Kraftfahrzeugsteuer

Kraftfahrzeugsteuer kompakt erklärt

Begriffserklärung:

Die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) ist eine Pauschalsteuer, die für das Halten eines Fahrzeugs, das im Verkehr auf öffentlichen Straßen zum Einsatz kommt, anfällt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das jeweilige Fahrzeug werden der Nutzungsumfang öffentlicher Straßen oder angefallene Wegekosten nicht berücksichtigt. Dennoch sind in den vergangenen Jahren umweltpolitische Aspekte bei der Fahrzeugbesteuerung immer stärker in den Mittelpunkt gerückt. Verwaltet wird die Kfz-Steuer (sowie die Verkehrssteuern für andere motorisierte Verkehrsmittel) seit dem 1. Januar 2009 vom Bund (siehe Art. 108 Abs. 1 GG).

Ausgeübt wird die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zum 1. Juli 2014 von den lokalen Zollverwaltungsbehörden. Übernommen haben sie diese Aufgabe von den seit dem 1. Juli 2009 verantwortlichen Landesfinanzbehörden, die im Rahmen der Organleihe für den Bund tätig waren. Der entsprechende Erlass der obersten Länderfinanzbehörden (vom 29. April 2014) hat die Verwaltungsanweisungen der Länder, die noch bis zum 30. Juni 2014 geltend waren, aufgehoben. Nach § 18 Abs. 7 KraftStG wurde im Zuge dessen festgelegt, dass Verwaltungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugsteuer stehen und bis einschließlich zum 20. Juni 2014 eingeleitet worden waren, ab dem 1. Juli 2014 von den zuständigen Bundesfinanzbehörden – den Hauptzollämtern – weitergeführt werden.

Einblick in Gesetze und Rechtsprechung:

Rechtlich basiert die Fahrzeugbesteuerung mit Hilfe der Kfz-Steuer vor allen Dingen auf folgenden Gesetzen:

  • Kraftfahrzeugsteuergesetz: Es gilt die Fassung vom 26. September 2002, die zuletzt aufgrund von Artikel 2 der „Sechsten Gesetzes zur Änderung des KraftStG“ geändert wurde.
  • Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
  • Spezielle Abkommen über die Kfz-Steuer mit ausländischen Staaten

Im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens gelten die Vorschriften der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung. Für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen wurden, greifen nach §2 Abs. 3 KraftStG speziell folgende Gesetzesregelungen:

  • Steuererklärung (§ 3 KraftStDV)
  • Zuschlag für Anhänger (§4 KraftStDV)
  • Mitarbeit der Zulassungsbehörde (§ 5 KraftStDV)
  • Vergünstigungen bei der Steuer (§ 7 KraftStDV)

Zu erwähnen ist auch § 8 KraftStDV mit dem Schwerpunkt „besondere Kennzeichen“. Dieser Paragraf stellt sicher, dass die Anwendungsvorschriften der Kfz-Steuer innerhalb Deutschlands auch bei Fahrzeugen, die von einer inländischen Zulassungsbehörde mit einem Oldtimer- oder einem rotem Kennzeichen deklariert wurden, durchgesetzt werden. Zudem gelten auch für ausländische Fahrzeuge (im Sinne von § 2 Abs. 4 KraftStDV) bestimmte Gesetze. Hier greift die Vorschrift von §9 KraftStDV, wonach auch ausländische Kraftfahrzeuge im Sinne von § 2 Abs. 4 KraftStG den Paragrafen 3 bis 7 KraftStDV unterliegen.

Über weitere Sondervorschriften bei der Besteuerung von ausländischen Fahrzeugen geben die Paragrafen 10 bis 14 KraftStDV Auskunft. Im Mittelpunkt steht hier speziell die Steuerkarte, die laut § 11 Abs. 1 S. 2 KraftStDV als „Kraftfahrzeugsteuerbescheid“ eingesetzt werden darf. Mit dieser Steuerkarte bestätigt das Hauptzollamt (HZA), das für die Festlegung und Erhebung der Kfz-Steuer zuständig ist, die Steuerzahlung. Die Paragrafen 15 und 16 KraftStDV beschäftigen sich dagegen mit Vorschriften, die im Fall von „widerrechtlicher Benutzung“ (im Sinne von § 2 Abs. 5 KraftStG) greifen.

Zudem gibt es noch die „Vorschriften des Verkehrsrechts“, die für § 2 Abs. 2 KraftStG eine wichtige Rolle bei der Festlegung der Kraftfahrzeugsteuer spielen. Geregelt sind hier z. B. die „Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ (FZV) sowie die „Straßenverkehrszulassungsordnung“ (StVZO). Bei der Festlegung der Kfz-Steuer dürfen mit Blick auf Vorschriften des Verkehrsrechts ebenfalls die Vorgaben der Zulassungsbehörden nicht außer Acht gelassen werden. Schließlich sind die Zulassungsbehörden sowie die dazugehörigen Zulassungsstellen dazu verpflichtet, ihren Beitrag zur Durchsetzung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu leisten. Im Detail sind die einzelnen Pflichten in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 mittels eines ausführlichen Katalogs aufgelistet.

Was ist Steuergegenstand der Kfz-Steuer?

