Am 03.06.2020 hat die große Koalition ein Konjunkturpaket geschnürt, um wirtschaftliche Folgen der Corona-Krise zu bewältigen. Darin enthalten ist die auf sechs Monate befristete allgemeine Absenkung der Mehrwertsteuer. Mit Wirkung zum 1. Juli 2020 – vorbehaltlich der Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat – wird der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.
Seit 1968 wurde der Regelsteuersatz schrittweise erhöht. Nun erwartet uns eine Mehrwertsteuersenkung: von 19% auf 16 % für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020. Für den ermäßigten Steuersatz ist eine Anpassung um 2 Prozentpunkte von 7 % auf 5 % vorgesehen. Damit kommt es zum ersten Mal seit 1968 – und somit seit der Einführung des heute bekannten Systems – zur Mehrwertsteuersenkung.
Die Mehrwertsteuersenkung hat weitreichende Auswirkungen für Unternehmen und stellt sie vor erhebliche Herausforderungen. Wer als Unternehmer bereits die Mehrwertsteuererhöhung 2017 von 16 % auf 19 % erlebt hat, kann sich vermutlich gut an die Anpassungsschwierigkeiten erinnern. Aktuell stehen Unternehmer nicht bloß vor der Herausforderung einer kurzen Vorlaufzeit, sondern sie müssen zugleich die (Wieder)Anhebung nach den sechs Monaten zum 01.01.2021 berücksichtigen.
Obgleich das Konjunkturprogramm auf eine Stärkung der Wirtschaft abzielt, ergeben sich für viele Unternehmer zusätzliche Kosten aufgrund der Umstellung auf den neuen Steuersatz, z.B. durch die Anpassungen von Preislisten. Der Unternehmer muss zudem entscheiden, ob und wie die Mehrwertsteuersenkung an den Kunden weitergebeben wird. Ebenfalls sollte eine Analyse erfolgen, inwiefern die Steuersenkung eigene Umsatzeinbußen aufgrund von Corona durch die angestrebte Konsumstärkung wettmachen kann.
Regelsteuersatz § 12 Abs. 1 UStG
Ermäßigter Steuersatz § 12 Abs. 2 UStG
Ab dem 1. Januar 2020 ändert sich die Kleinunternehmergrenze. Die Gesetzesänderung bringt für viele Unternehmer Erleichterungen mit sich. Als Kleinunternehmer müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Dies regelt § 19 des Umsatzsteuergesetzes.
Bislang konnten Sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren, wenn Ihr Jahresumsatz aus umsatzsteuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen einen Wert von 17.500 EUR nicht überschreitet. Die zulässige Umsatzgrenze wird mit Beginn des Jahres 2020 auf 22.000 EUR angehoben. Von der Gesetzesänderung profitieren Kleinunternehmer, die Umsätze erzielen, die im Bereich von 17.500 EUR bis 22.000 EUR liegen. Für diese Selbstständigen besteht künftig eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 19 Umsatzsteuergesetz. Somit können weitere Unternehmer von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren.
Zum 1. Januar 2020 treten verschiedene Gesetzesänderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts in Kraft. Einige Gesetze wurden von der EU auf den Weg gebracht. Im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes wurde auch die Kleinunternehmerregelung überarbeitet.
Für Unternehmer, die hohe Investitionsausgaben verzeichnen, kann es von Vorteil sein, die Vorsteuerbeträge geltend zu machen. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerreglung zu verzichten und gemäß § 9 Umsatzsteuergesetz zu optieren.
Wichtig zu wissen: Die Entscheidung zur Optierung der Umsatzsteuerabführung ist grundsätzlich für fünf Jahre bindend.
Die Gesetzesänderung umfasst die Freigrenze des Umsatzes, von der die Umsatzsteuer abgeführt wird. Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage ist immer der Umsatz vom Vorjahr.
Die aktuellen Werte:
Unternehmer, die über diesen Grenzen verdienen, sind grundsätzlich verpflichtet, Umsatzsteuer zu vereinnahmen und abzuführen und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Die Umsatzsteuer gehört in der Betriebswirtschaft zu den durchlaufenden Posten. Sie wird von Selbstständigen und Freiberuflern vereinnahmt und an das Finanzamt abgeführt. Mit der Deklarierung der Umsatzsteuer ist ein nicht unerheblicher Aufwand verbunden. Einmal jährlich muss eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Das Finanzamt kann eine Vorauszahlung der Umsatzsteuer verlangen. Darüber hinaus muss der Selbstständige für den Großteil seiner Betriebsausgaben Umsatzsteuer zahlen. Diese Posten können von der vereinnahmten Umsatzsteuer abgezogen werden. Vor allem für Einzelunternehmer bedeutet dies einen hohen Aufwand bei der Buchhaltung. Mit der Anhebung der Freigrenze für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht werden mehr Kleinunternehmer entlastet. Sie brauchen keine Umsatzsteuer mehr auszuweisen und können sich stärker auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren.
Es gibt eine Vielzahl an Kleinunternehmern, Freiberuflern und nebenberuflich Selbstständigen, die im Geschäftsjahr einen Umsatz erwirtschaften, der knapp über der Grenze von 17.500 EUR liegt. Diese Unternehmer können zukünftig auf den Ausweis von der Umsatzsteuer in ihren Rechnungen verzichten. Diese Unternehmer profitieren von der Gesetzesänderung. Künftig wird es also eine größere Anzahl an Unternehmern geben, die von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren.
Wenn Sie bereits Kleinunternehmer sind, haben Sie von der neuen Regelung nichts und brauchen somit auch nicht aktiv zu werden.
Liegt Ihr Verdienst knapp über der alten Freigrenze, werden Sie von der neuen Kleinunternehmerregelung profitieren. Sie brauchen künftig keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen auszuweisen.
Achtung! Sie müssen auf Ihren Rechnungen vermerken, dass Sie nach § 19 Umsatzsteuergesetz von der Pflicht zur Ausweisung der Mehrwertsteuer befreit sind. Sie dürfen künftig keine Umsatzsteuer mehr vereinnahmen und Ihre gezahlte Umsatzsteuer für die Betriebsausgaben nicht mehr geltend machen.
Wenn Sie nicht sicher sind, sollten Sie einen Steuerberater fragen. Der Experte wird sich Ihre individuelle Situation anschauen und Sie entsprechend Ihrer geschäftlichen Tätigkeit und Ihres Umsatzes eingehend beraten.
Die Kleinunternehmerregelung besagt, dass Selbstständige und Freiberufler nicht zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet sind. Die Kleinunternehmerregelung wird mit den dazugehörigen Freigrenzen in § 19 Umsatzsteuergesetz umschrieben. Der Verzicht auf die Ausweisung der Umsatzsteuer hat Vorteile, kann aber auch Nachteile mit sich bringen.
Vorteile:
Nachteile:
Sollte der Umsatz die Freigrenzen überschreiten, ist die Konsultation des Steuerberaters der erste Schritt. Wenn der Umsatzsprung nicht absehbar war und kleine falsche Schätzung vorlag, kann die Überschreitung folgenlos bleiben. Andernfalls ist eine Meldung an das Finanzamt notwendig. Oftmals wird eine einvernehmliche Lösung gefunden.
Als Neugründer müssen Sie Ihren Umsatz für das erste Jahr schätzen. Anhand dieser Schätzung, die nicht ohne einen Steuerberater vorgenommen werden sollte, wird bemessen, ob es sinnvoll ist, die Kleinunternehmerregelung anzuwenden oder ob dieser Weg aufgrund eines zu hohen Umsatzes nicht beschritten werden sollte.
Bereits am 23.11.2018 hat der Bundesrat dem „Familienentlastungsgesetz“ zugestimmt. Aus diesem resultiert die 2020 beginnende zweite von zwei Stufen, in denen Maßnahmen im Gesamtwert von etwa 10 Mrd. € entlastend für Familien wirken sollen. Diese Maßnahmen bestehen aus einer Kindergelderhöhung, einer Erhöhung der Grundfreibeträge und höheren Kinderfreibeträgen bei der Steuer. Hinzu kommt eine Entlastung mittlerer und unterer Einkommen bei der „kalten Progression“.
Einkommensteuer-Entlastungen
Für den Veranlagungszeitraum 2020 wird der Kinderfreibetrag nach einer Erhöhung 2019 erneut erhöht, um der Kindergelderhöhung zu entsprechen. Diese beläuft sich im Jahr 2020 auf insgesamt 120 € pro Kind. Der Kinderfreibetrag erhöht sich für jeden Elternteil von 2.490 € auf 2.586 € (insgesamt also 5.172 €, inklusive Betreuungsfreibetrag dann 7.812 €).
Der „Steuerfreibetrag“ oder Grundfreibetrag erhöht sich 2020 von 9.168 € auf 9.408 €, genau wie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.
Um der „kalten Progression“ zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für den Veranlagungszeitraum 2020 um 1,95 % nach rechts verschoben. Hiermit will man dem Effekt entgegenwirken, durch den Einkommenssteigerungen bei einer Inflation durch den progressiven Steuersatz ihre Wirkung verlieren.
Fehlerhafte Kassenführung wird ab 2020 deutlich teurer. Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3152) wurde bereits festgelegt, dass sich die Bußgelder für ungenügende Kassenführung ab 2020 vervielfachen. Ab dem 01.01.2020 werden statt der bisherigen 5.000 € fortan bis zu 25.000 € fällig, wenn ein Betrieb entsprechend § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO steuergefährdend handelt. Wenn ein Bußgeld verhängt werden soll, muss zunächst die Ordnungswidrigkeit bewiesen werden. Dieser Beweis kann allerdings vereinfacht erbracht werden. Es genügen als gerichtsfeste Beweismittel:
Wenn mehrfache Verfehlungen vorliegen, werden für jeden Verstoß erneut Bußgelder in steigender Höhe fällig.
Um einer jederzeit möglichen, unangekündigten Kassennachschau standhalten zu können, müssen Betriebe eine prüfungssichere Kassenführung etablieren. Zusammen mit der Pflicht, Geschäftsvorfällen einzeln aufzuzeichnen, führt das dazu, dass Unternehmer den weitreichenden Vorschriften nur noch durch elektronische Kassensysteme gerecht werden können. Ein einfaches Registrierkassensystem ist zwar rechtlich zulässig, aber so fehleranfällig, dass es sinnvoll ist, stattdessen ein professionelles, elektronisches Aufzeichnungssystem einzurichten.
Besonders Existenzgründer und kleinere Betriebe sollten sich bereits jetzt Gedanken machen, wie sie ihre elektronische Kassenführung ab dem 01.01.2020 organisieren. Die drohenden Bußgelder, die auf Fehler folgen können, sind so hoch, dass sie neben einer offensichtlich schweren finanziellen Belastung auch eine Existenzbedrohung darstellen können.
Im Fokus des Bürokratieentlastungsgesetzes III, das das Bundeskabinett am 18.09.2019 verabschiedet hat, liegt die Entbürokratisierung des Steuerrechts. Das Gesetz betrifft damit natürlich auch Unternehmer und Gewerbetreibende aller Art bzw. deren Umgang mit gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von Rechnungen, Buchungsbelegen, Kontoauszügen, Lohnunterlagen usw.
Doch wie sieht es mit der Aufbewahrungspflicht für elektronische Steuerunterlagen aus? Trotz Digitalisierung und IT-Vernetzung sind auch Firmenrechner vor einer großen Dokumenten-Flut nicht geschützt. Klar, elektronische Buchführung für Bilanzen, Lohnaufzeichnungen und Co. ist praktisch, doch kann sich über die Jahre eine unschätzbare Datenmenge ansammeln, in der eine Orientierung oft schwerfällt. Und es werden immer mehr – Jahresabschluss um Jahresabschluss.
Ausgehend von der Digitalisierung hat die Bundesregierung mit dem neuen Bürokratieentlastungsgesetz III, Artikel 3, § 147 Abgabenordnung auf diese wachsenden Veränderungen reagiert. Die wichtigsten Informationen zur Aufbewahrungspflicht elektronischer Steuerunterlagen zusammengefasst:
Die Finanzverwaltung hat auch weiterhin das Recht, jederzeit Einsicht in alle Steuerdaten zu verlangen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind. Außerdem darf eine maschinelle Auswertung via Datenträger oder ähnlichem eingefordert werden.
Alle elektronischen Steuerunterlagen mussten bisher selbst bei einem Wechsel der Datenverarbeitungssoftware über einen Zeitraum von zehn Jahren archiviert werden. In Zukunft genügt es, wenn Steuerpflichtige lediglich fünf Jahre nach Systemwechsel oder Datenauslagerung die Steuerunterlagen vorzeigen können. So müssen Sie Ihre Daten, die Sie noch mit einem alten Programm angelegt haben, nach einem Umstieg auf lexoffice ab sofort nicht mehr ewig aufheben und können nach Ablauf schon bald Platz für Neues schaffen!
Bei Auswärtstätigkeiten entstehen Verpflegungskosten, die Sie steuerlich absetzen können. 2020 erhöhen sich die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwände.
Der pauschale Auszahlungsbetrag erhöht sich von 12 EUR (2019) auf 14 EUR (2020).
Der pauschale Auszahlungsbetrag erhöht sich von 24 EUR (2019) auf 28 EUR (2020).
Die Übernachtungspauschale gilt ab Januar 2020 für Berufskraftfahrer. Die Höhe liegt bei 8 EUR pro Tag. Die neue 8-Euro-Pauschale muss aber nicht in Anspruch genommen werden: Wenn die einzelnen Aufwendungen (z.B. Duschen an der Raststätte, kostenpflichtige Toilettengänge, Reinigung der Schlafkabine) 8 EUR übersteigen, können die Aufwände auch einzeln nachgewiesen und steuerlich abgesetzt werden.
Mit einer Anhebung der Übungsleiter und Ehrenamtspauschale soll das Ehrenamt ab 2020 weiter gestärkt werden.
Vereine und Ehrenamtliche können sich aller Voraussicht nach über eine Steuererleichterung freuen. Der Entwurf eines größeren Gesetzespaketes beschäftigt sich unter Ziffer 15 mit den entsprechenden Paragrafen im Einkommenssteuergesetz. In seiner Stellungnahme vom 20.09.2019 hat sich der Bundesrat für eine Erhöhung der seit dem Veranlagungszeitraum 2013 unveränderten Pauschalbeträge ausgesprochen:
In der Begründung wurde der Wert des Ehrenamts für die Gesellschaft ausdrücklich hervorgehoben.
In Ihrer Stellungnahme vom 08.10.2019 hat die Bundesregierung den Vorschlägen der Länderkammer zu dem Gesetzespaket nur teilweise zu gestimmt. Zu Ziffer 15 heißt es hier: „Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Die Bundesregierung wird einen Regierungsentwurf zu Reformbedarfen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht vorlegen.“
Die Übungsleiterpauschale gibt den Betrag an, der pro Jahr steuerlich abgesetzt werden kann. Ebenso entfallen die Sozialabgaben.
Nicht nur, wer sich als Trainer in einem Sportverein engagiert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren. Auch folgende Aufgaben werden anerkannt:
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Die Ehrenamtspauschale gibt den Betrag an, der pro Jahr steuerlich abgesetzt werden kann. Ebenso entfallen die Sozialabgaben.
Die Ehrenamtspauschale kann in Anspruch nehmen, wer für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen tätig ist – die Art der Tätigkeit ist nicht festgelegt. Hier einige Beispiele für Funktionen/Bereiche:
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Wichtig: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale schließen sich gegenseitig aus!
Das heißt, Sie können für dieselbe Tätigkeit jeweils nur eine Variante geltend machen.
Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Buergerschaftliches_Engagement/2013-05-07-Uebungsleiterpauschale-Ehrenamtspauschale.html
In der Anlage N tragen Sie die den Gesamtbetrag von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale in Zeile 27 ein unter „steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen“.
