut sein. In der Gruppe von 6.000 – 10.000 kWh bis 2028. Für besonders große Stromabnehmer jenseits der 100.000 kWh pro Jahr lässt der Gesetzgeber sogar Zeit bis 2032.
Sie möchten ihr intelligentes Messsystem möglichst schnell erhalten?
Dann haben Sie mehrere Möglichkeiten. Zum einen können Sie sich an Ihren grundzuständigen Messstellenbetreiber wenden und um einen früheren Einbau bitten. Darauf haben Sie allerdings keinen Anspruch. Außerdem können Sie einen freiwilligen Einbau in Auftrag geben. Beachten Sie aber, dass die gesetzlichen Preisobergrenzen bei einem freiwilligen Einbau nur dann gültig sind, wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber das iMSys installiert. Wenn Sie sich an einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber wenden, ist dieser frei in seiner Preisgestaltung.
Die Große Koalition will sich mehr für den Klimaschutz einsetzen und hat aus diesem Grund beschlossen, ein Verbot für Ölheizungen auszusprechen. Laut Klimapaket soll es ab 2026 verboten sein, in Gebäuden Heizungen auf Öl-Basis einzubauen. Die Grünen aus Niedersachsen fordern nun ein Verbot bereits ab 2021. Demnach wäre 2020 die letzte Gelegenheit für Eigenheimbesitzer, ihre Pläne für eine Ölheizung umzusetzen.
Die Bundesregierung will langfristig weg von fossilen Rohstoffen. Dennoch ist es möglich, das Verbot von Ölheizungen zu umgehen. Nämlich dann, wenn eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung nicht möglich ist. Durch eine höhere Forderung will die Regierung jedoch einen Anreiz schaffen, sich gegen Öl zu entscheiden. Eine Alternative wären Gasheizungen. Dennoch bleibt umstritten, um Gas wirklich so viel besser ist. Norwegen will beispielsweise die Problematik Gas direkt im Anschluss zum Öl angehen. Es ist demnach fraglich, ob es für Deutschland sinnvoll wäre, auf Gas umzurüsten.
Bundesrat und Bundestag stimmen dem neuen Luftverkehrsteuergesetz zu. Mit dem von der Bundesregierung beschlossenen Klimapaket erfolgt zum 01. April 2020 eine Anhebung der Luftverkehrsteuer. Grund ist die Erhaltung der Umwelt für zukünftige Generationen.
Die Bundesregierung erhofft sich dadurch in erster Linie einen bewussteren Umgang mit Transportmitteln. Andererseits soll durch die zusätzlichen Einnahmen die Finanzierung des Klimaschutzprogramms 2030 bewerkstelligt werden. Kalkuliert werden mit 470 Millionen Euro Mehreinnahmen.
Die Erhöhung der Luftverkehrsteuer sieht wie folgt aus:
Passagiere können damit rechnen, dass die Fluggesellschaften die Anhebung der Luftverkehrsteuer auf die Ticketpreise aufschlagen werden.
Senkung der Mehrwertsteuer im Fernverkehr: ICE und IC nur noch mit ermäßigtem 7 %-Satz besteuert. Bahn kündigt Preissenkung an.
Im Hinblick auf den Klimaschutzplan 2050 beschließt die Bundesregierung das Klimaschutzpaket 2030. Dieses beinhaltet neben einer Anhebung der Luftverkehrsteuer eine Senkung der Mehrwertsteuer des Fernverkehrs.
Fernreisen mit dem Zug sollen attraktiver werden – gerade im Hinblick auf den Klimaschutz. Aus diesem Grund gelte nun nicht mehr der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent, sondern der ermäßigte Steuersatz. Dieser beträgt sieben Prozent. Die Deutsche Bahn kündigte bereits an, dass durch die Senkung der Mehrwertsteuer im Fernverkehr die Bahnticketpreise der Fahrkarten um zehn Prozent gesenkt werden sollen.
Keine Verlängerung für das Baukindergeld: Bis 31. Dezember 2020 haben Familien mit Kindern noch Zeit, ihren Antrag zu stellen.
Seit 2018 haben Familien mit Kindern die Möglichkeit, für ihr Eigenheim einen Zuschuss zu beantragen. Für das Baukindergeld werden jedoch nur Baugenehmigungen und unterschriebenen Kaufverträge berücksichtig, die bis Ende 2020 eingereicht werden. Zu diesem Zeitpunkt läuft die Förderung aus. Bisher ist keine Verlängerung von der Bundesregierung geplant.
Baukindergeld nur noch bis 2020 – Eigenheimbesitzer sollten sich mit Antragstellung beeilen
Seitdem das Baukindergeld gestartet ist, können Familien über das KfW-Zuschussportal Förderungen für ihr Eigenheim beantragen. Berücksichtigt werden alle Kinder unter 18 Jahren, welche in die Immobilie einziehen. Für einen Zeitraum von zehn Jahren erhalten Eltern pro Kind einen Betrag von 1.200 Euro/Jahr – daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 12.000 Euro/Kind.
Eltern können das KfW-Baukindergeld noch bis Ende 2020 beantragen. Spätestens am 31.12.2020 müssen die entsprechenden Unterlagen vorliegen, sonst werden die Anträge nicht mehr berücksichtigt.
Voraussetzungen für das Baukindergeld
Um den Zuschuss zu erhalten, müssen die Antragsteller folgende Kriterien erfüllen:
Trotz Mietpreisbremse steigen die Mieten in Deutschland stetig an. Gerade für geringverdienende Bürger wird es immer schwieriger, bezahlbaren Wohnraum zu finden und diesen eigenständig zu finanzieren. Aus diesem Grund bewilligte das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf, welcher eine Erhöhung des Wohngeldes beinhaltet.
Jeder Bürger mit geringem Einkommen hat das Recht, Wohngeld in Höhe von 145 Euro zu beantragen. Ausgenommen sind jedoch Bezieher von Hartz IV oder Grundsicherung. Der Anspruch ist jedoch abhängig von der Mietstufe des jeweiligen Wohnortes. Der Höchstbetrag des Mietzuschusses kann in teuren Städten wie Hamburg in einem Zwei-Personen-Haushalt beispielsweise 522 Euro betragen. Die Bewilligung erfolgt für zwölf Monate.
Ab 01. Januar erfolgt voraussichtlich eine Erhöhung des Wohngeldes von 145 Euro auf 190 Euro pro Monat. Parallel dazu sind folgende Änderungen angedacht:
Es ist Absehbar, dass durch die Erhöhung des Wohngeldes die Zahl der Empfänger steigen wird. Die Bundesregierung erwartet durch ihre Reform rund 660.000 Haushalte, welche von der Wohngelderhöhung profitieren werden.
Im August 2019 wurde die seit 2015 bestehende Mietpreisbremse verschärft. Laut der neuen Regierungspläne soll die Bremse nicht – wie bisher geplant – im Jahr 2020 auslaufen, sondern bis 2025 weiterhin bestehen. Gleichzeitig justiert die Regierung in einigen Bereichen nach und verbessert die Regelungen. In diesen Städten gilt die Mietpreisbremse aktuell.
Der Betrachtungszeitraum für die „ortübliche Vergleichsmiete“, die für die Mietpreisbremse eine wichtige Rolle spielt, verlängert sich von vier auf sechs Jahre. Das führt in den meisten Fällen dazu, dass die Vergleichsmiete sinkt, wodurch auch die Mieten von Neuvermietungen reduziert werden.
