Gewerbesteuer

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Inhaltsverzeichnis

    Was ist die Gewerbesteuer eigentlich?

    Grundsätzlich versteht man unter der Gewerbesteuer eine Steuer, welche das Finanzamt zusätzlich zur regulären Einkommenssteuer vom Ertrag aller Gewerbetreibenden erhebt. Alle Gelder aus der entrichteten Gewerbesteuer fließen hierbei ausschließlich in die jeweiligen Gemeinden. Die Gemeinden wiederum haben die Möglichkeit, unterschiedlich hohe Hebesätze auf den Gewerbesteuermessbetrag anzuwenden, welchen das Finanzamt ermittelt. Wie hoch die Gewerbesteuerbelastung in einer Stadt oder Gemeinde ausfällt, ist dementsprechend von den jeweiligen Hebesätzen abhängig.

    Rechtliche Grundlagen, Gesetze und Vorschriften im Überblick

    Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) regelt hierzulande die Festsetzung der Gewerbesteuer. § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) definiert hingegen, in welchen Fällen ein Gewerbebetrieb vorliegt. Weiterhin beinhalten die sogenannten GewSt-Richtlinien die wichtigsten Verwaltungsanweisungen sowie weitere Hinweise rund um das Thema Gewerbesteuer.

    Wann liegt eine steuerpflichte gewerbliche Tätigkeit vor?

    Gemäß § 15 Abs. 2 EStG definiert sich ein Gewerbebetrieb durch folgende Merkmale:

    • Gewinnerzielungsabsicht
    • Nachhaltigkeit
    • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
    • Betätigung ist weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen

    Sie leiten ein Einzelunternehmen? Unter diesen Umständen müssen Sie alle genannten Voraussetzungen erfüllen, um eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen. Sind Sie stattdessen Inhaber einer Personengesellschaft, gibt es einige Besonderheiten, über die Sie Bescheid wissen sollten (s. weiter unten bei Ausnahmen und Sonderfälle).

    a) Kapitalgesellschaften

    Grundsätzlich fallen folgende Unternehmen und Institutionen unabhängig von ihrer ausgeübten Tätigkeit unter die Gewerbebetriebe:

    Das bedeutet, dass sie alle – unter anderem auch Kapitalgesellschaften wie GmbHs – der Gewerbesteuer unterworfen sind.

    b) Personengesellschaften

    Um zu bestimmen, ob eine Personengesellschaft ein Gewerbebetrieb ist oder nicht, muss man zunächst zwischen den einzelnen Rechtsformen unterscheiden. OHGs, KGs und andere Personengesellschaften zählen grundsätzlich immer zu den Gewerbetrieben, sofern alle Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG vorliegen. Hinzu kommt, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft auch dann ein Gewerbebetrieb sein kann, wenn sie keine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

    c) Ausnahmen und Sonderfälle

    Es gibt spezielle Befreiungsvorschriften, welche die Gewerbesteuerpflicht in manchen Fällen teilweise oder ganz einschränken kann. Diese werden in § 3 GewStG genauer erläutert.

    Welche Arten von Gewerbebetrieben gibt es?

    a) Reisegewerbebetrieb

    Sie benötigen nach der Gewerbeordnung eine Reisekarte bzw. sind von der Reisekarte befreit, weil Sie Blindenwaren vertreiben? Unter diesen Umständen liegt ein Reisegewerbebetrieb vor.

    b) Stehender Gewerbebetrieb

    Unter einem stehenden Gewerbebetrieb versteht man grundsätzlich jeden Gewerbebetrieb, der nicht unter die Reisegewerbebetriebe fällt. Manchmal kommt es jedoch vor, dass beide Voraussetzungen gegeben sind. In diesem Fall ist er als stehender Gewerbebetrieb anzusehen.

    Gewerbesteuer: Gewerbebetriebe Arten
    Abb. 1: Arten von Gewerbebetrieben

    Abb. 1: Arten von Gewerbebetrieben

    Ab welchem Zeitpunkt gilt die Gewerbesteuerpflicht?

    Gewerbesteuer bei Einzelunternehmen und PersonengesellschaftenGewerbesteuer bei Kapitalgesellschaften
    • Die Gewerbesteuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem Sie erstmals alle Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit erfüllen.
    • Sie endet, sobald Sie Ihren Betrieb einstellen.
    • Die Gewerbesteuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt Ihrer Handelsregistereintragung.
    • Sie endet, sobald Sie jegliche Tätigkeit niederlegen (i.d.R. wenn das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird).

    Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

    Sie können die Höhe der Gewerbesteuer berechnen, indem Sie sich an folgendem Schema zur Ermittlung der Gewerbesteuer orientieren:

    +Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
    . /.Kürzungen (§ 9 GewStG)
    =maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
    . /.Gewerbeverlust (§ 10a GewStG)
    =Gewerbeertrag abgerundet auf volle 100 EUR (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG)
    . /.ggf. Freibetrag von 24.500 EUR (§ 11 Abs. 1 GewStG) für Personenunternehmen
    =verbleibender Betrag
    *Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG)
    =Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
    *Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG)
    =Gewerbesteuerschuld

    Wie ermittelt man den Gewerbeertrag?