Übersteigen Ihre Einkünfte im Zusammenhang mit dem Ehrenamt die jeweiligen Obergrenzen, tragen Sie den Differenzbetrag in Zeile 21 ein unter: „Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist […]“
In der Anlage S tragen Sie die den Gesamtbetrag von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale in Zeile 9 ein unter „aus sonstiger selbstständiger Arbeit […]“
Übersteigen Ihre Einkünfte im Zusammenhang mit dem Ehrenamt die jeweiligen Obergrenzen, tragen Sie den Differenzbetrag in Zeile 44 ein unter „Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als“
Die Finanzminister aus Bund und Ländern haben sich einheitlich für eine Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ab Januar 2020 ausgesprochen. Der Entwurf der Bundesregierung zum Thema bleibt abzuwarten.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz will Zigaretten härter besteuern. Den dazugehörigen Vorschlag reichte er bereits zum Koalitionsgipfel im Mai im Kanzleramt ein. Geplant ist eine stufenweise Erhöhung der Tabaksteuer in Deutschland über einen Zeitraum von fünf Jahren bis 2025. Unterstützung für diese Vorgehensweise erhält er von der Tabaklobby. Die Vergangenheit hat bewiesen, dass ein abrupter Anstieg der Preise zu einem Absatzrückgang führen kann.
Die Anhebung der Preise pro Zigarettenpackung soll Schritt für Schritt erfolgen – ähnlich wie bei der letzten Tabaksteuererhöhung von 2011 bis 2015. Ausgenommen sind jedoch E-Zigaretten und Verdampfer. Bundesfinanzminister Olaf Scholz verspricht sich durch die Erhöhung der Tabaksteuer Einnahmen von mehreren 100 Millionen Euro pro Jahr – zum Schluss erwartet er 1,2 Milliarden Euro mehr in der Haushaltskasse des Bundes.
Die vorgeschlagene Erhöhung der Tabaksteuer stößt jedoch nicht überall auf Begeisterung. Sollten sich SPD und CDU/CSU für den Gesetzesentwurf entscheiden, handeln sie entgegen ihres Koalitionsvertrages, der Steuererhöhungen während der aktuellen Legislaturperiode explizit ausschließt.
Arbeitsminister Hubertus Heil von der SPD hat die Einführung einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Selbstständige in Deutschland bereits zum Ende des Jahres 2019 angekündigt. Über diese Altersvorsorgepflicht haben wir im Mai 2019 bei lexoffice umfassender berichtet. Nun werden die Pläne zur Vorsorgepflicht für Selbstständige mit hoher Wahrscheinlichkeit im Jahr 2020 in die Realität umgesetzt. Ziel der Politik ist es, die drohende Altersarmut der betroffenen Personen vorzubeugen und freundlichere Rahmenbedingungen für Gründer zu schaffen.
Verschiedene Quellen belegen, dass die Altersvorsorge für Selbständige ein großes Problem darstellt und sich vor allem Freiberufler ohne Angestellte nicht ausreichend privat absichern. Monatliche Nettoeinkommen von unter 1.000 Euro sind im Alter keine Seltenheit. Zum Vergleich: Normale Arbeiter und Angestellte sind nur mit gut einem Drittel von dieser Geringversorgung betroffen.
Das Gesetz zur Vorsorgepflicht für Selbstständige und Freiberufler soll so gestaltet sein, dass für Betroffene im Alter genug Geld zum Leben übrigbleibt. Wenn es in Kraft tritt, müssen Selbständige verpflichtend zwischen den folgenden Rentenversicherungsmodellen wählen:
Nach der Senkung 2018 von 4,8 auf 4,2 % bleibt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung zum 1. Januar 2020 unverändert.
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt nach der deutlichen Senkung 2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent auch 2020 noch unverändert.
Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt im Auftrag des Gesetzgebers dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten von einem gesetzlichen Sozialversicherungsschutz profitieren.
Alleinerziehende Elternteile stehen zum Teil vor großen finanziellen Schwierigkeiten – vor allem dann, wenn der andere unterhaltspflichtige Part die monatlichen Leistungen nicht zuverlässig bzw. rechtzeitig überweist. Aufgrund des Unterhaltsvorschussgesetzes kann der Staat jedoch unter gewissen Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss für Kinder bis 18 Jahre auszahlen.
Obwohl der Rechner für den Unterhaltsvorschuss nicht ganz so hohe Beträge zusichert wie beispielsweise die Düsseldorfer Tabelle, kann eine Familie dennoch entlastet werden. Für den alleinerziehenden Elternteil existiert keine Einkommensgrenze. Doch kann jeder einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen? Folgende Richtlinien müssen für einen Anspruch beachtet werden:
In der Regel prüfen die Jugendämter den Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss.
Um Kinder besser vor Armut zu schützen, hat der Staat eine Erhöhung der monatlichen Zahlbeträge im Unterhaltsvorschuss für 2020 verabschiedet.
Bisher:
Ab 1. Januar 2020:
Der vom Bundesarbeits- und Sozialminister Hubertus Heil eingereichte Vorschlag für Änderungen innerhalb des Angehörigen-Entlastungsgesetzes wurden am 14.08.2019 vom Bundeskabinett beschlossen . Dies bedeutet, dass voraussichtlich ab 01. Januar 2020 Angehörige von pflegebedürftigen Kindern / Eltern finanziell deutlich entlastet werden. Obwohl der Entwurf für die Änderungen beim Angehörigen-Entlastungsgesetz zunächst an den Bundesrat weitergeleitet werden muss, herrscht dennoch Zuversicht, dass dieser dem Gesetz zustimmen wird.
Welche Änderungen beinhaltet das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz?
Angehörige stehen in der Pflicht, ihre pflegebedürftigen Eltern und Kinder finanziell zu unterstützen, sofern diese den Unterhalt nicht selbstständig bestreiten können und Sozialhilfe in Anspruch nehmen wollen. Bisher war es so, dass die Einkommensgrenze bei einem Bruttojahreseinkommen von 21.600 Euro bei Alleinerziehenden und 38.800 Euro bei Familien lag. Die daraus resultierende Unterhaltspflicht stellte besonders für einkommensschwache Haushalte eine große finanzielle Belastung dar.
Die Änderungen innerhalb des Angehörigen-Entlastungsgesetzes beziehen sich daher unter anderem auf eine Anpassung der Einkommensgrenze. Diese wird nun auf 100.000 Euro Bruttojahreseinkommen angehoben. Erst ab diesem Betrag stehen Eltern/Kinder in Pflicht, den Unterhalt für ihre Angehörigem im Pflegefall zu übernehmen – zum Beispiel die Kosten für die Betreuung in einem Pflegeheim.
Weitere Änderungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes sind:
Wenn das Gehalt von Eltern nicht ausreicht, um den Unterhalt ihrer Kinder zu gewährleisten, gibt es die Möglichkeit – neben dem Kindergeld – einen Antrag auf zusätzliche, staatliche Leistungen zu stellen. Dieser Kindergeldzuschuss wird durch die Arbeitsagentur bzw. die Familienkasse vergeben und nennt sich Kinderzuschlag.
Im Juli 2019 wurde der Kinderzuschlag per Gesetz von 170 auf 185 Euro pro Monat erhöht und ist abhängig von speziellen Faktoren. Ein Anspruch besteht dann, wenn:
Mit den Änderungen beim Kinderzuschlag, die im Starke-Familien-Gesetz beschlossen wurden, ergeben sich künftig neue Rahmenbedingungen. Neben Extra-Leistungen für Bildung und Teilhabe (Klassenfahrten, Schulbedarf, ÖPNV-Tickets, Verpflegung, etc.) betrifft dies auch die sogenannte Abbruchkante für die Einkommensgrenze.
Zum 1. Januar 2020 soll nach Beschluss des Bundesrats die obere Einkommensgrenze entfallen und damit ein erweiterter Zugang für Familien geschaffen werden. Wenn das Einkommen der Eltern nur den eigenen Mindestbedarf abdeckt, wird der Kinderzuschlag in voller Höhe ausgezahlt. Bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze wird die Leistung ab 2020 nur noch zu 45 Prozent (bisher 50 Prozent) verringert. Die Änderungen beim Kinderzuschlag wirken sich außerdem auf Familien aus, die in verdeckter Armut leben müssen: So können diese den Kinderzuschlag auch dann beantragen, wenn die Summe aus Kinderzuschlag und Wohngeld bis zu 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleibt.
Der Bundesrat hat dem Familienentlastungsgesetz zugestimmt . Im Rahmen dessen wurden bereits 2019 die Kinderfreibeträge um 192 Euro angehoben. 2020 erfolgt eine weitere Erhöhung der Kinderfreibeträge um erneute 192 Euro.
Da im selben Zeitraum das Kindergeld steigt, hat sich die Bundesregierung zu einer zweistufigen Erhöhung der steuerlichen Kinderfreibeträge entschlossen, um Eltern finanziell zu entlasten. Jedem Elternteil steht ab 2020 ein Freibetrag von 2.586 Euro pro Jahr zur Verfügung – das macht bei verheirateten Paaren 5.172 Euro. Der Grundfreibetrag wird zudem von 9.168 Euro auf 9.408 Euro angehoben.
Seit dem 11. Mai 2019 ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wirksam. Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung soll sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten schneller einen Arzt finden und die Leistungen der Krankenkasse und Versorgung verbessern. Besonders für gesetzlich Krankenversicherte bedeutet das eine Verbesserung ab dem 01.01.2020.
Terminservicestellen werden ab dem 01.01.2020 zu Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle
Das hat einige weitreichende Folgen für Ärzte und medizinische Versorgungsdienste. Die folgenden Vorgaben müssen spätestens ab dem 01.01.2020 von allen – dann ehemaligen – Terminservicestellen erfüllt sein:
Anhand dieser Änderungen wird deutlich, dass die Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle nicht eigenverantwortlich an deren Umsetzung arbeiten können. Bereits seit Mai 2019 treten deshalb immer mehr neue Regelungen in Kraft, die alle bis spätestens 2021 erfüllt sein sollen. Die letzte wird sein, dass jeder Patient eine elektronische Krankenakte erhalten kann, auf die er selbst Zugriff hat.
Das seit Mai 2019 geltende Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wirkt sich auf viele Bereiche des Gesundheitswesens aus. Ein wichtiger Punkt ist, dass ab 2021 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital zwischen Arzt und Krankenkasse ausgetauscht wird. Die „gelben Zettel“, welche der Arbeitnehmer bis dato seinem Arbeitgeber zukommen lassen musste, gehören damit der Vergangenheit an. Dadurch soll die Kommunikation zwischen Arzt, Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Krankenkasse vereinfacht werden. Auch der Arbeitnehmer wird entlastet, da er sich nicht mehr darum kümmern muss, dass die anderen Stellen seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Stattdessen kann er sich voll auf seine Genesung konzentrieren.
Die Techniker Krankenkasse ermöglicht ihren Patienten bereits ab 2020 die digitale Krankmeldung in Form der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch ein Pilotprojekt in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH).
Gesetzlich Versicherte können sich freuen: 2020 wird sich der Festzuschuss für Zahnersatz um 10 Prozent erhöhen. Bisher betrug dieser 50 Prozent des Gesamtpreises. Ab Oktober 2020 erfolgt eine Erhöhung des befundorientierten Festzuschusses für Zahnersatz auf 60 Prozent – basierend auf dem Umfang der Versorgung , mindestens aber auf der gesetzlichen Regelversorgung.
Die Krankenkassenzuschüsse steigen weiter an, sofern der Patient ein gut geführtes Bonusheft besitzt. Dokumentiert dieses regelmäßige Zahnarztbesuche, übernimmt die Krankenkasse beispielsweise bei Kronen, Implantaten oder Brücken nach fünf Jahren 65 Prozent, nach zehn Jahren sogar 75 Prozent der Kosten. Bezuschusst werden auch weiterhin nur Maßnahmen, die tatsächlich vorgenommen wurden.
Achtung: Im Rahmen der Erhöhung des Festzuschusses bei Zahnersatz können Patienten bei ihrer Krankenkasse auch Leistungen beziehen, obwohl sie kein Bonusheft besitzen. Es muss nachgewiesen werden, dass die Zähne dennoch regelmäßig gepflegt werden. Zudem darf nur ein Versäumnis der Gesundheitspflege fehlen. Das bedeutet, wem ein Eintrag im Bonusheft fehlt, hat dennoch Anspruch auf die vollen Zuschüsse. Sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt, gilt auch weiterhin die Härtefallregelung. In dieser Situation erhält der bedürftige Patient 100 Prozent Zuschuss.
Erstmals wird der Einsatz von Lasern zu kosmetischen Zwecken im novellierten Strahlenschutzrecht geregelt. Zwar dürfen damit ab Ende 2020 alle Ärzte Tattoos weglasern, allerdings auch nur diese: Wer kein absolviertes Medizinstudium vorweisen kann, darf sich dieser Tätigkeit dann nicht mehr widmen. Das Risiko durch unprofessionell eingesetzte Strahlengeräte schätzen Experten und der Bundesrat zu hoch ein. Das hat gleich mehrere Folgen:
Das sogenannte Implantateregister-Errichtungsgesetz (EIRD) wurde von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) angestoßen und tritt im Januar 2020 deutschlandweit in Kraft. Es wird als rechtliche Voraussetzung für die Errichtung eines verbindlichen Implantateregisters betrachtet. Das Gesetz soll die Sicherheit und Qualität von Implantationen für gesetzlich und privat Versicherte verbessern. Zudem wird ein schnellerer Zugang zu neuen Therapien möglich sein.
Das heißt, Patienten sollen künftig die Gewissheit bekommen, dass Implantate nur den höchsten Qualitätsansprüchen genügen. Bei Problemen oder Schwierigkeiten sollen Betroffene schnell informiert werden. Im Rahmen der medizinischen Versorgung hilft die Transparenz auch dabei, die Produktqualität und die Versorgungsqualität der Kliniken längerfristig zu optimieren.
Zunächst ist eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme aller Beteiligten vorgesehen. Dafür müssen
die notwendigen Informationen an die Registerstelle beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) übermitteln. Diese Institution unterliegt höchsten Datenschutzrichtlinien. Zu Beginn der Registrierung werden alle neu eingesetzten Hüftprothesen und Brustimplantate erfasst. Bis 2025 sollen die restlichen Kategorien mitaufgenommen werden.
Hersteller müssen ihre Produkte ebenfalls in der Datenbank registrieren lassen. Sie müssen dabei Transparenzvorgaben einhalten, beispielsweise in Form von jährlichen Berichten durch die Registerstelle und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Kommt es hier zu Verstößen oder zur Verwendung nicht registrierter Implantate kann ein Vergütungsausschluss erfolgen.
Außerdem ist im EIRD eine Möglichkeit zur schnelleren Versorgung mit neuen Therapien vorgesehen. In diesem Kontext sollen Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung beschleunigt werden. Die Fristvorgabe verkürzt sich von drei auf zwei Jahre. Damit wird garantiert, dass Patienten einen schnelleren Zugang zu innovativen Heilmethoden bekommen und besser vom medizinischen Fortschritt profitieren können.
Laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn soll die Digitalisierung nun auch im Gesundheitswesen ihre Stärken ausspielen. Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) ist bereits am 16. August 2019 in Kraft getreten und hat den Weg für das elektronische Rezept vorgeebnet. Nach dem Gesetz müssen nun alle Gesundheitsorganisationen die notwendige, technische Basis für das E-Rezept schaffen. Für die reibungslose Einführung wurden sieben Monate eingeplant. Ab dem 30. Juni 2020 Telematik-Infrastruktur soll das digitale Rezept dann flächendeckend angeboten werden.
Patienten haben zukünftig die Möglichkeit, per Video-Sprechstunde mit ihrem Arzt in Verbindung zu treten. Dieser kann Medikamente über ein E-Rezept verschreiben. Als Online-Rezept lässt sich dieses dann direkt bei einer beliebigen Apotheke einlösen. So kommt das Arzneimittel ganz einfach, unkompliziert und sicher mit der Post. Selbstverständlich wird das Papierrezept nach wie vor als analoge Alternative erhalten bleiben – die Entscheidung liegt beim Patienten.
Man geht davon aus, dass durch die Verordnung auch eine effizientere Abrechnung durch die Krankenkasse ermöglicht wird, was eine Senkung der Krankenkassenbeiträge zur Folge haben könnte. Gesundheitsexperten betrachten das E-Rezept als wichtigen Schritt in Richtung moderner eHealth-Lösungen.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will mit der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelverordnung eine ideale pharmazeutische Versorgungssituation in Deutschland schaffen. Im Fokus des Kabinettsentwurf steht die Stärkung der Vor-Ort-Apotheken.