Bisher musste der Mieter seinen Vermieter zunächst schriftlich für die überhöhte Miete rügen. Erst ab dem Zeitpunkt dieser Rüge war es dem Mieter möglich, zu viel gezahlte Mieten zurückzufordern. Das ändert sich mit dem neuen Gesetzesentwurf. Jetzt kann der Mieter – unabhängig von der Rüge – bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Bis zu zweieinhalb Jahre nach Mietvertragsschluss ist das möglich. Im Extremfall kann ein Mieter also die Zahlungen der letzten 30 Monate nachträglich teilweise zurückfordern.
Nach wie vor dürfen die Mieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bei Neuvermietungen nicht um mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Noch immer sind Neubauten, Sanierungen oder bereits zuvor überhöhte Mieten von der Bremse ausgeschlossen. Auch die Regelungen darüber, was als Neubau und was als Sanierung gilt, sind gleichgeblieben:
Unverändert ist auch, wo die Mietpreisbremse greift. Nach wie vor entscheiden Städte und Gemeinden selbst, ob sie die Regelung nutzen. Bisher nutzen über 300 der etwa 11.000 Städte und Gemeinden in Deutschland die Mietpreisbremse.
Die Ankündigung erfolgte bereits 2019 – jetzt soll es tatsächlich losgehen: WhatsApp schaltet ab 2020 Werbeanzeigen im Messenger.
Das größte soziale Netzwerk der Welt hat viel vor im neuen Jahr. Neben einer Dating-App und der hauseigenen Kryptowährung Libra plant Facebook, sich ab 2020 strenger kontrollieren zu lassen. Zu diesem Zweck soll das Facebook Oversight Board eingerichtet werden.
Facebooks Löschpraxis soll durch ein unabhängiges Gremium kontrolliert und korrigiert werden. Zusammensetzen wird es sich aus rund 40 Experten aus allen Teilen der Welt, die jeweils für 3 Jahre in ihrer Funktion bleiben. Die ersten 40 wählt Facebook selbst aus, ab dann wählen alle Experten ihre eigenen Nachfolger selbst. Von einer Mitgliedschaft im Gremium generell ausgeschlossen sind Politiker, aktuelle und ehemalige Mitarbeiter von Facebook oder Auftragnehmer des Netzwerks. Bezahlt werden die Gremiumsmitglieder nicht direkt von Facebook, sondern durch einen von Facebook eingerichteten Treuhandfonds.
Entscheidungen fällen können bereits kleine Gruppen von etwa fünf Gremiumsmitgliedern. Generelle Werte-Grundlage des Facebook Oversight Boards sollen die Standards der Menschenrechte sein.
Das Gremium wird als dritte Instanz neben Facebook selbst und seinen Nutzern eingerichtet. So werden sich nicht nur Nutzer an das Oversight Board wenden können, wenn sie mit Löschung oder Nicht-Löschung bestimmter Beiträge nicht einverstanden sind, sondern auch Facebook selbst kann sich an die Experten wenden und Rat erbitten.
Allerdings stellt Facebook auch klar, dass es selbst die abschließende Entscheidungsgewalt behält. Das bedeutet, die Empfehlungen und Weisungen, welche das Oversight Board an das Netzwerk weitergibt, werden nicht bindend sein.
Nachdem Facebooks Dating Funktion 2019 bereits in den USA und 19 weiteren Ländern gestartet ist, wird der Service 2020 auch in Deutschland bereitgestellt werden. Dabei ist der Service anders als beispielsweise Tinder keine eigenständige App, sondern in der bestehenden Facebook-App integriert. So wird jeder Facebook-Nutzer zu einem potenziellen Dating-Kandidaten. Wenn nur drei Prozent der 2,4 Milliarden Nutzer die Dating-Funktion nutzen, hätte sie mehr Nutzer als Tinder und wäre damit die größte Dating-Plattform der Welt.
Wie gesagt bedarf es keiner zusätzlichen App. Allerdings muss jeder, der die Dating-Funktion verwenden möchte, eine Art Zweit-Profil anlegen, das mit seinem eigentlichen Facebook-Profil verknüpft wird. Facebook selbst gibt aus dem Hauptprofil lediglich das Alter und den Namen an die Zusatzfunktion weiter. Das soll dazu dienen, dass die Facebook-Freunde der Nutzer nicht wissen, dass jemand die Dating-Funktion verwendet. So will Facebook eine eigene, parallel existierende Singlebörse ins Leben rufen. Als Vorschläge werden – ähnlich wie bei Tinder – keine Facebook-Freunde gezeigt, sondern bis dahin unbekannte Personen. Ausgewählt werden passende Kandidaten vom Facebook-Algorithmus auf Basis der Aktivitäten der Nutzer. Diese Praxis hat Potenzial: Ein Versuch der Stanford University hat gezeigt, dass Facebook Interessen seiner Nutzer präziser vorhersagen kann, als deren Ehepartner; sobald mindestens 300 Likes abgegeben wurden.
Mit der Dating-Funktion greift der Konzern also nicht nur andere Partnerbörsen in ihrer Vormachtstellung an, sondern er könnte auch die Partnerwahl von Millionen Menschen ab 2020 beeinflussen.
Bisher präsentierte Mozilla alle sechs bis acht Wochen ein neues Firefox Release. Ab 2020 soll sich dieser Turnus auf vier Wochen verkürzen. Dadurch will das Entwicklerteam Schwachstellen schneller ausmerzen, Sicherheitslücken schließen und Erweiterungen für die Nutzer schneller verfügbar machen. Schon im ersten Quartal 2020 soll der kürzere Release-Rhythmus eingehalten werden.
Projekte, die mit Firefox arbeiten oder auf dessen Versionen basieren, müssen sich jetzt umstellen. Die bekanntesten dürften dabei die JavaScript-Engine SpiderMonkey und der berüchtigte Tor-Browser sein.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Die vom ehemaligen Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) ins Rollen gebrachte und vom aktuellen Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer (CSU) weitergeführte Pkw-Maut ist gescheitert. Sie verstößt offiziell gegen EU-Recht. Das Gericht reagierte mit diesem Urteil auf die Klage aus Österreich, die besagt, dass die Pkw-Maut diskriminierend sei. Geplant war diese ursprünglich ab Oktober 2020 auf Deutschlands Autobahnen. Das Problem bestand jedoch darin, dass ausschließlich ausländische Fahrer die Maut hätten bezahlen müssen. Für deutsche Bundesbürger wären die Kosten direkt durch die Kfz-Steuer beglichen.
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Wie es bisher ist
Es ist ganz klar geregelt: Wer die Fahrschule und Fahrprüfung mit einem Automatik-Wagen absolviert, darf ausschließlich Automatik-Autos im Straßenverkehr bewegen. Möchte man auch Handschalter fahren, musste man die Fahrprüfung auch mit einem manuellen Getriebe ablegen. Das könnte sich 2020 ändern, wenn es nach Andreas Scheuer geht.
Neuerungen in Aussicht
So ist ein Gesetzesentwurf in Planung, der vorsieht, dass Fahrschüler ihre Prüfung mit einem Automatikgetriebe absolvieren und im Anschluss daran nur kurz an einem Schaltgetriebe geprüft werden. Beim Bestehen soll eine reguläre Fahrerlaubnis ausgestellt werden, die zum Führen eines PKW mit Handschaltung oder Automatik berechtigt.
Begründet wird der Vorstoß mit der gestiegenen Bedeutung von Automatikgetrieben in der Automobilbranche, insbesondere im Hinblick auf Elektrofahrzeuge, die prinzipiell keine Gangschaltung haben.
Fahranfänger dürfte das freuen: Bis heute ist das Kupplungspedal kein gern gesehener Anblick vieler Fahrschüler und das ungewollte „Abwürgen“ des Motors hat schon unzählige durch ihre praktische Fahrprüfung fallen lassen. Diese Fehlerquelle wäre mit der neuen Regelung Geschichte.
