Partnergesellschaft – PartG

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    Definition

    Die Partnergesellschaft (kurz PartG) bezeichnet eine Gesellschaftsform, die sich besonders für den Zusammenschluss von freiberuflich Tätigen eignet. Als relativ neue Rechtsform wurde die PartG auf die spezifischen Voraussetzungen und Bedürfnisse von Freiberuflern zugeschnitten, sodass diese nicht mehr auf eine GbR oder eine Kapitalgesellschaft ausweichen müssen. Insbesondere macht es die PartG möglich, interprofessionell und international zusammenzuarbeiten.

    Die Besteuerung der Einkünfte einer PartG richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln, die für sämtliche Personengesellschaften gelten. Dabei unterliegt nicht die eigentliche Gesellschaft der Einkommensteuer. Stattdessen müssen die jeweiligen Partner alle Einkünfte, die sie im Rahmen einer PartG erzielt haben, selbst versteuern. Weiterhin kommen die steuerlichen Grundsätze einer Mitunternehmerschaft bei Partnerschaftsgesellschaften zum Tragen. Allerdings werden in diesem Fall keine gewerblichen Einkünfte, sondern weiterhin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt.

    Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

    Die Rechtsgrundlagen der Partnerschaftsgesellschaft beruhen auf §§ 1 – 11 des PartGG (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz). In einigen Bereichen greift das PartGG wiederum auf bewährtes Recht zurück. Für Angelegenheiten bezüglich der Gewinnverteilung, Geschäftsführung, Vertretung und Haftung treten beispielsweise die Regeln der GbR (§§ 738 ff. BGB), der OHG (§§ 110 – 119 HGB) bzw. der Kommanditgesellschaft (KG) (§§ 159, 160 HGB) in Kraft. Je nach Berufsgruppe gibt es ggf. noch ein spezielles Berufsrecht zu beachten, darunter z. B. BRAO oder WPO.

    Steuerrechtlich gelten die allgemeinen Vorschriften zur Gewinnermittlung gemäß §§ 4 ff. EStG, zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und zur Mitunternehmerschaft entsprechend § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

    Gesellschaftsrecht

    Gründung einer Partnergesellschaft

    Gesellschaftsvertrag

    Der Vertrag für eine PartG nennt sich „Partnerschaftsvertrag„. Dieser muss in schriftlicher Form vorliegen und folgende Aspekte beinhalten:

    • Name und der Sitz der Partnerschaft
    • Vorname, Name, Wohnort und der ausgeübte Beruf eines jeden Partners
    • Gegenstand der Partnerschaft.

    Je nach Bedarf können Mitglieder einer Partnergesellschaft die Pflichtvorgaben des § 3 Abs. 2 PartGG um weitere Angaben ergänzen. Solche Ergänzungen sind dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zu verdanken und in der Praxis dringend zu empfehlen. Dabei sollten bestimmte Punkte besondere Beachtung finden:

    • Reguläre Gewinn– und Verlustbeteiligung,
    • Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung,
    • Vereinbarungen für den Fall, dass ein Partner ausscheidet,
    • Höhe einer möglichen Abfindung,
    • Regeln zur Auflösung der PartG.

    Sollten die Partner einige dieser Punkte anfangs nicht bedacht haben, können Sie den Partnerschaftsvertrag auch zu einem späteren Zeitpunkt noch anpassen. Sofern der Vertrag bzw. das PartGG keine ausdrücklichen Antworten auf eine bestimmte Rechtsfrage enthalten, dienen die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des BGB als Maßstab.

    Die Vor- und Nachteile einer Partnergesellschaft

    Bevor Sie eine Partnergesellschaft gründen, sollten Sie diese Vor- und Nachteile beachten:

    Die Vor- und Nachteile einer Partnergesellschaft

    Partner

    Zunächst muss die Frage geklärt werden, wer die Position eines Partners im Rahmen der PartG einnehmen kann. Laut Gesetz ist es nur freiberuflich Tätigen erlaubt, in einer Partnergesellschaft mitzuwirken.

    Zu den freien Berufen zählen folgende Sachbereiche:

    • Beratung:
      Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte, hauptberufliche Sachverständig.
    • Kommunikation:
      Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Schriftsteller; Übersetzer und ähnliche Berufe
    • Medizin:
      Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen
    • Produktion:
      Architekten, Ingenieure, Handelschemiker
    • Sonstige: Wissenschaftler, Künstler, Lehrer und Erzieher, Lotsen.

