Betriebliche Altersvorsorge

Was Arbeitgeber:innen wissen müssen

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    Wenn sich ein Unternehmen gegenüber seinen Angestellten fürsorglich zeigt, stärkt das die Mitarbeiterbindung und erhöht die Arbeitgeberattraktivität. Ein Beispiel hierfür sind die betriebliche Altersvorsorge. Diese kann zudem für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen von Vorteil sein, da beide Seiten mit ihr Steuern und Sozialabgaben sparen können. Wie das geht und was Unternehmen allgemein zum Thema betriebliche Altersvorsorge wissen müssen, erfahren Sie hier.

    Das Wichtigste in Kürze

    Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) umfasst verschiedene finanzielle Leistungen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zur Altersvorsorge, Hinterbliebenenversorgung und Invaliditätsversorgung anbieten können.

    Sie kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden, wie Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse.

    Die rechtlichen Grundlagen der bAV werden durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und das Einkommensteuergesetz (EstG) geregelt, und seit 2018 gibt es das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das die bAV weiter ausgestaltet.

    Betriebliche Altersvorsorge:
    Was ist das?

    Die betriebliche Altersvorsorge (kurz: bAV) ist ein Sammelbegriff für verschiedene finanzielle Leistungen, die Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmenden gewähren können. Unternehmen können den Mitarbeiter:innen sowohl bei der Altersvorsorge als auch bei der Versorgung von berechtigten Hinterbliebenen im Todesfall oder auch bei der Invaliditätsversorgung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit unterstützen.

     

    Die betriebliche Altersvorsorge kann durch fünf unterschiedliche Durchführungswege vollzogen werden:

    • Direktzusage/ unmittelbare Versorgungszusage: Der:die Arbeitgeber:in erbringt die Leistungen der bAV selbst. Das bedeutet, Arbeitnehmer:innen haben direkt Ansprüche gegen den:die Arbeitgeber:in als Träger:in der Altersvorsorge. Arbeitgeber:innen können dabei selbst entscheiden, wie sie die Leistungen finanzieren.
    • Direktversicherung: Der:die Arbeitgeber:in ist Versicherungsnehmer:in und schließt einen Versicherungsvertrag zugunsten der Arbeitnehmer:innen ab. Den Arbeitnehmer:innen ist ein unwiderruflicher Rechtsanspruch einzuräumen.
    • Pensionskasse: Eine rechtlich selbstständige Einrichtung, die Beiträge von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen erhält, das Vermögen verwaltet und später Renten an die Beschäftigten (oder deren Hinterbliebene) auszahlt. Arbeitnehmer:innen haben einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung.
    • Pensionsfonds: Ebenfalls eine rechtlich selbstständige Einrichtung, die gegen Beitragszahlung betriebliche Altersvorsorge für Unternehmen durchführt. Im Unterschied zur Pensionskasse und der Direktversicherung, kann das Vermögen aber recht frei am Kapitalmarkt angelegt werden. Arbeitnehmer:innen haben einen Rechtsanspruch gegenüber dem Fonds.
    • Unterstützungskasse: Wie Pensionskasse und Pensionsfonds eine selbständige Einrichtung, die aber versicherungsrechtlich nur Leistungen ohne Rechtsanspruch gewähren darf. Der:die Arbeitgeber:in ist aber zur Leistung verpflichtet und der Rechtsanspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn bestimmte sachliche Gründe vorliegen.

    Rechtliche Grundlagen der betrieblichen Altersvorsorge

    Das Gesetz zu Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) regelt die rechtlichen Grundlagen für die bAV.

    Unter anderem ist darin geregelt, dass Tarifverträge im öffentlichen Dienst eine bAV verpflichtend vorsehen.

    Das Einkommensteuergesetz (EstG) setzt den steuerfreien Höchstbetrag für die bAV fest. Im Jahr 2024 liegt dieser Höchstbetrag bei 604,00 Euro im Monat. Bis zu 302,00 Euro sind von der Sozialversicherung befreit. Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bis zu diesem Wert ohne Abschläge in die betriebliche Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzahlen können. Die Abschläge richten sich nach der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.

    Im Jahr 2018 wurde zudem das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eingeführt. Darin wurden drei Aspekte festgelegt, die zuvor nur in rudimentärer Form oder gar nicht vorgesehen waren.

    Der festgelegte Betrag für die Betriebsrente wird direkt an die entsprechende Versorgungseinrichtung gezahlt. Anschließend liegt die volle Haftung bei der Versorgungseinrichtung.

    Die steuerfreie Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer:innen wurde von 4 Prozent auf 8 Prozent angehoben.