Nach Schätzungen der EU-Kommission könnten Notbremsassistenten etwa 100 Todesfälle im Straßenverkehr jedes Jahr vermeiden. Für LKWs sind solche Sicherheitssysteme bereits Vorschrift, ab 2020 kommt die Notbremse auch für private Neuwagen.
Die EU-Vorschrift sieht elektronische Assistenten vor, die bei Geschwindigkeiten unter 60 km/h eingreifen können. Sie dienen also vor allem der zusätzlichen Sicherung des Stadtverkehrs. Die Assistenten müssen den Abstand des Fahrzeugs zu Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern überwachen und den Fahrer vor möglichen Kollisionen warnen können. Sollte der Fahrer dann nicht reagieren, muss das System dazu in der Lage sein, eine Notbremsung einzuleiten. Zahlreiche Autos – vor allem aus hohen Preisklassen – haben ohnehin bereits solche oder ähnliche Systeme verbaut. Ab 2020 werden sich die Notbremssysteme zwangsläufig auch im unteren Preissegment etablieren.
Ältere Autos müssen nicht umgerüstet werden. Die Vorschrift bezieht sich leidglich auf Baureihen, die ab 2020 genehmigt werden.
Die EU sieht den CO2-Ausstoß von Autos als Hauptursache für den Klimawandel. Deshalb gibt sie Autoherstellern ab 2020 sehr ambitionierte Zahlen vor, was den erlaubten CO2-Ausstoß der Modelle angeht: Ab 2020 darf der CO2-Ausstoß von Neuwagen eines Herstellers im Durchschnitt maximal 95g CO2 pro Kilometer betragen. Das entspricht einem Durchschnittsverbrauch von 3,6 Liter Diesel oder 4,1 Liter Benzin auf 100 Kilometer. Allerdings muss nicht jedes einzelne verkaufte Auto diese Grenzwerte einhalten, sondern der Flottenverbrauch jedes einzelnen Herstellers muss im Durchschnitt unterhalb dieses Wertes liegen.
Das bedeutet, wenn ein Hersteller 2020 ein SUV verkauft, das 10 Liter Benzin auf 100 Kilometer benötigt, muss er im selben Jahr zwei reine Elektroautos verkaufen, um im Mittel auf unter 4,1 Liter auf 100 Kilometer zu kommen. Diese Regulierung stellt die Autoindustrie vor große Probleme. Hält ein Hersteller die Vorgaben der EU zum CO2-Ausstoß der Autos nicht ein, drohen Strafzahlungen in Milliardenhöhe.
Bereits 2009 verabschiedete die Bundesregierung diesen Plan. Dessen Ziele sehen neben einem deutlichen Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auch vor, dass bis Ende 2020 eine Million Elektroautos in Deutschland zugelassen sind.
Durch eine umfassende Förderung der Elektromobilität will Deutschland energie- und klimapolitische Ziele erreichen und gleichzeitig zum Leitmarkt für Elektroautos werden. Durch neue Innovationen will man unabhängiger von fossilen Brennstoffen werden und elektronische Mobilität in der Gesellschaft etablieren.
Voraussichtlich werden die Ziele nicht erreicht. Im Januar 2019 sind lediglich 83.175 Elektroautos in Deutschland zugelassen. Diese Summe schließt nicht nur reine E-Autos, sondern auch verschiedene Hybrid-Modelle ein. Gleichzeitig erhitzen Diesel-Fahrverbote in einigen Städten die Gemüter, während regelmäßig Klimademos abgehalten werden, weil die Einschränkungen der Politik vielen Bürgern noch nicht weit genug gehen.
2020 wird sich die gesellschaftliche Debatte um die Mobilität der Zukunft, die Zukunft des Verbrennungsmotors und um die Erreichbarkeit der Klimaziele weiter verschärfen. Es ist damit zu rechnen, dass Verbrenner stärker sanktioniert werden als bisher. Gleichzeitig wird es zunehmend mehr E-Autos geben und die Ladeinfrastruktur weiter ausgebaut. Ob die Regierung diese Entwicklung mit weiteren Fördermaßnahmen vorantreibt, bleibt abzuwarten.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat seine jährliche Typklassenstatistik veröffentlicht. Diese ist zwar nicht verbindlich, dennoch kann sich die Typklasse eines Autos dadurch verbessern oder verschlechtern. Ca. elf Millionen Fahrzeuginhaber können davon ausgehen, dass sich ihre Versicherungseinstufung ändern wird.
Wer eine Kfz-Haftpflicht- oder eine Kaskoversicherung abschließt, wird im Vorfeld eingestuft. Wichtiger Bestandteil dieser Rechnung ist neben dem Wohnort die neue Typklasse eines Autos. Diese besagt, wie viele Unfälle es im letzten Jahr mit Modellen eines Fahrzeugtyps gegeben hat und wie hoch die entstandenen Reparaturkosten waren. In diesem Fall spricht man allgemein vom Schadensrisiko eines Fahrzeugtypens.
Für die meisten Fahrer wird die neue Typklasse für ihr Auto keine relevante Rolle spielen. Die meisten Modelle werden eine Klasse hoch- oder heruntergestuft. Fahrzeughalter mit diesen Autos müssen durch eine neue Typklasse hingegen mit einer deutlich höheren Einstufung in ihrer Autoversicherung rechnen:
Unabhängig von den neuen Typklassen müssen sich Fahrzeughalter hochmotorisierter Fahrzeugklassen und SUVs auf höhere Beiträge in ihrer Autoversicherung gefasst machen. Der Versicherungsbeitrag richtet sich nämlich ebenfalls nach dem Fahrzeugwert.
Autofahrer auf Österreichs Autobahnen müssen sich auf eine erneute Preiserhöhung einstellen. Die Kosten der Jahresvignette steigen um 2,1 Prozent an. Daraus ergeben sich für die Autobahnvignette in Österreich für das Jahr 2020 folgende Preise:
(zweispurige) PKW | (einspurige) Motorräder | |
10-Tages-Vignette | 9,40 Euro | 5,40 Euro |
1-Monats-Vignette | 27,40 Euro | 13,70 Euro |
Jahresvignette | 91,10 Euro | 36,20 Euro |
Es ist möglich, eine digitale Vignette für Österreich zu kaufen. Diese sind personalisiert auf das angegebene Kennzeichen. Erhältlich sind sie sowohl über die Website: https://www.asfinag.at/ als auch über die Asfinag-App „Unterwegs“.
Fahrer können den Aufkleber ab Ende November in allen Vertriebsstellen kaufen. Die Gültigkeit umfasst den Zeitraum vom 01.Dezember 2019 bis 31. Januar 2021. Um betrügerische Absichten zu verhindern, findet bei der Vignette für die Maut in Österreich 2020 erneut ein Farbwechsel von Zitronengelb in Himmelblau statt.
Seit dem 11. Juni 2019 gilt europaweit die neue EU-Drohnenverordnung. Die Vereinheitlichung des Regelwerks soll Rechtsverstöße beim Einsatz von Kameradrohnen verhindern und gleichzeitig die Nutzung in allen EU-Ländern gewährleisten. Die Bundesregierung steht nun in der Pflicht, die Deutsche Drohnenverordnung den neuen Drohnen-Regeln anzupassen. Dafür hat sie bis zum 01. Juli 2020 Zeit.
Das bereits vorhandene Regelwerk sieht folgende Punkte vor:
In Bezug auf die meisten Punkte muss Deutschland keine Anpassung der Drohnenverordnung vornehmen, weil diese bereits alle Regeln beinhaltet. Folgende Richtlinien kommen nun jedoch dazu:
Nutzer von Drohnen (egal, ob privat oder beispielsweise als Handwerker) müssen demnach nicht mit massiven Anpassungen durch die neue Drohnenverordnung rechnen.