Das Apotheken-Stärkungsgesetz soll in aller erster Linie die Apotheken in strukturärmeren Gebieten absichern – auch zum Beispiel gegen den immer größer werdenden Einfluss der Online-Versandapotheken. Es tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und sieht folgende Änderungen vor:
1. Um die teils zeitintensiven Dienstleitungen zu honorieren, erhalten alle Apotheken künftig mehr Geld für Notdienste sowie für die Abgabe von Betäubungsmitteln und dokumentationsaufwendigen bzw. verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Der bisherige Notdienst-Preis-Zuschlag von 16 Cent pro Medikament wird auf 21 Cent erhöht. Dies soll selbstverständlich auch die Bereitschaft für Notdienste attraktiver machen. Für Betäubungsmittel oder dokumentationsaufwendige Medikamente wird der Zuschlag von 2,91 EUR auf 4,26 EUR erhöht.
2. Des Weiteren dürfen Apotheken vom Arzt verschriebene Medikamente künftig auch für Privatversicherte, Beihilfeempfänger oder Selbstzahler gegen wirkstoffgleiche Produkte ersetzen. Zudem wird die Vorschrift zur Kennzeichnung von Rezeptur-Arzneimitteln vereinfacht.
3. Laut Gesetz haben Vor-Ort-Apotheken ab 2020 die Möglichkeit, einen Liefer- und Beratungsdienst für Medikamente anzubieten, wenn ein Kunde oder Patient es wünscht. Allerdings dürfen diese Botendienste nur durch zertifizierte und vor allem ausreichend geschulte Fachkräfte erfolgen.
Der Midijob beschreibt ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland mit einem regelmäßigen Einkommen zwischen 450,01 Euro und 850 Euro pro Monat. Bis zu diesem Zeitpunkt waren nur Minijobs – also bis 450 Euro Monatseinkommen – komplett frei von Beiträgen zu den Sozialversicherungen (SV). Wer diese 450-Euro-Grenze überschritt in die Gleitzone hinein, zahlte statt Null sofort rund 21 Prozent SV-Beiträge. Um diesen krassen Sprung zu dämpfen, gilt ein Übergangsbereich (neuer Begriff ab 2019 für die ehemalige Gleitzone): In ihm erhöhen sich die Beiträge allmählich von elf auf 21 Prozent, die volle Höhe ist bei 850 Euro Monatseinkommen erreicht. Bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen gilt die Summe Ihrer Verdienste für die Einstufung. Auch einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld fließen in die Berechnungsgrundlage ein.
All diese Regelungen bleiben im Prinzip unverändert, ab Juli 2019 steigt jedoch die Obergrenze für einen Midijob auf 1300 Euro monatlich.
Arbeitnehmer profitieren von der Neuregelung ab Juli 2019 in mehrfacher Hinsicht. Grundsätzlich gilt zunächst einmal, dass für alle vier SV-Bereiche Beiträge zu entrichten sind, also zur Renten-, Kranken,- Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Vor allem im Bereich der Rentenansprüche profitieren die Arbeitnehmer von den Neuerungen bei dem Midijob. Erwarben Sie bislang bei Einkommen knapp oberhalb der Minijob-Grenze nur geringe Rentenansprüche, steigen diese nun erheblich an. Dabei wird die bisherige Gleitzone dann zum Übergangsbereich und deckt das Monatseinkommen zwischen 450,01 Euro und 1300 Euro ab. Trotz der reduzierten Beiträge berechnet sich der Rentenanspruch aber so, als seien die vollen Beiträge abgeführt worden. Die Ersparnisse liegen für Beschäftigte in diesem Einkommensbereich in einer spürbaren Größenordnung.
Die am Beispiel der Rente skizzierten reduzierten Beitragszahlungen gelten prinzipiell für alle Sozialversicherungen: also auch für Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Neu an den ab Juli 2019 gelten Regelungen ist zudem, dass das „Optionsrecht“ für Arbeitnehmer wegfällt. Bislang können sie selbst entscheiden, ob sie auf die Regelungen in der Gleitzone verzichten wollen.
Die Berufstätigen in einem Midijob unterscheiden sich im Übrigen arbeitsrechtlich nicht von Vollzeitbeschäftigten: Sie genießen unter anderem den Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den gesetzlichen Mindestlohn.
Profitieren werden von den Neuregelungen für einen Midijob vor allem teilzeitarbeitende Frauen. Das jedenfalls sagt das Deutsche Institut für Wirtschaft (DIW) voraus. Nach seinen Ermittlungen kommen die geplanten Entlastungen zu 80 Prozent Frauen in Arbeitsverhältnissen mit bis zu 25 Wochenstunden zugute.
Für Arbeitgeber ändert sich mit den Neuregelungen für den Midijob ab Juli 2019 mit Blick auf die Beitragspflicht nichts: Sie zahlen weiterhin für alle vier SV-Träger ihren Beitragsanteil. Der beträgt – unabhängig von den reduzierten Zahlungen für die Arbeitnehmer – unverändert die Hälfte der Summe auf der Berechnungsbasis des erzielten Einkommens. Das sieht die Parität bei der SV-Beitragspflicht generell so vor.
Als Arbeitgeber sind Sie unverändert auch verpflichtet, die Angestellten im Übergangsbeereich (ehemalige Gleitzone) bei allen vier SV-Trägern anzumelden. Bei der Rentenversicherung kommt eine weitere Verpflichtung hinzu: Von den Midijob-Beschäftigten müssen beide Entgelte – das beitragspflichtige und das tatsächlich erzielte – an den Träger gemeldet werden. Generell geht es also für Sie als Arbeitgeber um eine sehr korrekte Klassifizierung der Belegschaft gegenüber den SV-Trägern.
Die ab Juli 2019 geltenden Midijob-Neuregelungen erfahren eine durchaus kontroverse Diskussion. So weist zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung (DRV) darauf hin, dass die Belastungen für sie sich auf etwa 200 Millionen Euro pro Jahr belaufen. Ein finanzieller Ausgleich für den Übergangsbereich (ehemalige Gleitzone) ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die DRV sieht den Äquivalenzgrundsatz durch die neuen Midijob-Regelungen verletzt. In diesem Fall bedeutet das konkret: Als Rentenbezieher nach einer Midijob-Tätigkeit erhalten Arbeitnehmer eine Altersversorgung, die durch Ihre Beitragszahlungen nicht vollständig gedeckt ist. Es findet eine Umverteilung in der Rentenversicherung statt zu Lasten derer, die für ihren Leistungsbezug stets den kompletten Beitrag zahlten.
Die Diskussion um die neuen Regelungen im Übergangsbereich (vormals Gleitzone) ab Juli 2019 greift weitere Punkte auf. Die Zahl der Beschäftigten im Midijob hat sich seit 2003 in Deutschland auf heute 1,3 Millionen Menschen verdoppelt. Das sind insgesamt 3,9 Prozent der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer, bei den Frauen beträgt ihr Anteil 5,9 Prozent. Mit den neuen Regelungen ab Juli 2019 werden es 3,5 Millionen Menschen sein, die häufig in den Bereichen Einzelhandel und Gastronomie arbeiten. Beklagt wird in der Diskussion, dass die kommenden Vorgaben prekäre Teilzeitarbeit fördern – und gleichzeitig die Sozialversicherungen schwächen.
Auf der anderen Seite beträgt die Entlastung für die Arbeitnehmer im Übergangsbereich (ehemals Gleitzone) nach Berechnungen der Kritiker nur drei bis 23 Euro pro Monat. Sie weisen auch auf Gruppen hin, die steuerlich besonders stark von den Midijob-Regelungen ab Juli 2019 profitieren. Es sind Menschen mit einem gut verdienenden Ehepartner sowie Beamte und Selbstständige, die nebenberuflich im Übergangsbereich (ehemalige Gleitzone) arbeiten. Befürchtet wird aus Sicht dieser Kritiker das Risiko von Fehlanreizen für den Arbeitsmarkt in Richtung Niedriglohnbereich.
Mit dem Anstieg des Mindestlohns ab 2020 können Minijobber noch 48 Stunden/Monat im Jahresdurchschnitt arbeiten.
Laut § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) liegt Abrufarbeit vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbart hat, dass dieser die Arbeit je nach dem Arbeitsanfall erbringt. Dieses Teilzeitmodell ist für Arbeitgeber von Vorteil, die mit einem wöchentlich unterschiedlichen Arbeitsanfall rechnen und ihre Angestellten flexibel einsetzen möchten.
Auch wenn es sich um ein flexibles Arbeitszeitmodell handelt, das dem Arbeitgeber weitgehenden Handlungsspielraum einräumen soll, müssen auch bei diesem Arbeitsverhältnis bestimmte Regelungen eingehalten werden:
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts wurden 2019 Änderungen eingeführt, die für mehr Planungs- und Einkommenssicherheit für Arbeitnehmer sorgen sollen. Sie haben folgende beiden Möglichkeiten, sofern Arbeitnehmer dies im Arbeitsvertrag unterschreiben:
Beispiel 1 – Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit
Legen Sie vertraglich mit Ihrem Mitarbeiter beispielsweise eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 16 Stunden pro Woche fest mit der Option, dass Sie bis zu 25% zusätzlich abrufen dürfen. So können Sie anschließend von Woche zu Woche entscheiden, dass Ihr Arbeitnehmer bis zu 20 arbeiten muss und natürlich auch bezahlt bekommt, wenn Sie dies verlangen.
Beispiel 2 – Maximal-Stundenzahl regeln
Legen Sie arbeitsvertraglich gemeinsam eine Höchstarbeitszeit fest, dürfen Sie bei niedrigerem Arbeitsanfall bis zu 20 % kürzen. Sind z. B. 30 Wochenstunden vereinbart, können Sie also die Arbeitsleistung und die Entlohnung um maximal 6 auf 24 Stunden reduzieren.
Achtung: Kombination geht nicht
Beides gleichzeitig ist nicht zulässig. Entscheiden Sie sich entweder für die Mindeststundenzahl oder für eine Höchstarbeitszeit. Legen Sie sich am besten für die Variante fest, welche eher dem Normalfall entspricht. Dann brauchen Sie den Mitarbeiter nur “ausnahmsweise” in der Woche zuvor abweichend einzuteilen.
Eine vorausschauende Einsatzplanung wird nun wichtiger. Die Gesetzesänderung von § 12 TzBfG hat aber auch Vorteile für den Arbeitgeber. Sie können als Arbeitgeber nun einseitig (ohne explizite Zustimmung) und unbegründet den Arbeitnehmer abweichend in Anspruch nehmen. Sie bezahlen also flexibler die abgerufene Arbeitszeit mit dem Puffer nach oben oder nach unten. Aber: Die Mindest- oder Höchstarbeitszeit muss immer vereinbart sein, und zwar so, dass sie sich zweifelsfrei aus dem Arbeitsvertrag ergibt.
Eine weitere grundlegende Änderung bei der Arbeit auf Abruf ist die Anhebung der Arbeitszeit bei einem so genannten „Null-Stunden-Vertrag“. Solch ein Vertrag liegt vor, wenn die Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht festgehalten ist. Statt wie bisher 10 Stunden, gilt nun in einem solchen Fall eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden.
Brisant für Arbeitgeber: Rufen Sie die 20 Stunden nicht ab, muss die Arbeitszeit dennoch bezahlt werden. Zumindest wenn der Arbeitnehmer dies einfordert. Und selbst wenn er dies nicht tut, kann der Sozialversicherungs-Betriebsprüfer Beiträge nachfordern, weil der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch darauf gehabt hätte!
Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber daher die vertragliche Fixierung der wöchentlichen Arbeitszeit erwirken. Dem sollten Sie als Arbeitgeber auch Folge leisten, besonders dann, wenn bei der Abrufarbeit weniger als 20 Stunden pro Woche angepeilt werden.
Grundsätzlich gilt auch bei der Arbeit auf Abruf: Der Arbeitnehmer hat im Krankheitsfall Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Neu ist, dass die Grundlage für die Berechnung der Entgeltfortzahlung die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate ist und nicht mehr die an dem Arbeitstag regelmäßige Arbeitszeit. Unklar ist nun, ob es in Zukunft nicht mehr davon abhängt, ob der Arbeitnehmer überhaupt gearbeitet hätte und, ob er für jeden arbeitsunfähigen Tag eine Fortzahlung auf Basis der letzten drei Monate erhält. Es ist aber anzunehmen, dass bei der Kalkulation der Lohnfortzahlung wie bisher zunächst die Frage zu beantworten ist, ob der Arbeitnehmer überhaupt gearbeitet hätte.
Unklar ist zudem, ob die Vereinbarung einer Monats- oder Jahresarbeitszeit erlaubt ist. Voraussichtlich ist es zulässig, den Zeitraum, in dem die Wochenarbeitszeit verrichtet wird, auszudehnen. Aber nur, solange die Ausdehnung auch an eine verstetigte Vergütung, also einen festen Monatslohn gekoppelt ist. Die künftige Rechtsprechung wird hier noch für mehr Klarheit sorgen. Wenn Sie flexibel sein wollen, vereinbaren Sie eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit und treffen eine Abmachung darüber, innerhalb welchen Zeitraums diese Wochenarbeitszeit abzuarbeiten ist.
Wie für alle Eckpunkte bei der Arbeit auf Abruf, gilt auch hier: Das Beste ist, die vereinbarten Bedingungen arbeitsvertraglich eindeutig festzuhalten. So gehen Sie auf Nummer sicher!
Ab Januar 2020 wird der Mindestlohn angehoben.
Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen auch 2020 wieder an.
Als Grundlage für die Festsetzung durch Bundesregierung und Bundesrat dient die Verdienstentwicklung des Vorjahres.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Wikipedia definiert den Begriff wie folgt: „Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird.“
Bei den Beitragssätzen zur Sozialversicherung gibt es mit dem Jahreswechsel 2019 / 2020 kaum Veränderungen. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,1 Prozentpunkte auf 2,4%. Einen Anstieg gibt es beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser steigt von 0,9% um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1%. Seit Januar 2019 teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber diesen Zusatzbeitrag zur GKV.
Eine weitere Veränderung gibt es beim Faktor F. Nachdem dieser 2019 angestiegen ist, sinkt er 2020 in gleichem Maße wieder ab auf den Wert von 0,7547.
Was ist der Faktor F?
Das erklärt sehr gut das BMAS: „Im Übergangsbereich (früher Gleitzone) wird für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils in den einzelnen Versicherungszweigen ein vermindertes Entgelt zu Grunde gelegt. Dieses verminderte Entgelt wird ermittelt, indem der Faktor F und das tatsächliche Bruttoentgelt in die sogenannte Formel für den Übergangsbereich eingesetzt werden.“
Der Arbeitgeber beteiligt sich mit einem steuerfreien Zuschuss an der privaten Krankenversicherung (PKV) seiner Angestellten. Der maximale Arbeitgeberzuschuss beträgt 2020 rund 368 Euro. Den Arbeitgeberzuschuss gibt es auch für privat versicherte Familienangehörige.
Der steuerfreie Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge liegt 2020 bei 6.624 € (8% der Beitragsbemessungsgrenze RV West). Der beitragsfreie Beitrag liegt bei 3.312 € (4% der Beitragsbemessungsgrenze RV West).
In unserem Rechenbeispiel vergleichen wir die Lohnabrechnung eines / einer Angestellten mit einem Kind für die Jahre 2019 und 2020. Aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung sowie Senkungen bei Lohnsteuer und Soli erhält steigt das Netto um 10,54 € pro Monat für 2020 im Vergleich zu 2019. Das entspricht einer Steigerung des Nettolohns um 0,625%.
Auch der Arbeitgeber profitiert von der Senkung des Beitrages zur AV. Für dieses Rechenbeispiel sinken die Arbeitgeberkosten pro Monat um 1,25 €.
Bei Personalkosten auf Arbeitgeberseite spielen auch die Umlagen (U1, U2 und Insolvenzgeldumlage) sowie der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung eine Rolle. Die Werte für das kommende Jahr 2020 geben die Krankenkassen allerdings erst am 20.12.2019 bekannt. Hier kann es also noch zu Anpassungen kommen.
