Der Steuerfreibetrag in der Selbstständigkeit
Mit dem Steuerfreibetrag wird eine Einkommensgrenze im Steuerrecht festgelegt, bis zu der keine Steuern auf das Einkommen gezahlt werden müssen. Es gibt mehrere Arten von Steuerfreibeträgen. Nicht alle davon sind für alle steuerpflichtigen Bürger und Bürgerinnen in Deutschland von Bedeutung. Für Selbstständige gibt es beispielsweise eigene Steuerfreibeträge. Welche das sind und wie sie die Steuerlast senken, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was ist ein Steuerfreibetrag?
Ein Steuerfreibetrag ist ein im Steuerrecht festgelegter Anteil eines zu versteuernden Betrages, auf den keine Steuern gezahlt werden müssen. Konkret bedeutet das, dass Steuern erst auf den Anteil des Betrags gezahlt wird, der über die festgelegte Grenze hinausgeht.
Der Sinn hinter einem Steuerfreibetrag ist eine Steuerentlastung für Personen mit geringem Einkommen.
Der grundsätzliche Steuerfreibetrag gilt für alle Personen, also Arbeitnehmer:innen mit oder ohne feste Anstellung, Studenten und Studentinnen, Rentner:innen und auch Freiberufler:innen oder Selbstständige.
Eine Neuberechnung des Steuerfreibetrags erfolgt in der Regel alle zwei Jahre. Das stellt sicher, dass er regelmäßig an wirtschaftliche Faktoren angeglichen wird, die Preise und Ausgaben beeinflussen. Ein Beispiel dafür ist die Inflation, die sich auf alle Bereiche auswirkt und eine Anpassung des Steuerfreibetrags zufolge hat, damit das Existenzminimum gesichert bleibt.
Es gibt unterschiedliche Formen des Steuerfreibetrages. Nicht alle sind für jede Person von Bedeutung.
Unterscheidung zwischen Steuerfreibeträgen und Pauschalen in der Steuererklärung
Nicht zu verwechseln sind die Steuerfreibeträge mit den Pauschbeträgen, die in der Steuererklärung angegeben werden können.
Diese Pauschbeträge beziehen sich immer auf Beträge, die für eine bestimmte Sache investiert wurden. Für diese Pauschalen muss in der Steuererklärung kein Nachweis angegeben werden.
Zu den Pauschbeträgen gehören beispielsweise diese:
- Die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer:innen oder Rentner:innen
- Die Entfernungspauschale für Pendler:innen
- Die Verpflegungspauschale für Dienstreisen und Geschäftsreisen
- Die Umzugskostenpauschale für Umzüge, die beruflich bedingt sind
- Der Sonderausgabenpauschbetrag für Beiträge in Versicherungen und Altersvorsorge
- Der Behinderten-Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung
- Die behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale für Menschen mit Behinderung
Der Unterschied zu den Steuerfreibeträgen zeigt sich darin, dass für die Nutzung eines Pauschbetrags im Grunde eine oder mehrere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, während die Freibeträge prinzipiell bei den Einnahmen angesetzt werden.
Das wird gut deutlich am Sparerpauschbetrag. Dieser hieß früher Sparerfreibetrag oder auch Zinsfreibetrag, aber es handelt sich nicht um einen steuerlichen Freibetrag im eigentlichen Sinne.
Der Sparerpauschbetrag lässt Sie Kapitalerträge in Höhe von bis zu 1.000,00 Euro im Jahr steuerfrei behalten. Für gemeinsam veranlagte Partner:innen gelten 2.000,00 Euro. Im Gegensatz zu den Freibeträgen wird dieser Pauschbetrag aber nicht regelmäßig angepasst und veränderte sich zwischen den Jahren 2009 und 2022 nicht. Dadurch kommen nur wenige überhaupt auf diesen Betrag und können davon profitieren.
Der Steuerfreibetrag hingegen ist so angelegt, dass jeder davon profitiert, da er für jede Form von Einnahmen gilt.