    Die aufgeführte Liste deckt jedoch nicht alle Berufsbezeichnungen ab, für die eine Partnergesellschaft infrage kommt. Das wird auch daran ersichtlich, dass das Gesetz eine allgemeine Beschreibung des Personenkreises enthält, innerhalb dessen eine PartG möglich ist. Demnach zeichnen sich freie Berufe generell dadurch aus, dass eine Person mithilfe besonderer beruflicher Qualifikationen oder schöpferischer Begabung eine individuelle, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Dienstleistung höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit erbringt. Diese breitere Definition soll dabei helfen, nicht explizit genannte Tätigkeiten in der Praxis als freiberuflich einzustufen.

    Praxis-Tipp

    Rückgriff auf steuerliche Grundlagen

    Prinzipiell sollte die Abgrenzung von freiberuflichen Tätigkeiten in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG weitestgehend mit dem PartGG übereinstimmen. So listen beide Normen die gleichen Katalogberufe auf. Damit steht im Zweifelsfall eine umfassende Rechtsgrundlage für die steuerliche Einordnung von Freiberuflern zur Verfügung.

    Als Partner kommen nur natürliche Personen infrage. Damit kann weder eine andere Personengesellschaft noch eine Kapitalgesellschaft in eine PartG aufgenommen werden.

    Die Berufsausübung in der Partnergesellschaft kann durch berufsrechtliche Einzelregelungen versagt oder eingeschränkt sein; beispielhaft wird hier die Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) genannt. Diese sah früher vor, dass z. B. ein Bilanzbuchhalter nicht als freier Mitarbeiter beschäftigt werden durfte.

    Wichtig

    Mitarbeit nicht sozietätsfähiger Personen

    Durch eine Änderung der BOStB können seit 1.4.2005 auch nicht sozietätsfähige Berufe in einer PartG mitarbeiten. Jedoch müssen diese Personen weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.

    Dadurch ist die in der Praxis als zu einengend empfundene Beschränkung auf sozietätsfähige Berufe entfallen.

    Sehr vorteilhaft ist auch, dass die Partnergesellschaft die Zusammenarbeit von Freiberuflern nicht auf den jeweiligen Beruf beschränkt. Vielmehr können sog. interprofessionelle Partnerschaften, also eine Zusammenarbeit unterschiedlicher freier Berufsgruppen in einer PartG, begründet werden. Das PartGG lässt grundsätzlich jede Kombination zu, jedoch müssen auch hierbei noch die jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Beispielhaft können sich Rechtsanwälte mit Steuerberatern in einer PartG zusammenschließen, ein Zusammenschluss mit Rechtsbeiständen ist aber nicht möglich.

    Gründungskapital

    Ein bestimmtes Kapital als Einlage in die PartG ist gesetzlich nicht erforderlich. Weder das PartGG noch die damit anzuwendenden Grundregeln der §§ 705ff. BGB treffen hierzu eine Aussage. Damit orientiert sich das Gründungskapital, bzw. welche Partner dieses aufbringen, primär an den wirtschaftlichen Erfordernissen bei der Gründung der PartG.

    Registereintrag

    Die Partner einer PartG sind verpflichtet, die neu gegründete Partnergesellschaft zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden. Dieses Register wird bei den Amtsgerichten geführt; zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Anmeldung muss öffentlich beglaubigt sein, es genügt damit eine schriftliche Anmeldung mit einer Beglaubigung der Unterschriften der Partner durch einen Notar.

    Im Partnerschaftsregister werden die Pflichtangaben des Partnerschaftsvertrags und zusätzlich das Geburtsdatum jedes Partners und seine Vertretungsmacht eingetragen. Weitere Bestimmungen im Partnerschaftsvertrag werden nicht veröffentlicht.

    Spätere Änderungen in der PartG, insbesondere ein Wechsel bei den Partnern, eine Namensänderung oder eine Sitzverlegung müssen ebenfalls angemeldet werden.

    Entstehung

    Die Eintragung im Partnerschaftsregister wirkt konstitutiv; erst mit der Eintragung entsteht die Partnergesellschaft im Außenverhältnis. Bis zur Eintragung ist diese im Verhältnis zu Dritten damit noch nicht wirksam.

    Wichtig

    GbR bis zur Eintragung

    Diese konstitutive Wirkung gilt es zu beachten, wenn bereits vor einer Eintragung der PartG Geschäfte getätigt werden. Insoweit gelten im Außenverhältnis noch die Regelungen für eine GbR. Dies kann sich insbesondere durch die damit noch unbeschränkte persönliche Haftung negativ auswirken.