Virgin Galactic, das Unternehmen des britischen Multimilliardärs Richard Branson, will ab 2020 mit gewerblichen Tourismusreisen ins All Geld verdienen. Laut eigener Angaben hat das Unternehmen bereits von über 600 Menschen aus 60 Ländern Reservierungen entgegengenommen. Das entspricht einem Umsatz von 1,2 Millionen Dollar. Denn 20.000 Dollar kostet alleine die nötige Anzahlung für einen Flug ins All. Der Gesamtpreis pro Ticket beläuft sich auf 200.000 Dollar. Für diese Summe bekommen Kunden einen etwa dreieinhalbstündigen Flug mit ca. sechs Minuten Schwerelosigkeit. Neben den Passagierflügen sollen die verwendeten Shuttles auch für sub-orbitale Forschungszwecke vermietet werden. Wann genau allerdings der erste Startschuss fällt, ist unklar: Immer wieder verzögerten Zwischenfälle die Entwicklung des Unternehmens. Besonders tragisch war der tödliche Unfall eines Co-Piloten 2014.
Jede Flugeinheit besteht eigentlich aus zwei separaten Shuttles. Ein Flugzeug trägt das andere auf etwa 16 Kilometer Höhe in die Luft. Dort koppelt sich das zweite Shuttle ab und beschleunigt sich samt seiner bis zu sechs Passagiere mittels Raketenantrieb auf etwa 100 Kilometer Höhe. Dort bleiben die Touristen dann etwa sechs Minuten lang, dürfen sich abschnallen und die Erde von ganz weit oben betrachten – und gleichzeitig Schwerelosigkeit erleben. Im Anschluss landet das Passagierraumschiff in der Wüste von New Mexico.
Schon 2001 gelangte mit Dennis Tito der erste Weltraumtourist ins All. Der amerikanische Unternehmer besuchte damals eine Woche lang die internationale Raumstation ISS. Allerdings kostete der Ausflug ihn damals keine 200.000, sondern eher 20 Millionen Dollar. Der Unternehmer hatte auch andere Hürden zu überwinden, als „nur“ eine hohe Rechnung: Er hatte Luft- und Raumfahrt studiert, als Raumfahrtingenieur gearbeitet und ein Kosmonautentraining im Jahr 2000 absolviert. Nur unter strengen Auflagen gewährte die NASA ihm den Kindheitstraum von einem Flug ins Weltall. Insgesamt arbeitete Tito seit 1991 darauf hin, als Raumfahrer ins All fliegen zu können. Geht es nach Virgin Galactic und Gründer Richard Branson, wird ein Trip in die Schwerelosigkeit ab 2020 deutlich einfacher zu verwirklichen sein.
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Das Jahr 2019 brachte zahlreiche gesetzliche Änderungen und Neuerungen mit sich – im Bereich der Sozialversicherung, bei der Lohnsteuer und vielen weiteren unternehmensrelevanten Themen. So steigen zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrenzen und die Jahresarbeitsentgeltgrenzen zum 1.1.2019 erneut an, und damit auch die Kosten für Ihr Unternehmen. Mit den wichtigsten Neuregelungen sollten Sie sich rechtzeitig vertraut machen, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet – erstmalig für die Veranlagungszeiträume ab 2018 – regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (31.7.2019 für die Veranlagung 2018). Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist regelmäßig bis zum Ende des Februars des übernächsten Jahres.
Die Abgabefrist hat auch einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zur gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung auszuüben oder zu korrigieren (BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 41/09, BStBl 2014 II S. 73).
Allerdings kann es aufgrund einer neuen Entscheidung fraglich sein, ob diese vom BFH ohne unionsrechtliche Grundlage aufgestellte Zuordnungsfrist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Der EuGH (Urteil v. 25.7.2018, C-140/17 (Gmina Ryjewo)) hat bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für ein sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich genutztes Grundstück später eine Vorsteuerberichtigung zugelassen, obwohl keine ausdrückliche Zuordnungsentscheidung getroffen worden war. Aufgrund dieser Entscheidung bestehen zumindest gute Chancen, dass der BFH sich bezüglich der starren Zuordnungsfristen neu orientieren muss.
Für den Veranlagungszeitraum 2018 hat die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 11.10.2017, BStBl 2017 I S. 1350) schon im Oktober 2017 eine überarbeitete Fassung der Erklärungsvordrucke für die Jahressteuererklärung vorgestellt. Erstmals sind dabei die früher in der Anlage UR enthaltenen Angaben in den Erklärungsvordruck USt 2 A integriert worden. Der Vordruck der Anlage UR ist damit ab Veranlagungszeitraum 2018 entfallen, die Inhalte sind aber unter denselben Kennziffern den jeweiligen Meldepositionen der Jahressteuererklärung 2 A zugeordnet worden.Im Oktober 2018 hat die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 8.10.2018, BStBl 2018 I S. 1091) darüber hinaus die Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019 bekannt gegeben. Eine Änderung ergibt sich bei den Angaben zu den Umsätzen, die dem Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) unterliegen. Hier werden mehrere Zeilen zusammengefasst, sodass sich die Angaben des leistenden Unternehmers zu § 13b-Umsätzen auf nur noch eine Zeile (statt bisher 2), die des Leistungsempfängers auf 3 Zeilen (statt bisher 5) verteilen.
Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem vom Bundestag bereits verabschiedeten „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (Familienentlastungsgesetz) zugestimmt. Die 10 Mrd. starken Maßnahmen im Familienentlastungsgesetz, die in 2 zeitlichen Stufen (2019 und 2020) entlastende Wirkung entfalten werden, bestehen aus einer Kindergelderhöhung, höheren Grundfreibeträgen und höheren Kinderfreibeträgen. Hinzu kommt eine Entlastung mittlerer und unterer Einkommen bei der „kalten Progression“.
Der Kinderfreibetrag wird für den VZ 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 EUR (insgesamt 4.980 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.620 EUR) erhöht. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung des Kinderfreibetrags um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EUR) entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 EUR).
Für den VZ 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut erhöht, um der Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt 120 EUR pro Kind erstmals auf das gesamte Jahr auswirkt. Der Kinderfreibetrag wird dann für jeden Elternteil auf 2.586 EUR (insgesamt 5.172 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.812 EUR) erhöht.
Der Grundfreibetrag steigt von 9.000 auf 9.168 EUR (2019) und 9.408 EUR (2020), ebenso wie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.
Um der „kalten Progression“ zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2019 (1,84 %) und 2020 (1,95 %) nach rechts verschoben. Hiermit soll dem Effekt begegnet werden, durch den Einkommenssteigerungen im Falle einer Inflation durch den progressiven Steuersatz mitunter aufgezehrt werden.
Bislang fehlen gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet. Das soll sich nun durch Neuregelungen im UStG ändern, die zum 1.1.2019 in Kraft treten sollen.
Das Angebot an elektronischen Marktplätzen wächst stetig, denken wir nur an Marktplatzgiganten wie Amazon oder Ebay. Das Problem ist, dass die Online-Marktplätze auch von international und in der EU ansässigen Unternehmern genutzt werden können, um Waren im Inland zu verkaufen. Soweit der Umsatz in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt, schuldet der Händler die deutsche Umsatzsteuer. Der Marktplatzbetreiber stellt lediglich seine Logistikleistungen (Lagerung und Versand) zur Verfügung und erhält dafür eine Provision, ist also nicht in das der Umsatzsteuer unterliegende Umsatzgeschäft involviert. Was passiert nun aber, wenn der in Indien, China oder Italien ansässige Händler in Deutschland nicht registriert ist? Bereits schon im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2018 und nun auch im „Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ v. 1.8.2018 sind hierzu neue Regelungen enthalten, die diese Problematik durch die Verlagerung der Haftung auf den Marktplatzbetreiber aufgreifen.
