Pfändung

Was bedeutet Pfändung?

Kann ein Schuldner seine Schulden nicht begleichen, können seine Gläubiger eine Pfändung seiner Vermögenswerte, Gegenständen oder Forderungen beantragen. Die gepfändeten Gegenstände des Schuldners werden anschließend bei einer Versteigerung veräußert. Aus dem  Versteigerungserlös werden die Schulden beglichen.

Die Pfändung ist also durch staatliche Maßnahmen durchgeführte Beschlagnahme von Gegenständen oder Forderungen, falls ein Schuldner den Geldforderungen seiner Gläubiger nicht nachkommen kann.

Um eine Pfändung durchzusetzen, braucht der Gläubiger allerdings einen Gerichtsbeschluss eines Vollstreckungsgerichts.

Jeder Gläubiger, also jeder, der einer Person Geld geliehen hat oder der Forderungen wie etwa Unterhaltsleistungen gegenüber einem Schuldner hat, kann bei dem zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Pfändung oder Zwangsvollstreckung einreichen. Das geschieht in der Regel, nachdem zum Beispiel ein Mahnverfahren keine Wirkung gezeigt haben. Liegt schließlich ein gerichtlicher Pfändungsbeschluss vor, kann ein Gerichtsvollzieher die Pfändung zu Gunsten des Gläubigers durchsetzen.

Voraussetzungen einer Pfändung

Damit eine Pfändung durchgeführt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Gläubiger muss einen Pfändungsantrag bei Gericht gestellt haben. Wenn dies nicht geschehen ist, darf nicht gepfändet werden.
  • Der Gläubiger muss einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner besitzen.

Wer darf nun pfänden?

Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf jeder Gläubiger eine Zwangsvollstreckung betreiben und das Vermögen des Schuldners pfänden lassen.

Pfändung von Gegenständen

Bei der Pfändung wird zwischen der Pfändung von Gegenständen und der Pfändung von Forderungen unterschieden.

Um Gegenstände, die sich im Besitz eines Schuldners befinden, zu beschlagnahmen, muss ein Gerichtsvollzieher die Privaträumen des Schuldners betreten. Zwar kann der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zutritt verweigern, das hat allerdings nur aufschiebende Wirkung.

Der Gerichtsvollzieher begutachtet die Gegenstände, die für eine Pfändung in Frage kommen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Gegenstände handelt, die dem Schuldner gehören oder ob sich diese Gegenstände lediglich in Gewahrsam des Schuldners befinden.

Sollten pfändbare Gegenstände dem Schuldner nicht gehören, kann ihr rechtmäßige Besitzer sie über eine Klage („Drittwiderspruchsklage“) zurückfordern. Der Besitzer muss allerdings nachweisen, dass ihm die Gegenstände tatsächlich gehören.

Was kann gepfändet werden?

Was ist nun pfändbar? Im Visier des Gerichtsvollziehers sind vor allem Bargeldbestände, Schmuck (außer Eheringen), Wertpapiere und andere Wertgegenstände, die sich in der Wohnung des Schuldners befinden. Diese werden durch den Gerichtsvollzieher beschlagnahmt. Außerdem beschlagnahmt werden Gegenstände, die nicht lebensnotwendig sind.

Die Arten der Pfändung

Es gibt mehrere Wege für einen Gläubiger, um an das Vermögen eines Schuldners zu gelangen. Man unterscheidet zwischen:

  • Sachpfändung
  • Taschenpfändung
  • Kontopfändung
  • Lohnpfändung / Gehaltspfändung
  • Forderungspfändung
  • Austauschpfändung
  • Doppelpfändung
  • Vorwegpfändung
  • Anschlusspfändung

Diese Gegenstände dürfen nicht gepfändet werden

Lebensnotwendig sind beispielsweise Möbel, Geschirr und Kleidung, Haushaltsgeräte wie Herd, Kühlschrank, Spül- und Waschmaschinen.