Laut § 1 KraftStG muss die Kraftfahrzeugsteuer in folgenden Fällen entrichtet werden:

  1. Für die Nutzung von inländischen Fahrzeugen im Verkehr auf öffentlichen Straßen (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Als Halter gilt dabei die Person, auf die das jeweilige Fahrzeug laut Paragrafen 3 und 6 FZV zugelassen wurde.
  2. Für die Nutzung von ausländischen Fahrzeugen, wenn diese sich hierzulande im Verkehr auf öffentlichen Straßen befinden (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG, entsprechendes Verfahren: §§ 3 bis 7 KraftStDV).
  3. Bei der widerrechtlichen Nutzung von Fahrzeugen aller Art (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG, mehr zum Verfahren: §§ 15 und 16 KraftStDV).
  4. Bei der Erteilung eines Kennzeichens für Oldtimer (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG).
  5. Bei der Ausgabe eines roten Kennzeichens, das die Zulassungsbehörden hierzulande zur mehrfachen Verwendung herausgeben dürfen. Ausgenommen sind jedoch rote Kennzeichen, die für Prüfungsfahrten genutzt werden (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG, entsprechende Verfahren: § 8 KraftStDV in Verbindung mit §§ 3 bis 7 KraftStDV).

Näheres zum Fahrzeug

Unter dem Begriff „Fahrzeug“ sind sowohl Kraftfahrzeuge als auch Kraftfahrzeuganhänger zusammengefasst. Diese Begriffe richten sich gem. § 2 Abs. 1 und 2 KraftStG regelmäßig nach den Vorschriften des Verkehrsrechts, dies sind u. a. das StVG, die FZV, die StVZO und das PBefG. Die Art des Fahrzeugs ergibt sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Bei der von den Verkehrsbehörden nach § 3 Abs. 1 S. 2 ausgefertigten Zulassungsbescheinigung handelt es sich um einen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindenden Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Die dort von der Zulassungsbehörde dokumentierten Feststellungen sind insbesondere bei Einordnung eines Fahrzeugs in eine Fahrzeugart, der Anwendung der Steuersätze und Gewährung von Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen zugrunde zu legen.

Kraftfahrzeuge sind nach § 1 Abs. 2 StVG und § 2 Satz 1 Nr. 1 FZV nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Die Antriebsart ist dabei nicht entscheidend, in Betracht kommen insbesondere ein Antrieb durch Fremdzündungsmotor (Otto- bzw. Benzinmotor), Selbstzündungsmotor (Diesel- bzw. Vielstoffmotor), Elektromotor, entsprechende Hybridantriebe sowie Gasturbinen. Unerheblich ist, ob die Kraft über Räder, Ketten o. a. übertragen wird.

Kraftfahrzeuganhänger sind nach § 2 Satz 1 Nr. 2 FZV zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge. Abzugrenzen sind diese von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die lediglich abgeschleppt werden. Darüber hinaus sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Anhänger – ohne Rücksicht auf Bauart und Zweckbestimmung – alle Fahrzeuge zu behandeln, die tatsächlich hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.

Inländische und ausländische Fahrzeuge

Nach § 2 Abs. 3 KraftStG sind inländische Fahrzeuge solche Fahrzeuge, die unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren (§§ 1, 3 FZV) fallen. Hierbei ist nicht von Bedeutung, ob die Vorschriften des Zulassungswesens beachtet wurden, oder ob die Fahrzeuge im Einzelfall ohne die erforderliche Zulassung und damit widerrechtlich benutzt wurden. Die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG entsprechend ebenfalls der Kraftfahrzeugsteuer.

Ausländische Fahrzeuge i. S. d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind nach § 2 Abs. 4 KraftStG Fahrzeuge, die im Zulassungsverfahren eines anderen Staats zugelassen sind. Ausländische Fahrzeuge unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nur ab Grenzübertritt ins Inland, und zwar nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG solange der Aufenthalt des Fahrzeugs im Inland andauert.

Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen

Das Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist gleichbedeutend mit dem verkehrsrechtlich gegebenen Recht zur dauernden Nutzung aller öffentlichen Straßen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StVG müssen Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen sein; vgl. auch § 3 Abs. 1 FZV. Nach § 6 FZV wird diese Befugnis auf Antrag erteilt.

Die Person, der dieses Recht erteilt wird, ist damit Halter des Fahrzeugs. Halter i. S. d. FZV kann eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft oder –vereinigung, aber auch eine Stiftung sein. Dieses Recht, ein Fahrzeug zu halten, wird regelmäßig durch die förmliche Zulassung erworben. Eine solche umfasst Folgendes:

  • Erteilung der Betriebserlaubnis
  • Zuteilung des amtlichen Kennzeichens
  • Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I

Zulassungsfreie Fahrzeuge i. S. d. § 3 Abs. 2 FZV dürfen unter den Voraussetzungen des § 4 FZV in Betrieb gesetzt werden oder nach § 3 Abs. 3 FZV auf Antrag ebenfalls zugelassen werden. Zulassungsfreie Fahrzeuge spielen kraftfahrzeugsteuerrechtlich keine Rolle, da sie nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit sind. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein nach § 3 Nr. 1 FZV zulassungsfreies Fahrzeug auf Antrag nach § 3 Abs. 3 FZV zugelassen wird. Die Formulierung des § 3 Nr. 1 KraftStG war durch Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes entsprechend neu gefasst worden und schließt, neben § 3 Abs. 2 FZV, der die Ausnahmen von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens regelt, ausdrücklich auch § 3 Abs. 3 FZV, der die Möglichkeit einer Zulassung auf Antrag regelt, in die Begünstigung des § 3 Nr. 1 KraftStG ein. Ein Grund für einen Antrag auf Zulassung kann die mit einer Zulassung verbundene Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung sein, die wiederum von einer Bank bei Kreditfinanzierung – z. B. einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine – zur Hinterlegung verlangt wird.

Ob ein im Inland zugelassenes zulassungspflichtiges Fahrzeug tatsächlich im Inland oder im Ausland genutzt wird, ist für den Begriff des Haltens und damit für die Besteuerung ebenso unerheblich wie der Umfang, in dem ein Fahrzeug tatsächlich genutzt wird. Entscheidend ist das Recht zur Nutzung auf öffentlichen Straßen und Plätzen und nicht ob davon Gebrauch gemacht wird oder werden kann.