Die Finanzverwaltung hat keine eigenen Möglichkeiten, gegen die nicht registrierten Händler vorzugehen. Deshalb sieht der Gesetzentwurf des JStG 2018 vor, dass die Betreiber elektronischer Marktplätze für die Steuerbeträge haftbar gemacht werden sollen, die die Händler nicht ordnungsgemäß anmelden und abführen (im Gesetzentwurf der neue § 25e UStG-E). Die Haftung tritt jedoch nur ein, wenn die Marktplatzbetreiber sich nicht eigenständig über die Registrierung der Händler erkundigen. Stellt der Marktplatzbetreiber fest, dass der Händler nicht in Deutschland registriert ist, sollte er sofort geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen (z. B. Schließung des Händlerplatzes auf dem Onlineportal).
Wie die Aufzeichnungen des Marktplatzbetreibers zu führen sein sollen ergibt sich aus dem neuen § 22f UStG –E. Hiernach soll der Betreiber folgende Punkte dokumentieren:
Auf Aufforderung hat der Marktplatzbetreiber die Daten elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Erfüllt der Marktplatzbetreiber diese Anforderungen nicht, wird das für den Händler zuständige Finanzamt (die ausländischen Händler müssen sich alle zentral beim Finanzamt Neukölln registrieren lassen) den Betreiber über die Nichteinhaltung der steuerlichen Pflichten des Händlers informieren. Die Haftung umfasst alle nach dem Zugang dieser Information entstehenden Umsatzsteuern. Dies kann der Marktplatzbetreiber nur abwenden, indem er den Händler auf seinem Portal sperrt, um weiteren Vollzugsdefiziten vorzubeugen. Das stelle eine erfreulicherweise einfach zu handhabende Möglichkeit für die Marktplatzbetreiber dar, sich der Haftung zu entziehen.
Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang diese geplanten Neuregelungen zur Registrierungsflut von Händlern führen werden. Für alle bereits registrierten Händler ergeben sich aus den Neuregelungen keine Änderungen.
Eine Gesetzesänderung sieht für die gesetzliche Krankenversicherung eine Halbierung des Mindestbeitrags ab 2019 vor.
Die Mindestbeiträge der gesetzlichen Krankenkasse sind hoch. Viele Gründer können sie sich nicht leisten, aber auch zunehmend mehr Selbstständige können den Gewinn nicht mehr erwirtschaften, von dem der Mindestbeitrag ausgeht. Dies wird sich nun ändern – ein guter Grund, jetzt einen Wechsel zu privaten Anbietern sorgfältig abzuwägen, denn vielleicht lohnt er finanziell gar nicht mehr.
Selbstständige mit geringen Einnahmen zahlen bisher unverhältnismäßig hohe Beiträge in die gesetzliche Krankenkasse ein, denn von den Kassen wird ein fiktives Monatseinkommen als Berechnungsgrundlage genutzt. Dieser mit derzeit 2.284 Euro angesetzte vermutete Verdienst führt zu Krankenkassenbeiträgen von mehr als 400 Euro im Monat. Für wenige Härtefälle und Ausnahmen unter Gründern wird ein reduzierter Wert angesetzt.
Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialabgabe bezahlen. Zum 1. Januar 2019 bleibt der Abgabesatz weiterhin bei 4,2 Prozent.
Im Jahr 2017 lag der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung bei 4,8 Prozent. Zum 1. Januar 2018 sank der Abgabesatz deutlich. Seit diesem Zeitpunkt beträgt er 4,2 Prozent. Das ändert sich auch im Jahr 2019 nicht. Die entsprechende Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 wurde am 30. August 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil: Ich freue mich, dass der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung auch im Jahr 2019 unverändert bei 4,2 Prozent bleibt. Unsere Maßnahmen für eine solide und gerecht finanzierte Künstlersozialversicherung in der letzten Legislaturperiode zeigen somit anhaltend Wirkung. Immer mehr Unternehmen kommen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe nach. Das ist wichtig, denn die gerechtere Lastenverteilung hält die Künstlersozialabgabe stabil.
Der unveränderte Künstlersozialabgabesatz zeigt, dass die beabsichtigten Effekte des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes und die verstärkten Prüf- und Beratungstätigkeiten der Deutschen Rentenversicherung sowie der Künstlersozialkasse anhalten.
Immer mehr Unternehmen, die abgabepflichtig sind, kommen ihrer Abgabepflicht nach. Seit Beginn des Jahres 2015 wurden rund 80.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst. Dies sorgt für eine gerechtere Lastenverteilung zwischen den Unternehmen und stärkt die Finanzierungsbasis der Künstlersozialversicherung.
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 190.000 selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Sie tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent).
Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.
Von der neuen Rentenreform sollen besonders Millionen Mütter, krankheitsbedingte Frührentner sowie Geringverdiener profitieren. Am 23.11.2018 wurde das entsprechende Rentenpaket vom Bundesrat gebilligt.
Das Sicherungsniveau, also das Verhältnis der Renten zu den Löhnen, wird für die kommenden sieben Jahre durch eine Änderung der sogenannten Rentenformel bei mindestens 48 Prozent festgeschrieben. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung soll durch die gesetzlichen Regeln bis dahin zudem die 20-Prozent-Marke nicht überschreiten. Heute beträgt der Satz 18,6 Prozent.
Die Mütterrente wird ab 2019 deutlich ausgeweitet. Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder werden stärker angerechnet. Die betreffenden Renten werden so pro Kind um monatlich 16,02 Euro brutto im Westen und um 15,35 Euro im Osten erhöht. Die erweiterte Mütterrente dürfte bei im Januar beginnenden Neurenten bereits zu Buche schlagen. Die Bestandsrenten werden wohl erst am März erhöht, der Zuschlag soll dann nachgezahlt werden.
Erwerbsminderungsrentner bekommen deutlich mehr, wenn sie ab 2019 neu diese Rente beziehen. Die Rente wird dann so berechnet, als wenn der Betroffene bis zur Regelaltersgrenze gearbeitet hätte. Zudem steigt zum 1.7.2019 bei Geringverdienern die Einkommensgrenze, ab der volle Sozialbeiträge gezahlt werden müssen, von 850 auf 1.300 Euro.
Laut Deutscher Rentenversicherung wäre ohne die Reform eine Senkung des Beitragssatzes 2019 von 18,6 Prozent um 0,4 Punkte möglich. Das würde Arbeitgeber und Arbeitnehmer um sechs Milliarden Euro entlasten. Die Kosten für die Reform betragen 2019 4,1 Milliarden Euro und steigen dann weiter.
Im kommenden Jahr will Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) eine Grundrente für langjährig Versicherte auf den Weg bringen. Selbstständige sollen zudem besser abgesichert werden. Heil will ferner noch in dieser Wahlperiode Schritte für eine längerfristige Absicherung der Rente einschlagen. Basis sollen Vorschläge einer Rentenkommission aus Experten sein. Hier wird auch überlegt, mehr Anreize für längeres Arbeiten zu setzen. Wie die Rentenversicherung mitteilte, stellen sich Jüngere in verstärktem Maß darauf ein, dass neben der gesetzlichen Rente weitere Vorsorge wichtig ist – und haben private Sicherungsverträge abgeschlossen, in geringerem Ausmaß Verträge über betriebliche Altersvorsorge.
Im kommenden Jahr erhalten Rentner eine deutliche Rentenerhöhung von 3 bis 3,5 Prozent im Westen. In Ostdeutschland sollen die Renten sogar um 0,7 Punkte mehr steigen. Die Rentenerhöhung folgt unter anderem der guten Lohnentwicklung – ist also in erster Linie konjunkturell bedingt.
