Offene Handelsgesellschaft: OHG

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Inhaltsverzeichnis

    Was ist eine OHG?

    OHG ist die Abkürzung für offene Handelsgesellschaft. Dabei handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich um eine Personengesellschaft, die gleichzeitig eine Mitunternehmerschaft ist. Das bedeutet konkret, dass die Gesellschafter einer OHG Mitunternehmer sind und dementsprechend gemeinschaftliche gewerbliche Einkünfte erzielen. Aus diesem Grund müssen Sie bei der Gewinnermittlung einer offenen Handelsgesellschaft auch einige Besonderheiten berücksichtigen: Zwar sind Sie dazu befugt, Sondervergütungen an die Gesellschafter als Betriebsausgaben zu verbuchen, allerdings müssen Sie diese wieder hinzurechnen, sobald Sie den steuerlichen Gewinn Ihrer OHG ermitteln.

    Rechtliche Grundlagen der OHG

    Wie bei herkömmlichen Personengesellschaften gelten auch für OHGs folgende Richtlinien:

    • Die §§ 4 ff. EStG beinhalten die allgemeinen Regeln zur Gewinnermittlung.
    • In den §§ 15 und 16 EStG finden sich die Richtlinien zu den Einkünften aus Gewerbebetrieben.
    • Alle mitunternehmerschaftlichen Besonderheiten kann man in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nachlesen.

    Diese formell-rechtlichen Grundlagen der offenen Handelsgesellschaft fließen ebenfalls in die Besteuerung mit ein.

    Die Einsatzbereiche der offenen Handelsgesellschaft

    Obwohl die offene Handelsgesellschaft als Grundform der Personenhandelsgesellschaften gilt, fristet sie heutzutage im Hinblick auf die Firmenneugründungen vielmehr ein Schattendasein. Mittlerweile greifen weit mehr Jungunternehmer statt der OHG auf folgende Rechtsformen zurück, wenn Sie eine Handelsgesellschaft gründen möchten:

    1. KG
    2. GmbH Co. KG

    Überwiegend findet man die OHG bei mittelständischen Handelsbetrieben vor, die auf eine lange Geschichte zurückblicken können bzw. bei familiengeführten Firmen. Angesichts dessen eignet sich die OHG auch optimal als sogenannte Familiengesellschaft, bei der sich Angehörige persönlich und finanziell umfassend einbringen möchten. Da die beteiligten Gesellschafter dann allerdings auch persönlich haften, besteht bei der offenen Handelsgesellschaft grundsätzlich ein gewisses Risiko. Wer bei der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft also beispielsweise seine Kinder als Gesellschafter mit aufnehmen will, sollte darüber nachdenken, statt der OHG die Gesellschaftsform der KG zu wählen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass sich Minderjährige Gesellschafter werden sollen. Möchten Kleingewerbetreibende eine offene Handelsgesellschaft mit einer Eintragung ins Handelsregister gründen, ist ihnen dies dank der Rechtsform des HGB ebenfalls möglich.

    OHG ist die Abkürzung für offene Handelsgesellschaft.

    Der steuerliche Status bei OHGs

    Zwar ist die offene Handelsgesellschaft im Rechtsverkehr verselbstständigt, allerdings gilt das nicht durchgängig für das Steuerrecht:

    • Die OHG ist selbst ist nicht zur Einkommensteuer verpflichtet.
    • Die Gesellschafter fungieren als Träger des Gesellschaftsvermögens und erzielen die Einkünfte.
    • Alle erzielten Einkünfte müssen von den Gesellschaftern im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuer versteuert werden.

    Bei allen übrigen Steuern – zum Beispiel bei der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer kommt jedoch wieder die Rechtsfähigkeit der offenen Handelsgesellschaft zum Tragen.

    So ermitteln Sie die Einkünfte der offenen Handelsgesellschaft

    Welche Arten von Einkünften muss ich bei der OHG berücksichtigen?

    Eine offene Handelsgesellschaft kann grundsätzlich alle Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielen. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bilden hier allerdings die Ausnahme. Als Handelsgewerbe erzielt die OHG außerdem Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb.

    Was muss ich bei der Rechnungslegung beachten?

    Laut Handelsgesetzbuch (HGB) zählt die offene Handelsgesellschaft als Kaufmann. Dementsprechend ist sie vom Gesetzgeber her auch zu einer ordnungsgemäßen Buchführung aller Handelsgeschäfte sowie der Vermögenslage verpflichtet. Weiterhin müssen alle neu gegründeten OHGs eine sogenannte Eröffnungsbilanz erstellen und vorlegen. In jedem weiteren Geschäftsjahr sind anschließend eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie eine Bilanz notwendig.