Ab dem 1. Januar 2020 wird in allen Meldeverfahren zur Sozialversicherung die Angabe eines dritten Geschlechts möglich sein. Das haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung gemeinsam beschlossen. Die Sozialversicherung passt sich damit dem um eine dritte Geschlechtsoption erweiterten Personenstandsrecht an. Neben dem dritten Geschlecht wird außerdem auch die Angabe eines unbestimmten Geschlechts möglich sein.
Künftig können Arbeitgeber von diversen Beschäftigten nun beim Meldeverfahren für Personen des dritten Geschlechts das Kennzeichen „D = divers“ und für Personen von unbestimmtem Geschlecht das Kennzeichen „X = unbestimmt“ auswählen. Genauso wie es auch im Geburtenregister der Fall ist. Arbeitgeber können damit nun diskriminierungsfrei die Meldung zur Sozialversicherung abgeben. Das ist bei denjenigen Meldeanlässen möglich, bei denen die Angabe des Geschlechts erfordert wird. Konkret ist das bei den folgenden Anlässen notwendig:
Nicht nur beim Arbeitgeber-Meldeverfahren ist die Angabe des Geschlechts erforderlich. Auch der elektronische A1-Antrag, das Zahlstellen-Meldeverfahren und das elektronische Antragsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichgesetz setzen eine Geschlechtsangabe voraus. Beim elektronischen Entgeltersatzleistung-Verfahren wird nur bei der freiwilligen Angabe des Ansprechpartners die Angabe des Geschlechts gefordert. Bei diesen Verfahren wird die Möglichkeit der Angabe sowohl des dritten als auch des unbestimmten Geschlechts noch angepasst. Beim Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind die vier Auswahlmöglichkeiten bei der Geschlechtsangabe bereits vorhanden.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG) darf ein Arbeitgeber eine Person nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Identität benachteiligen. Daher sollten Arbeitgeber bei Stellenanzeigen darauf achten, auch das dritte Geschlecht zu berücksichtigen und die Anzeige geschlechtsneutral halten, bzw. alle Geschlechter zu integrieren. Ein geeignetes Vorgehen ist es, bei Stellenausschreibungen Zusätze zu verwenden wie (m/w/d) oder (m/w/x). Möglich ist auch, die Berufsbezeichnung geschlechtsneutral zu formulieren, also z.B. „Fachkraft“ als Titel zu verwenden. Wird eine Stellenausschreibung nicht geschlechtsneutral formuliert, kann ein Bewerber auf einen Verstoß gegen das AGG klagen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass er den betroffenen Bewerber nicht diskriminiert hat. Realisierbar sind übrigens Schadensersatzansprüche von bis zu drei Monatsgehältern – klagen mehrere abgelehnte Bewerber ist das ein nicht unerhebliches Risiko.
Im Verlaufe des Bewerbungsprozesses oder bei betriebsinterner Kommunikation sollte eine möglichst geschlechtsneutrale Anrede gewählt werden, um Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts zu vermeiden. Anreden wie „sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr“ sind genauso problematisch wie das Verwenden von „er/sie“-Pronomen. Empfehlenswert ist eine gendergerechte Sprache, die zudem nicht unnötig den Lesefluss hemmt, wie dies z.B. bei Verwendung der Gendersternchen der Fall sein kann. Geschlechtsneutrale Bezeichnungen wie „Bewerbende“ statt „Bewerber*In“ können hier Abhilfe schaffen. Eine ausführliche Liste von genderneutralen Begriffen finden Sie auf geschicktgendern.de.
Nicht nur bei der Sprache gibt es für Arbeitgeber Baustellen: Denn laut Arbeitsstättenverordnung müssen sanitäre Räume für „Männer und Frauen“ getrennt vorhanden sein oder eine separate Nutzung der Räume möglich sein. Daraus ergibt sich, dass künftig auch für intersexuelle Personen eigene Toiletten und Umkleiden zur Verfügung gestellt werden müssen oder aber Unisex-Räume mit Einzelkabinen geschaffen werden.
Falls im Betrieb eine geschlechterspezifische Kleiderordnung herrscht, sollte der Arbeitgeber auch hier Anpassungen treffen. Den betroffenen Personen kann entweder die Wahl zwischen den für Männer oder den für Frauen geltenden Kleidervorgaben gelassen werden oder aber eine geschlechtsneutrale Kleiderordnung eingeführt werden.
Auch bei Themen wie der Frauenquote oder der Rolle des Betriebsrats bei der Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau gibt es noch Anpassungsbedarf, denn auch das dritte Geschlecht muss nun berücksichtigt werden. Wie vieles in der Praxis tatsächlich umgesetzt wird und was sonst noch an Änderungen beim dreigeschlechtlichen System auf Arbeitgeber zukommt, wird sich zeigen. Es ist in allen Fällen ratsam, als Arbeitgeber offen für Neues zu sein und stets ein Auge auf die aktuellen Entwicklungen zu haben.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte 2017 in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass im Geburtenregister die Auswahl eines dritten Geschlechts möglich sein muss. Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, hatten bis dahin lediglich die Option, kein Geschlecht einzutragen. Nach Auffassung des Gerichts war dies eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verstieß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Der Gesetzgeber wurde vom BVerfG aufgefordert, das Personenstandsrecht entsprechend zu ändern. Die Änderungen wurden im Dezember 2018 wirksam, seitdem ist die dritte Geschlechtsoption offiziell eingeführt.
Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit – Möglichkeiten der Ausgestaltung
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Stufenweiser Abbau des Solidaritätszuschlags.
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Die sogenannte Mindestausbildungsvergütung soll 2020 515 EUR im ersten Ausbildungsjahr liegen.
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Nach langem Hin und Her hat der Gesetzgeber nun doch eine Neuregelung beschlossen.
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Einführung neuer Pauschalsteuer für Jobtickets ohne Anrechnung auf Entfernungspauschale.
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Die Umsetzung des neuen Pflegeberufegesetzes erfolgt schrittweise. Begonnen wird im Januar 2020 mit der Generalistischen Pflegeausbildung. Durch die Vereinheitlichung der Pflegeausbildung erhofft sich die Bundesregierung eine höhere Attraktivität der Pflegeberufe.
Um Auszubildende besser auf den beruflichen Alltag vorzubereiten, soll ein höherer Praxisbezug ermöglicht werden. Zudem rechtfertigt das Bundesministerium für Gesundheit eine Generalistische Pflegeausbildung mit der Tatsache, dass sich viele Tätigkeiten in den einzelnen Pflegeberufen überschneiden. Ein weiterer Vorteil des Pflegeberufegesetzes wird es sein, dass nun definiert wird, welche Ausbildung das Personal absolviert haben muss, um bestimmte Aufgaben ausüben zu dürfen.
Die Ausbildungen von Kranken- und Altenpflegekräften wurden bisher getrennt geregelt. Als Basis dienten dabei jeweils das Altenpflege- und das Krankenpflegegesetz. Im Rahmen des neuen Pflegeberufegesetzes sollen nun die ersten zwei Ausbildungsjahren von allen Azubis gemeinsam absolviert werden. In der sich anschließenden praktischen Ausbildung können diese ihren Vertiefungsbereich wählen und werden entsprechend geschult:
Hierbei handelt es sich um eine weiterführende Generalistische Ausbildung, die dennoch verschiedene berufliche Schwerpunkte ermöglicht.
Hierbei handelt es sich um eine Spezialisierung, die es Azubis ermöglicht, einen fest definierten Scherpunkt zu setzen.
Parallel zur Generalistischen Pflegeausbildung entschloss sich die Bundesregierung dazu, ein Pflegestudium einzuführen, um die Wissenschaft mehr in die Pflegeberufe zu integrieren. Es dient als Ergänzung zur Ausbildung und wird mit einem akademischen Grad bewertet.
Erst 2004 wurde im Rahmen der Agenda 2010 die Meisterpflicht in insgesamt 53 Handwerksberufen aufgehoben. Nun hat die Große Koalition die Wiedereinführung der Meisterpflicht in folgenden Gewerken bzw. Berufen beschlossen:
Betriebe, die im Zeitraum zwischen 2004 und 2020 gegründet wurden und bisher nicht der Meisterpflicht unterstanden, müssen sich aber keine Sorgen machen. Sie erhalten trotz Wiedereinführung der Meisterpflicht einen sogenannten Bestandsschutz.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sowie Carsten Linnemann und Sören Bartol wollen nun einen entsprechenden Gesetzesentwurf in den Bundestag einbringen. Dies soll so schnell wie möglich vonstattengehen, damit das Gesetz rechtzeitig verabschiedet wird, um zum 01. Januar 2020 in Kraft zu treten. Die Bundesregierung verspricht sich von der Wiedereinführung der Meisterpflicht eine bessere Ausbildung und eine höhere Qualität im Handwerk sowie ein steigendes Interesse potenzieller Auszubildender.
Was denken Handwerkerinnen und Handwerker dazu? Lesen Sie hier zu Pro- und Contra-Argumenten
Mit dem verabschiedeten Gesetz zur Reform der Psychotherapieausbildung will der Bundestag die Versorgung durch psychotherapeutische Behandlung verbessern und den Beruf für zukünftige Studierenden-Generationen attraktiver gestalten. ‚Psychotherapeut‘ wird nun ebenso als Berufsbezeichnung festgeschrieben.
Bisher mussten die angehenden Fachkräfte nach dem Psychologie-Studium eine nachträgliche Ausbildung absolvieren, um als Psychotherapeut psychische Krankheiten behandeln zu dürfen. Diesen langwierigen Bildungsweg will die Regierung mit dem Studiengang zur Psychotherapie abkürzen.
Zum Start des Wintersemesters 2020 werden viele deutsche Universitäten ein Direktstudium in der Psychotherapie anbieten. Dieses Psychotherapie-Studium untergliedert sich wie folgt:
3 Jahre Bachelor-Studium → 2 Jahre Masterstudium → Staatliche Prüfung → Approbation
Nach dem jeweiligen Landesrecht müssen angehende Psychotherapeuten spezielle Weiterbildungen in stationären oder ambulanten Einrichtungen anschließen. Die Behandlungsleistungen in dieser Zeit werden von den Krankenkassen vergütet. Diese Vergütung für Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) soll sich auf einen Mindestbetrag von 1000,00 EUR monatlich belaufen. Das Vergütungsniveau gilt selbstverständlich auch für Psychotherapeuten, die ihre Ausbildung nach dem alten System begonnen haben (PiAs). Bisher gab es keine Mindestvergütung.
Mediziner, welche die psychotherapeutische Qualifikation im Rahmen einer fachärztlichen Weiterbildung erlangen, sind nicht von der neuen Regelung betroffen.
Experten gehen davon, dass das Therapeuten-Studium eine umfangreichere und qualifiziertere Ausbildung ermöglicht und letztendlich auch den vielen Patienten zugutekommt, die auf Grund der psychotherapeutischen Unterversorgung lange auf Termine warten müssen. Andererseits wird es noch einige Jahre dauern, bis die ersten Absolventen das Psychotherapie-Studium erfolgreich beenden und sich in das Arztregister eintragen werden. Von einer schnellen Lösung ist hier also nicht die Rede.
Ob das Psychotherapie-Studium 2020 als Fernstudium angeboten wird, gilt als unwahrscheinlich. Als Ersatz für die bisherige Ausbildungspraxis sind im Bachelor und Master berufspraktische Einsätze vorgesehen, die im Rahmen eines Fernstudiums nicht realisierbar wären.
Mit dem Beschluss der Novelle zum BBiG (Berufsbildungsgesetz) kommt es zu einigen Neuerungen für Azubis in Deutschland. Laut Bundesbildungsministerium soll das hochgeachtete Qualifizierungssystem damit noch attraktiver gestaltet werden. Neben den neuen Abschlussbezeichnungen (z.B. Bachelor Professional) und anderen Maßnahmen, wird es im BBiG zu einer Stärkung der Teilzeitausbildung kommen.
Wenn Auszubildende als alleinerziehende Eltern fungieren oder einen Angehörigen pflegen, gab es nach dem BBiG bisher die Möglichkeit, die Ausbildungszeit in Teilzeit zu absolvieren. Künftig soll diese Verkürzung der Ausbildungszeit jedem neuen Azubi in dualer Ausbildung angeboten werden. Die Voraussetzung dafür: Ausbildungsbetrieb und Auszubildender müssen sich darüber einig sein.
Die grundlegende Verankerung der Teilzeitausbildung innerhalb des Berufsbildungsgesetzes soll vor allem Geflüchteten, lernbeeinträchtigten Menschen und Menschen mit Behinderungen einen Anreiz bieten, eine Ausbildung anzufangen und aktiv an der Arbeitswelt teilzuhaben.
Mehr Transparenz in der Berufsausbildung – dafür soll die Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBIG) ab 2020 sorgen. Gleichzeitig erhofft sich Bundesbildungsministerin Anja Karliczek eine Erhöhung der Attraktivität der Fachkräfteausbildung in Deutschland. Den meisten Bundesbürgern sei nicht bewusst, dass viele erfolgreich abgeschlossene Fortbildungen den Stellenwert eines Bachelor- oder Masterabschlusses innehaben. Dank neuer Bezeichnungen für höherqualifizierende Berufsbildungen im Rahmen der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBIG) sollen berufliche Fortbildungen einem Studium in nichts nachstehen.
Auch weiterhin gibt es verschiedene Fortbildungsstufen, ändern werden sich durch die Neuregelung lediglich die Abschlussbezeichnungen.
Der Titel des Meisters bleibt zudem auch weiterhin erhalten. Die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes soll für Gleichwertigkeit zwischen Studium und beruflicher Fortbildung sorgen. Aus diesem Grund wurden die Bezeichnungen für höherqualifizierender Berufsbildung an die Hochschul-Abschlüsse angelehnt.
Verpflichtete Unternehmen müssen Verpackungen, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht haben, jährlich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister nachweisen. Die sogenannte Vollständigkeitserklärung muss bis zum 15. Mai jeden Jahres (erstmals 2020) abgegeben werden.
Weitere Informationen zum neuen Verpackungsgesetz, das 2019 in Kraft getreten ist, finden Sie hier im Beitrag Was Unternehmer über das neue Verpackungsgesetz wissen sollten
Plastikmüll ist ein zunehmendes Problem, welchem sich Bundesumweltministerin Svenja Schulze nun annehmen will. Sie plant ein generelles Verbot von Plastiktüten im deutschen Handel. Bereits seit 2016 kämpft die Bundesregierung darum, den Verbrauch von Kunststofftüten zu senken. Der Erfolg spricht für sich: Statistiken beweisen, dass mittlerweile nur noch rund 20 Plastiktaschen pro Jahr und Kopf verkauft werden – 2016 waren es noch ca. 94.
Noch immer zu viel – Plastiktüten-Verbot soll Verbrauch in Deutschland weiter senken
Der Gesetzesentwurf soll nun dem Bundestag so schnell wie möglich vorgelegt werden. Das Umweltministerium erhofft sich so, dass bereits in der ersten Jahreshälfte 2020 Plastiktüten deutschlandweit verboten werden können. Im Anschluss erfolgt eine Übergangsfrist von sechs Monaten. Dadurch wird Händlern ausreichend Zeit gegeben, vorhandene Restbestände zu verbrauchen.
Betroffen sind von dem Vorschlag auch biobasierte Taschen. Diese sind zwar in der Theorie umweltfreundlicher, erweisen sich in der Praxis aber oftmals als Mogelpackung. Durch das Plastiktüten-Verbot erhofft man sich nun, dass mehr Menschen zu wiederverwendbaren Tragetaschen greifen und es somit eine Verminderung des Plastikmülls erreicht wird. Händler, die sich nicht an die neue Regelung halten, müssen zudem mit Geldstrafen von bis zu 100.000 Euro rechnen.
Die politische Debatte um Mikroplastik ist längst in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Mit der EU-Einigung zur Verminderung von Plastikmüll ist es seit 2018 beschlossene Sache, dass beispielsweise Plastik-Strohhalme aus dem Alltag der Menschen verschwinden werden.
Nun droht zahlreichen Sportvereinen ein drastischer Einschnitt: Die Europäische Chemikalienbehörde (ECHA) prüft ein Verbot von Kunststoffgranulaten auf Kunstrasen. Das Granulat wird derzeit auf die Plätze gestreut, um deren Bodeneigenschaften zu verbessern: Sie sorgen für bessere Bespielbarkeit, besseres Federn des Bodens und angenehmeres Fallen. Allerdings gilt das Granulat auch als Ursache für tonnenweise Mikroplastik, das jedes Jahr in Deutschland an die Luft abgegeben wird. Die gesundheitlichen Risiken gilt es zu klären.