Zum Jahreswechsel 2018/2019 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle. Damit steigen, ausgehend von dem Anstieg des Mindestunterhaltes durch die Mindestunterhaltsverordnung, die Regelsätze für den Kindesunterhalt. Der Unterhalt für volljährige Kinder die im Haushalt eines Elternteils leben bleibt unverändert, ebenso der Selbstbehalt.
Die Düsseldorfer Tabelle, die die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltsätze für den Unterhaltspflichtigen festlegt, wird erneut angepasst.
Der Mindestunterhalt eines Kindes
Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden
Der Bedarf volljähriger Kinder bleibt unverändert. Dies soll eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen vermeiden.
Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, orientiert sich der Unterhalt an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Pauschalierung des Barbedarfs durch Tabellen/Leitlinien
Der angemessene Barunterhalt nach § 1610 Abs. 1 wird zur möglichst gleichmäßigen Behandlung pauschal tabellarisch festgelegt (BGH, Urteil v. 13.10.1999, XII ZR 16/98). Dies soll es ermöglichen, Unterhalt in sog. Normalfällen einfach und gerecht zu bemessen und eine möglichst einheitliche Rechtsprechung gewährleisten.
Zu diesem Zweck wurden (Bedarfs-)Tabellen und Leitlinien als Hilfen für die Bemessung des Kindesunterhalts anhand der allgemeinen Lebenserfahrung erarbeitet.
Diese Aufgabe übernimmt die Düsseldorfer Tabelle, die von allen Oberlandesgerichten in ihren Leitlinien übernommen worden ist. Sie hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.
Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem vom Bundestag bereits verabschiedeten „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (Familienentlastungsgesetz) zugestimmt.
Die 10 Mrd. starken Maßnahmen im Familienentlastungsgesetz, die in 2 zeitlichen Stufen (2019 und 2020) entlastende Wirkung entfalten werden, bestehen aus einer Kindergelderhöhung, höheren Grundfreibeträgen und höheren Kinderfreibeträgen. Hinzu kommt eine Entlastung mittlerer und unterer Einkommen bei der „kalten Progression“.
Ab dem Monat Juli 2019 wird für jedes Kind 10 EUR mehr Kindergeld ausgezahlt.
bis 30.6.2019 | ab 1.7.2019 | |
Erstes Kind | 194 EUR | 204 EUR |
Zweites Kind | 194 EUR | 204 EUR |
Drittes Kind | 200 EUR | 210 EUR |
Jedes weiteres Kind | 225 EUR | 235 EUR |
Der Kinderfreibetrag wird für den VZ 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 EUR (insgesamt 4.980 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.620 EUR) erhöht. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung des Kinderfreibetrags um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EUR) entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 EUR).
Für den VZ 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut erhöht, um der Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt 120 EUR pro Kind erstmals auf das gesamte Jahr auswirkt. Der Kinderfreibetrag wird dann für jeden Elternteil auf 2.586 EUR (insgesamt 5.172 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.812 EUR) erhöht.
Der Grundfreibetrag steigt von 9.000 auf 9.168 EUR (2019) und 9.408 EUR (2020), ebenso wie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.
Um der „kalten Progression“ zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2019 (1,84 %) und 2020 (1,95 %) nach rechts verschoben. Hiermit soll dem Effekt begegnet werden, durch den Einkommenssteigerungen im Falle einer Inflation durch den progressiven Steuersatz mitunter aufgezehrt werden.
Die Verordnung über die Untergrenzen in der Pflege, die von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn auf den Weg gebracht wurde, ist in Kraft. Damit gelten für vier Krankenhausbereiche ab dem 1.1.2019 festgelegte Untergrenzen beim Einsatz von Pflegekräften und Pflegehilfskräften.
Ab dem 1.1.2019 gelten in vier Krankenhausbereichen Personaluntergrenzen und zwar in der Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und in der Unfallchirurgie. Die Untergrenzen ergeben sich schichtbezogen aus einer maximalen Anzahl von Patienten pro Pflegekraft. Unterschieden wird dabei zwischen Tag- und Nachtschichten. Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung ist am 5.10.2018 in Kraft getreten. Die Untergrenzen gelten jedoch erst ab dem 1.1.2019.
In den betroffenen Fachabteilungen sind folgende Untergrenzen bei den Pflegekräften einzuhalten:
Die Verordnung legt darüberhinaus auch Grenzwerte für Pflegehilfskräfte fest.
Den Krankenhäusern obliegt eine Mitteilungspflicht, wenn sie die Untergrenzen nicht eingehalten haben. Allerdings gibt es auch Ausnahmetatbestände bei den Untergrenzen, unter anderem bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen.
Die Verordnung ist das Ergebnis gescheiterter Verhandlungen zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen. Die Parteien sollten die Personaluntergrenzen für pflegesensitive Krankenhausbereiche selbst festlegen. Nachdem dies nicht erfolgte, wurden diese Grenzen nun durch eine Ersatzvornahme des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt.
Der Marburger Bund befürchtet, dass entweder nicht ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt oder Personal aus anderen Abteilungen abgezogen wird. Um solche Situationen zu vermeiden, fordert der Verband der angestellten Ärztinnen und Ärzte weitere Maßnahmen.
Der Bundestag hat das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass in der Altenpflege 13.000 neue Stellen geschaffen und von den Krankenkassen finanziert werden. Für die Pflege in den Krankenhäusern soll eine Mindestpersonalausstattung erreicht werden.
Ein Milliardenpaket für mehr neue Stellen und bessere Arbeitsbedingungen soll die Personalnot in der Pflege lindern. Der Bundestag beschloss am 9.11.2018 ein Vorhaben von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU), das unter anderem 13.000 zusätzliche Stellen in der Altenpflege vorsieht. «Das Gesetz ist ein ganz wichtiges Zeichen für die Pflege in Deutschland und der größte Schritt in der Pflege seit 20 Jahren», sagte Spahn. Gleichzeitig sei es nur ein Anfang. Er kündigte an, dass weitere Gesetze und Verbesserungen in der Pflege in der Zukunft folgen sollen.
Zum 1. Januar 2019 tritt das Programm in Kraft. Jede zusätzliche Pflegestelle in Krankenhäusern soll dann komplett von den Krankenkassen bezahlt werden. Kommen sollen auch Erleichterungen im Arbeitsalltag von Pflegekräften. In der Alten- und Krankenpflege in Deutschland sind bundesweit rund 35.000 Stellen für Fachkräfte und Helfer unbesetzt.
Die Opposition kritisierte insbesondere, dass es noch kein Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Krankenhäusern gebe und die ambulante Pflege zu kurz käme. Außerdem sei die Besetzung der neuen Stellen noch ungeklärt. «Personal, das gestärkt werden soll, muss erst einmal vorhanden sein», sagte die pflegepolitische Sprecherin der FDP-Fraktion, Nicole Westig. Sie forderte Spahn auf, ein Konzept vorzulegen, um mehr Pflegekräfte zu gewinnen.
Die der Lohnabrechnung zugrunde liegenden Rechengrößen für die Berechnung der Abgaben an die Sozialversicherung ändern sich mit dem Jahreswechsel 2018 / 2019.
Beim diesjährigen Jahreswechsel gibt es eine entscheidende Änderung bzgl. des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Zusatzbeitrag zur GKV (gesetzliche Krankenversicherung) wird ab dem 01.01.2019 nicht mehr voll umfänglich vom Arbeitnehmer, sondern neu zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
Eine aktuelle Übersicht zu den aktuellen Zusatzbeiträgen der Krankenkassen finden Sie auf der Seite www.gkv-spitzenverband.de
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag sinkt 2019. Die Schwankungsbreite reicht von 0,0% (Metzinger BKK) bis zu 1,7% (SECURVITA BKK, VIACTIV Krankenkasse). Entsprechend steigen die Personalkosten für Arbeitgeber um bis zu 0,85% an, je nachdem welche Krankenkasse ihre Mitarbeiter gewählt haben.