    Bei einer Entgeltumwandlung muss ein Zuschuss von 15 Prozent gezahlt werden. Für Verträge, die vor 2018 geschlossen wurden, galt diese Regel erst ab dem Jahr 2022. Jetzt gilt sie aber für alle ausnahmslos.

    Betriebliche Altersvorsorge und Entgeltumwandlung

    Die betriebliche Altersvorsorge erfordert nicht, dass Arbeitgeber:innen die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Sie bietet daher die Chance einer Entgeltumwandlung: Dann müssen unter Umständen weniger Sozialabgaben und Steuern gezahlt werden. Das ist sowohl für Unternehmen als auch für Beschäftigte von Vorteil. Den bevorzugten Durchführungsweg legt dabei meist der:die Arbeitgeber:in fest.

    Seit 2002 hat jede:r in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer:in einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Entgeltumwandlung beschränkt sich dabei auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Arbeitgeber:innen können aber grundsätzlich mehr vereinbaren.

    Hinweis: bAV gilt auch für geringfügig Beschäftigte

    Auch Arbeitnehmer:innen, die im Rahmen eines 538-EUR-Minijobs angestellt sind, haben einen Anspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge. Dies gilt aber nur, sofern die Beschäftigten nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.

    Was passiert bei der Entgeltumwandlung?

    Bei einer Entgeltumwandlung müssen Arbeitnehmer:innen auf Teile ihres Arbeitslohns verzichten. Dafür schließt der:die Arbeitgeber:in mit ihm:ihr eine Versorgungsvereinbarung über zukünftige Altersbezüge ab. Arbeitnehmer:innen führen dann einen Teil des Lohns in einen Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge ab (Lebens- oder Rentenversicherung). Diesen Vertrag sucht meist das Unternehmen und nicht der:die Angestellte selbst aus.

    Der Vorteil einer Entgeltumwandlung liegt für Beschäftigte auf der Hand: Der Teil, der in die bAV gezahlt wird, ist sozialabgabenfrei und sie müssen keine Einkommensteuer zahlen. Arbeitnehmer:innen zahlen also mehr in die Altersvorsorge ein, als sie netto erhalten würden.

    Aber: Eine Entgeltumwandlung lohnt sich nicht in allen Fällen. Bei schlechter Verzinsung und ohne Bezuschussung durch Arbeitgeber:innen, kann die Entgeltumwandlung später zum Nachteil für Arbeitnehmende ausfallen. Arbeitnehmer:innen erhalten weniger gesetzliche Rente, da aufgrund des niedrigeren Bruttoeinkommens geringere Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden. Zudem muss die bAV bei der Ausschüttung nachträglich versteuert werden.

    Wann lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge?

    Eine betriebliche Altersvorsorge lohnt sich für Arbeitnehmer:innen häufig dann am meisten, wenn der:die Arbeitgeber:in bei den bAV-Beiträgen finanzielle Unterstützung leistet.

    Dies ist z. T. auch gesetzlich vorgeschrieben: Im Falle einer Entgeltumwandlung müssen Arbeitgeber:innen unter bestimmten Voraussetzungen einen bestimmten Prozentsatz des Betrags, der umgewandelt werden soll, bezuschussen. Mit einer solcher Bezuschussung können evtl. die späteren Rentenabzüge ausgeglichen werden.

    Was zahlt der:die Arbeitgeber:in?

    Falls die Entgeltumwandlung zur Einsparung von Sozialabgaben führt, gilt für Arbeitgeber:innen eine Zuschusspflicht: Sie müssen 15 Prozent des umgewandelten Arbeitsentgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder für die Direktversicherung erbringen. Je nach Ermessen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin kann der Zuschuss auch höher ausfallen.

    Die Zuschusspflicht gilt ab dem 1. Januar 2022, wenn die Vereinbarung zu einer Entgeltumwandlung vor dem 1. Januar 2019 geschlossen wurde. Bei Entgeltumwandlungen, die nach dem 1. Januar 2019 getroffen wurden, ist die Zuschusspflicht schon seit 2019 anzuwenden. Sofern es sich um reine Beitragszusagen handelt, gilt die Zuschusspflicht zudem seit 2018.

    Der Zuschussbeitrag bleibt bis zum Höchstbetrag von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Das gleiche gilt für die durch Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge. In der Sozialversicherung sind hier allerdings nur 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei.