    Mitunternehmerschaft

    Die OHG ist steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft, ihre Gesellschafter sind Mitunternehmer. Dazu ist vor allem erforderlich, dass die Gesellschafter eine Mitunternehmerinitiative entfalten können und ein Mitunternehmerrisiko zu tragen haben.

    Beide Komponenten sind bei einem OHG-Gesellschafter unstrittig gegeben. Selbst wenn ein Gesellschafter von der Geschäftsführung im Einzelfall ausgeschlossen sein sollte, genügen dessen Kontroll- und Mitwirkungsrechte, um eine Mitunternehmerinitiative zu bejahen. Angesichts der weitgehenden Haftung des OHG-Gesellschafters ist auch ein Mitunternehmerrisiko zweifellos gegeben.

    Ermittlung der Einkünfte

    Die Stellung als Mitunternehmer wirkt sich entscheidend auf die Ermittlung der steuerlichen Einkünfte der OHG aus. Zusätzlich zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ist zu beachten, dass die sog. Sondervergütungen an Gesellschafter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten.

    Zu den Sondervergütungen gehören die Entlohnung für erbrachte Arbeitsleistungen, die Miete für ein überlassenes Wirtschaftsgut oder der Zins für ein der OHG gewährtes Darlehen. Die Aufwendungen dafür werden von der OHG i. d. R. als Betriebsausgaben gebucht und haben damit den Gewinn gemindert. Der Ausgleich erfolgt in einer 2. Stufe, in welcher diese Sondervergütungen bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns wieder hinzugerechnet werden. Die Entgelte sind ein vorab erhaltener Gewinnanteil.

    Damit ergibt sich folgendes Schema:

    Ermittlung der Einkünfte

    Gewinnanteile des Gesellschafters

    +

    erhaltene Sondervergütungen

    ./.

    angefallene Sonderbetriebsausgaben

    =

    steuerlicher Gewinn.

    Daraus folgt dann auch, dass die einer OHG überlassenen Wirtschaftsgüter oder eine Darlehensforderung als Sonderbetriebsvermögen in einer Sonderbilanz des Gesellschafters zu erfassen sind.

    Verteilung des Gewinns

    Die Aufteilung des steuerlichen Gewinns einer OHG orientiert sich grundsätzlich an den gesellschaftsvertraglich vereinbarten Regeln. Der Gewinnverteilungsschlüssel laut Gesellschaftsvertrag bildet hierbei die Grundlage.

    Problematischer kann dies bei einer Familiengesellschaft sein. Dort wird das Finanzamt nicht nur die Ermittlung des Gewinns, sondern auch dessen Aufteilung auf die Gesellschafter genauer prüfen. Häufig wird kein natürlicher Interessengegensatz vorliegen und ggf. ein Interesse bestehen, Einkünfte auf Kinder oder nahe Angehörige mit einer geringeren Einkommensteuerbelastung zu verlagern. Da auch für eine Gewinnverteilung ein Fremdvergleich anzustellen ist, kann im Einzelfall eine Korrektur hin zu einer „üblichen“ Verteilung erforderlich sein.

    Veränderungen bei den Gesellschaftern

    Neben den laufenden Einkünften der OHG sind auch Änderungen im Gesellschafterbestand steuerrechtlich relevant.

    Neue Gesellschafter

    Tritt ein neuer Gesellschafter in eine bereits bestehende OHG ein, kann dies gegen eine Bar- oder Sacheinlage erfolgen.

    Praxis-Beispiel

    Neuer Gesellschafter

    Gesellschafter der AB-OHG sind A und B, die zu jeweils ½ beteiligt sind. Das Betriebsvermögen der OHG hat einen Wert von 200.000 EUR. Für eine Betriebsvergrößerung soll C als weiterer Gesellschafter aufgenommen werden. C hat eine Bareinlage mit 100.000 EUR zu leisten. Die ABC-OHG besteht fortan aus A, B und C, die zu jeweils ⅓ beteiligt sind.

    In steuerlicher Hinsicht ist dies ein Einbringungsvorgang. Die bisherigen Gesellschafter A und B haben bei wirtschaftlicher Betrachtung ihre Gesellschaftsanteile in eine neue OHG eingebracht. Dies kann steuerlich neutral erfolgen, also ohne die Aufdeckung von stillen Reserven.