Die der Lohnabrechnung zugrunde liegenden Rechengrößen für die Berechnung der Abgaben an die Sozialversicherung ändern sich mit dem Jahreswechsel 2018 / 2019.
Die Beitragsbemessungsgrenzen, die Bezugsgrößen und die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigen an. Die Sätze der Krankenversicherung bleiben gleich, der durchschnittliche Zusatzbeitrag sinkt.
Welche Auswirkungen hat das auf die Personalkosten des Arbeitgebers und auf das Netto im Geldbeutel des Arbeitnehmers?
Hier finden Sie ein Rechenbeispiel und erfahren, wie viel die Neuerung im Geldbeutel wirklich bringt.
Noch ein frisches Gesetz zum Jahresanfang: Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern haben ab Januar 2019 einen Anspruch auf befristete Teilzeit.
Auf Arbeitgeber kommt gegebenenfalls ein höherer organisatorischer Aufwand zu, auf angestellte Menschen eine Reihe neuer Möglichkeiten: Die neue Brückenteilzeit könnte in vielen Fällen der ideale Mix aus Polster und Sprungbrett für eine nebenberufliche Existenzgründung sein.
Die Option auf Brückenteilzeit wird zukünftig im Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) gesetzlich verankert. Durch das frische Gesetz erhalten Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2019 einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit – momentan existiert nämlich nur ein Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit ohne ein entsprechendes Rückkehrrecht. Der neue Rechtsanspruch ab Januar 2019 sieht vor, dass jene Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre reduzieren können. Diese zeitliche Begrenzung soll für Planungssicherheit sorgen.
Die Möglichkeit, in einem Midijob zu arbeiten, gibt es in Deutschland seit April 2003. Eine andere Bezeichnung dafür lautet Gleitzone: die beiden Begriffe grenzen dieses Arbeitsverhältnis von dem Minijob und der Vollzeittätigkeit ab.
Ab Juli 2019 gelten im Midibereich (dann auch Übergangsbereich genannt) neue Regelungen: Sie betreffen sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber.
Der Midijob beschreibt ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland mit einem regelmäßigen Einkommen zwischen 450,01 Euro und 850 Euro pro Monat. Ab Juli 2019 steigt die Obergrenze für einen Midijob auf 1.300 EUR monatlich. Die Midijob-Neuregelungen erfahren eine durchaus kontroverse Diskussion.
Gesetzlicher Mindestlohn steigt in zwei Stufen
Für den gesetzlichen Mindestlohn sind vom Bundeskabinett zwei Erhöhungen beschlossen worden, die die Lohnuntergrenze bis zum Jahr 2020 um gesamt 5,8 Prozent anheben. Weitere Veränderungen werden im Zwei-Jahres-Rhythmus geprüft. Mit der Verabschiedung der Zweiten Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns beschloss das Bundeskabinett die Anpassung des Mindestlohns, der im Jahr 2015 mit einem Stundensatz von 8,50 Euro eingeführt worden war. Bereits 2017 wurde die Verdienstuntergrenze angehoben, seither gelten 8,84 Euro pro Stunde als verbindlich.
Nun wurde nicht nur festgelegt, dass ab 1.1.2019 ein Mindeststundensatz von 9,19 Euro gelten soll, sondern darüber hinaus auch gleich die nächste Anpassung: Zum 1.1.2020 soll demnach die Anhebung auf 9,35 Euro pro Stunde greifen. Zusammen ergibt sich somit eine Erhöhung um 5,8 Prozent bis 2020.
• Welche Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es?
• Wer kann sich freuen, für wen gilt der Mindestlohn leider nicht?
• Wie wird der Betrag des Mindestlohns festgelegt?
• Ist der Mindestlohn angemessen?
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn steigen 2019 auch viele Branchenmindestlöhne
Die meisten Branchenmindestlöhne liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn. Sie sind tariflich ausgehandelt und auf politischer Ebene für verbindlich erklärt. Alle Arbeitgeber der jeweiligen Branche müssen die Branchenmindestlöhne einhalten. Sie sind teilweise abhängig von der Region (Ost, West, Berlin) und der Lohngruppe (z.B. ungelernt, gelernt).
In mehrere Branchen steigt der Branchen-Mindestlohn ab dem 01.01.2019, z.B.:
Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen Erhöhungen z.B. bei diesen Branchen:
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Oktober 2017 wird es ab Januar 2019 ein drittes Geschlecht im Personenstandsregister geben: Neben „männlich“ und „weiblich“ kann dort dann auch „divers“ stehen. Für Arbeitgeber beginnt die Relevanz zunächst vor allem im Hinblick auf die Formulierung von Stellenanzeigen – wer sich nicht an die neue Regelung hält, dem drohen Strafen.
Das neue Gesetz muss zum Jahresanfang umgesetzt werden und es empfiehlt sich, ab sofort die diversen Bezeichnungen zu nutzen: Schließlich ist es fast unmöglich, eine einmal in Portalen und Anzeigenmärkten gestreute Information oder Stellenanzeige im Nachhinein wieder zu entfernen, so dass sie vollständig aus dem Web verschwunden ist. Manche Annoncen stehen auch monatelang online. Um Abmahnungen und Bußgeldern vorzubeugen, sollte eines der folgenden Kürzel verwendet werden…
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Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft, das dann auch für Selbstständige mit wenig Versandmaterialbedarf gilt.
Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) wird zum Jahresanfang in Kraft treten und die derzeit geltende Verpackungsverordnung ablösen. Bereits heute gilt: Die Beteiligung an einem oder mehreren Rückhol-Systemen ist damit Pflicht.
So sieht die aktuelle Regelung aus: Sobald es um Verkaufsverpackungen geht, welche typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen und anschließend über den Gelben Sack bzw. die Gelbe Tonne bzw. Glascontainer bzw. Altpapiertonnen und -container erfasst und verwertet werden können, sind Unternehmer*innen in der Pflicht, an mindestens einem Rückholsystem teilzunehmen. Das gilt dann bald tatsächlich bereits ab dem ersten Gramm Versandmaterial, das anfällt.
Skalierung wird eindeutiger: von A bis G.
Die meisten Menschen kennen die bunten EU-Energielabel, die Autos, Haushaltsgeräte oder Fernsehgeräte mehr oder wenigen guten Energieklassen zuordnen. Grün bedeutet gut, rot schlecht – so die einfache Deutung. Ganz so einfach ist es allerdings nicht.
Es gibt aktuell genau genommen drei verschiedene Grüntöne: (hellgrün A+, mittelgrün A++, dunkelgrün A+++).
Das soll sich mit dem neuen EU-Energielabel ändern, das ab 2019 zunehmend im Handel sichtbar sein soll. Dann gibt es nur noch eine A-Klasse, danach folgt B (ehemals A++), C (ehemals A+) usw. bis G (rot). Die Änderung soll Konsumenten motivieren, energiesparende Produkte gemäß Klasse A zu erwerben.
Für Häuser, die 1966 oder später gebaut wurden, läuft 2019 der Energieausweis ab.
2019 laufen viele Energieausweise für Wohngebäude ab. Grund: Seit 2009 gibt es in Deutschland die Ausweispflicht für Gebäude – die Energieausweise sind 10 Jahre gültig.
Eine Erneuerung des Energieausweises ist nötig, wenn der Eigentümer die Immobilie verkauft oder neu vermieten möchte. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder. Solange man das Gebäude selbst bewohnt, ist keine Neuausstellung nötig.
Ab 2019 werden Werbeanzeigen bei WhatApp zu sehen sein – vermutlich im Statusbereich, nicht in privaten Chats. Details verrät Facebook erst 2019.
