Abschreibungsdauer

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Abschreibungen dienen der buchmäßigen Verteilung des Kaufpreises von Wirtschaftsgütern auf die anzunehmende betriebliche Nutzungsdauer, weil ein Wirtschaftsgut in der Regel verschleißt oder veraltet. Unterschieden wird zwischen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen.

Die Abschreibungsdauer kommt darauf an, ob ein Unternehmer sich für eine lineare oder eine degressive Abschreibung entscheidet.

Lineare Abschreibungen verteilen die Anschaffungskosten und einen vermuteten Restwert auf die angenommene Nutzungsdauer und damit dann linear gleichmäßig verteilt auf mehrere Jahre.

Bei der degressiven Abschreibung werden die einzelnen Raten im Laufe der Zeit immer kleiner. Dies wird durch einen fixen Prozentsatz festgelegt, der dann jährlich vom Restwert abgezogen wird.

Abschreibungen mindern als Aufwand den in der Bilanz und den Betriebsausgaben ausgewiesenen Gewinn, der wiederum für die Höhe von Ausschüttungen und Steuerzahlungen entscheidend ist.
Die Nutzungsdauer von Anschaffungen ist in der amtlichen AfA-Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen festgelegt worden – im Service-Bereich der lexoffice-Site finden Sie einen AFA-Abschreibungsrechner zur Erleichterung der Abschreibungsermittlung.

Grundsätzlich werden dem Prinzip der Einzelbewertung entsprechend Einzelabschreibungen vorgenommen, in bestimmten Fällen gilt jedoch das Prinzip Pauschalabschreibung (Sammelabschreibungen). Sammelabschreibungen werden auch „Pool-Abschreibungen“ genannt.

Bis zu einem Anschaffungswert von 410 Euro netto können Wirtschaftsgüter als geringfügiges Wirtschaftsgut, kurz GWG, auf einen Schlag abgesetzt werden.

Außerdem hat ein Unternehmer bei Netto-Anschaffungskosten zwischen 150 und 1000 Euro die Wahl zwischen Abschreibung als GWG oder als Sammelposten – die Poolabschreibung bedeutet dann, dass die Summe auf 5 Jahre verteilt wird.

Für gebrauchte Wirtschaftsgüter sind keine Abschreibungstabellen und damit auch keine allgemein verbindlichen Regelungen vorhanden.

Übersteigen beim Kauf gebrauchter Produkte die Anschaffungskosten oder der Einlagewert den Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht, dann kann der Unternehmer den Gesamtbetrag sofort zu 100 % abschreiben und auf das Konto „Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter“ 4855 (SKR 03) bzw. 6260 (SKR 04) buchen.

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