    Gesellschafterwechsel

    Zu einer Änderung im Bestand der Gesellschafter kann es auch dadurch kommen, dass ein Gesellschafter ausscheidet, wobei er seinen Gesellschaftsanteil auf einen neu eintretenden Gesellschafter überträgt.

    Praxis-Beispiel

    Gesellschafteraustausch

    Gesellschafter der AB-OHG sind A und B, die zu jeweils ½ beteiligt sind. Der Buchwert des Betriebsvermögens der OHG beträgt 200.000 EUR. B möchte ausscheiden und veräußert seinen Anteil an den neu eintretenden C für 140.000 EUR. Fortan besteht die OHG aus A und C, die zu jeweils ½ beteiligt sind.

    Solch ein Gesellschafterwechsel ist in steuerlicher Hinsicht eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils. Es kommt zur Aufdeckung der stillen Reserven. Der veräußernde Gesellschafter erzielt einen Veräußerungsgewinn, der sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich des Kapitalkontos (= Buchwert des Anteils) und abzüglich anfallender Veräußerungskosten ermittelt (im obigen Beispiel = 40.000 EUR). Dieser Gewinn kann nach §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt sein.

    Der Kaufpreis stellt die Anschaffungskosten des neuen Gesellschafters dar. Der Gesamtbetrag ist auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zu verteilen, in denen stille Reserven enthalten waren; ggf. ist ein Geschäftswert/Praxiswert auszuweisen. Zur besseren Handhabung wird dieser „Aufpreis“ auf den Buchwert des OHG-Anteils regelmäßig in einer Ergänzungsbilanz ausgewiesen und in der Gesamthandelsbilanz die Buchwerte fortgeführt.

    Ausscheidender Gesellschafter

    Scheidet ein Gesellschafter aus der OHG aus, ohne dass ein neuer Gesellschafter eintritt, wird die OHG von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Es kommt zu einer sog. Anwachsung des Gesellschaftsanteils bei den Altgesellschaftern.

    Praxis-Beispiel

    Gesellschafteraustritt

    Gesellschafter der ABC-OHG sind A, B und C zu jeweils ⅓. Das Betriebsvermögen der OHG hat einen Wert von 300.000 EUR. Der A möchte alters halber ausscheiden. B und C sind bereit, seinen Anteil zu übernehmen. Danach sind B und C an der OHG zu jeweils ½ beteiligt.

    In aller Regel wird im Gesellschaftsvertrag für diesen Fall ein Abfindungsanspruch für den Ausscheidenden geregelt sein. Das Ausscheiden bzw. die Abfindung dafür ist steuerlich einer Veräußerung gleichgestellt; es gelten damit die Ausführungen zu Tz. 3.2 analog.

    Eine offene Handelsgesellschaft kann grundsätzlich alle Einkunftsarten erzielen.

    Auflösung und Liquidation

    Mit der gesellschaftsrechtlichen Auflösung der OHG beginnt deren Liquidation. Steuerrechtlich erfolgt eine Betriebsaufgabe, während deren Dauer die OHG weiter fortbesteht. Sie ist ggf. keine aktive, werbende Gesellschaft mehr, sondern nur noch eine Abwicklungsgesellschaft. Dennoch gelten die allgemeinen Regeln zu den Einkünften und deren Ermittlung.

    Es kommt zur Veräußerung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens; ggf. werden auch Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt. Beides findet unter Aufdeckung der stillen Reserven statt. Das gilt auch für die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens. Der dadurch entstehende Aufgabegewinn hat aber einen Sonderstatus – er unterliegt nicht mehr der Gewerbesteuer.

    Gewerbesteuer

    Die OHG erzielt als Handelsgesellschaft in aller Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für diese Einkünfte fällt damit nicht nur auf Ebene der Gesellschafter Einkommensteuer an, sondern auf Ebene der OHG werden die Einkünfte auch mit Gewerbesteuer belastet.

    Basis für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der gesondert und einheitlich festgestellte Gewinn der OHG. Damit wird der maßgebende Gewinn für die Ermittlung des Gewerbeertrags nicht um die Sondervergütungen an die Gesellschafter, z. B. eine gezahlte Tätigkeitsvergütung, gemindert.

    Die OHG kann als Personengesellschaft aber vom Gewerbeertrag einen Freibetrag i. H. v. 24.500 EUR abziehen. Ebenso wird den OHG-Gesellschaftern – wie allen Personengesellschaftern – die gezahlte anteilige Gewerbesteuer weitgehend auf ihre Einkommensteuerschuld angerechnet und so eine Doppelbelastung vermieden.

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