Wichtig

Kurzzulassungen

Der Kraftfahrzeugsteuerpflicht unterliegt auch das Halten von aus statistischen, innerbetrieblichen oder anderen Gründen nur für kurze Zeit angemeldeten Fahrzeugen z. B. durch Fahrzeughändler, unabhängig davon, ob ein solches Fahrzeug tatsächlich gefahren wird. Gleiches gilt auch für sog. Registrierzulassungen, hierbei werden Fahrzeuge für einen Tag zugelassen.

Dieses Verfahren wird genutzt, um Fahrzeuge als „Tageszulassungen mit 0 km“ werbewirksam vergünstigt zu verkaufen oder wohl auch, um die Vergangenheit eines Autos als Reimport- oder Mietwagen zu verschleiern.

Der steuerrechtliche Tatbestand des Haltens eines Kraftfahrzeuges ist entsprechend mit der Zulassung des Kraftfahrzeuges nach § 3 Abs. 1 FZV erfüllt, unabhängig davon, ob überhaupt oder in welchem Umfang von dem durch die Zulassung eingeräumten Recht, das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, im Einzelfall Gebrauch gemacht wird.

Das Verkehrsrecht kennt im Übrigen den Begriff der Registrierzulassung nicht. Kraftfahrzeugsteuerrechtlich löst eine solche Zulassung, wie jede Zulassung, eine Steuerpflicht für mindestens einen Monat aus (Mindestmonatsfrist nach § 5 Abs. 1 KraftStG). Im Ergebnis ist für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer auch nicht von Bedeutung, ob das Zulassungsverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist. So kann der Tatbestand des Haltens i. S. d. § 1 Abs. 1 KraftStG auch dann erfüllt sein, wenn das zugeteilte Kennzeichen nicht auf Kennzeichenschilder geprägt wurde und entsprechend auch ein Abstempeln des Kennzeichens unterblieben ist. Maßgebend ist stets, ob eine Zulassungsbescheinigung ausgefertigt worden ist. Diese ist auch hier Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Ob der Fahrzeughalter diese Zulassungsbescheinigung tatsächlich erhalten hat, ist hingegen für den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriff des „Halten eines Fahrzeugs“ nicht von Bedeutung.

Widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen

Eine widerrechtliche Benutzung i. S. d. KraftStG liegt nach § 2 Abs. 5 KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Diese widerrechtliche Benutzung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Hier gilt auch im Kraftfahrzeugsteuerrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 40 AO. Nach § 15 Abs. 1 KraftStDV hat in Fällen einer widerrechtlichen Benutzung die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, unverzüglich eine Steuererklärung i. S. d. § 3 KraftStDV nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

Eine Besteuerung in Fällen einer widerrechtlichen Benutzung kommt aber nur in Betracht, wenn das Halten des Fahrzeuges nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit wäre oder bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 KraftStG besteuert wird. Eine widerrechtliche Benutzung eines bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG besteuerten Fahrzeugs ist z. B. in Fällen denkbar, in denen bei einem zunächst verkehrsrechtlich zugelassenen Fahrzeug die Zulassung nach § 3 FZV entfällt, weil Teile, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, verändert wurden.

Praxis-Beispiel

Nutzung nach Erlöschung der Betriebserlaubnis

Der Halter Z lässt von der Werkstatt S die Leistung seines zugelassenen und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ordnungsgemäß besteuerten Pkw E durch Austausch von für die Motorsteuerung relevanter Bauteile erhöhen (sog. Chiptuning), ohne dies in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Die Betriebserlaubnis ist damit nach § 19 Abs. 2 StVZO erloschen und fehlt als Grundlage für eine verkehrsrechtliche Zulassung (§ 3 Abs. 1 FZV). Das Fahrzeug E wird ab diesem Zeitpunkt widerrechtlich benutzt. Grundsätzlich käme eine Steuerpflicht des Z nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG in Betracht, diese wird jedoch hier durch die bereits bestehende Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG überlagert. Die Grundlagen für die Kraftfahrzeugbesteuerung waren durch das „Chiptuning“ nicht berührt worden.

Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und roten Kennzeichen

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG unterliegt die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen, auf der Grundlage einer Jahressteuer von 46,02 EUR für Krafträder bzw. 191,73 EUR für die übrigen Fahrzeuge, der Kraftfahrzeugsteuer. Unter den Begriff des Oldtimers fallen nach § 2 Nr. 22 FZV Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dienen. Nach § 23 StVZO ist zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer nach § 2 Nr. 22 FZV ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Wird für ein solches Fahrzeug ein Oldtimer-Kennzeichen beantragt und zugeteilt, unterliegt nicht das Halten des Oldtimers, sondern die Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens der Kraftfahrzeugsteuer. Damit finden alle Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, deren Voraussetzung „Halten eines Fahrzeugs“ ist, für die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen keine Anwendung; dies gilt für Begünstigungen wie z. B. § 3a bis § 3d KraftStG, aber auch für Belastungen, wie z. B. § 9a KraftStG.

Darüber hinaus unterliegt die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen nach § 9 Abs. 4 KraftStG einer pauschalen Besteuerung. Entsprechende Fahrzeuge, die verkehrsrechtlich als Oldtimer gelten, sind sowohl von der hubraum– als auch von der kohlendioxidorientierten Besteuerung ausgenommen.