Der Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze
Neben dem Steuerfreibetrag gibt es auch noch die Steuerfreigrenzen.
Diese beiden Arten unterscheiden sich insofern voneinander, dass bei einem Freibetrag der Betrag immer steuerfrei bleibt. Das bedeutet, dass der Freibetrag immer steuerfrei bleibt. Erst der Betrag, der diesen Freibetrag überschreitet, wird versteuert.
Bei der Freigrenze hingegen wird der gesamte Betrag versteuert, sobald die Grenze überschritten wird.
Ein Beispiel dafür ist die Freigrenze für Sachbezüge. Diese liegt bei 50,00 Euro im Monat. Sachbezüge in Höhe bis zu 50,00 Euro im Monat sind also steuerfrei. Ab 51,00 Euro müssen aber die gesamten 51,00 Euro auch versteuert werden.
Beim Freibetrag hingegen wäre es in dem Fall so, dass die 50,00 Euro immer steuerfrei bleiben, aber der 1,00 Euro versteuert werden muss, der diese Grenze überschreitet.
Steuerfreibetrag berechnen
Freibeträge dienen dazu, einen Betrag von der Steuer freizustellen, während jeder Betrag, der den Freibetrag übersteigt, bei der Besteuerung berücksichtigt wird. Auf diese Weise reduzieren Freibeträge die jährliche Einkommensteuer.
Der Grundfreibetrag gilt für Arbeitnehmer:innen, Auszubildende, Rentner:innen, Student:innen und Selbständige.
Ab 2023 beträgt der Grundfreibetrag jährlich 10.908 Euro (in Deutschland gibt es keinen pauschalen Steuerfreibetrag pro Monat).
Die Freibeträge sind jedoch abhängig von verschiedenen Steuerklassen, wie zum Beispiel dem Familienstand, dem Vorhandensein von Kindern oder dem Single-Dasein.
Zur Ermittlung der Freibeträge können kostenlose Rechner im Internet genutzt werden. Die Angaben zum Bruttoarbeitsentgelt umfassen die Höhe und die darin enthaltenen Versorgungsbezüge. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden zusammen mit den individuellen absetzbaren Kosten im Lohnzahlungszeitraum angegeben.
Darüber hinaus sind nur wenige Angaben erforderlich, wie das Geburtsjahr, die Steuerklasse, die Anzahl der Kinderfreibeträge und die Angabe, ob Kirchensteuer gezahlt wird.
Der Steuerfreibetrag und seine Formen
Wie bereits erwähnt, gibt es mehrere Formen von Steuerfreibeträgen, die sich auf unterschiedliche Weise auswirken und für unterschiedliche Gruppen gelten.
Hier sehen Sie einige der wichtigsten Freibeträge:
Der Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag gilt für alle steuerzahlenden Bürger und Bürgerinnen Deutschlands. Durch den Grundfreibetrag bleibt das sogenannte Existenzminimum für alle Bürger:innen gesichert. Unter dem Existenzminimum versteht man den Betrag, den man zum Überleben benötigt.
Die Höhe des Grundfreibetrags wird regelmäßig angepasst, um den höheren Lebenshaltungskosten gerecht zu werden. Es gibt zudem keine Ausnahmen vom Grundfreibetrag. Dieser steht jedem Steuerzahler und jeder Steuerzahlerin in Deutschland zu, unabhängig davon, ob es sich um Arbeitslose, Angestellte, Selbstständige oder Rentner:innen handelt.
Im Jahr 2023 liegt der Grundfreibetrag bei 10,908,00 Euro im Jahr. Für gemeinsam veranlagte Paare verdoppelt er sich auf 21.816,00 Euro.
Im Jahr 2024 ist bereits die nächste Erhöhung vorgesehen. Dann steigt der Freibetrag für Singles auf 11.604,00 Euro und für Paare auf 23.208,00 Euro.