    Praxis-Beispiel:

    Ein Arbeitnehmer vereinbart mit seinem Chef im Januar 2023 eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge. Als Durchführungsweg wird eine kapitalgedeckte Pensionskasse gewählt. Der Arbeitnehmer verdient 4.000 EUR brutto im Monat. Der Arbeitgeber führt künftig monatlich 100 EUR vom Lohn an die Pensionskasse ab.

    Ergebnis: Durch die Entgeltumwandlung verringert sich das steuerpflichtige Gehalt um 100 EUR monatlich auf 3.900 EUR. Weil der Arbeitgeber Sozialabgaben einspart, muss er nun einen Zuschuss von 15 EUR (15 Prozent von 100 EUR) zahlen. Die Zuwendungen von 1.380 EUR (115 EUR x 12) im Jahr an die Pensionskasse bleiben steuerfrei, da sie unter der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 8 Prozent bleiben (8 Prozent von 87.600 EUR = 7.008 EUR). Außerdem sind sie auch in der Sozialversicherung beitragsfrei, da sie unter der Grenze von 4 Prozent bleiben (4 Prozent von 87.600 EUR = 3.504 EUR).

    Linienmuster

    Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Rentenversicherung 2024

    • 2023 West: 7.300 € p.M./ 87.600 € p.a.
    • 2024 West: 7.550 € p.M./ 90.600 € p.a.
    • 2023 Ost: 7.100 € p.M./ 85.200 € p.a.
    • 2024 Ost: 7.450 € p.M./ 89.400 € p.a.

    Achtung: Bei einer Direktzusage oder der Versorgung über eine Unterstützungskasse müssen erst die späteren Versorgungsleistungen als Arbeitslohn versteuert werden. Wird einer dieser Durchführungswege gewählt, kommt es durch die Entgeltumwandlung nämlich nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Auch hier sind in der Sozialversicherung nur 4 Prozent beitragsfrei.

    bAV-Förderbetrag: Was ist das?

    Der Förderbetrag ist ein seit 2018 wirksamer staatlicher Zuschuss für Arbeitgeber:innen, die Geringverdienende mit zusätzlichen Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge unterstützen wollen. Zu Geringverdiener:innen zählen Beschäftigte, die bis zu 2.575 EUR im Monat verdienen. Die zusätzlich geleisteten Beiträge an solche Angestellten des Unternehmens werden mit 30 Prozent bezuschusst.

    Der Zuschuss für die Beiträge muss mindestens 72 EUR und darf höchstens 288 EUR jährlich betragen, da eine Förderobergrenze der Arbeitgeberbeträge pro Arbeitnehmer:in von 960 EUR gilt. Die geförderten Beträge sind für Arbeitnehmer:innen abgabenfreier Arbeitslohn. Auch die relevanten Arbeitgeberbeträge zählen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

    Muss ein Unternehmen eine betriebliche Altersvorsorge anbieten?

    Eine Pflicht zum Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge besteht für Arbeitgeber:innen nicht. Zumindest nicht, wenn es sich um eine arbeitgeberfinanzierte bAV handelt.

    Allerdings sind Arbeitgeber:innen dazu verpflichtet, eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten, wenn ihre Arbeitnehmer:innen diese durch eine Gehaltsumwandlung selbst finanzieren.

    Allerdings gilt auch diese Pflicht nur dann, wenn die Angestellten pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind.

    Wer hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung?

    Daraus ergibt sich auch direkt der Anspruch auf die bAV. Dieser Anspruch ergibt sich nur aus der Pflichtversicherung und der eigenfinanzierten bAV. Allerdings gilt das auch für alle Arbeitnehmer:innen. Egal, ob Angestellte, Auszubildende, Gesellschafter:innen, Vorstandsmitglieder oder auch Minijobber:innen und Geringverdiener:innen, für alle existiert der gleiche Anspruch auf die bAV.

    Die bAV ist aber nicht für jeden gleichermaßen sinnvoll. Am besten geeignet ist die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitnehmer:innen, die eine geringe Rente zu erwarten haben. Allerdings wird die Betriebsrente versteuert. Verringert sich der persönliche Steuersatz eines Arbeitnehmers beziehungsweise einer Arbeitnehmerin, bleiben die steuerlichen Abzüge nahezu gleich. Dadurch wird insgesamt dann aber weniger in die bAV eingezahlt.

    Es kann also im Einzelfall sein, dass die betriebliche Altersvorsorge nicht die beste Zusatzvorsorge ist und es bessere Alternativen gibt.

    Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitgeber:innen

    Die Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge kann für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen einige Vorteile bieten.

    Durch die bAV kann der Anteil zur Sozialversicherung sinken. Die bAV gilt als Lohnzusatzleistung, die bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben.