Wenn die ECHA ein Verbot als möglich betrachtet, könnte ein solches bereits 2020 auf EU-Ebene beschlossen werden. Voraussichtlich träte es dann 2021 in Kraft und würde ab 2022 die Ausbringung des Granulats auf Kunstrasenplätzen verbieten.
Der Gegenwind aus der deutschen Politik ist eher schwach: Innenminister Horst Seehofer hat keine generellen Einwände gegen das Verbot, setzt sich allerdings für eine Übergangsfrist von sechs Jahren ein.
Mit einem Jahresstromverbrauch von 6.000 bis 10.000 kWh ist man ab 2020 zum Einbau eines intelligenten Messsystems verpflichtet.
Seit 2017 sind intelligente Messsysteme (iMSys) bereits für Großverbraucher, die mehr als 10.000 kWh Jahresstromverbrauch haben, verpflichtend. Ab 2020 wird der Einbau dieser Messeinrichtungen auch bei niedrigeren Verbrauchswerten Pflicht. Wer im Jahr zwischen 6.000 und 10.000 kWh Strom verbraucht, wird zwingend ein iMSys bekommen. Allerdings ist diese Pflicht für den Verbraucher selbst relativ unproblematisch: Er muss nicht selbst aktiv werden.
Die grundzuständigen Messstellenbetreiber sind in der Pflicht, die intelligenten Messsysteme für Strom einzubauen. Der Verbraucher ist lediglich dazu verpflichtet, diesen Einbau zu akzeptieren. Auch die Kosten sind für den Endverbraucher genormt. Der Einbau und die Nutzung des intelligenten Messsystems darf den Verbraucher von 6.000 bis 10.000 kWh nicht mehr als 100 € pro Jahr kosten. Wer mehr Strom verbraucht, muss allerdings mehr zahlen. Die Staffelung lautet wie folgt:
Preisobergrenze in € pro Jahr | Jahresverbrauch in kWh |
130 | 10.000 – 20.000 |
170 | 20.000 – 50.000 |
200 | 50.000 – 100.000 |
angemessen | Über 100.000 |
Was ist überhaupt ein iMSys?
Ein intelligentes Messsystem besteht aus zwei Teilen:
und
Die moderne Messeinrichtung ist nichts anderes als ein digitaler Stromzähler. Nach wie vor muss hier einmal jährlich vor Ort eine Zählerablesung stattfinden. Zusammen mit dem Smart Meter Gateway entsteht allerdings ein intelligentes Messsystem, das genau diesen Schritt überflüssig macht. Stattdessen überträgt das iMSys die Verbrauchsdaten direkt an den Stromversorger.
Wer noch vom Rollout der intelligenten Messsysteme betroffen ist
Potenziell kann jeder Verbraucher betroffen sein, egal wie wenig Strom er verbraucht. Ab 2020 können die grundzuständigen Messstellenbetreiber über den Pflichteinbau hinaus iMSys auch bei kleineren Verbrauchern anbringen. Der Einbau dort ist optional – allerdings nur für den Messstellenbetreiber. Wenn der Betreiber beschließt, ein iMSys anzubringen, hat der Verbraucher keine andere Wahl, als das zu akzeptieren. Doch auch beim optionalen Einbau sind gesetzliche Preisobergrenzen festgelegt. In der folgenden Tabelle ist ersichtlich, mit bis zu wieviel Euro der Verbraucher bei welchem Jahresverbrauch belastet werden darf:
Preisobergrenze in € pro Jahr | Jahresverbrauch in kWh |
23 | Bis 2.000 |
30 | 2.000 – 3.000 |
40 | 3.000 – 4.000 |
60 | 4.000 – 6.000 |
Sie haben noch kein Messsystem, obwohl Sie in eine der Gruppen fallen?
Das ist weder ungewöhnlich, noch ein Grund zur Sorge. Der Rollout der iMSys erfolgt nicht auf einmal, sondern nach und nach. Bei der Verbrauchergruppe von 10.000 – 100.000 kWh Strom pro Jahr muss das iMSys erst bis spätestens 2025 eingebaut sein. In der Gruppe von 6.000 – 10.000 kWh bis 2028. Für besonders große Stromabnehmer jenseits der 100.000 kWh pro Jahr lässt der Gesetzgeber sogar Zeit bis 2032.
Sie möchten ihr intelligentes Messsystem möglichst schnell erhalten?
Dann haben Sie mehrere Möglichkeiten. Zum einen können Sie sich an Ihren grundzuständigen Messstellenbetreiber wenden und um einen früheren Einbau bitten. Darauf haben Sie allerdings keinen Anspruch. Außerdem können Sie einen freiwilligen Einbau in Auftrag geben. Beachten Sie aber, dass die gesetzlichen Preisobergrenzen bei einem freiwilligen Einbau nur dann gültig sind, wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber das iMSys installiert. Wenn Sie sich an einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber wenden, ist dieser frei in seiner Preisgestaltung.
Die Große Koalition will sich mehr für den Klimaschutz einsetzen und hat aus diesem Grund beschlossen, ein Verbot für Ölheizungen auszusprechen. Laut Klimapaket soll es ab 2026 verboten sein, in Gebäuden Heizungen auf Öl-Basis einzubauen. Die Grünen aus Niedersachsen fordern nun ein Verbot bereits ab 2021. Demnach wäre 2020 die letzte Gelegenheit für Eigenheimbesitzer, ihre Pläne für eine Ölheizung umzusetzen.
Die Bundesregierung will langfristig weg von fossilen Rohstoffen. Dennoch ist es möglich, das Verbot von Ölheizungen zu umgehen. Nämlich dann, wenn eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung nicht möglich ist. Durch eine höhere Forderung will die Regierung jedoch einen Anreiz schaffen, sich gegen Öl zu entscheiden. Eine Alternative wären Gasheizungen. Dennoch bleibt umstritten, um Gas wirklich so viel besser ist. Norwegen will beispielsweise die Problematik Gas direkt im Anschluss zum Öl angehen. Es ist demnach fraglich, ob es für Deutschland sinnvoll wäre, auf Gas umzurüsten.
Bundesrat und Bundestag stimmen dem neuen Luftverkehrsteuergesetz zu. Mit dem von der Bundesregierung beschlossenen Klimapaket erfolgt zum 01. April 2020 eine Anhebung der Luftverkehrsteuer. Grund ist die Erhaltung der Umwelt für zukünftige Generationen.
Die Bundesregierung erhofft sich dadurch in erster Linie einen bewussteren Umgang mit Transportmitteln. Andererseits soll durch die zusätzlichen Einnahmen die Finanzierung des Klimaschutzprogramms 2030 bewerkstelligt werden. Kalkuliert werden mit 470 Millionen Euro Mehreinnahmen.
Die Erhöhung der Luftverkehrsteuer sieht wie folgt aus:
Passagiere können damit rechnen, dass die Fluggesellschaften die Anhebung der Luftverkehrsteuer auf die Ticketpreise aufschlagen werden.
Senkung der Mehrwertsteuer im Fernverkehr: ICE und IC nur noch mit ermäßigtem 7 %-Satz besteuert. Bahn kündigt Preissenkung an.
Im Hinblick auf den Klimaschutzplan 2050 beschließt die Bundesregierung das Klimaschutzpaket 2030. Dieses beinhaltet neben einer Anhebung der Luftverkehrsteuer eine Senkung der Mehrwertsteuer des Fernverkehrs.
Fernreisen mit dem Zug sollen attraktiver werden – gerade im Hinblick auf den Klimaschutz. Aus diesem Grund gelte nun nicht mehr der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent, sondern der ermäßigte Steuersatz. Dieser beträgt sieben Prozent. Die Deutsche Bahn kündigte bereits an, dass durch die Senkung der Mehrwertsteuer im Fernverkehr die Bahnticketpreise der Fahrkarten um zehn Prozent gesenkt werden sollen.
Keine Verlängerung für das Baukindergeld: Bis 31. Dezember 2020 haben Familien mit Kindern noch Zeit, ihren Antrag zu stellen.
Seit 2018 haben Familien mit Kindern die Möglichkeit, für ihr Eigenheim einen Zuschuss zu beantragen. Für das Baukindergeld werden jedoch nur Baugenehmigungen und unterschriebenen Kaufverträge berücksichtig, die bis Ende 2020 eingereicht werden. Zu diesem Zeitpunkt läuft die Förderung aus. Bisher ist keine Verlängerung von der Bundesregierung geplant.
Baukindergeld nur noch bis 2020 – Eigenheimbesitzer sollten sich mit Antragstellung beeilen
Seitdem das Baukindergeld gestartet ist, können Familien über das KfW-Zuschussportal Förderungen für ihr Eigenheim beantragen. Berücksichtigt werden alle Kinder unter 18 Jahren, welche in die Immobilie einziehen. Für einen Zeitraum von zehn Jahren erhalten Eltern pro Kind einen Betrag von 1.200 Euro/Jahr – daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 12.000 Euro/Kind.
Eltern können das KfW-Baukindergeld noch bis Ende 2020 beantragen. Spätestens am 31.12.2020 müssen die entsprechenden Unterlagen vorliegen, sonst werden die Anträge nicht mehr berücksichtigt.
Voraussetzungen für das Baukindergeld
Um den Zuschuss zu erhalten, müssen die Antragsteller folgende Kriterien erfüllen:
Trotz Mietpreisbremse steigen die Mieten in Deutschland stetig an. Gerade für geringverdienende Bürger wird es immer schwieriger, bezahlbaren Wohnraum zu finden und diesen eigenständig zu finanzieren. Aus diesem Grund bewilligte das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf, welcher eine Erhöhung des Wohngeldes beinhaltet.
Jeder Bürger mit geringem Einkommen hat das Recht, Wohngeld in Höhe von 145 Euro zu beantragen. Ausgenommen sind jedoch Bezieher von Hartz IV oder Grundsicherung. Der Anspruch ist jedoch abhängig von der Mietstufe des jeweiligen Wohnortes. Der Höchstbetrag des Mietzuschusses kann in teuren Städten wie Hamburg in einem Zwei-Personen-Haushalt beispielsweise 522 Euro betragen. Die Bewilligung erfolgt für zwölf Monate.
Ab 01. Januar erfolgt voraussichtlich eine Erhöhung des Wohngeldes von 145 Euro auf 190 Euro pro Monat. Parallel dazu sind folgende Änderungen angedacht:
Es ist Absehbar, dass durch die Erhöhung des Wohngeldes die Zahl der Empfänger steigen wird. Die Bundesregierung erwartet durch ihre Reform rund 660.000 Haushalte, welche von der Wohngelderhöhung profitieren werden.
Im August 2019 wurde die seit 2015 bestehende Mietpreisbremse verschärft. Laut der neuen Regierungspläne soll die Bremse nicht – wie bisher geplant – im Jahr 2020 auslaufen, sondern bis 2025 weiterhin bestehen. Gleichzeitig justiert die Regierung in einigen Bereichen nach und verbessert die Regelungen. In diesen Städten gilt die Mietpreisbremse aktuell.
Der Betrachtungszeitraum für die „ortübliche Vergleichsmiete“, die für die Mietpreisbremse eine wichtige Rolle spielt, verlängert sich von vier auf sechs Jahre. Das führt in den meisten Fällen dazu, dass die Vergleichsmiete sinkt, wodurch auch die Mieten von Neuvermietungen reduziert werden.
Bisher musste der Mieter seinen Vermieter zunächst schriftlich für die überhöhte Miete rügen. Erst ab dem Zeitpunkt dieser Rüge war es dem Mieter möglich, zu viel gezahlte Mieten zurückzufordern. Das ändert sich mit dem neuen Gesetzesentwurf. Jetzt kann der Mieter – unabhängig von der Rüge – bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Bis zu zweieinhalb Jahre nach Mietvertragsschluss ist das möglich. Im Extremfall kann ein Mieter also die Zahlungen der letzten 30 Monate nachträglich teilweise zurückfordern.
Nach wie vor dürfen die Mieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bei Neuvermietungen nicht um mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Noch immer sind Neubauten, Sanierungen oder bereits zuvor überhöhte Mieten von der Bremse ausgeschlossen. Auch die Regelungen darüber, was als Neubau und was als Sanierung gilt, sind gleichgeblieben:
Unverändert ist auch, wo die Mietpreisbremse greift. Nach wie vor entscheiden Städte und Gemeinden selbst, ob sie die Regelung nutzen. Bisher nutzen über 300 der etwa 11.000 Städte und Gemeinden in Deutschland die Mietpreisbremse.
Die Ankündigung erfolgte bereits 2019 – jetzt soll es tatsächlich losgehen: WhatsApp schaltet ab 2020 Werbeanzeigen im Messenger.
In dem Beitrag WhatsApp ist bald nicht mehr werbefrei – Ärgernis oder sogar Chance? geht Carola Heine den Entwicklungen auf den Grund und bewertet Chancen und Risiken. Lassen Sie uns auch Ihre Meinung wissen und diskutieren Sie mit.
Das größte soziale Netzwerk der Welt hat viel vor im neuen Jahr. Neben einer Dating-App und der hauseigenen Kryptowährung Libra plant Facebook, sich ab 2020 strenger kontrollieren zu lassen. Zu diesem Zweck soll das Facebook Oversight Board eingerichtet werden.
Facebooks Löschpraxis soll durch ein unabhängiges Gremium kontrolliert und korrigiert werden. Zusammensetzen wird es sich aus rund 40 Experten aus allen Teilen der Welt, die jeweils für 3 Jahre in ihrer Funktion bleiben. Die ersten 40 wählt Facebook selbst aus, ab dann wählen alle Experten ihre eigenen Nachfolger selbst. Von einer Mitgliedschaft im Gremium generell ausgeschlossen sind Politiker, aktuelle und ehemalige Mitarbeiter von Facebook oder Auftragnehmer des Netzwerks. Bezahlt werden die Gremiumsmitglieder nicht direkt von Facebook, sondern durch einen von Facebook eingerichteten Treuhandfonds.
Entscheidungen fällen können bereits kleine Gruppen von etwa fünf Gremiumsmitgliedern. Generelle Werte-Grundlage des Facebook Oversight Boards sollen die Standards der Menschenrechte sein.
Das Gremium wird als dritte Instanz neben Facebook selbst und seinen Nutzern eingerichtet. So werden sich nicht nur Nutzer an das Oversight Board wenden können, wenn sie mit Löschung oder Nicht-Löschung bestimmter Beiträge nicht einverstanden sind, sondern auch Facebook selbst kann sich an die Experten wenden und Rat erbitten.
Allerdings stellt Facebook auch klar, dass es selbst die abschließende Entscheidungsgewalt behält. Das bedeutet, die Empfehlungen und Weisungen, welche das Oversight Board an das Netzwerk weitergibt, werden nicht bindend sein.
Nachdem Facebooks Dating Funktion 2019 bereits in den USA und 19 weiteren Ländern gestartet ist, wird der Service 2020 auch in Deutschland bereitgestellt werden. Dabei ist der Service anders als beispielsweise Tinder keine eigenständige App, sondern in der bestehenden Facebook-App integriert. So wird jeder Facebook-Nutzer zu einem potenziellen Dating-Kandidaten. Wenn nur drei Prozent der 2,4 Milliarden Nutzer die Dating-Funktion nutzen, hätte sie mehr Nutzer als Tinder und wäre damit die größte Dating-Plattform der Welt.
Wie gesagt bedarf es keiner zusätzlichen App. Allerdings muss jeder, der die Dating-Funktion verwenden möchte, eine Art Zweit-Profil anlegen, das mit seinem eigentlichen Facebook-Profil verknüpft wird. Facebook selbst gibt aus dem Hauptprofil lediglich das Alter und den Namen an die Zusatzfunktion weiter. Das soll dazu dienen, dass die Facebook-Freunde der Nutzer nicht wissen, dass jemand die Dating-Funktion verwendet. So will Facebook eine eigene, parallel existierende Singlebörse ins Leben rufen. Als Vorschläge werden – ähnlich wie bei Tinder – keine Facebook-Freunde gezeigt, sondern bis dahin unbekannte Personen. Ausgewählt werden passende Kandidaten vom Facebook-Algorithmus auf Basis der Aktivitäten der Nutzer. Diese Praxis hat Potenzial: Ein Versuch der Stanford University hat gezeigt, dass Facebook Interessen seiner Nutzer präziser vorhersagen kann, als deren Ehepartner; sobald mindestens 300 Likes abgegeben wurden.