Dieser Grundfreibetrag bleibt immer bestehen, egal woher die Einnahmen kommen, die versteuert werden müssen. Bis zum Grundfreibetrag bleiben diese Einnahmen steuerfrei. Jeder Euro, der darüber hinausgeht, muss aber versteuert werden.
Der Gewerbesteuerfreibetrag
Als Gewerbetreibende:r muss Gewerbesteuer gezahlt werden. Aber auch Unternehmer und Unternehmerinnen können ein geringes Einkommen haben. Um das aufzufangen, gibt es den Gewerbesteuerfreibetrag.
Der Gewerbesteuerfreibetrag ist in seinem Ansatz von der Rechtsform abhängig.
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Offene Handelsgesellschaft (OHG) gilt ein Freibetrag von 24.500,00 Euro.
Für Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt eine Gewerbesteuerfreigrenze von 5.000,00 Euro im Jahr.
Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaft (AG) dürfen nicht von dem Gewerbefreibetrag profitieren. Für sie gilt der Freibetrag nicht.
Bei Einnahmen in Höhe von 50.000,00 Euro im Jahr müsste ein Kleinunternehmen also nur 25.500,00 Euro versteuern. Ein Verein müsste hingegen 45.000,00 Euro versteuern. Für eine GmbH fallen Steuern für den vollen Betrag an.
Zu beachten ist, dass sich der Gewerbefreibetrag immer auf ein Unternehmen bezieht und nicht auf eine Person. Ein Unternehmer oder eine Unternehmerin mit mehreren Unternehmen kann also nicht automatisch für alle Unternehmen eine bestimmte Freigrenze ansetzen. Diese ist immer von der Rechtsform der einzelnen Unternehmen abhängig und muss einzeln für jedes Unternehmen berücksichtigt werden.
Der Umsatzsteuerfreibetrag
Für Selbstständige gibt es den Umsatzsteuerfreibetrag. Dieser kann allerdings nur angewendet werden, wenn die Kleinunternehmerregelung genutzt wird.
Die Kleinunternehmerregelung befreit Selbstständige und Unternehmer:innen von der Umsatzsteuerpflicht. Das ist bis zu einer Freigrenze möglich, die vorsieht, dass man nicht mehr Umsatz als 22.000,00 Euro im Jahr machen darf und der vermutete Gewinn des Folgejahres 50.000,00 Euro nicht übersteigt.
In dem Fall muss keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausgewiesen und es keine Vorsteuer geltend gemacht werden.
Wird die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet oder der mit der Kleinunternehmerregelung zusammenhängende Umsatzsteuerfreibetrag überschritten, muss jeder Cent an Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen und als Vorsteuer an das Finanzamt übermittelt werden.
Der Kinderfreibetrag
Zusätzlich zu anderen Freibeträgen kann der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen werden. Dieser gilt für alle Eltern, egal ob selbstständig oder angestellt.
Im Jahr 2023 liegt der Kinderfreibetrag bei 8.952,00 Euro im Jahr. Allerdings hängt er mit einigen Voraussetzungen zusammen, die erfüllt sein müssen:
- Die Steuerklasse muss entweder Steuerklasse 1, 2, 3 oder 4 sein
- Für gemeinsam lebende Eltern gilt der Freibetrag gemeinsam
- Für getrenntlebenden Eltern gilt der Freibetrag jeweils zur Hälfte, sofern er von beiden Seiten in Anspruch genommen wird, ansonsten entfällt eine Hälfte und kann nicht übertragen werden
- Der Kinderfreibetrag ist nicht mit dem Kindergeld kombinierbar und es kann nur eins davon genutzt werden
- Der Kinderfreibetrag muss beantragt werden und wird nicht automatisch berücksichtigt
Der Antrag für den Kinderfreibetrag wird beim zuständigen Finanzamt gestellt. Dieses prüft den Antrag anschließend und teilt auch mit, ob sich der Kinderfreibetrag lohnt oder es finanziell sinnvoller ist, Kindergeld zu beziehen.