    Zusätzlich handelt es sich bei den gezahlten Beiträgen um Betriebsausgaben. Diese können Sie in der Steuererklärung angeben.

    Lohnersatzleistungen wie die betriebliche Altersvorsorge sind ein guter Weg, den Mitarbeiter:innen finanziell entgegenzukommen, ohne eine Gehaltserhöhung vorzunehmen. Eine Erhöhung des Gehalts ist vor allem in kleinen und mittelständischen nicht immer möglich, wenn jede Ausgabe genau bedacht werden muss. Eine bAV ist da ein guter Ersatz, um die Bindung der Mitarbeiter:innen zu erhöhen.

    Gleichzeitig steigert die bAV auch die Attraktivität des Unternehmens für neue Bewerber und Bewerberinnen. Vor allem junge Arbeitnehmer:innen sind davon überzeugt, dass zu „ihrer Zeit“ das gesetzliche Rentensystem nicht mehr vorhanden sein oder nicht mehr funktionieren wird. Sie suchen also gezielt nach einer Alternative, mit der sie sich für das Alter absichern können. Eine betriebliche Altersvorsorge ist also ein gutes Argument, um einen Job bei einem Unternehmen anzutreten.

    Die Insolvenzsicherung der Betriebsrente

    Bei einer Insolvenz ist ein Unternehmen zahlungsunfähig. Dabei kommt natürlich schnell der Gedanke auf, dass dann auch alle eingezahlten Rentenbeiträge weg sind. Schließlich ist kein Geld mehr vorhanden, von dem später die Rente bezahlt werden könnte.

    Hier tritt der Pensionsversicherungsverein (PSV) auf den Plan. Der Pensionssicherungsverein übernimmt die Rentenzahlungen auch bei einem Verkauf des Unternehmens. Sobald der Renteneintritt erfolgt, bekommen Arbeitnehmer:innen, die in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt haben, also auch ihre Rente.

    So wird verhindert, dass Arbeitnehmer:innen ihre Ansprüche auf die Rentenzahlung bei einem insolventen Unternehmen einklagen müssen. Zum einen würde das das Unternehmen nur mehr belasten und zum anderen wäre die Klage vermutlich ohnehin zwecklos, weil es nichts zu holen gibt, wo nichts vorhanden ist.

    Checkliste bAV

    Ob eine betriebliche Altersvorsorge sinnvoll ist, erfahren Arbeitnehmer:innen am ehesten durch eine ausgiebige individuelle Beratung. Der Ablauf der bAV und ein Indiz, ob sie sich lohnt, kann aber über eine Checkliste ermittelt werden.

    Diese Checkliste ersetzt keine Beratung, zeigt aber die Möglichkeiten der bAV auf:

    Die Versorgungsanalyse

    Bei der Versorgungsanalyse werden die bereits gesicherten Alterseinkünfte ermittelt. Die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Rente, wenn man das Rentenalter erreicht hat, muss den erwarteten Lebensstandards gegenübergestellt werden. So zeigt sich, wie weit man später mit der gesetzlichen Rente kommen wird.

    Zusätzlich werden alle Investitionen und Vermögensgegenstände berücksichtigt, die später Geld einbringen werden. Beispielsweise Geldanlagen oder Immobilien.

    Wenn alle vermuteten Einnahmen ermittelt wurden, geht es an die wahrscheinlichen Ausgaben. Auch im Rentenalter muss noch Miete gezahlt werden. Versicherungen, Urlaube, das Auto und die Hobbys verursachen Kosten. Und auch die Lebenshaltungskosten bleiben bestehen.

    Wenn sich herausstellt, dass durch die bisherige Versorgung die Kosten nicht gedeckt werden, kann mit der Entgeltumwandlung ermittelt werden, welche Vorsorgeform geeignet ist.

    Die persönliche Rechnung

    Die betriebliche Altersvorsorge ist eine lukrative Form der Vorsorge für das Alter. Allerdings setzt sie voraus, dass regelmäßig Beträge vom Gehalt in die Vorsorge eingezahlt werden.

    Bei der persönlichen Rechnung wird ermittelt, ob die Beiträge möglich sind, beziehungsweise wo Abstriche gemacht werden können, damit davon die Beiträge für die bAV gezahlt werden.

    Hier sollten auch Informationen zu den Förderungen eingeholt werden. Steuerbefreiungen und Riester-Zulagen sind hier zu beachten. In welcher Höhe gelten diese für die entsprechende bAV?