Mit der Dating-Funktion greift der Konzern also nicht nur andere Partnerbörsen in ihrer Vormachtstellung an, sondern er könnte auch die Partnerwahl von Millionen Menschen ab 2020 beeinflussen.
Bisher präsentierte Mozilla alle sechs bis acht Wochen ein neues Firefox Release. Ab 2020 soll sich dieser Turnus auf vier Wochen verkürzen. Dadurch will das Entwicklerteam Schwachstellen schneller ausmerzen, Sicherheitslücken schließen und Erweiterungen für die Nutzer schneller verfügbar machen. Schon im ersten Quartal 2020 soll der kürzere Release-Rhythmus eingehalten werden.
Projekte, die mit Firefox arbeiten oder auf dessen Versionen basieren, müssen sich jetzt umstellen. Die bekanntesten dürften dabei die JavaScript-Engine SpiderMonkey und der berüchtigte Tor-Browser sein.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Die vom ehemaligen Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) ins Rollen gebrachte und vom aktuellen Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer (CSU) weitergeführte Pkw-Maut ist gescheitert. Sie verstößt offiziell gegen EU-Recht. Das Gericht reagierte mit diesem Urteil auf die Klage aus Österreich, die besagt, dass die Pkw-Maut diskriminierend sei. Geplant war diese ursprünglich ab Oktober 2020 auf Deutschlands Autobahnen. Das Problem bestand jedoch darin, dass ausschließlich ausländische Fahrer die Maut hätten bezahlen müssen. Für deutsche Bundesbürger wären die Kosten direkt durch die Kfz-Steuer beglichen.
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Wie es bisher ist
Es ist ganz klar geregelt: Wer die Fahrschule und Fahrprüfung mit einem Automatik-Wagen absolviert, darf ausschließlich Automatik-Autos im Straßenverkehr bewegen. Möchte man auch Handschalter fahren, musste man die Fahrprüfung auch mit einem manuellen Getriebe ablegen. Das könnte sich 2020 ändern, wenn es nach Andreas Scheuer geht.
Neuerungen in Aussicht
So ist ein Gesetzesentwurf in Planung, der vorsieht, dass Fahrschüler ihre Prüfung mit einem Automatikgetriebe absolvieren und im Anschluss daran nur kurz an einem Schaltgetriebe geprüft werden. Beim Bestehen soll eine reguläre Fahrerlaubnis ausgestellt werden, die zum Führen eines PKW mit Handschaltung oder Automatik berechtigt.
Begründet wird der Vorstoß mit der gestiegenen Bedeutung von Automatikgetrieben in der Automobilbranche, insbesondere im Hinblick auf Elektrofahrzeuge, die prinzipiell keine Gangschaltung haben.
Fahranfänger dürfte das freuen: Bis heute ist das Kupplungspedal kein gern gesehener Anblick vieler Fahrschüler und das ungewollte „Abwürgen“ des Motors hat schon unzählige durch ihre praktische Fahrprüfung fallen lassen. Diese Fehlerquelle wäre mit der neuen Regelung Geschichte.
Nach Schätzungen der EU-Kommission könnten Notbremsassistenten etwa 100 Todesfälle im Straßenverkehr jedes Jahr vermeiden. Für LKWs sind solche Sicherheitssysteme bereits Vorschrift, ab 2020 kommt die Notbremse auch für private Neuwagen.
Die EU-Vorschrift sieht elektronische Assistenten vor, die bei Geschwindigkeiten unter 60 km/h eingreifen können. Sie dienen also vor allem der zusätzlichen Sicherung des Stadtverkehrs. Die Assistenten müssen den Abstand des Fahrzeugs zu Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern überwachen und den Fahrer vor möglichen Kollisionen warnen können. Sollte der Fahrer dann nicht reagieren, muss das System dazu in der Lage sein, eine Notbremsung einzuleiten. Zahlreiche Autos – vor allem aus hohen Preisklassen – haben ohnehin bereits solche oder ähnliche Systeme verbaut. Ab 2020 werden sich die Notbremssysteme zwangsläufig auch im unteren Preissegment etablieren.
Ältere Autos müssen nicht umgerüstet werden. Die Vorschrift bezieht sich leidglich auf Baureihen, die ab 2020 genehmigt werden.
Die EU sieht den CO2-Ausstoß von Autos als Hauptursache für den Klimawandel. Deshalb gibt sie Autoherstellern ab 2020 sehr ambitionierte Zahlen vor, was den erlaubten CO2-Ausstoß der Modelle angeht: Ab 2020 darf der CO2-Ausstoß von Neuwagen eines Herstellers im Durchschnitt maximal 95g CO2 pro Kilometer betragen. Das entspricht einem Durchschnittsverbrauch von 3,6 Liter Diesel oder 4,1 Liter Benzin auf 100 Kilometer. Allerdings muss nicht jedes einzelne verkaufte Auto diese Grenzwerte einhalten, sondern der Flottenverbrauch jedes einzelnen Herstellers muss im Durchschnitt unterhalb dieses Wertes liegen.
Das bedeutet, wenn ein Hersteller 2020 ein SUV verkauft, das 10 Liter Benzin auf 100 Kilometer benötigt, muss er im selben Jahr zwei reine Elektroautos verkaufen, um im Mittel auf unter 4,1 Liter auf 100 Kilometer zu kommen. Diese Regulierung stellt die Autoindustrie vor große Probleme. Hält ein Hersteller die Vorgaben der EU zum CO2-Ausstoß der Autos nicht ein, drohen Strafzahlungen in Milliardenhöhe.
Bereits 2009 verabschiedete die Bundesregierung diesen Plan. Dessen Ziele sehen neben einem deutlichen Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auch vor, dass bis Ende 2020 eine Million Elektroautos in Deutschland zugelassen sind.
Durch eine umfassende Förderung der Elektromobilität will Deutschland energie- und klimapolitische Ziele erreichen und gleichzeitig zum Leitmarkt für Elektroautos werden. Durch neue Innovationen will man unabhängiger von fossilen Brennstoffen werden und elektronische Mobilität in der Gesellschaft etablieren.
Voraussichtlich werden die Ziele nicht erreicht. Im Januar 2019 sind lediglich 83.175 Elektroautos in Deutschland zugelassen. Diese Summe schließt nicht nur reine E-Autos, sondern auch verschiedene Hybrid-Modelle ein. Gleichzeitig erhitzen Diesel-Fahrverbote in einigen Städten die Gemüter, während regelmäßig Klimademos abgehalten werden, weil die Einschränkungen der Politik vielen Bürgern noch nicht weit genug gehen.
2020 wird sich die gesellschaftliche Debatte um die Mobilität der Zukunft, die Zukunft des Verbrennungsmotors und um die Erreichbarkeit der Klimaziele weiter verschärfen. Es ist damit zu rechnen, dass Verbrenner stärker sanktioniert werden als bisher. Gleichzeitig wird es zunehmend mehr E-Autos geben und die Ladeinfrastruktur weiter ausgebaut. Ob die Regierung diese Entwicklung mit weiteren Fördermaßnahmen vorantreibt, bleibt abzuwarten.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat seine jährliche Typklassenstatistik veröffentlicht. Diese ist zwar nicht verbindlich, dennoch kann sich die Typklasse eines Autos dadurch verbessern oder verschlechtern. Ca. elf Millionen Fahrzeuginhaber können davon ausgehen, dass sich ihre Versicherungseinstufung ändern wird.
Wer eine Kfz-Haftpflicht- oder eine Kaskoversicherung abschließt, wird im Vorfeld eingestuft. Wichtiger Bestandteil dieser Rechnung ist neben dem Wohnort die neue Typklasse eines Autos. Diese besagt, wie viele Unfälle es im letzten Jahr mit Modellen eines Fahrzeugtyps gegeben hat und wie hoch die entstandenen Reparaturkosten waren. In diesem Fall spricht man allgemein vom Schadensrisiko eines Fahrzeugtypens.
Für die meisten Fahrer wird die neue Typklasse für ihr Auto keine relevante Rolle spielen. Die meisten Modelle werden eine Klasse hoch- oder heruntergestuft. Fahrzeughalter mit diesen Autos müssen durch eine neue Typklasse hingegen mit einer deutlich höheren Einstufung in ihrer Autoversicherung rechnen:
Unabhängig von den neuen Typklassen müssen sich Fahrzeughalter hochmotorisierter Fahrzeugklassen und SUVs auf höhere Beiträge in ihrer Autoversicherung gefasst machen. Der Versicherungsbeitrag richtet sich nämlich ebenfalls nach dem Fahrzeugwert.
Autofahrer auf Österreichs Autobahnen müssen sich auf eine erneute Preiserhöhung einstellen. Die Kosten der Jahresvignette steigen um 2,1 Prozent an. Daraus ergeben sich für die Autobahnvignette in Österreich für das Jahr 2020 folgende Preise:
(zweispurige) PKW | (einspurige) Motorräder | |
10-Tages-Vignette | 9,40 Euro | 5,40 Euro |
1-Monats-Vignette | 27,40 Euro | 13,70 Euro |
Jahresvignette | 91,10 Euro | 36,20 Euro |
Es ist möglich, eine digitale Vignette für Österreich zu kaufen. Diese sind personalisiert auf das angegebene Kennzeichen. Erhältlich sind sie sowohl über die Website: https://www.asfinag.at/ als auch über die Asfinag-App „Unterwegs“.
Fahrer können den Aufkleber ab Ende November in allen Vertriebsstellen kaufen. Die Gültigkeit umfasst den Zeitraum vom 01.Dezember 2019 bis 31. Januar 2021. Um betrügerische Absichten zu verhindern, findet bei der Vignette für die Maut in Österreich 2020 erneut ein Farbwechsel von Zitronengelb in Himmelblau statt.
Seit dem 11. Juni 2019 gilt europaweit die neue EU-Drohnenverordnung. Die Vereinheitlichung des Regelwerks soll Rechtsverstöße beim Einsatz von Kameradrohnen verhindern und gleichzeitig die Nutzung in allen EU-Ländern gewährleisten. Die Bundesregierung steht nun in der Pflicht, die Deutsche Drohnenverordnung den neuen Drohnen-Regeln anzupassen. Dafür hat sie bis zum 01. Juli 2020 Zeit.
Das bereits vorhandene Regelwerk sieht folgende Punkte vor:
In Bezug auf die meisten Punkte muss Deutschland keine Anpassung der Drohnenverordnung vornehmen, weil diese bereits alle Regeln beinhaltet. Folgende Richtlinien kommen nun jedoch dazu:
Nutzer von Drohnen (egal, ob privat oder beispielsweise als Handwerker) müssen demnach nicht mit massiven Anpassungen durch die neue Drohnenverordnung rechnen.
Virgin Galactic, das Unternehmen des britischen Multimilliardärs Richard Branson, will ab 2020 mit gewerblichen Tourismusreisen ins All Geld verdienen. Laut eigener Angaben hat das Unternehmen bereits von über 600 Menschen aus 60 Ländern Reservierungen entgegengenommen. Das entspricht einem Umsatz von 1,2 Millionen Dollar. Denn 20.000 Dollar kostet alleine die nötige Anzahlung für einen Flug ins All. Der Gesamtpreis pro Ticket beläuft sich auf 200.000 Dollar. Für diese Summe bekommen Kunden einen etwa dreieinhalbstündigen Flug mit ca. sechs Minuten Schwerelosigkeit. Neben den Passagierflügen sollen die verwendeten Shuttles auch für sub-orbitale Forschungszwecke vermietet werden. Wann genau allerdings der erste Startschuss fällt, ist unklar: Immer wieder verzögerten Zwischenfälle die Entwicklung des Unternehmens. Besonders tragisch war der tödliche Unfall eines Co-Piloten 2014.
Jede Flugeinheit besteht eigentlich aus zwei separaten Shuttles. Ein Flugzeug trägt das andere auf etwa 16 Kilometer Höhe in die Luft. Dort koppelt sich das zweite Shuttle ab und beschleunigt sich samt seiner bis zu sechs Passagiere mittels Raketenantrieb auf etwa 100 Kilometer Höhe. Dort bleiben die Touristen dann etwa sechs Minuten lang, dürfen sich abschnallen und die Erde von ganz weit oben betrachten – und gleichzeitig Schwerelosigkeit erleben. Im Anschluss landet das Passagierraumschiff in der Wüste von New Mexico.
Schon 2001 gelangte mit Dennis Tito der erste Weltraumtourist ins All. Der amerikanische Unternehmer besuchte damals eine Woche lang die internationale Raumstation ISS. Allerdings kostete der Ausflug ihn damals keine 200.000, sondern eher 20 Millionen Dollar. Der Unternehmer hatte auch andere Hürden zu überwinden, als „nur“ eine hohe Rechnung: Er hatte Luft- und Raumfahrt studiert, als Raumfahrtingenieur gearbeitet und ein Kosmonautentraining im Jahr 2000 absolviert. Nur unter strengen Auflagen gewährte die NASA ihm den Kindheitstraum von einem Flug ins Weltall. Insgesamt arbeitete Tito seit 1991 darauf hin, als Raumfahrer ins All fliegen zu können. Geht es nach Virgin Galactic und Gründer Richard Branson, wird ein Trip in die Schwerelosigkeit ab 2020 deutlich einfacher zu verwirklichen sein.
Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet – erstmalig für die Veranlagungszeiträume ab 2018 – regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (31.7.2019 für die Veranlagung 2018). Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist regelmäßig bis zum Ende des Februars des übernächsten Jahres.
Die Abgabefrist hat auch einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zur gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung auszuüben oder zu korrigieren (BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 41/09, BStBl 2014 II S. 73).
Allerdings kann es aufgrund einer neuen Entscheidung fraglich sein, ob diese vom BFH ohne unionsrechtliche Grundlage aufgestellte Zuordnungsfrist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Der EuGH (Urteil v. 25.7.2018, C-140/17 (Gmina Ryjewo)) hat bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für ein sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich genutztes Grundstück später eine Vorsteuerberichtigung zugelassen, obwohl keine ausdrückliche Zuordnungsentscheidung getroffen worden war. Aufgrund dieser Entscheidung bestehen zumindest gute Chancen, dass der BFH sich bezüglich der starren Zuordnungsfristen neu orientieren muss.
Für den Veranlagungszeitraum 2018 hat die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 11.10.2017, BStBl 2017 I S. 1350) schon im Oktober 2017 eine überarbeitete Fassung der Erklärungsvordrucke für die Jahressteuererklärung vorgestellt. Erstmals sind dabei die früher in der Anlage UR enthaltenen Angaben in den Erklärungsvordruck USt 2 A integriert worden. Der Vordruck der Anlage UR ist damit ab Veranlagungszeitraum 2018 entfallen, die Inhalte sind aber unter denselben Kennziffern den jeweiligen Meldepositionen der Jahressteuererklärung 2 A zugeordnet worden.Im Oktober 2018 hat die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 8.10.2018, BStBl 2018 I S. 1091) darüber hinaus die Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019 bekannt gegeben. Eine Änderung ergibt sich bei den Angaben zu den Umsätzen, die dem Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) unterliegen. Hier werden mehrere Zeilen zusammengefasst, sodass sich die Angaben des leistenden Unternehmers zu § 13b-Umsätzen auf nur noch eine Zeile (statt bisher 2), die des Leistungsempfängers auf 3 Zeilen (statt bisher 5) verteilen.
Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem vom Bundestag bereits verabschiedeten „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (Familienentlastungsgesetz) zugestimmt. Die 10 Mrd. starken Maßnahmen im Familienentlastungsgesetz, die in 2 zeitlichen Stufen (2019 und 2020) entlastende Wirkung entfalten werden, bestehen aus einer Kindergelderhöhung, höheren Grundfreibeträgen und höheren Kinderfreibeträgen. Hinzu kommt eine Entlastung mittlerer und unterer Einkommen bei der „kalten Progression“.