Die Prüfung dieser Voraussetzungen und damit auch die antragsgebundene Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV obliegt hierbei allein den Verkehrsbehörden. In Fällen, in denen die Zulassungsbehörden einem Fahrzeug ein entsprechendes Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt haben, löst dies zwingend die entsprechenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Folgen aus, insbesondere die Besteuerung als Oldtimer nach § 9 Abs. 4 KraftStG. Der Finanzverwaltung steht hier keine eigene Prüfmöglichkeit dahingehend zu, ob und inwieweit die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens vorliegen. Dies gilt auch in Fällen, in denen das betreffende Fahrzeug ausweislich der von den Zulassungsbehörden übermittelten Daten vor weniger als 30 Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden ist. Nach § 9 Abs. 1 S. 4 FZV haben die Zulassungsbehörden die Möglichkeit, im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Nr. 22 FZV geforderten Mindestzeitraums von 30 Jahren bestimmte vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb genommen wurde, anzurechnen.

Zuteilung roter Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten

Die Zuteilung eines roten Kennzeichens durch eine Zulassungsbehörde in Deutschland zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten i. S. d. § 16 FZV unterliegt als sog. Nebensteuertatbestand stets der Kraftfahrzeugsteuer. Zur Anwendung der an das Halten eines Fahrzeugs geknüpften Voraussetzungen und zum Kraftfahrzeugsteuertarif gelten die Ausführungen zum Oldtimer-Kennzeichen. Nicht steuerbar ist dagegen die Zuteilung von roten Kennzeichen zu Prüfungsfahrten.

Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

Nach § 2 Abs. 2 KraftStG richten sich die im KraftStG verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweiligen verkehrsrechtlichen Vorschriften. Hintergrund ist die enge Verknüpfung der Tatbestände des Kraftfahrzeugsteuerrechts mit dem Verkehrsrecht. Entsprechend sind die Finanzbehörden auch grundsätzlich an Entscheidungen der Verkehrsbehörden (Verwaltungsakte) gebunden. Dies gilt z. B. für Hubraum, zulässiges Gesamtgewicht, Schadstoffklasse sowie Partikel- und Kohlendioxidemission. Hierbei sind die Mitwirkungspflichten des Bundesamts für Güterverkehr und die Mitwirkungspflichten der Zulassungsbehörden in den §§ 2 und 5 KraftStDV explizit geregelt.

Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung an die weitere Auslegung des Verkehrsrechts durch die Verkehrsbehörden gebunden. Dies gilt für die Beurteilung der Verkehrsbehörden zu Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten. Die Beurteilung der Fahrzeugklassen und Aufbauarten betrifft insbesondere die Einstufung von Kraftfahrzeugen in bestimmte Fahrzeugarten, z. B. Pkw, Kraftrad, Wohnmobil oder anderes Fahrzeug. Zu Letzteren gehören z. B. Nutzfahrzeuge, wie Lkw oder Zugmaschinen. Im Ergebnis handelt es sich bei der von den Verkehrsbehörden nach § 3 Abs. 1 S. 2 ausgefertigten Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugpapieren) um einen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindenden Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Die dort von der Zulassungsbehörde dokumentierten Feststellungen sind insbesondere bei Anwendung der Steuersätze und Gewährung von Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen und der Einstufung eines Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugklasse zugrunde zu legen.

Über die Menge der verkehrsrechtlich als Pkw eingestuften Fahrzeuge hinaus hatte der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in § 2 Abs. 2a KraftStG einen weiteren Katalog von Kraftfahrzeugen normiert, die – unabhängig von ihrer verkehrsrechtlichen Einstufung – kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw gelten. Diese ergänzenden Begriffsbestimmungen sind mit dem Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit Wirkung vom 12.12.2012 aufgehoben worden. Lediglich die Vorschrift des § 2 Abs. 2a KraftStG behält aufgrund der unbefristeten Übergangsfrist nach § 18 Abs. 12 KraftStG weiterhin Bedeutung.

Hinweis

Einstufung durch die Zulassungsbehörden

Die Feststellungen der Zulassungsbehörden sind seit der Neufassung des § 2 Abs. 2 KraftStG durch Art 2 Nr. 1 des VerkehrStÄndG auch für die Beurteilung der Fahrzeugklasse und der Aufbauart verbindlich und der Kraftfahrzeugbesteuerung grundsätzlich zu Grunde zu legen. Eine faktische Ausnahme bildet die unbefristete Übergangsregelung nach § 18 Abs. 12 KraftStG.

Dauer der Steuerpflicht

Inländische Fahrzeuge

 

Beginn und Dauer der Steuerpflicht

1.  zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 3 FZV) zugelassen werden soll,
2. zum Verkehr auf öffentlichen zugelassen ist und der Halter des Fahrzeugs wechselt oder
3. während der Dauer der Kraftfahrzeugsteuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der

Kraftfahrzeugsteuer ändert.

Als Kraftfahrzeugsteuererklärung gilt auch die Fahrzeuganmeldung, wenn diese einen entsprechenden Hinweis enthält. (3) Eine Steuererklärung ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen das Halten des Fahrzeugs nach § 3 Nrn 1 oder 2 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist .Bei inländischen Fahrzeugen beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG mit der Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Hierbei hat der Halter eines inländischen Fahrzeugs nach § 3 Abs. 1 KraftStDV bei der Zulassungsbehörde eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn das Fahrzeug

Die Kraftfahrzeugstuerpflicht dauert solange an, wie das Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist. Für die Dauer der Zulassung wird das Fahrzeug i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftSt gehalten; vgl. 1.3. Ist dieser Zulassungszeitraum eines Fahrzeuges kürzer als ein Monat, so dauert die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG einen Monat (Mindestmonatsfrist).

In Fällen einer widerrechtlichen Benutzung (vgl. 1.4) beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag der widerrechtlichen Benutzung und dauert bis zum Ablauf dieser Benutzung. Dauert die widerrechtliche Benutzung weniger als einen Monat so greift die Mindestmonatsfrist nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG.