Meistens lohnt sich der Kinderfreibetrag ab einem Jahreseinkommen von ungefähr 64.000,00 Euro bei gemeinsam veranlagten Paaren oder 32.000,00 Euro bei alleinerziehenden Elternteilen.
Der Ausbildungsfreibetrag
Sind die eigenen Kinder bereits ein wenig älter und machen eine Ausbildung, kann der Ausbildungsfreibetrag beantragt werden. Das geht aber nur, wenn das Kind von einem Elternteil finanziell unterstützt wird.
Der Ausbildungsfreibetrag liegt im Jahr 2023 bei 1.200,00 Euro. Auch dieser Freibetrag ist an gewisse Voraussetzungen gebunden:
- Das Kind muss volljährig sein
- Das Kind muss studieren oder in einer Ausbildung sein
- Das Kind darf nicht mehr bei den Eltern wohnen, auch nicht bei einem Elternteil
- Der Elternteil, der für die Unterstützung zuständig ist, hat einen Anspruch auf Kindergeld
- Der Elternteil, der für die Unterstützung zuständig ist, ist einkommensteuerpflichtig
Die Einnahmen des Kindes sind seit einer Gesetzesanpassung im Jahr 2012 kein Faktor mehr. Das Kind kann sich also beispielsweise was im Studium dazuverdienen und der Ausbildungsfreibetrag kann trotzdem in Anspruch genommen werden.
Auch hier muss ein Antrag gestellt werden, damit der Freibetrag in Kraft tritt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
In Steuerklasse 2 kann der Entlastungsbetrag beantragt werden, sofern man alleinerziehend ist.
Im Jahr 2023 liegt dieser Freibetrag bei 4.260,00 Euro im Jahr für das erste Kind. Für jedes weitere Kind kommen 240,00 Euro hinzu.
Die Rentenfreibeträge
Der Rentenfreibetrag hängt davon ab, wann man in Rente gegangen ist oder wann man in Rente geht.
Bis zum Jahr 2005 wurde die Rente grundsätzlich nur zu 50 Prozent versteuert. Das ist im Grunde der Rentenfreibetrag. Dieser sinkt seither jährlich um 2 Prozent und seit dem Jahr 2021 um 1 Prozent.
Wer jetzt mitgerechnet hat, stellt fest, dass der Freibetrag bis um Jahr 2020 um 30 Prozent gesunken ist. Wer im Jahr 2020 in Rente gegangen ist, hat also noch 20 Prozent der Rente steuerfrei.
Dann sinkt der Freibetrag jährlich um 1 Prozent. Also so:
- 2021 – 19 Prozent der Rente bleibt steuerfrei
- 2022 – 18 Prozent der Rente bleibt steuerfrei
- 2023 – 17 Prozent der Rente bleibt steuerfrei
- 2024 – 16 Prozent der Rente bleibt steuerfrei
Wie es weitergeht, wenn der Freibetrag bei 0 Prozent angekommen ist, steht noch nicht fest. Das wird nach jetziger Regelung im Jahr 2040 der Fall sein.
Steuerfreibeträge kombinieren
Im Grunde ist es nicht verboten, alle Steuerfreibeträge gleichzeitig zu nutzen. Allerdings dürfte das ziemlich unmöglich sein, da die Voraussetzungen für alle erfüllt sein müssen.
Es ist aber möglich, mehrere Freibeträge gleichzeitig zu nutzen, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden.
Der Grundfreibetrag gilt ohnehin für alle, ist also gesetzt.
Selbstständige mit Kind können beispielsweise noch den Gewerbesteuerfreibetrag, den Umsatzsteuerfreibetrag und den Kinderfreibetrag gleichzeitig anwenden.
Wenn zudem noch ein Kind studiert oder in der Ausbildung ist, kann auch der Ausbildungsfreibetrag beantragt werden.
Als alleinerziehender Elternteil ist auch noch der Entlastungsbetrag möglich.
Der Rentenfreibetrag passt dann wohl nicht mehr in das Beispiel, aber irgendwo muss wohl eine Grenze gezogen werden.