Der Kinderfreibetrag wird für den VZ 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 EUR (insgesamt 4.980 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.620 EUR) erhöht. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung des Kinderfreibetrags um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EUR) entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 EUR).
Für den VZ 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut erhöht, um der Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt 120 EUR pro Kind erstmals auf das gesamte Jahr auswirkt. Der Kinderfreibetrag wird dann für jeden Elternteil auf 2.586 EUR (insgesamt 5.172 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.812 EUR) erhöht.
Der Grundfreibetrag steigt von 9.000 auf 9.168 EUR (2019) und 9.408 EUR (2020), ebenso wie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.
Um der „kalten Progression“ zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2019 (1,84 %) und 2020 (1,95 %) nach rechts verschoben. Hiermit soll dem Effekt begegnet werden, durch den Einkommenssteigerungen im Falle einer Inflation durch den progressiven Steuersatz mitunter aufgezehrt werden.
Bislang fehlen gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet. Das soll sich nun durch Neuregelungen im UStG ändern, die zum 1.1.2019 in Kraft treten sollen.
Das Angebot an elektronischen Marktplätzen wächst stetig, denken wir nur an Marktplatzgiganten wie Amazon oder Ebay. Das Problem ist, dass die Online-Marktplätze auch von international und in der EU ansässigen Unternehmern genutzt werden können, um Waren im Inland zu verkaufen. Soweit der Umsatz in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt, schuldet der Händler die deutsche Umsatzsteuer. Der Marktplatzbetreiber stellt lediglich seine Logistikleistungen (Lagerung und Versand) zur Verfügung und erhält dafür eine Provision, ist also nicht in das der Umsatzsteuer unterliegende Umsatzgeschäft involviert. Was passiert nun aber, wenn der in Indien, China oder Italien ansässige Händler in Deutschland nicht registriert ist? Bereits schon im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2018 und nun auch im „Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ v. 1.8.2018 sind hierzu neue Regelungen enthalten, die diese Problematik durch die Verlagerung der Haftung auf den Marktplatzbetreiber aufgreifen.
Die Finanzverwaltung hat keine eigenen Möglichkeiten, gegen die nicht registrierten Händler vorzugehen. Deshalb sieht der Gesetzentwurf des JStG 2018 vor, dass die Betreiber elektronischer Marktplätze für die Steuerbeträge haftbar gemacht werden sollen, die die Händler nicht ordnungsgemäß anmelden und abführen (im Gesetzentwurf der neue § 25e UStG-E). Die Haftung tritt jedoch nur ein, wenn die Marktplatzbetreiber sich nicht eigenständig über die Registrierung der Händler erkundigen. Stellt der Marktplatzbetreiber fest, dass der Händler nicht in Deutschland registriert ist, sollte er sofort geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen (z. B. Schließung des Händlerplatzes auf dem Onlineportal).
Wie die Aufzeichnungen des Marktplatzbetreibers zu führen sein sollen ergibt sich aus dem neuen § 22f UStG –E. Hiernach soll der Betreiber folgende Punkte dokumentieren:
Auf Aufforderung hat der Marktplatzbetreiber die Daten elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Erfüllt der Marktplatzbetreiber diese Anforderungen nicht, wird das für den Händler zuständige Finanzamt (die ausländischen Händler müssen sich alle zentral beim Finanzamt Neukölln registrieren lassen) den Betreiber über die Nichteinhaltung der steuerlichen Pflichten des Händlers informieren. Die Haftung umfasst alle nach dem Zugang dieser Information entstehenden Umsatzsteuern. Dies kann der Marktplatzbetreiber nur abwenden, indem er den Händler auf seinem Portal sperrt, um weiteren Vollzugsdefiziten vorzubeugen. Das stelle eine erfreulicherweise einfach zu handhabende Möglichkeit für die Marktplatzbetreiber dar, sich der Haftung zu entziehen.
Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang diese geplanten Neuregelungen zur Registrierungsflut von Händlern führen werden. Für alle bereits registrierten Händler ergeben sich aus den Neuregelungen keine Änderungen.
Eine Gesetzesänderung sieht für die gesetzliche Krankenversicherung eine Halbierung des Mindestbeitrags ab 2019 vor.
Die Mindestbeiträge der gesetzlichen Krankenkasse sind hoch. Viele Gründer können sie sich nicht leisten, aber auch zunehmend mehr Selbstständige können den Gewinn nicht mehr erwirtschaften, von dem der Mindestbeitrag ausgeht. Dies wird sich nun ändern – ein guter Grund, jetzt einen Wechsel zu privaten Anbietern sorgfältig abzuwägen, denn vielleicht lohnt er finanziell gar nicht mehr.
Selbstständige mit geringen Einnahmen zahlen bisher unverhältnismäßig hohe Beiträge in die gesetzliche Krankenkasse ein, denn von den Kassen wird ein fiktives Monatseinkommen als Berechnungsgrundlage genutzt. Dieser mit derzeit 2.284 Euro angesetzte vermutete Verdienst führt zu Krankenkassenbeiträgen von mehr als 400 Euro im Monat. Für wenige Härtefälle und Ausnahmen unter Gründern wird ein reduzierter Wert angesetzt.
Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialabgabe bezahlen. Zum 1. Januar 2019 bleibt der Abgabesatz weiterhin bei 4,2 Prozent.
Im Jahr 2017 lag der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung bei 4,8 Prozent. Zum 1. Januar 2018 sank der Abgabesatz deutlich. Seit diesem Zeitpunkt beträgt er 4,2 Prozent. Das ändert sich auch im Jahr 2019 nicht. Die entsprechende Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 wurde am 30. August 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil: Ich freue mich, dass der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung auch im Jahr 2019 unverändert bei 4,2 Prozent bleibt. Unsere Maßnahmen für eine solide und gerecht finanzierte Künstlersozialversicherung in der letzten Legislaturperiode zeigen somit anhaltend Wirkung. Immer mehr Unternehmen kommen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe nach. Das ist wichtig, denn die gerechtere Lastenverteilung hält die Künstlersozialabgabe stabil.
Der unveränderte Künstlersozialabgabesatz zeigt, dass die beabsichtigten Effekte des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes und die verstärkten Prüf- und Beratungstätigkeiten der Deutschen Rentenversicherung sowie der Künstlersozialkasse anhalten.
Immer mehr Unternehmen, die abgabepflichtig sind, kommen ihrer Abgabepflicht nach. Seit Beginn des Jahres 2015 wurden rund 80.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst. Dies sorgt für eine gerechtere Lastenverteilung zwischen den Unternehmen und stärkt die Finanzierungsbasis der Künstlersozialversicherung.
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 190.000 selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Sie tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent).
Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.
Von der neuen Rentenreform sollen besonders Millionen Mütter, krankheitsbedingte Frührentner sowie Geringverdiener profitieren. Am 23.11.2018 wurde das entsprechende Rentenpaket vom Bundesrat gebilligt.
Das Sicherungsniveau, also das Verhältnis der Renten zu den Löhnen, wird für die kommenden sieben Jahre durch eine Änderung der sogenannten Rentenformel bei mindestens 48 Prozent festgeschrieben. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung soll durch die gesetzlichen Regeln bis dahin zudem die 20-Prozent-Marke nicht überschreiten. Heute beträgt der Satz 18,6 Prozent.
Die Mütterrente wird ab 2019 deutlich ausgeweitet. Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder werden stärker angerechnet. Die betreffenden Renten werden so pro Kind um monatlich 16,02 Euro brutto im Westen und um 15,35 Euro im Osten erhöht. Die erweiterte Mütterrente dürfte bei im Januar beginnenden Neurenten bereits zu Buche schlagen. Die Bestandsrenten werden wohl erst am März erhöht, der Zuschlag soll dann nachgezahlt werden.
Erwerbsminderungsrentner bekommen deutlich mehr, wenn sie ab 2019 neu diese Rente beziehen. Die Rente wird dann so berechnet, als wenn der Betroffene bis zur Regelaltersgrenze gearbeitet hätte. Zudem steigt zum 1.7.2019 bei Geringverdienern die Einkommensgrenze, ab der volle Sozialbeiträge gezahlt werden müssen, von 850 auf 1.300 Euro.
Laut Deutscher Rentenversicherung wäre ohne die Reform eine Senkung des Beitragssatzes 2019 von 18,6 Prozent um 0,4 Punkte möglich. Das würde Arbeitgeber und Arbeitnehmer um sechs Milliarden Euro entlasten. Die Kosten für die Reform betragen 2019 4,1 Milliarden Euro und steigen dann weiter.
Im kommenden Jahr will Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) eine Grundrente für langjährig Versicherte auf den Weg bringen. Selbstständige sollen zudem besser abgesichert werden. Heil will ferner noch in dieser Wahlperiode Schritte für eine längerfristige Absicherung der Rente einschlagen. Basis sollen Vorschläge einer Rentenkommission aus Experten sein. Hier wird auch überlegt, mehr Anreize für längeres Arbeiten zu setzen. Wie die Rentenversicherung mitteilte, stellen sich Jüngere in verstärktem Maß darauf ein, dass neben der gesetzlichen Rente weitere Vorsorge wichtig ist – und haben private Sicherungsverträge abgeschlossen, in geringerem Ausmaß Verträge über betriebliche Altersvorsorge.
Im kommenden Jahr erhalten Rentner eine deutliche Rentenerhöhung von 3 bis 3,5 Prozent im Westen. In Ostdeutschland sollen die Renten sogar um 0,7 Punkte mehr steigen. Die Rentenerhöhung folgt unter anderem der guten Lohnentwicklung – ist also in erster Linie konjunkturell bedingt.
Zum Jahreswechsel 2018/2019 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle. Damit steigen, ausgehend von dem Anstieg des Mindestunterhaltes durch die Mindestunterhaltsverordnung, die Regelsätze für den Kindesunterhalt. Der Unterhalt für volljährige Kinder die im Haushalt eines Elternteils leben bleibt unverändert, ebenso der Selbstbehalt.
Die Düsseldorfer Tabelle, die die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltsätze für den Unterhaltspflichtigen festlegt, wird erneut angepasst.
Der Mindestunterhalt eines Kindes
Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden
Der Bedarf volljähriger Kinder bleibt unverändert. Dies soll eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen vermeiden.
Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, orientiert sich der Unterhalt an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Pauschalierung des Barbedarfs durch Tabellen/Leitlinien
Der angemessene Barunterhalt nach § 1610 Abs. 1 wird zur möglichst gleichmäßigen Behandlung pauschal tabellarisch festgelegt (BGH, Urteil v. 13.10.1999, XII ZR 16/98). Dies soll es ermöglichen, Unterhalt in sog. Normalfällen einfach und gerecht zu bemessen und eine möglichst einheitliche Rechtsprechung gewährleisten.
Zu diesem Zweck wurden (Bedarfs-)Tabellen und Leitlinien als Hilfen für die Bemessung des Kindesunterhalts anhand der allgemeinen Lebenserfahrung erarbeitet.
Diese Aufgabe übernimmt die Düsseldorfer Tabelle, die von allen Oberlandesgerichten in ihren Leitlinien übernommen worden ist. Sie hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.
Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem vom Bundestag bereits verabschiedeten „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (Familienentlastungsgesetz) zugestimmt.
Die 10 Mrd. starken Maßnahmen im Familienentlastungsgesetz, die in 2 zeitlichen Stufen (2019 und 2020) entlastende Wirkung entfalten werden, bestehen aus einer Kindergelderhöhung, höheren Grundfreibeträgen und höheren Kinderfreibeträgen. Hinzu kommt eine Entlastung mittlerer und unterer Einkommen bei der „kalten Progression“.
Ab dem Monat Juli 2019 wird für jedes Kind 10 EUR mehr Kindergeld ausgezahlt.
bis 30.6.2019 | ab 1.7.2019 | |
Erstes Kind | 194 EUR | 204 EUR |
Zweites Kind | 194 EUR | 204 EUR |
Drittes Kind | 200 EUR | 210 EUR |
Jedes weiteres Kind | 225 EUR | 235 EUR |
Der Kinderfreibetrag wird für den VZ 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 EUR (insgesamt 4.980 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.620 EUR) erhöht. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung des Kinderfreibetrags um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EUR) entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 EUR).
Für den VZ 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut erhöht, um der Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt 120 EUR pro Kind erstmals auf das gesamte Jahr auswirkt. Der Kinderfreibetrag wird dann für jeden Elternteil auf 2.586 EUR (insgesamt 5.172 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.812 EUR) erhöht.
Der Grundfreibetrag steigt von 9.000 auf 9.168 EUR (2019) und 9.408 EUR (2020), ebenso wie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.
Um der „kalten Progression“ zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2019 (1,84 %) und 2020 (1,95 %) nach rechts verschoben. Hiermit soll dem Effekt begegnet werden, durch den Einkommenssteigerungen im Falle einer Inflation durch den progressiven Steuersatz mitunter aufgezehrt werden.
Die Verordnung über die Untergrenzen in der Pflege, die von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn auf den Weg gebracht wurde, ist in Kraft. Damit gelten für vier Krankenhausbereiche ab dem 1.1.2019 festgelegte Untergrenzen beim Einsatz von Pflegekräften und Pflegehilfskräften.
Ab dem 1.1.2019 gelten in vier Krankenhausbereichen Personaluntergrenzen und zwar in der Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und in der Unfallchirurgie. Die Untergrenzen ergeben sich schichtbezogen aus einer maximalen Anzahl von Patienten pro Pflegekraft. Unterschieden wird dabei zwischen Tag- und Nachtschichten. Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung ist am 5.10.2018 in Kraft getreten. Die Untergrenzen gelten jedoch erst ab dem 1.1.2019.
In den betroffenen Fachabteilungen sind folgende Untergrenzen bei den Pflegekräften einzuhalten:
Die Verordnung legt darüberhinaus auch Grenzwerte für Pflegehilfskräfte fest.
Den Krankenhäusern obliegt eine Mitteilungspflicht, wenn sie die Untergrenzen nicht eingehalten haben. Allerdings gibt es auch Ausnahmetatbestände bei den Untergrenzen, unter anderem bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen.
Die Verordnung ist das Ergebnis gescheiterter Verhandlungen zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen. Die Parteien sollten die Personaluntergrenzen für pflegesensitive Krankenhausbereiche selbst festlegen. Nachdem dies nicht erfolgte, wurden diese Grenzen nun durch eine Ersatzvornahme des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt.
Der Marburger Bund befürchtet, dass entweder nicht ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt oder Personal aus anderen Abteilungen abgezogen wird. Um solche Situationen zu vermeiden, fordert der Verband der angestellten Ärztinnen und Ärzte weitere Maßnahmen.
Der Bundestag hat das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass in der Altenpflege 13.000 neue Stellen geschaffen und von den Krankenkassen finanziert werden. Für die Pflege in den Krankenhäusern soll eine Mindestpersonalausstattung erreicht werden.
Ein Milliardenpaket für mehr neue Stellen und bessere Arbeitsbedingungen soll die Personalnot in der Pflege lindern. Der Bundestag beschloss am 9.11.2018 ein Vorhaben von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU), das unter anderem 13.000 zusätzliche Stellen in der Altenpflege vorsieht. «Das Gesetz ist ein ganz wichtiges Zeichen für die Pflege in Deutschland und der größte Schritt in der Pflege seit 20 Jahren», sagte Spahn. Gleichzeitig sei es nur ein Anfang. Er kündigte an, dass weitere Gesetze und Verbesserungen in der Pflege in der Zukunft folgen sollen.
Zum 1. Januar 2019 tritt das Programm in Kraft. Jede zusätzliche Pflegestelle in Krankenhäusern soll dann komplett von den Krankenkassen bezahlt werden. Kommen sollen auch Erleichterungen im Arbeitsalltag von Pflegekräften. In der Alten- und Krankenpflege in Deutschland sind bundesweit rund 35.000 Stellen für Fachkräfte und Helfer unbesetzt.
Die Opposition kritisierte insbesondere, dass es noch kein Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Krankenhäusern gebe und die ambulante Pflege zu kurz käme. Außerdem sei die Besetzung der neuen Stellen noch ungeklärt. «Personal, das gestärkt werden soll, muss erst einmal vorhanden sein», sagte die pflegepolitische Sprecherin der FDP-Fraktion, Nicole Westig. Sie forderte Spahn auf, ein Konzept vorzulegen, um mehr Pflegekräfte zu gewinnen.