    Rechtliche Betrachtung

    Die PartG gehört zur Rechtsformgruppe der Personengesellschaften. Abgesehen davon, dass sie keine Handelsgeschäfte betreibt, weist die PartG in ihrer Rechtsstellung eine gewisse Ähnlichkeit zur OHG auf. So verweist auch das PartGG öfters auf Vorschriften des OHG-Rechts, welche für die PartG anzuwenden sind.

    Rechtsfähigkeit

    Eine Partnergesellschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben, auch Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Sie ist damit rechtlich verselbstständigt und zudem parteifähig. Auch insoweit ist eine Partnerschaft durchaus mit der ebenfalls teilrechtsfähigen OHG vergleichbar.

    Name

    Zudem ist eine PartG namensrechtsfähig. Auch wenn der Name naturgemäß keine Handelsfirma sein kann, gelten die Vorschriften des HGB in weiten Teilen entsprechend.

    Die Zusammensetzung des Namens der PartG ist im Detail vorgegeben: Dieser muss den Namen (nicht aber den Vornamen) mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ und auch die Bezeichnung aller in der PartG vertretenen Berufe enthalten. Nicht zulässig ist es, die Namen anderer Personen als der Partner in den Namen aufzunehmen.

    Praxis-Beispiel

    Name einer Partnergesellschaft

    Rechtsanwalt Dr. Karl Maier und die beiden Steuerberater Rainer Schneider und Uwe Schmidt schließen sich zu einer PartG zusammen.

    Mögliche Namen der Partnerschaft sind z. B. „Dr. Maier und Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater“ oder „Dr. Maier, Schneider & Schmidt, Partnerschaft, Rechtsanwalt und Steuerberater“.

    Doch auch ein Fantasiename für die Partnerschaft ist möglich, z. B. „Optimum Partnerschaft, Rechtsanwalt und Steuerberater“.

    Bis zur Einführung der Partnerschaftsgesellschaft in 1994 waren die Zusätze „und Partner“ oder „Partnerschaft“ durchaus auch in der Firmierung bei anderen Rechtsformen enthalten. Seither stehen diese Namensbestandteile exklusiv nur noch der PartG zur Verfügung (§ 11 Satz 1 PartGG).

    Innerhalb einer 2-jährigen Übergangsfrist waren alle anderen Gesellschaften verpflichtet, ihre Firmierung insoweit zu ändern bzw. durch zusätzliche Angabe der eigentlichen Rechtsform einen möglichen Irrtum auszuschließen. Auch Kapitalgesellschaften ist seither die Verwendung des Firmenzusatzes in jeglicher Schreibweise (und, & oder + Partner) versagt.

    Handeln für die Partnergesellschaft

    Ein gewisser Sonderstatus der PartG ergibt sich daraus, dass das Handeln der Partner gesetzlich geregelt ist. Zwar erbringen die Partner ihre beruflichen Leistungen jeweils eigenverantwortlich und unabhängig, jedoch muss dabei vorrangig das jeweilige Berufsrecht beachtet werden.

    Im Übrigen gilt für die Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern Vertragsfreiheit. Dementsprechend können die Partner ihre rechtlichen Beziehungen frei gestalten. Lediglich eine Einschränkung der freien Berufsausübung durch den Partnerschaftsvertrag ist nicht zulässig.

    Ungeschriebener Grundsatz ist, dass die Partnergesellschaft eine jeweils aktive Berufsausübung voraussetzt; nur eine Kapitalbeteiligung an einer PartG ist nicht möglich.

    Geschäftsführung

    Zur Geschäftsführung ist grundsätzlich jeder Partner berechtigt, jedoch kann dies im Partnerschaftsvertrag abweichend geregelt werden. Denn anders als bei der eigentlichen Berufsausübung, ist es für den Bereich der Geschäftsführung möglich, einzelne Partner davon auszuschließen. Das Gesetz umschreibt dies mit „sonstige Geschäfte“, zu denen eine eingeschränkte Berechtigung geregelt werden kann. Dies sind nach h. M. Aufgaben allgemeiner Art aus dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr, wie z. B. die Anstellung einer Bürokraft, der Kauf von Büromaterial, etc.

    Vertretung

    Entsprechend der Berechtigung zur Geschäftsführung ist grundsätzlich auch jeder Partner berechtigt, die Partnergesellschaft allein zu vertreten. Auch wenn es in der Praxis gelegentlich einen anderen Anschein hat, ein Vertrag mit dem Kunden kommt immer nur zwischen dem Kunden und der PartG zustande. Der Partner handelt lediglich als Vertreter der PartG.