Radio und Fernseher gehören ebenso wie ein Handy zu den notwendigen Dingen, die nicht gepfändet werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um besonders teure Modelle. So kann der Gerichtsvollzieher zum Beispiel ein sehr teures TV-Gerät beschlagnahmen und die Anschaffung eines günstigen Geräts verlangen.

Zu den Dingen, die nicht beschlagnahmt werden dürfen, gehören auch Computer oder ein Auto, wenn sie für den Beruf oder die Ausbildung Zwecke benötigt werden.

Pfändung: So geht es weiter

Verfügt der Schuldner neben den sogenannten beweglichen Gegenständen noch über unbewegliche Vermögenswerte, also Immobilien oder Grundstücke, werden diese ebenfalls zwangsversteigert oder unter Zwangsverwaltung gestellt.

Gepfändete Gegenstände, die der Gerichtsvollzieher nicht gleich abtransportieren lässt, erhalten ein Pfandsiegel (den „Kuckuck“). Wer dieses entfernt, macht sich strafbar. Die gepfändeten Gegenstände werden anschließend geschätzt und in einer öffentlichen Versteigung veräußert (www.zoll-auktion.de oder www.justiz-auktion.de).

Nicht zu verwechseln sind die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers und eines Inkassounternehmens. Während ersterer einen staatlichen Auftrag erfüllt, sind Inkassounternehmen im Auftrag eines Gläubigers unterwegs. Mitarbeiter eines Inkassounternehmens haben auch kein Recht, die Wohnräume eines Schuldner zu betreten.

Pfändung von Forderungen (Lohnpfändung)

Außer Gegenständen können auch sogenannte Forderungen des Schuldners gepfändet werden.

Zu den Forderungen gehören üblicherweise Gehalt und Konto des Schuldners oder seine Lebensversicherung. Eine Lohn- oder Gehaltspfändung wird immer dann betrieben, wenn nach einer Zwangsvollstreckung die Schulden nicht beglichen werden konnten.

Gläubiger können dann Forderungen, die der Schuldner anderen gegenüber hat, also beispielsweise gegenüber seinem Arbeitgeber, pfänden lassen. Um eine Lohnpfändung zu erwirken, muss ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegen. Dieser wird sowohl dem Arbeitnehmer, also dem Schuldner, als auch dem Arbeitgeber zugestellt.

Nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner und  überweist den pfändbaren Teil des Gehalts des entsprechenden Mitarbeiters direkt an den Gläubiger.

Grundlage für die Lohnpfändung ist dabei sein Nettoeinkommen. Zum Nettoeinkommen zählen nicht nur sein Arbeitseinkommen, sondern auch Rentenzahlungen oder Hinterbliebenenbezüge.

Ebenfalls pfändbar oder zum Teil pfändbar sind übrigens auch Bezüge wie Arbeitslosengeld I und II sowie Ansprüche aus Lebensversicherungen oder Zahlungen von Stiftungen.

Freibeträge

Um die Lohnpfändung korrekt durchzuführen, muss der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil des Einkommens des Mitarbeiters berechnen.

Dabei müssen verschiedene nicht pfändbare oder bedingt pfändbare Anteile des Einkommens berücksichtigt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Hälfte der für Mehrarbeit gezahlten Vergütungen, Teile des Weihnachts- und Urlaubsgelds sowie Vermögenswirksame Leistungen oder die private Nutzung eines Dienstwagens.

Um den pfändbaren Nettolohn des verschuldeten Mitarbeiters zu ermitteln, muss der Arbeitgeber von dem pfändbaren Anteil des Gehalts noch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abziehen.

Welcher Anteil dieses so ermittelten Nettogehalts tatsächlich gepfändet werden kann, wird mit Hilfe der Tabellen der sogenannten Pfändungsfreigrenzen ermittelt. Demnach steht dem Schuldner ein unpfändbarer Grundfreibetrag von 1178,59 Euro monatlich zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich, wenn der Schuldner gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen muss. Dabei steigt der unpfändbare Freibetrag mit der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen. Die Höhe des unpfändbaren Grundfreibetrags ändert sich alle zwei Jahre. Die derzeit aktuelle Freibetragstabelle ab Juli 2022. 