Wird ein Fahrzeug nach § 9 Abs. 3 FZV saisonal zugelassen, beginnt die Steuerpflicht ab dem Zeitpunkt der vorgesehenen Gültigkeit des Saisonkennzeichens und endet entsprechend mit dem vorgesehenen Zeitpunkt des Gültigkeitsendes desselben.

Der Betriebszeitraum (Saison) wird auf volle Monate bemessen und muss nach § 9 Abs. 3 S. 3 FZV mindestens zwei Monate umfassen. Die Steuerpflicht für inländische Fahrzeuge dauert solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens aber einen Monat.

Fällt die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung (z. B. nach §§ 3, 3a, 3b oder 3d KraftStG) weg, so beginnt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KraftStG die Steuerpflicht im Zeitpunkt des Wegfalls dieser Vergünstigung. Sie dauert regelmäßig so lange an, wie das Fahrzeug dann zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat (Mindestmonatsfrist). In Fällen, in denen eine zeitlich befristete Steuerbefreiung, wie z. B. nach § 3d KraftStG, ausgelaufen ist, findet die Mindestmonatsfrist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KraftStG keine Anwendung.

Die Dauer der Steuerpflicht ist regelmäßig nach vollen Monaten zu bemessen. Diese Mindestmonatsfrist greift auch bei sog. statistischer Anmeldung (Registrierzulassungen, Tageszulassungen), insbesondere durch Fahrzeughersteller und -handel oder Dienstleister. Dies gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG auch in Fällen, in denen ein Fahrzeug saisonal zugelassen wird.

 

Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht endet ggf. unter Beachtung einer Mindestbesteuerung nach § 5 Abs. 1 KraftStG und der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 KraftStG, wenn die Zulassung ungültig wird. Dies ist der Fall bei der Abmeldung mit dem Fortfall der Betriebserlaubnis, bei neuer Kennzeichen-Zuteilung, der Außerbetriebsetzung nach § 14 Abs. 1 FZV sowie bei der Einschränkung und Entziehung der Zulassung nach § 17 StVZO. Auch bei Diebstahl oder Unterschlagung dauert die Steuerpflicht grundsätzlich so lange an, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist.

Ausländische Fahrzeuge

Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht für ausländische Fahrzeuge ist durch Beginn und Ende der Dauer des Aufenthalts im Inland begrenzt. Eine Mindestbesteuerung (Mindestmonatsfrist) ist hierbei nicht vorgesehen. Ausländische Fahrzeuge unterliegen auch dann im Inland der Kraftfahrzeugsteuerpflicht, wenn sie ausschließlich auf nicht öffentlichen Straßen genutzt werden. Dies gilt so lange, wie die Zulassung im Ausland nicht beendet ist. Für das Verfahren bei der Besteuerung von ausländischen Fahrzeugen ist in den §§ 9 bis 14 KraftStDV geregelt und weicht von dem Verfahren zur Besteuerung inländischer Fahrzeuge deutlich ab. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die Ausgabe einer Steuerkarte, die sowohl als Steuerbescheid gilt, als auch eine Quittung über gezahlte Kraftfahrzeugsteuer enthält.

Entstehung der Steuer

Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht nach § 6 KraftStG mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.

Für den Beginn der Steuerpflicht ist zwischen inländischen und ausländischen Fahrzeugen zu unterscheiden. Bei inländischen Fahrzeugen beginnt die Steuerpflicht regelmäßig mit der verkehrsrechtlichen Zulassung, der Beginn der tatsächlichen Straßenbenutzung ist nicht von Bedeutung.

In Fällen der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Oldtimer-Kennzeichens entsteht die Kraftfahrzeugsteuer mit Beginn des Zeitraums, ab dem das Kennzeichen benutzt werden darf.

Bei widerrechtlicher oder zweckfremder Benutzung – vorübergehende Benutzung zu anderen als den begünstigten Zwecken – entsteht die Steuer mit Beginn der jeweiligen tatsächlichen Benutzung. Bei ausländischen Fahrzeugen beginnt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht regelmäßig mit Übertritt ins Inland. Sie ist für ausländische Fahrzeuge durch Beginn und Ende der Dauer des Aufenthalts im Inland begrenzt.

Steuerschuldner

Steuerschuldner bei einem inländischen Fahrzeug ist nach § 7 Nr. 1 KraftStG die Person, für die dieses Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (der Fahrzeughalter). Zumeist ist der Halter identisch mit dem Eigentümer. Bei inländischen Fahrzeugen und bei Zuteilung roter Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung oder eines Oldtimer-Kennzeichens knüpft die Steuerschuldnerschaft an die durch die Zulassung (Betriebserlaubnis) oder die durch die Zuteilung des roten Kennzeichens/Oldtimer-Kennzeichens gewährte Nutzungsbefugnis an; bei ausländischen Fahrzeugen sowie bei widerrechtlicher Benutzung an die tatsächliche Nutzung. Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist

  • nach § 7 Nr. 2 KraftStG bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland nutzt (Nutzer),
  • nach § 7 Nr. 3 KraftStG bei widerrechtlicher Benutzung der widerrechtliche Benutzer,
  • nach § 7 Nr. 4 KraftStG bei Zuteilung eines roten oder eines Oldtimer-Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist (Berechtigter). Die mit der Steuerschuldnerschaft verbundenen Pflichten ergeben sich insbesondere aus den §§ 3, 4, 6, und 7 KraftStDV sowie bei ausländischen Fahrzeugen noch aus des §§ 10 bis 14 KraftStDV.