    Um den Gewerbeertrag Ihres Betriebs zu ermitteln, dient Ihnen zunächst der Gewinn aus Ihrem Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuer als wichtige Grundlage. Entrichten Sie Körperschaftssteuer, bildet Ihr zu versteuerndes Einkommen die Basis zur Berechnung Ihres Gewerbeertrags. Sobald natürlich Personen beteiligt sind, müssen Sie außerdem § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG anwenden, um die Gewerbesteuer einer Mitunternehmerschaft zu ermitteln.

    Hinweis

    Gesetzliche Neuregelungen ab 2017

    Seit dem Erhebungszeitraum 2017 gelten für die Gewerbesteuer folgende ergänzende Regelungen:

    1.  a) Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG, welcher zum Gewerbeertrag gehört, zählt zur inländischen Betriebsstätte des Unternehmens.
    2.  b) Ein neuer § 7a GewStG bringt eine Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Organkreis.
      Beide Ergänzungen sollen anders lautender Rechtsprechung gesetzgeberisch die Basis entziehen.

    Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer

    Bei den Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer handelt es sich um Beträge, die den Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. das zu versteuernde Einkommen gemindert haben, für Zwecke der Gewerbebesteuerung nicht oder zumindest nicht vollständig Berücksichtigung finden sollen. Die wichtigsten Hinzurechnungen sind:

    • 1/4 (25 %) der Summe aus der in § 8 Nr. 1 GewStG genannten Finanzierungskosten nach Abzug eines Freibetrags von 100.000 EUR;
    • die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden);
    • Verlustanteil an Personengesellschaften;
    • Gewinnanteile und Geschäftsführervergütungen von KGaA-Komplementären;
    • Spenden bei Körperschaften.

    Kürzungen

    Die Regelungen zur Kürzung des Gewerbeertrags haben in erster Linie die Aufgabe, Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Zudem beschränkt sich die Gewerbesteuer auf den inländischen Teil des Unternehmens. Die wichtigsten Kürzungen sind:

    • Kürzung für zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke;
    • Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen;
    • Gewinnanteile an gewerblichen Personengesellschaften;
    • Gewinnausschüttungen von inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften;
    • Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags;
    • Spendenabzug.

    Gewerbeverluste

    Wie bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gibt es auch bei der Gewerbesteuer die Möglichkeit des Verlustabzugs, allerdings nur für die Zukunft (Verlustvortrag). Dieser Abzug gilt uneingeschränkt nur bis zu einem Betrag von 1.000.000 EUR. Übersteigt der Verlust den Betrag von 1.000.000 EUR, ist er im gleichen Erhebungszeitraum nur noch bis zu 60 % des 1.000.000 EUR übersteigenden Gewerbeertrags verrechenbar.

    Für den Verlustabzug sind Unternehmensgleichheit und Unternehmergleichheit erforderlich. Die Unternehmensgleichheit bedeutet, dass der Gewerbeverlust, der berücksichtigt werden soll, bei demselben Unternehmen entstanden ist. Zudem sind bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften Besonderheiten beim Gesellschafterwechsel zu beachten.

    Steuermesszahl und Steuermessbetrag

    Der ermittelte Gewerbeertrag – ggf. nach Abzug eines Gewerbeverlusts aus Vorjahren – ist auf volle 100 EUR abzurunden.

    Für Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften ist für die Gewerbesteuer ein Freibetrag von 24.500 EUR zu berücksichtigen. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 %, unabhängig von ihrer Rechtsform. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag.

    Zerlegung

    Liegen die Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, ist der einheitliche Steuermessbetrag zu zerlegen. Der jeweilige Anteil wird den einzelnen Gemeinden zugewiesen. Das Gleiche gilt, wenn innerhalb eines Veranlagungszeitraums der Gewerbebetrieb von einer Gemeinde in eine andere verlegt wird.

    Über die Zerlegung ist ein Zerlegungsbescheid vom Finanzamt zu erlassen, der bei einer Änderung des einheitlichen Messbetrags ebenfalls zu ändern ist.

    Hebesatz bei Gewerbesteuer

    Die Festlegung des Hebesatzes obliegt der hebeberechtigten Gemeinde. Beim Gewerbesteuersatz besteht ein gesetzlicher Mindesthebesatz von 200 %.

    Steuerschuldner

    Weil die Gewerbesteuer eine Objektsteuer ist, bedarf es einer ausdrücklichen Bestimmung des Steuerschuldners. Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.

    Entstehung der Gewerbesteuer und Vorauszahlungen

    Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.

    Der Steuerschuldner hat am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungen betragen jeweils 1/4 der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet.

    Anrechnung auf die Einkommensteuer

    Seit dem VZ 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig; die Einkommensteuer wird seitdem einzig durch die Anrechnung der Gewerbesteuer ermäßigt.

    Die Ermäßigung können Personen in Anspruch nehmen, die entweder als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft Einkünfte erzielen, die der Gewerbesteuer unterliegen.

    Bei den Kapitalgesellschaften wurde damals zum Ausgleich die tarifliche Körperschaftsteuer nochmals gesenkt.

    Angerechnet werden kann das 3,8-Fache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags. Dadurch ergibt sich eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 380 %.

    Allerdings wird die Gewerbesteueranrechnung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer des Unternehmens begrenzt.

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