Youtube möchte nicht länger, dass Anmerkungen in Videos auftauchen und stellt sie ab.
Anmerkungen sind statische Textfelder, die manuell vor dem Hochladen des Videos hinzugefügt werden konnten. Häufig wurden sie verwendet, um Werbebotschaften oder Informationen zu integrieren.
Wenn Youtube auf Smartphones genutzt wird, stören die Anmerkungen. Sie nehmen auf kleinen Bildschirmen übermäßig viel Platz in Anspruch und überlappen das eigentliche Video. Den Editor, um Anmerkungen zu erstellen, strich Youtube bereits 2017. Ab 2019 sollen nun auch Anmerkungen aus Videos verschwinden, die vor 2017 hochgeladen wurden.
Die Preiserhöhung hätte eigentlich bereits Ende 2018 stattfinden sollen, doch das Genehmigungsverfahren wurde auf Eis gelegt. Dennoch hält die Post an den Plänen für die Preiserhöhung fest. Es gibt noch keinen Termin für die Erhöhung, doch ist das erste Quartal 2019 im Gespräch.
Auch die Post-Tochter DHL strebt Preiserhöhungen an. Hermes und DPD haben ihrerseits bereits eine Preiserhöhung angekündigt.
Die Anschaffungskosten für ein Elektro- und Hybridelektrofahrzeug sind derzeit noch deutlich höher als bei einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. Somit gilt folgende Sonderregelung:
Der Brutto-Listenpreis, der bei der 1-%-Methode zugrunde gelegt wird, ist pauschal um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern.
Neu ab 1.1.2019:
Die Ein-Prozent-Regelung berechnet sich bei E-Autos nur noch aus dem halben Bruttolistenpreis. Der geplante Steuervorteil gilt für ab 2019 neu angeschaffte Elektro-Fahrzeuge.
Ist Ihre Firma umsatzsteuerpflichtig? Dann dürfen Sie bei der Berechnung der Umsatzsteuer pauschal 20% abziehen, weil nicht in allen Kfz-Kosten (z.B. Versicherung) Vorsteuerbeträge enthalten sind.
Beispiel: Anschaffung/Jahr der Erstzulassung 2017:
Berechnung des monatlichen Nutzungsbetrags:
Die Erfassung des monatlichen Nutzungsbetrags finden Sie in lexoffice im Menü Buchhaltung, dort in der Buchungsübersicht per Klick auf „+ Buchung“ und den Eintrag Private Kfz-Nutzung.
Das bucht lexoffice, bei der privaten KFZ-Nutzung mit und ohne Umsatzsteuer:
Kosten für das Batteriesystem: Die nachfolgende Tabelle gibt einen umfassenden Überblick.
Anleitung zur Ermittlung des Verbrauchs bei einem E-Fahrzeug
Ab 2019 wird das steuerfreie Jobticket wieder eingeführt. Eine ähnliche Steuerbefreiung gab es bereits früher, sie war jedoch im Rahmen der Umsetzung von Einsparvorschlägen ab 2004 entfallen.
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt geleistet werden, sind steuerfrei (§ 3 Nummer 15 EStG). Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Steuerbefreiung gilt ab Januar 2019.
Die Steuerbegünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, das heißt, das steuerfreie Jobticket kann auch in der Freizeit genutzt werden.
In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar an der Vorteilsgewährung beteiligt ist; zum Beispiel durch Abschluss eines Rahmenabkommens. Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis ist hingegen ausgeschlossen.
Außerdem gilt die Steuerfreiheit nicht für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge), die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, da nur zusätzliche Leistungen begünstigt werden.
Die steuerfreien Leistungen mindern den bei der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag (0,30 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag). Dadurch soll eine Überbegünstigung gegenüber denjenigen verhindert werden, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.
Quelle: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.
Das Gesetz wird nach Unterzeichnung des durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in weiten Teilen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Digitalisierung in Zulassungsstellen schreitet voran
Auch Behörden stellen zunehmend auf Digitalisierung um. Nachdem man bereits online sein Auto abmelden konnte, ist es ab 2019 zusätzlich möglich, eine Neuzulassung oder eine Ummeldung anzugehen.
Wer direkt davon profitieren möchte, sei aber bereits hier auf eine Besonderheit hingewiesen: Benötigt wird ein neuer Personalausweis des Halters mit Online-Funktion und ein passendes Lesegerät.
Der Preis der Autoversicherung hängt u.a. von der Typenklasse des Wagens ab. Grundsätzlich gilt: Je höher die Typenklasse, desto teurer ist die Versicherung. Höhere Typenklassen bedeuten für die Versicherung ein höheres Risiko, etwa, weil ein bestimmtes Modell häufig in Unfälle verwickelt oder besonders teuer bei der Reparatur ist.
Obwohl sich die Typenklasse vor einem Autokauf prüfen lässt, kann die Versicherung eine andere Zuordnung vornehmen – dann, wenn sich die Schadensbilanz ändert.
Laut GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) profitieren rund 5,4 Millionen Autofahrer von besseren Typenklassen, wohingegen 5,7 Millionen höher eingestuft werden. Es handelt sich überwiegend um kleine Veränderungen.
Die Anpassungen erfolgen jährlich im Oktober und werden zum Jahreswechsel gültig. Wenn sich der Versicherungstarif ändert, muss die Versicherung Sie informieren. Beitragserhöhungen sind immer mit einem Sonderkündigungsrecht verbunden.
Die LKW-Mautsätze ändern sich ab 1. Januar 2019.
Das neue Gesetz zielt darauf ab, Kosten der Lärmbelastung und der Umweltverschmutzung den Verursachern in Rechnung zu stellen. So sollen zwischen 2019 und 2022 Mehreinnahmen von mehreren Milliarden Euro erzielt werden. Die Maut fällt in Verbindung mit einer Staffelung nach Gewicht der Fahrzeuge an. Je schwerer das Fahrzeug, desto höher ist die Maut.
Fazit: Es ist zu befürchten, dass die Kosten wiederum an Verbraucher weitergegeben werden, da der Transport von Waren teurer wird.
E-Autos gelten als besonders leise. Was für Lärmgeschädigte eine große Errungenschaft bedeutet, stellt für andere ein Risiko dar: insbesondere blinde, seh- und hörbehinderte Fußgänger sowie Radfahrer und Kinder. Für sie fällt durch die Lärmsenkung eine bedeutende akustische Signalquelle weg – das deutliche Motorengeräusch. Sie werden durch E-Autos unzureichend gewarnt, wenn sich das Fahrzeug nähert, sich in der Nähe befindet oder sich entfernt.
Daher werden akustische Fahrzeug-Warnsysteme entwickelt, mit denen Elektrofahrzeuge ausgerüstet werden. Der Warnton erklingt dann automatisch bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h – beim Rückwärtsfahre immer.
AVAS – Acoustic Vehicle Alerting System
Die EU-Verordnung 540/2014 verlangt, dass ein akustisches Warnsignal (Acoustic Vehicle Alerting System, AVAS) ab 1. Juli 2019 in neuen Typen von Hybridelektro- und Elektrofahrzeugen vorschriftsgemäß eingebaut sein muss. Die Verantwortung liegt beim Autohersteller. Bis 1. Juli 2021 müssen die Hersteller in allen neuen Hybridelektro- und reinen Elektrofahrzeugen ein AVAS einbauen.
Fazit: Wir können uns zurücklehnen und auf die Ergebnisse der Auto-Sounddesigner gespannt sein, die vermutlich bereits geschäftig das neue Warnsignal entwickeln. Es dürfte sich von Marke zu Marke unterscheiden. Ab Sommer 2019 können wir das neue Klangerlebnis live auf der Straße erleben.
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