Bemessungsgrundlage

Die Besteuerungsgrundlagen der Kraftfahrzeugsteuer sind von der Art des zu besteuernden Fahrzeugs abhängig. So werden:

Krafträder

Nach § 2 Nr. 9 FZV sind Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h vgl. Teil A 1 A Nr. 1 Klasse L des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern. Die Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich für:

  • Krafträder, die durch Hubkolbenmotor angetrieben werden, gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a 1. Halbs. KraftStG ausschließlich nach dem Hubraum;
  • Krafträder, die nicht durch Hubkolbenmotor angetrieben werden, gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Hierbei dürften Krafträder, die Elektrofahrzeuge sind aufgrund ihrer Leistung in die Kategorie der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) und d) FZV zulassungs- und damit nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten Leicht- und Kleinkrafträder fallen. Die Anzahl der Kraftrad-Typen, die durch Kreiskolbenmotor (= Drehkolben- oder Wankelmotor) angetrieben werden, beschränkt sich weitestgehend auf historische Fahrzeuge und dürfte in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielen.

Personenkraftwagen

Personenkraftwagen sind Fahrzeuge der Klassen M1 und M1G, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit mindestens vier Rädern und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Die Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich für:

  • Pkw, bei Erstzulassung bis zum 30.6.2009:

◦   Bei Antrieb durch Hubkolbenmotor gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a 2. Halbs. KraftStG nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission;

◦   bei anderem Antrieb als Hubkolbenmotor, z. B. durch Kreiskolbenmotor (= Wankel) oder ausschließlich durch Elektromotor gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht).

Hinweis

Elektro-Pkw

Elektro-Pkw i. S. d. KraftStG sind nur solche Pkw, die ausschließlich durch Elektromotor angetrieben werden. Insbesondere Hybrid-Autos, die einen Verbrennungsmotor und einen Elektromotor haben, werden nach den Werten des Verbrennungsmotors besteuert. Der Elektroantrieb bleibt unberücksichtigt. Nach § 9 Abs. 2 KraftStG handelt es sich bei Elektrofahrzeugen um Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Eine Besteuerung von Elektrofahrzeugen kommt regelmäßig erst nach Auslaufen der Vergünstigung nach § 3d KraftStG in Betracht. Nach § 3d Abs. 1 KraftStG ist das Halten von Elektrofahrzeugen bei erstmaliger Zulassung in der Zeit vom 18.5.2011 bis 31.12.2020 für die Dauer von zehn Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Steuer befreit. Eine solche Befreiung kommt auch dann in Betracht, wenn ein ursprünglich mit Verbrennungsmotor ausgerüstetes Auto in der Zeit vom 18.5.2016 bis zum 31.12.2020 technisch auf Elektroantrieb i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG umgerüstet wird. Hier beginnt die Begünstigung mit dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde feststellt, dass eine solche Umrüstung i. S. d. § 3d Abs. 4 KraftStG vorliegt. Abzugrenzen sind die Elektro-Fahrzeuge, für die das KraftStG die oben dargestellten Vergünstigungen vorhält, von den Fahrzeugen, für die ein Kennzeichen nach § 9a FZV (Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge) ausgegeben werden kann. Nach § 9a Abs. 1 FZV kann auf Antrag für ein Fahrzeug i. S. des § 2 Nrn. 1 oder Nr. 3 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt werden. Die Begriffsbestimmung des § 2 EmoG geht hierbei deutlich weiter als die der Vorschrift des § 9 Abs. 2 KraftStG. Elekrisch betriebene Fahrzeuge i. S. des EmoG sind sowohl „reine“ Batterieelektrofahrzeuge als auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybride) oder Brennstoffzellenfahrzeuge.

Ausgeschlossen – sowohl von der Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 KraftStG als auch von der Steuervergünstigung nach § 3d KraftStG – sind damit Fahrzeuge, die sowohl durch Elektromotor als auch durch Verbrennungsmotor angetrieben werden – sog. Hybridfahrzeuge. Für diese kommt weder die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3d KraftStG noch die Vergünstigung nach § 9 Abs. 2 KraftStG in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, wie der Verbrennungsmotor in das Antriebskonzept eingebunden ist. Bei einem Hybridfahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug, in dem mindestens 2 Energiewandler und 2 im Fahrzeug eingebaute Energiespeichersysteme vorhanden sind um das Fahrzeug anzutreiben.

  • Pkw, bei Erstzulassung ab dem 1.7.2009:

◦   Bei Antrieb durch Verbrennungsmotor (auch Wankelmotor) gem. § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG nach der Kohlendioxidemission und dem Hubraum;

◦   bei Antrieb durch Elektromotor i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht.

Hinweis

Hubraum bei Kreiskolbenantrieb

Die Bemessungsgrundlage „Kohlendioxidemission und Hubraum“ kommt entsprechend auch für ab dem 1.7.2009 erstmals zugelassene Fahrzeuge, die durch Kreiskolbenmotor (= Drehkolben- oder Wankelmotor) angetrieben werden, in Betracht. Diese verfügen konstruktionsbedingt nicht über einen Hubraum. Bei Ermittlung der Hubraumkomponente nach § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG tritt daher an die Stelle des Hubraums das Hubraumäquivalent. Dies ist ein Wert i. H. d. doppelten Nennkammervolumens des Kreiskolbenmotors.