    Eine Einschränkung der Vertretungsberechtigung ist möglich. Dazu kann im Partnerschaftsvertrag analog zu § 125 Abs. 2 HGB geregelt werden, dass z. B. Partner A von der Vertretung völlig ausgeschlossen wird, nur alle Partner zusammen oder einzelne Partner gemeinsam die PartG vertreten.

    Rechte und Pflichten der Partner

    Soweit bei der obigen rechtlichen Betrachtung noch nicht dargelegt, bestehen für die Partner einer PartG folgende Rechte und Pflichten.

    Welche Rechte bestehen bei der Partnergesellschaft?

    Gewinnanteil

    In den Partnerschaftsvertrag. sollten „freiwillig“ auch noch Regelungen zur Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes aufgenommen werden. Denn fehlt eine solche Regelung, kommt die Grundregel aus dem GbR-Recht zum Zuge: das Ergebnis der Partnergesellschaft wird nach Köpfen – also nach gleichen Anteilen – verteilt. Dies mag im Einzelfall den Anforderungen der Partner genügen, doch häufig wird eine detaillierte Zuweisung der Erträge gewünscht. Dabei sollen häufig Umstände wie Erfahrung, Zugehörigkeit und Tätigkeitsumfang mit einfließen.

    Sinnvoll werden meist auch ergänzende Regeln sein, die den Zeitpunkt und den Umfang von Entnahmen im Partnerschaftsvertrag festschreiben.

    Stimmrechte

    Für die Regeln der Mitbestimmung wird auf das OHG-Recht zurückgegriffen. Danach werden Beschlüsse über nicht alltägliche Geschäftsvorfälle in einer Partnerversammlung grundsätzlich einstimmig gefasst. Hierzu ist es möglich, im Partnerschaftsvertrag eine ggf. anderweitige Regelung festzulegen.

    Kontrollrechte

    Ebenfalls aus dem Recht der OHG sind die Kontrollrechte der Partner übernommen worden. Diese sind recht weitgehend und umfassen die Möglichkeit, sich über alle Angelegenheiten der Partnergesellschaft persönlich zu unterrichten und dabei auch die Bücher und Papiere der PartG einzusehen.

    Weitere Rechte

    Wie bei nahezu jeder Personengesellschaft stehen den Partnern noch weitere Rechte zu; dies sind z. B.

    • ein Anspruch auf Aufwendungsersatz,
    • das Widerspruchsrecht bei der Geschäftsführung,
    • ein Entnahmerecht für Geldbeträge.

    Welche Pflichten bestehen bei der Partnergesellschaft?

    Neben der bereits angeführten Pflicht zur aktiven Berufsausübung, Geschäftsführung bzw. Vertretung bestehen noch weitere Verpflichtungen der Partner untereinander.

    Wettbewerbsverbot

    Einem Partner steht es nicht zu, ohne Einwilligung der anderen Partner mit der Partnergesellschaft in Wettbewerb zu treten. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, hierzu im Partnerschaftsvertrag eine abweichende, ggf. temporäre Regelung zu treffen.

    Treuepflicht

    Eng damit verbunden ist die allgemeine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Die damit regelmäßig verbundene Pflicht zur aktiven Mitwirkung ist bereits gesetzlich im PartGG vorgesehen. Im Rahmen der Treuepflicht verbleibt damit vor allem die Pflicht jedes Partners, alles zu unterlassen, was der PartG Schaden zufügen könnte.

    Haftung für eine Partnergesellschaft

    Für Verbindlichkeiten einer Partnerschaftsgesellschaft muss diese zunächst mit ihrem Gesellschaftsvermögen einstehen. Daneben haften dem Grunde nach alle Partner. Diese Haftung erfolgt – wie bei der GbR oder der OHG – jeweils gesamtschuldnerisch und auch unbeschränkt.

    Damit wäre die Partnergesellschaft als Rechtsform für viele Sozietäten sicherlich schon ausgeschieden. Doch der Gesetzgeber hat dem Risiko der gemeinschaftlichen Berufsausübung und der daraus resultierenden Haftung durch eine Sonderregelung Rechnung getragen. Anstelle der ursprünglich vorgesehenen Möglichkeit zur fakultativen Haftungsbeschränkung wurde eine Sonderregelung zur Haftung geschaffen.

    Handelndenhaftung

    Um die Haftung der Partner nicht zu umfassend werden zu lassen, sieht die geänderte Fassung des § 8 Abs. 2 PartGG folgende Regelung vor: Soweit nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren, haften – neben der Partnerschaft – nur diese Partner für berufliche Fehler – die sog. Handelndenhaftung.