Die der Lohnabrechnung zugrunde liegenden Rechengrößen für die Berechnung der Abgaben an die Sozialversicherung ändern sich mit dem Jahreswechsel 2018 / 2019.
Beim diesjährigen Jahreswechsel gibt es eine entscheidende Änderung bzgl. des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Zusatzbeitrag zur GKV (gesetzliche Krankenversicherung) wird ab dem 01.01.2019 nicht mehr voll umfänglich vom Arbeitnehmer, sondern neu zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
Eine aktuelle Übersicht zu den aktuellen Zusatzbeiträgen der Krankenkassen finden Sie auf der Seite www.gkv-spitzenverband.de
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag sinkt 2019. Die Schwankungsbreite reicht von 0,0% (Metzinger BKK) bis zu 1,7% (SECURVITA BKK, VIACTIV Krankenkasse). Entsprechend steigen die Personalkosten für Arbeitgeber um bis zu 0,85% an, je nachdem welche Krankenkasse ihre Mitarbeiter gewählt haben.
Die der Lohnabrechnung zugrunde liegenden Rechengrößen für die Berechnung der Abgaben an die Sozialversicherung ändern sich mit dem Jahreswechsel 2018 / 2019.
Die Beitragsbemessungsgrenzen, die Bezugsgrößen und die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigen an. Die Sätze der Krankenversicherung bleiben gleich, der durchschnittliche Zusatzbeitrag sinkt.
Welche Auswirkungen hat das auf die Personalkosten des Arbeitgebers und auf das Netto im Geldbeutel des Arbeitnehmers?
Hier finden Sie ein Rechenbeispiel und erfahren, wie viel die Neuerung im Geldbeutel wirklich bringt.
Noch ein frisches Gesetz zum Jahresanfang: Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern haben ab Januar 2019 einen Anspruch auf befristete Teilzeit.
Auf Arbeitgeber kommt gegebenenfalls ein höherer organisatorischer Aufwand zu, auf angestellte Menschen eine Reihe neuer Möglichkeiten: Die neue Brückenteilzeit könnte in vielen Fällen der ideale Mix aus Polster und Sprungbrett für eine nebenberufliche Existenzgründung sein.
Die Option auf Brückenteilzeit wird zukünftig im Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) gesetzlich verankert. Durch das frische Gesetz erhalten Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2019 einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit – momentan existiert nämlich nur ein Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit ohne ein entsprechendes Rückkehrrecht. Der neue Rechtsanspruch ab Januar 2019 sieht vor, dass jene Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre reduzieren können. Diese zeitliche Begrenzung soll für Planungssicherheit sorgen.
Die Möglichkeit, in einem Midijob zu arbeiten, gibt es in Deutschland seit April 2003. Eine andere Bezeichnung dafür lautet Gleitzone: die beiden Begriffe grenzen dieses Arbeitsverhältnis von dem Minijob und der Vollzeittätigkeit ab.
Ab Juli 2019 gelten im Midibereich (dann auch Übergangsbereich genannt) neue Regelungen: Sie betreffen sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber.
Der Midijob beschreibt ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland mit einem regelmäßigen Einkommen zwischen 450,01 Euro und 850 Euro pro Monat. Ab Juli 2019 steigt die Obergrenze für einen Midijob auf 1.300 EUR monatlich. Die Midijob-Neuregelungen erfahren eine durchaus kontroverse Diskussion.
Gesetzlicher Mindestlohn steigt in zwei Stufen
Für den gesetzlichen Mindestlohn sind vom Bundeskabinett zwei Erhöhungen beschlossen worden, die die Lohnuntergrenze bis zum Jahr 2020 um gesamt 5,8 Prozent anheben. Weitere Veränderungen werden im Zwei-Jahres-Rhythmus geprüft. Mit der Verabschiedung der Zweiten Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns beschloss das Bundeskabinett die Anpassung des Mindestlohns, der im Jahr 2015 mit einem Stundensatz von 8,50 Euro eingeführt worden war. Bereits 2017 wurde die Verdienstuntergrenze angehoben, seither gelten 8,84 Euro pro Stunde als verbindlich.
Nun wurde nicht nur festgelegt, dass ab 1.1.2019 ein Mindeststundensatz von 9,19 Euro gelten soll, sondern darüber hinaus auch gleich die nächste Anpassung: Zum 1.1.2020 soll demnach die Anhebung auf 9,35 Euro pro Stunde greifen. Zusammen ergibt sich somit eine Erhöhung um 5,8 Prozent bis 2020.
• Welche Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es?
• Wer kann sich freuen, für wen gilt der Mindestlohn leider nicht?
• Wie wird der Betrag des Mindestlohns festgelegt?
• Ist der Mindestlohn angemessen?
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn steigen 2019 auch viele Branchenmindestlöhne
Die meisten Branchenmindestlöhne liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn. Sie sind tariflich ausgehandelt und auf politischer Ebene für verbindlich erklärt. Alle Arbeitgeber der jeweiligen Branche müssen die Branchenmindestlöhne einhalten. Sie sind teilweise abhängig von der Region (Ost, West, Berlin) und der Lohngruppe (z.B. ungelernt, gelernt).
In mehrere Branchen steigt der Branchen-Mindestlohn ab dem 01.01.2019, z.B.:
Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen Erhöhungen z.B. bei diesen Branchen:
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Oktober 2017 wird es ab Januar 2019 ein drittes Geschlecht im Personenstandsregister geben: Neben „männlich“ und „weiblich“ kann dort dann auch „divers“ stehen. Für Arbeitgeber beginnt die Relevanz zunächst vor allem im Hinblick auf die Formulierung von Stellenanzeigen – wer sich nicht an die neue Regelung hält, dem drohen Strafen.
Das neue Gesetz muss zum Jahresanfang umgesetzt werden und es empfiehlt sich, ab sofort die diversen Bezeichnungen zu nutzen: Schließlich ist es fast unmöglich, eine einmal in Portalen und Anzeigenmärkten gestreute Information oder Stellenanzeige im Nachhinein wieder zu entfernen, so dass sie vollständig aus dem Web verschwunden ist. Manche Annoncen stehen auch monatelang online. Um Abmahnungen und Bußgeldern vorzubeugen, sollte eines der folgenden Kürzel verwendet werden…
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Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft, das dann auch für Selbstständige mit wenig Versandmaterialbedarf gilt.
Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) wird zum Jahresanfang in Kraft treten und die derzeit geltende Verpackungsverordnung ablösen. Bereits heute gilt: Die Beteiligung an einem oder mehreren Rückhol-Systemen ist damit Pflicht.
So sieht die aktuelle Regelung aus: Sobald es um Verkaufsverpackungen geht, welche typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen und anschließend über den Gelben Sack bzw. die Gelbe Tonne bzw. Glascontainer bzw. Altpapiertonnen und -container erfasst und verwertet werden können, sind Unternehmer*innen in der Pflicht, an mindestens einem Rückholsystem teilzunehmen. Das gilt dann bald tatsächlich bereits ab dem ersten Gramm Versandmaterial, das anfällt.
Skalierung wird eindeutiger: von A bis G.
Die meisten Menschen kennen die bunten EU-Energielabel, die Autos, Haushaltsgeräte oder Fernsehgeräte mehr oder wenigen guten Energieklassen zuordnen. Grün bedeutet gut, rot schlecht – so die einfache Deutung. Ganz so einfach ist es allerdings nicht.
Es gibt aktuell genau genommen drei verschiedene Grüntöne: (hellgrün A+, mittelgrün A++, dunkelgrün A+++).
Das soll sich mit dem neuen EU-Energielabel ändern, das ab 2019 zunehmend im Handel sichtbar sein soll. Dann gibt es nur noch eine A-Klasse, danach folgt B (ehemals A++), C (ehemals A+) usw. bis G (rot). Die Änderung soll Konsumenten motivieren, energiesparende Produkte gemäß Klasse A zu erwerben.
Für Häuser, die 1966 oder später gebaut wurden, läuft 2019 der Energieausweis ab.
2019 laufen viele Energieausweise für Wohngebäude ab. Grund: Seit 2009 gibt es in Deutschland die Ausweispflicht für Gebäude – die Energieausweise sind 10 Jahre gültig.
Eine Erneuerung des Energieausweises ist nötig, wenn der Eigentümer die Immobilie verkauft oder neu vermieten möchte. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder. Solange man das Gebäude selbst bewohnt, ist keine Neuausstellung nötig.
Ab 2019 werden Werbeanzeigen bei WhatApp zu sehen sein – vermutlich im Statusbereich, nicht in privaten Chats. Details verrät Facebook erst 2019.
Youtube möchte nicht länger, dass Anmerkungen in Videos auftauchen und stellt sie ab.
Anmerkungen sind statische Textfelder, die manuell vor dem Hochladen des Videos hinzugefügt werden konnten. Häufig wurden sie verwendet, um Werbebotschaften oder Informationen zu integrieren.
Wenn Youtube auf Smartphones genutzt wird, stören die Anmerkungen. Sie nehmen auf kleinen Bildschirmen übermäßig viel Platz in Anspruch und überlappen das eigentliche Video. Den Editor, um Anmerkungen zu erstellen, strich Youtube bereits 2017. Ab 2019 sollen nun auch Anmerkungen aus Videos verschwinden, die vor 2017 hochgeladen wurden.
Die Preiserhöhung hätte eigentlich bereits Ende 2018 stattfinden sollen, doch das Genehmigungsverfahren wurde auf Eis gelegt. Dennoch hält die Post an den Plänen für die Preiserhöhung fest. Es gibt noch keinen Termin für die Erhöhung, doch ist das erste Quartal 2019 im Gespräch.
Auch die Post-Tochter DHL strebt Preiserhöhungen an. Hermes und DPD haben ihrerseits bereits eine Preiserhöhung angekündigt.
Die Anschaffungskosten für ein Elektro- und Hybridelektrofahrzeug sind derzeit noch deutlich höher als bei einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. Somit gilt folgende Sonderregelung:
Der Brutto-Listenpreis, der bei der 1-%-Methode zugrunde gelegt wird, ist pauschal um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern.
Neu ab 1.1.2019:
Die Ein-Prozent-Regelung berechnet sich bei E-Autos nur noch aus dem halben Bruttolistenpreis. Der geplante Steuervorteil gilt für ab 2019 neu angeschaffte Elektro-Fahrzeuge.
Ist Ihre Firma umsatzsteuerpflichtig? Dann dürfen Sie bei der Berechnung der Umsatzsteuer pauschal 20% abziehen, weil nicht in allen Kfz-Kosten (z.B. Versicherung) Vorsteuerbeträge enthalten sind.
Beispiel: Anschaffung/Jahr der Erstzulassung 2017:
Berechnung des monatlichen Nutzungsbetrags:
Die Erfassung des monatlichen Nutzungsbetrags finden Sie in lexoffice im Menü Buchhaltung, dort in der Buchungsübersicht per Klick auf „+ Buchung“ und den Eintrag Private Kfz-Nutzung.
Das bucht lexoffice, bei der privaten KFZ-Nutzung mit und ohne Umsatzsteuer:
Kosten für das Batteriesystem: Die nachfolgende Tabelle gibt einen umfassenden Überblick.
Anleitung zur Ermittlung des Verbrauchs bei einem E-Fahrzeug
Ab 2019 wird das steuerfreie Jobticket wieder eingeführt. Eine ähnliche Steuerbefreiung gab es bereits früher, sie war jedoch im Rahmen der Umsetzung von Einsparvorschlägen ab 2004 entfallen.
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt geleistet werden, sind steuerfrei (§ 3 Nummer 15 EStG). Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Steuerbefreiung gilt ab Januar 2019.
Die Steuerbegünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, das heißt, das steuerfreie Jobticket kann auch in der Freizeit genutzt werden.
In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar an der Vorteilsgewährung beteiligt ist; zum Beispiel durch Abschluss eines Rahmenabkommens. Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis ist hingegen ausgeschlossen.
Außerdem gilt die Steuerfreiheit nicht für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge), die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, da nur zusätzliche Leistungen begünstigt werden.
Die steuerfreien Leistungen mindern den bei der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag (0,30 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag). Dadurch soll eine Überbegünstigung gegenüber denjenigen verhindert werden, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.
Quelle: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.
Das Gesetz wird nach Unterzeichnung des durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in weiten Teilen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Digitalisierung in Zulassungsstellen schreitet voran
Auch Behörden stellen zunehmend auf Digitalisierung um. Nachdem man bereits online sein Auto abmelden konnte, ist es ab 2019 zusätzlich möglich, eine Neuzulassung oder eine Ummeldung anzugehen.
Wer direkt davon profitieren möchte, sei aber bereits hier auf eine Besonderheit hingewiesen: Benötigt wird ein neuer Personalausweis des Halters mit Online-Funktion und ein passendes Lesegerät.
Der Preis der Autoversicherung hängt u.a. von der Typenklasse des Wagens ab. Grundsätzlich gilt: Je höher die Typenklasse, desto teurer ist die Versicherung. Höhere Typenklassen bedeuten für die Versicherung ein höheres Risiko, etwa, weil ein bestimmtes Modell häufig in Unfälle verwickelt oder besonders teuer bei der Reparatur ist.
Obwohl sich die Typenklasse vor einem Autokauf prüfen lässt, kann die Versicherung eine andere Zuordnung vornehmen – dann, wenn sich die Schadensbilanz ändert.
Laut GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) profitieren rund 5,4 Millionen Autofahrer von besseren Typenklassen, wohingegen 5,7 Millionen höher eingestuft werden. Es handelt sich überwiegend um kleine Veränderungen.
Die Anpassungen erfolgen jährlich im Oktober und werden zum Jahreswechsel gültig. Wenn sich der Versicherungstarif ändert, muss die Versicherung Sie informieren. Beitragserhöhungen sind immer mit einem Sonderkündigungsrecht verbunden.
Die LKW-Mautsätze ändern sich ab 1. Januar 2019.
Das neue Gesetz zielt darauf ab, Kosten der Lärmbelastung und der Umweltverschmutzung den Verursachern in Rechnung zu stellen. So sollen zwischen 2019 und 2022 Mehreinnahmen von mehreren Milliarden Euro erzielt werden. Die Maut fällt in Verbindung mit einer Staffelung nach Gewicht der Fahrzeuge an. Je schwerer das Fahrzeug, desto höher ist die Maut.
Fazit: Es ist zu befürchten, dass die Kosten wiederum an Verbraucher weitergegeben werden, da der Transport von Waren teurer wird.
E-Autos gelten als besonders leise. Was für Lärmgeschädigte eine große Errungenschaft bedeutet, stellt für andere ein Risiko dar: insbesondere blinde, seh- und hörbehinderte Fußgänger sowie Radfahrer und Kinder. Für sie fällt durch die Lärmsenkung eine bedeutende akustische Signalquelle weg – das deutliche Motorengeräusch. Sie werden durch E-Autos unzureichend gewarnt, wenn sich das Fahrzeug nähert, sich in der Nähe befindet oder sich entfernt.
Daher werden akustische Fahrzeug-Warnsysteme entwickelt, mit denen Elektrofahrzeuge ausgerüstet werden. Der Warnton erklingt dann automatisch bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h – beim Rückwärtsfahre immer.
AVAS – Acoustic Vehicle Alerting System
Die EU-Verordnung 540/2014 verlangt, dass ein akustisches Warnsignal (Acoustic Vehicle Alerting System, AVAS) ab 1. Juli 2019 in neuen Typen von Hybridelektro- und Elektrofahrzeugen vorschriftsgemäß eingebaut sein muss. Die Verantwortung liegt beim Autohersteller. Bis 1. Juli 2021 müssen die Hersteller in allen neuen Hybridelektro- und reinen Elektrofahrzeugen ein AVAS einbauen.
Fazit: Wir können uns zurücklehnen und auf die Ergebnisse der Auto-Sounddesigner gespannt sein, die vermutlich bereits geschäftig das neue Warnsignal entwickeln. Es dürfte sich von Marke zu Marke unterscheiden. Ab Sommer 2019 können wir das neue Klangerlebnis live auf der Straße erleben.