    Abschließend muss geklärt werden, wie hoch die jeweiligen Einzahlungen von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in sind. Die bAV ist vor allem deshalb so sinnvoll, weil das eingezahlte Geld nicht alleine von den Mitarbeiter:innen stammt, sondern auch häufig ein Teil vom Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin stammt.

    Am Ende steht die Frage, wie hoch die jeweiligen Beträge sind und ob diese bezahlbar sind.

    Die Entgeltumwandlung

    Entscheiden sich Arbeitnehmer:innen für eine Entgeltumwandlung, muss diese mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin vereinbart werden.

    Dafür wird eine Einwilligung beider Seiten getätigt, dass ein Teil des Einkommens in gleichwertige Betriebsrentenanwartschaften für die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt wird.

    Den Weg der bAV wählt der oder die Arbeitgeber:in. Sofern nicht bereits eine bAV über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds angeboten wird und das auch nicht vorgesehen ist, muss mindestens eine Betriebsrente in Form einer Direktversicherung angeboten werden.

    Hier ist es sinnvoll, dass sich Arbeitgeber:innen mit ihren Mitarbeiter:innen abstimmen, was für alle Beteiligten der beste Weg ist.

    Anpassungen

    Die Beiträge für die bAV sollten immer im Auge behalten werden. Die betriebliche Altersvorsorge ist kein statisches System. Durch Veränderungen beim Gehalt oder neue Steuerfreibeträge können einen Einfluss auf die Einzahlungen und spätere Auszahlung haben.

    Eine Anpassung der Raten für die bAV ist immer möglich und man kann auf diese Veränderungen reagieren. Es kann aber auch sein, dass durch bestimmte Änderungen der eigenen Lebensumstände die bAV gar nicht mehr die sinnvollste Vorsorgeform für eine:n Mitarbeiter:in ist.

    Dann können die Beiträge auch eingestellt werden. Durch die Unverfallbarkeit bleibt das Guthaben aber weiterhin bestehen. Eine Auszahlung ist in jedem Fall erst mit dem Eintritt in die Rente vorgesehen. Eine verfrühte Auszahlung ist also nicht möglich.

    Einzige Ausnahme ist die sogenannte Kleinstanwartschaft. Dann werden monatlich höchstens 30,00 Euro der bAV ausgezahlt.

    Fazit

    Arbeitgeberleistungen zur Förderung der Gesundheit oder Altersvorsorge der Angestellten fördern nicht nur die Arbeitgeberattraktivität. Besonders, wenn sie steuerliche Vorteile bieten, sind sie für Unternehmen von doppeltem Vorteil. Die betriebliche Altersvorsorge ist dabei hervorzuheben. Mittels Entgeltumwandlung ist bei einer angemessenen Bezuschussung durch den:die Arbeitgeber:in eine klassische Win-win-Situation möglich: Arbeitnehmer:innen bekommen mehr Netto vom Brutto und Arbeitgeber:innen sparen bei den Steuern und durch die Sozialabgabenfreiheit.

    FAQ zur betrieblichen Altrsvorsorge

    Seit 2005 haben Arbeitnehmer:innen einen Anspruch darauf, dass eingezahlte Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge bei einem Versicherungsnehmerwechsel in einen neuen Vertrag umgewandelt werden. Dadurch bleibt das Guthaben bestehen und wird mitgenommen, wenn der Arbeitsplatz gewechselt wird.

    Die Art der bAV wird aber immer von den Arbeitgeber:innen bestimmt. Das bestehende Guthaben wird dann auf die bAV im neuen Unternehmen übertragen.

    Arbeitnehmer:innen müssen für das Mitnahmerecht bei einem Versicherungsnehmerwechsel eine Frist von einem Jahr einhalten. Ansonsten verfällt der Anspruch auf die Mitnahme des bestehenden Guthabens in ein anderes Unternehmen.

    Bei arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorgen gilt zudem, dass Arbeitnehmer:innen mindestens drei Jahre im Unternehmen arbeiten und 21 Jahre oder älter sein müssen, um ein Mitnahmerecht zu haben.

    In der Regel wird die bAV wie die gesetzliche Rente monatlich an die ehemaligen Mitarbeiter ausgezahlt. Die Auszahlungen sind steuerpflichtig.

    Es ist aber auch möglich, die betriebliche Altersvorsorge als Einmalzahlung auszuzahlen. Handelt es sich um eine Direktversicherung, die über 12 Jahre lief und mindestens fünf Jahre eingezahlt wurde, kann diese für Arbeitnehmer:innen komplett steuerfrei sein. Voraussetzung dafür ist, dass ein Mindesttodesfallschutz von 60 Prozent vereinbart wurde.

    lxlp