    Praxis-Beispiel

    Fehlerhafte Berufsausübung

    A ist Partner der Rechtsanwälte A, B & C Partnerschaft. Der langjährige Kunde X wird nur von A betreut. A begeht einen entscheidenden Fehler, woraus dem X ein Schaden von 1 Mio. EUR entsteht. Für den Schaden haftet die Partnerschaft und daneben nur der A. Die Privatvermögen von B und C bleiben vor einem Zugriff des X im Haftungswege geschützt.

    Diese Handelndenhaftung ist ein entscheidender Vorteil, wenn die Wahl zwischen einer PartG oder einer GbR als Rechtsform für den Zusammenschluss ansteht.

    Doch selbst diese eingeschränkte Haftung bei fehlerhafter Berufsausübung ist für viele Freiberufler ein Hinderungsgrund. Denn viele Aufgaben lassen sich in der Praxis nur in einem Arbeitsteam aus mehreren interdisziplinären Partnern bewältigen, welche damit auch bei der Haftung mit im Boot sind. Lediglich für untergeordnete Bearbeitungsbeiträge bleibt es bei der Sonderregelung mit einer personellen Haftungseinschränkung.

    Daher greifen vor allem Rechtsanwälte vermehrt auf die Rechtsform der britischen Limited Liability Partnership (LLP) zurück, die in punkto Haftung eine bessere Abschirmung bringt. Steuerberater haben sich oftmals für eine GmbH & Co. KG als besser geeignete Rechtsform entschieden.

    Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

    Insbesondere das weiterhin anzutreffende Ausweichen auf ausländische Rechtsformen war für den Gesetzgeber Anlass, eine nochmalige Änderung des PartGG im Bereich der Haftungsbeschränkung vorzunehmen. Kern dieser Änderung ist die Sonderform einer PartG, die Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – kurz: PartGmbB.

    Unverändert blieb die Haftung des Gesellschaftsvermögens der PartG. Neu ist hingegen, dass nicht nur eine Einschränkung der Haftung auf den bzw. die jeweils handelnden Partner möglich ist. Mit den am 19.7.2013 in Kraft getretenen Änderungen, insbesondere des § 8 Abs. 4 PartGG, kann nun auch die persönliche Haftung des Partners ausgeschlossen und damit insbesondere ein Schutz für das Privatvermögen erlangt werden.

    Voraussetzung dafür ist, dass eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist. Die Höhe des Versicherungsschutzes für Partnergesellschaften ist nicht direkt im PartGG geregelt; dieses verweist hierzu auf die einzelnen berufsrechtlichen Regelungen. Beispielhaft ist für Steuerberater eine Mindestversicherungs­summe je Versicherungsfall i. H. v. 1 Mio. EUR vorgeschrieben oder für Rechtsanwälte i. H. v. 2,5 Mio. EUR.

    Step by Step

    Der Wechsel in der Praxis

    Die „Umwandlung“ einer Partnergesellschaft (PartG) in eine Partnergesellschaft mit beschränkter Haftung (PartGmbB) läuft wie folgt ab:

    • Beschluss der Gesellschafterversammlung hierüber, verbunden mit einer Neufassung des Gesellschaftsvertrags;
    • geänderte Firmierung der PartG mit einem Hinweis auf die Haftungsbeschränkung; dazu genügt der abgekürzte Zusatz „mbB“;
    • Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;
    • Anmeldung der Änderung beim Partnerschaftsregister unter Vorlage einer Versicherungsbestätigung.

    Damit die Haftungsbeschränkung auch für Mandanten der PartGmbB greift, für welche der Mandatsvertrag bereits zuvor abgeschlossen worden war – sog. Altmandate –, bedarf es der Information der Mandanten über diese Veränderung und deren Zustimmung zu dieser Haftungsbeschränkung.

    Zu beachten ist, dass keine generelle Haftungsbeschränkung eintritt, sondern nur für die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung. Damit haften die Partner einer PartG weiterhin gesamtschuldnerisch und auch mit ihrem Privatvermögen für alle anderen Verbindlichkeiten, wie z. B. ausstehende Gehälter, rückständige Miete, Strom, Umsatzsteuern etc.

    Veränderungen

    Wie jede Gesellschaft, so wird auch eine Partnergesellschaft in ihrem Bestand nicht unverändert bleiben; denkbar ist z. B., dass

    • ein neuer Partner in die Gesellschaft eintritt,
    • einer der bisherigen Partner ausscheidet,
    • 2 PartG zu einer PartG fusionieren oder
    • eine PartG sich in 2 PartG aufspaltet.