Wohnmobile

Nach den Vorschriften des Verkehrsrechts handelt es sich bei Wohnmobilen um Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung Wohnmobil. Sie werden entsprechend in die Fahrzeugklasse M1 – Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung oder M1G – Geländefahrzeug zur Personenbeförderung – eingestuft. Die Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich für Wohnmobile gem. § 8 Nr. 1a KraftStG nach zulässigem Gesamtgewicht und Schadstoffemission;

Kranken- und Leichenwagen

Nach den Vorschriften des Verkehrsrechts handelt es sich bei Kranken- und Leichenwagen um Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung Kranken- und Leichenwagen. Sie werden entsprechend in die Fahrzeugklasse M1 – Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung oder M1G – Geländefahrzeug zur Personenbeförderung – eingestuft. Die Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich für Kranken- und Leichenwagen gem. § 8 Nr. 2 KraftStG:

  • bis 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht, nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht;
  • mit mehr als 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht, nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und den Schadstoff- und Geräuschemissionen;

Trikes und Quads

Nach § 8 Nr. 1 b KraftStG bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer für 3- und leichte 4-rädrige Kraftfahrzeuge (Trikes und Quads) nach Hubraum und Schadstoffemission. Es handelt sich hierbei um Fahrzeuge der Klasse L 5 e oder L 7 e des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Teil A 1 A Nr. 1.

Andere Fahrzeuge

Nach § 8 Nr. 2 KraftStG bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer bei

  • (allen) anderen Fahrzeugen, also insbesondere Omnibussen, Lkw, Zugmaschinen, Elektrofahrzeugen

◦   bis 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht, nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht;

◦   mit mehr als 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht, nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und den Schadstoff- und Geräuschemissionen;

  • Kraftfahrzeuganhängern, die ebenfalls andere Fahrzeuge i. S. d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind, auch nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Sie können mangels eigenen Antriebs denkgesetzlich stets nur nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden, ggf. vermindert um eine Stützlast bei Starrdeichsel und Sattelachsanhängern, vgl. § 8 Nr. 2 KraftStG.

Wichtig

Abgrenzung von Fahrzeugarten

Durch die verschiedenen Bemessungsgrundlagen entsprechend der Einstufung in eine bestimmte Fahrzeugart kann es für sehr ähnliche Fahrzeuge zu sehr stark voneinander abweichenden Steuerbeträgen kommen. Dies gilt insbesondere auch in Umbaufällen.

Steuersätze

Tarife für inländische Fahrzeuge

Analog zu den Fahrzeugarten des § 2 KraftStG bzw. des Verkehrsrechts und den verschiedenen Bemessungsgrundlagen des § 8 KraftStG sind in § 9 KraftStG die entsprechenden Steuersätze normiert.

  • Krafträder, die durch Hubkolbenmotor angetrieben werden 1,84 EUR je angefangene 25 cm³ Hubraum unabhängig von Antriebsart, Schadstoffklasse, Kohledioxidausstoß und Datum der erstmaligen Zulassung. Für nicht durch Hubkolbenmotor angetrieben Krafträder gelten die Steuersätze nach § 9 Abs. 3 KraftStG für „andere Fahrzeuge“.
  • Pkw bei Erstzulassung bis zum 30.6.2009:

◦   Antrieb durch Fremdzündungsmotor (Benziner) zwischen 6,75 EUR und 25,36 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum, je nach Emissionsklasse;

◦   Antrieb durch Selbstzündungsmotor (Diesel) zwischen 15,44 EUR und 37,58 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum, je nach Emissionsklasse.

  • Pkw bei Erstzulassung ab dem 1.7.2009 jeweils 2 EUR pro Gramm Kohlendioxid, das den „Freibetrag“ von 120 g/km (ab 2012: 110 g/km, ab 2014: 95 g/km) überschreitet, zuzüglich

◦   bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor (Benziner) 2 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum;

◦   bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor (Diesel) 9,50 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum.

  • Wohnmobile, je nach Schadstoffklasse und zulässigem Gesamtgewicht zwischen 10 EUR und 25 EUR je 200 kg zulässigem Gesamtgewicht; für die Schadstoffklassen S 2 und S 3 auf höchstens 1.000 EUR und bei S 4 auf 800 EUR pro Jahr gedeckelt;
  • Trikes und Quads (3- und leichte 4-rädrige Kraftfahrzeuge) (), zwischen 21,07 EUR und 37,58 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum, je nach Emissionsklasse und Antrieb (Benziner, Diesel);
  • für andere Fahrzeuge sind progressiv gestaltete gewichtsbezogene Tarife normiert). Für Fahrzeuge mit mehr als 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht gibt es noch für Schadstoffklassen S 2, S 1 oder schlechter als S 1 sowie für die Geräuschklasse G 1 gesonderte Tarife; alle Beträge sind gedeckelt;
  • für Anhänger beträgt die Steuer 7,46 EUR pro 200 kg zulässigem Gesamtgewicht, jedoch maximal 373,24 EUR pro Jahr;
  • für Elektrofahrzeuge ermäßigt sich die (gewichtsorientierte) Steuer nach § 9 Abs. 2 KraftStG um 50 %.

Mittlerweile gibt es im Internet viele hilfreiche Kraftfahrzeugsteuer-Rechner mit denen zukünftige Halter bereits vor der Zulassung eines Fahrzeugs ihre individuelle Steuerlast berechnen können.

Tarife für ausländische Fahrzeuge

In § 9 Abs. 3 KraftStG sind besondere Tarife für ausländische Fahrzeuge normiert. Unterschieden wird zwischen Zweiräder, Dreiräder, Pkw, anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern. Diese Tarife bewegen sich zwischen 0,51 EUR für Zwei- und Dreiradfahrzeuge und 3,07 EUR für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 15.000 kg pro ganz oder teilweise im Inland zugebrachtem Kalendertag.

Tarife für die Zuteilung von Kennzeichen

Die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und den dort genannten roten Kennzeichen unterliegt der Pauschalbesteuerung. Die jährliche Kraftfahrzeugsteuer beträgt nach § 9 Abs. 4 KraftStG 46,02 EUR/Jahr bei Zuteilung eines solchen Kennzeichens für Motorräder und 191,73 EUR/Jahr bei Zuteilung für Fahrzeuge, die keine Motorräder sind.