Die etwaige Höhe des pfändbaren Einkommens lässt sich auch über den Online-Rechner des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen berechnen. Eingegeben werden muss dort neben dem pfändbaren Nettolohn Anzahl und Art der Unterhaltspflichtigen.

Beispiele

Hat also zum Beispiel ein Alleinstehender, der keine Unterhaltspflichtigen versorgen muss, einen Nettolohn von 1600 Euro monatlich, wird ein Betrag von 294,99 Euro im Monat gepfändet, also vom Arbeitgeber an den Gläubiger überwiesen.

Hat der alleinstehende Schuldner noch ein unterhaltspflichtiges Kind, kann von seinem monatlichen Nettolohn (1600 Euro) nichts gepfändet werden.

Abweichende Regelungen bei der Lohnpfändung gelten bei Personen, die ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen.

Sie müssen im Zweifelsfall mit einem niedrigeren Einkommen für ihre Grundsicherung auskommen. Reicht dieser Betrag dem Schuldner für die Sicherung seines Lebensunterhalts nicht aus, kann er einen Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze beim Vollstreckungsgericht einreichen.

Aussicht auf Bewilligung hat dieser, wenn beispielsweise hohe Krankheitskosten anfallen.

Pfändung Rechner

Mit dem Pfändungsrechner kann der pfändbare und der nicht pfändbare Anteil des Nettolohns ermittelt werden.

Wie können sich Schuldner wehren

Außer der Lohnpfändung können Gläubiger auch die Pfändung des Kontos eines Schuldners betreiben. Dafür benötigen sie, ähnlich wie für die Lohnpfändung einen gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Dadurch wird die Bank zum Drittschuldner und ist verpflichtet, entsprechende Forderungen an den oder an die Gläubiger zu überweisen. Der Schuldner hat dann keinen Zugriff mehr auf sein Konto. Darüber hinaus werden auch Lastschriften oder Daueraufträge nicht mehr ausgeführt.

Um das zu verhindern, kann der Schuldner bei seiner Bank die Umwandlung seines Girokontos in ein sogenanntes Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) veranlassen. Das kann er auch dann noch erledigen, wenn ihm der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits vorliegt. Damit sichert sich der Schuldner, wie bei der Gehaltspfändung einen Grundfreibetrag, der nicht gepfändet werden kann. Dieser Freibetrag entspricht jenem der Lohnpfändung und liegt bei 1178,59 Euro pro Monat.

Er erhöht sich entsprechend, wenn Unterhaltspflichtige zu versorgen sind. Über den Freibetrag kann der Schuldner selbst bestimmen und etwa Bargeldabhebungen tätigen.

Wer als Schuldner Pfändungen verhindern will, sollte sich zunächst einmal beraten lassen. Erste Anlaufstelle kann eine Verbraucherzentrale oder zum Beispiel die Webseite www.meine-schulden.de der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB). Sie wird unter anderem gefördert durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz und bietet zahlreiche Informationen und Hilfen rund um das Thema Überschuldung an.

Eine Möglichkeit, der Schuldenfalle zu entkommen und Pfändungen zu vermeiden, kann auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren (VIV) sein. Da damit viele Auflagen verbunden sind, sollte vor Einleiten eines VIV auf jeden Fall eine Schuldenberatung aufgesucht werden.

Im Zuge der Coronakrise ist die Verfahrensdauer der VIV von sechs auf nunmehr drei Jahre verkürzt worden. So soll es Verbrauchern ermöglicht werden, unter strengen Auflagen bereits nach drei Jahren schuldenfrei zu sein. Diese Verfahrensverkürzung ist derzeit bis zum 30. Juni 2025 befristet.

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