    Vorbehaltlich dessen, dass der Partnerschaftsvertrag eine anders lautende Regelung enthält, sind derartige Veränderungen im Bestand einer PartG grundsätzlich möglich. Das Gesetz legt dem keine Steine in den Weg und verweist auch insoweit auf die Regeln der Offenen Handelsgesellschaft.

    Neuer Partner

    Eine konkrete gesetzliche Regelung zum Eintritt eines neuen Partners gibt es nicht, sodass die näheren Umstände unter die vertragliche Dispositionsfreiheit fallen. Sofern die bisherigen Partner dem Eintritt zustimmen und der neue Partner auch die berufsrechtlichen Voraussetzungen mitbringt, kann dieser in eine Partnerschaft aufgenommen werden.

    Eines gilt es noch zu beachten: Ein eintretender Partner haftet auch für die Verbindlichkeiten der Partnergesellschaft, die bei seinem Eintritt bereits vorhanden waren. Damit treffen ihn auch Fehler seiner Mitpartner in einer Zeit vor seinem Beitritt, obwohl er daran noch nicht mitwirken konnte.

    Austritt aus der Partnergesellschaft

    Scheidet ein Partner aus der PartG aus, bleibt diese weiterhin bestehen. Das gilt zumindest, solange noch mindestens 2 Partner in der PartG verbleiben. Der Anteil des Ausscheidenden wächst den verbleibenden Partnern zu.

    Als Gründe für einen Austritt kommen in Betracht:

    • Der Tod eines Partners,
    • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Partner,
    • die Kündigung durch einen Partner oder dessen Gläubiger,
    • eine zwangsweise Ausschließung aus wichtigem Grund oder
    • der Verlust der erforderlichen Berufszulassung.

    Ein ausscheidender Partner haftet für Verbindlichkeiten der Partnerschaft noch grundsätzlich 5 Jahre lang weiter – die sog. Nachhaftung.

    Für den Todesfall ist relevant, dass die Beteiligung an einer Partnergesellschaft nicht vererblich ist; dies kann aber im Partnerschaftsvertrag auch abweichend geregelt werden. In diesem Fall muss der Erbe aber die Voraussetzungen als Partner mitbringen. Andernfalls scheidet der Verstorbene aus und der Erbe erhält lediglich einen Abfindungsanspruch.

    Umwandlung

    Ein Wechsel zwischen den Rechtsformen, z. B. von einer GbR in die PartG, wird zwar als Umwandlung bezeichnet. Dies ist aber keine Umwandlung i. S. d. Umwandlungsgesetzes. Ein entsprechender Wechsel der Rechtsform ist als sog. Wechsel des „Rechtskleides“ dennoch steuerlich neutral möglich. Es tritt keine Betriebsaufgabe oder Versteuerung von stillen Reserven, z. B. im Praxiswert, ein.

    Beim Wechsel in die PartG ist aber darauf zu achten, dass die angestrebten Vorteile der Partnerschaft erst mit der Eintragung im Partnerschaftsregister eintreten.

    Auflösung

    Auch für das Ende einer Partnergesellschaft wird auf das Recht der OHG zurückgegriffen. Die Auflösung erfolgt durch einen gemeinsamen Beschluss der Partner. Für die PartG beginnt die Phase der Liquidation, die in der finalen Verteilung des verbleibenden Vermögens ihren Abschluss findet. Anstelle einer Liquidation kann auch eine Naturalteilung der PartG erfolgen, z. B. durch Aufspaltung in 2 Einzelpraxen oder in 2 kleinere PartG.

    Zu einer Auflösung der Partnerschaft kann es kommen bei

    • Ablauf der vereinbarten Zeit für die PartG,
    • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die PartG
    • oder durch eine gerichtliche Entscheidung.

    Rechtsformen als Alternative zur Partnergesellschaft

    Auch wenn die PartG in weiten Teilen speziell für den Zusammenschluss von freiberuflich Tätigen zugeschnitten wurde, soll diese doch keine andere Rechtsform ablösen oder ersetzen. Ziel war die Erweiterung der Auswahlmöglichkeiten.

    Deshalb soll auch ein kurzer Blick auf die Alternativen geworfen werden, die als Gesellschaftsform für Freiberufler in Betracht kommen können. Dies sind vor allem die beiden folgenden Rechtsformen:

    GbR

    Eine gemeinsame freiberufliche Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis oder Sozietät kann auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – erfolgen.