Entrichtungszeiträume

Der Entrichtungszeitraum für die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei unbefristeter Steuerfestsetzung regelmäßig ein Jahr. Die Steuer ist damit für den Zeitraum von 12 Monaten im Voraus zu entrichten, wenn die Steuerpflicht nicht nur für einen bestimmten Zeitraum besteht. Bei einer Jahressteuer ab 500 EUR besteht die Möglichkeit der halbjährlichen und ab 1.000 EUR auch die Möglichkeit der vierteljährlichen Zahlungsweise.

Bei unterjähriger Entrichtung ist zusätzlich zur Kraftfahrzeugsteuer noch ein Aufgeld von 3 % (halbjährliche Zahlungsweise) bzw. von 6 % (vierteljährliche Zahlungsweise) des jeweiligen Zahlbetrags zu entrichten.

Hinweis

Unterjährige Zahlungsweise beim Hauptzollamt beantragen

Die Beantragung der unterjährigen Zahlungsweise ist bei dem für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Hauptzollamt gem. § 11 Absatz 2 Satz 3 KraftStG schriftlich anzuzeigen.

Steuerfestsetzung

Dauerfestsetzung

Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach § 12 Abs. 1 KraftStG in allen Fällen, in denen der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet festgesetzt. In diesen Fällen wird die Steuer regelmäßig für alle nach § 11 Abs. 2 KraftStG zulässigen Entrichtungszeiträume – jährlich, halb- oder vierteljährlich – festgesetzt.

In Fällen saisonaler Zulassung – Zuteilung eines Saisonkennzeichen nach § 9 Abs. 3FZV – wird die Steuer vor Beginn der ersten Saison auf Dauer unbefristet festgesetzt und ist dann jeweils mit dem Beginn der jährlichen Saison fällig. Zeitpunkt der Festsetzung ist, wenn ein Fahrzeug zugelassen wird bzw. ein Saisonkennzeichen, ein Oldtimer-Kennzeichen oder ein rotes Kennzeichen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG zugeteilt wird. Hierbei ist anzumerken, dass seit 1.10.2017 auch die saisonale Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen möglich ist. Rechtsgrundlage ist hierfür die Vorschrift des § 9 Abs. 3 S. 2 FZV in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung, bzw. des § 9 Abs. 3 S. 4 FZV in der vom 1.10.2017 bis 31.12.2018 geltenden Fassung.

Änderung der Festsetzung

Die Aufhebung oder Änderung einer Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung richtet sich in erster Linie nach den einschlägigen Vorschriften des § 12 Abs. 2 KraftStG, die als lex specialis den allgemeinen Änderungsvorschriften der AO als lex generalis vorgehen. Hiernach ist die Kraftfahrzeugsteuer neu festzusetzen, wenn

  • sich die Bemessungsgrundlage – Hubraum, Schadstoff- oder Kohlendioxidemission, zulässiges Gesamtgewicht – ändert oder eine Änderung des Steuersatzes (§ 9 KraftStG) eintritt),
  • die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung, -ermäßigung; z. B. §§ 3, 3a, 3b, 3d KraftStG oder die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach §§ 10 oder 10a KraftStG eintreten oder wegfallen,
  • die Steuerpflicht endet,
  • die Steuerfestsetzung fehlerhaft ist (und für Änderungen nach den Vorschriften der AO ggf. kein Raum ist); hierbei ist die Vorschrift des § 176 AO zum Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden entsprechend anzuwenden,
  • wenn die Dauer der Gültigkeit eines Saisonkennzeichens (§ 9 Abs. 3 FZV) geändert wird.

Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 KraftStG gehen als „lex spezialis“ in Fällen, in denen eine Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung geändert werden soll, den allgemeinen Änderungsvorschriften der AO nach §§ 129 und 172 ff. AO zur Berichtigung oder Änderungen von Steuerbescheiden vor.

Übergangsregelungen

Mit den Vorschriften des § 18 KraftStG hat der Gesetzgeber besondere Regelungen zur Neufestsetzung bei Rechtsänderungen innerhalb des Entrichtungszeitraums sowie unterschiedliche Anwendungsregelungen zu jeweils neuen oder geänderten Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes normiert.

Insbesondere aufgrund des Übergangs der Verwaltungskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund zum 1.7.2009 bedurfte es bis 30.6.2014 für die Weiteranwendung der von den Ländern erlassenen Vorschriften zur Kraftfahrzeugsteuer einer Rechtsgrundlage. Durch den § 18 Abs. 8 KraftStG und eine Verwaltungsanweisung des BMF war sichergestellt worden, dass keine Kompetenzlücke, aber auch keine Doppelkompetenz bezüglich der Vorschriften zum Verwaltungsvollzug des Kraftfahrzeugsteuergesetzes entstehen.

Mit gleichlautendem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.4.2014 sind die bis zum 30.6.2014 noch anzuwendenden Verwaltungsanweisungen der Länder nunmehr unter Bezugnahme auf § 18a FVG aufgehoben worden.

Materiellrechtlich kommt der unbefristeten Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 12 KraftStG eine besondere Bedeutung zu. Nach dieser Norm ist in Fällen, in denen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2a KraftStG in der am 1.7.2010 geltenden Fassung führen, weiterhin § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG anzuwenden. Regelmäßig dürften die dort ausgewiesenen Steuersätze zu einer deutlich höheren Kraftfahrzeugsteuer führen. Dies war schließlich der Hintergrund für die seinerzeitige Schaffung des § 2 Abs. 2a KraftStG a. F. § 2 Abs. 2a KraftStG war mit Art. 1 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des KraftStG in das KraftStG aufgenommen, und durch Art 2 Nr. 1 des VerkehrStÄndG, wieder aufgehoben worden.

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