    Ein erheblicher Unterschied lag darin, dass die GbR nach früherer Rechtsauffassung – im Gegensatz zur PartG – nicht als rechtlich selbstständig galt. Doch nach der neueren Rechtsprechung des BGH kann auch eine GbR Eigentum erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.

    Der wesentliche Vorteil der GbR ist deren unkomplizierte Handhabung.

    Als Nachteil der GbR gegenüber der PartG ist eindeutig die Haftung der Partner für die Gesellschaft zu nennen. Diese bleibt bei der GbR grundsätzlich für alle Gesellschafter unbeschränkt und bedroht damit deren private Vermögen.

    GmbH

    Für manche freien Berufe steht auch der Weg in eine Kapitalgesellschaft, insbesondere eine GmbH, offen. Möglich ist dies für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie – nach entsprechend angepassten berufsrechtlichen Regelungen – auch für Rechtsanwälte. Selbst eine Zahnarzt-GmbH ist nach der Rechtsprechung zulässig.

    Der Hauptvorteil einer Kapitalgesellschaft ist die Haftung, die auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist. Von Vorteil kann auch die Besteuerung sein. Der Gewinn lässt sich durch Tätigkeitsvergütungen und Altersversorgung für die Gesellschafter kräftig mindern: Zudem liegt die Steuerlast für Körperschaft- und Gewerbe­steuer nur bei ca. 30 %, solange keine Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

    Ob eine Kapitalgesellschaft vorteilhafter als eine Partnergesellschaft ist, sollte im Einzelfall umfangreich durchgerechnet werden. Denn die Tätigkeitsvergütungen und auch später ausgeschüttete Gewinne werden noch einkommensteuerlich erfasst, sodass sich die steuerlichen Vorteile relativieren.

    Einkommenssteuer für Partnergesellschaften

    Einführung

    Für eine Partnergesellschaft gibt es keine gesonderten steuerrechtlichen Regelungen. Die Besteuerung der Einkünfte einer Partnerschaft erfolgt vielmehr nach den allgemeinen Regeln für die Personengesellschaft. Steuerlich ist eine PartG damit einer GbR, OHG oder KG gleichgestellt.

    So ist eine PartG auch nicht selbst einkommensteuerpflichtig, sondern die im Rahmen der PartG erzielten Einkünfte werden den Partnern der Gesellschaft anteilig zugerechnet und von ihnen versteuert. Nachfolgend werden einige Besonderheiten erwähnt, die vor allem für eine PartG relevant sind.

    Einkunftsart

    Selbstständige Arbeit

    Eine Partnergesellschaft erzielt grundsätzlich nur Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zwar wird eine Partnerschaft steuerlich regelmäßig eine Mitunternehmerschaft darstellen. Das ändert aber nichts an der Qualifikation der Einkünfte.

    Dies setzt jedoch voraus, dass die PartG auch nur aus Angehörigen freier Berufe i. S. d. EStG besteht. Zudem ist die Kernvoraussetzung zu beachten, die sog. Höchstpersönlichkeit der Einkunftserzielung. Das heißt, jeder Partner muss aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Es ist allerdings unschädlich, wenn dabei fachlich vorgebildete Arbeitskräfte mithelfen; dadurch geht die erforderliche Personenbezogenheit der erbrachten Leistung nicht verloren.

    Praxis-Tipp

    Leitend und eigenverantwortlich

    Besonders bei größeren Zusammenschlüssen mit einer recht hohen Anzahl an Mitarbeitern kann es an der Höchstpersönlichkeit fehlen. Der BFH hat dies für eine Praxis von Laborärzten mit sehr vielen Mitarbeitern entschieden und die Partnerschaft als gewerblich eingestuft.

    Doch in einer neueren Entscheidung stellt der BFH klar, dass selbst eine Mehrzahl beschäftigter qualifizierter Personen nicht zur Gewerblichkeit eines Insolvenzverwalters führt, solange dieser selbst über das „Ob“ der einzelnen Tätigkeiten entscheidet. Eine Planung, Überwachung und die Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen genügt für den erforderlichen „Stempel der Persönlichkeit“. Dabei spielen neben den Verhältnissen des Einzelfalls auch die Besonderheiten des jeweiligen Berufs eine Rolle.

    Gewerblichkeit

    Doch nicht nur ein fehlendes leitendes und eigenverantwortliches Tätigwerden des Freiberuflers kann zur Umqualifikation der Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb führen. Dazu kommt es auch, wenn berufsfremde Personen als Partner in die Partnergesellschaft aufgenommen werden; dies ist in der Praxis vor allem im Rahmen einer Erbfolge immer mal wieder der Fall. Ebenfalls schädlich wäre eine nur kapitalmäßige Beteiligung an der PartG.

    Doch nicht nur ein einzelner „schädlicher“ Partner kann zum Problem werden, auch einzelne Tätigkeiten der PartG können sich negativ auswirken. Übt die PartG neben den freiberuflichen Tätigkeiten auch noch eine gewerbliche Tätigkeit aus, färbt diese auf die gesamte Tätigkeit ab – die sog. Abfärbetheorie.

    All diese Varianten wären schädlich, da dadurch jeweils der gesamte Gewinn der PartG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden müsste. Dies bedeutet dann insbesondere auch eine Gewerbesteuerpflicht für diese Einkünfte.

    Praxis-Tipp

    Mögliche Ausweichgestaltung

    Eine Gewerblichkeit kann meist durch rechtzeitige Gestaltungen vermieden werden. Unschädlich ist, wenn z. B. ein Partner seine gewerbliche Aktivität getrennt und auf eigene Rechnung außerhalb der Partnergesellschaft ausübt. Zulässig ist es auch, dass 2 Gesellschaften gegründet werden, eine PartG für die freiberufliche Tätigkeit und eine GbR für die gewerbliche Aktivität.

    Gewinnermittlung

    Die Einkünfte einer PartG können durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden. Eine Buchführungspflicht besteht grundsätzlich nicht, es können aber freiwillig Bücher geführt und der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden.

    Sondervergütungen

    Bei der eigentlichen Gewinnermittlung sind die Grundsätze der Mitunternehmerschaft zu berücksichtigen. Dabei ist der zunächst ermittelte Gewinn noch um die sog. Sondervergütungen zu erhöhen. Dies kann eine als Aufwand gebuchte Tätigkeitsvergütung, eine Miete oder ein Zinsaufwand an einen Partner sein.

    Betriebsvermögen

    Zum Betriebsvermögen einer PartG rechnet zunächst das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft. Zusätzlich sind aber auch von einem Partner an die PartG überlassene Wirtschaftsgüter dem steuerlichen Betriebsvermögen zuzurechnen – das sog. Sonderbetriebsvermögen.

    Damit ist nicht nur die Miete, die ein Partner von der PartG z. B. für die vermieteten Praxisräume erhält, steuerlich dem Gewinn hinzuzurechnen, sondern auch die Praxisräume selbst stellen Betriebsvermögen dar. Der Partner erzielt mit der Vermietung keine Einkünfte nach § 21 EStG, sondern der Überschuss aus der Vermietung ist ein Teil seines Gewinns aus der PartG. Die Praxisräume sind mit der Überlassung kein Privatvermögen mehr, womit eintretende Wertsteigerungen steuerlich erfasst und bei Realisierung der stillen Reserven, z. B. bei Ende der Vermietung, auch versteuert werden.

    Feststellungsverfahren

    Der Gewinn oder Verlust wird zunächst einheitlich für die gesamte Partnergesellschaft nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelt. Dieser gemeinsame Gewinn wird sodann entsprechend den partnerschaftsvertraglichen Regeln auf die einzelnen Partner der Gesellschaft aufgeteilt. Diese Schritte erfolgen im Rahmen der von den Partnern gemeinsam abzugebenden Feststellungserklärung.

    Durch das Finanzamt wird auf dieser Basis ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO erteilt. Dieser Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid mit bindender Wirkung für die nachfolgenden Einkommensteuerbescheide ­der einzelnen Partner.

    Aus der Bindungswirkung resultiert, dass eventuelle Fehler mittels Einspruch gegen den Feststellungsbescheid angefochten werden müssen. Ein Einspruch erst gegen den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid käme zu spät.

    Gewerbesteuer

    Die Einkünftequalifikation ist auch für die Gewerbesteuer relevant. Im Gegensatz zu anderen betrieblich tätigen Personengesellschaften bzw. Mitunternehmerschaften hat eine PartG weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb, noch wird ihre Tätigkeit als Gewerbebetrieb zu werten sein. Damit ist insbesondere eine Gewerbesteuerpflicht kein Thema bei einer PartG.

    Anders die Rechtslage aber, wenn eine Umqualifikation der freiberuflichen Einkünfte vorzunehmen ist, da z. B. Berufsfremde in der Partnergesellschaft mitarbeiten. Der gesamte Gewinn der PartG unterliegt dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch der Gewerbesteuer.

     

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