Umsatzsteuerbefreiung

Linienmuster
Breadcrumb-Navigation

    Grundsätzlich sind im Geschäftsverkehr alle Lieferungen und Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Eine Umsatzsteuerbefreiung kann jedoch für bestimmte Berufsgruppen, für besondere Leistungen oder für Kleinunternehmer:innen vorliegen. Für Letztere gilt, dass sie eine bestimmte Umsatzschwelle nicht überschreiten dürfen.

    Grundlagen zur Umsatzsteuer

    Bevor die Frage beantwortet werden kann, wer oder was umsatzsteuerbefreit ist, ist ein allgemeiner Blick auf die Umsatzsteuer sinnvoll.

    Grundsätzlich unterliegen alle entgeltlichen Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmens der Umsatzsteuerpflicht. Das ist in § 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) geregelt. Dies gilt sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen. Für das Vorliegen einer Umsatzsteuerpflicht muss jedoch auch die Unternehmenseigenschaft erfüllt sein. Dabei ist es gleichgültig, welche Unternehmensform vorliegt. Die Umsatzsteuerpflicht gilt nicht nur für Gewerbetreibende, sondern auch für Freiberufler:innen.

    Eine selbstständig ausgeübte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn Einnahmen erzielt werden sollen.

    Die Höhe der Umsatzsteuer wird an der Art der Leistungen bemessen. Für die meisten Waren und Dienstleistungen gilt ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, für bestimmte Waren des täglichen Bedarfs (beispielsweise Lebensmittel oder Bücher) liegt der Umsatzsteuersatz bei 7 Prozent (Stand: 2022).

    Wer ist umsatzsteuerbefreit gemäß § 4 UStG?

    Mit Stand Mai 2022 listet § 4 UStG genau 29 Gruppen von Lieferungen und Leistungen auf, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Viele dieser Gruppen sind noch weiter unterteilt. Wer es genau wissen möchte, kann sich im Detail anhand des Gesetzestextes informieren.

    An dieser Stelle sei lediglich ein grober Überblick gegeben.

    • Ein großer Block ist die medizinische Versorgung. Fast alle Leistungen der Humanmedizin, der Vorsorge und der Rehabilitation unterliegen der Umsatzsteuerbefreiung. Das betrifft Leistungen von Kliniken, Ärzt:innen, Krankengymnast:innen, Hebammen und Heilpraktiker:innen.
    • Auch Leistungen, die im Rahmen der Sozialgesetzbücher erbracht werden, sind größtenteils umsatzsteuerbefreit.
    • Einige Transaktionsgeschäfte im Finanzwesen sind frei von Umsatzsteuer, beispielsweise die Vermittlung von Krediten sowie die Leistungen von Bausparkassenvertreter:innen, Versicherungsvertreter:innen und Versicherungsmakler:innen.
    • Wenn öffentliche Träger (Kommunen, Länder, Staat) Einrichtungen zu kulturellen Zwecken unterhalten, sind deren Angebote umsatzsteuerbefreit. Dazu gehören Theater, Zoos oder Museen.
    • Auch behördliche Leistungen sind in der Regel umsatzsteuerbefreit. Als Unternehmer:in ist das relevant, wenn Sie beispielsweise ein Patent oder einen Markenschutz beantragen. Auch Portoleistungen der Post fallen noch unter diese Regelung.
    • Leistungen, die innerhalb von selbstständigen Organen politischer Parteien verrechnet werden, oder Leistungen, die Rahmen eines Ehrenamts verrichtet werden, unterliegen der Umsatzsteuerbefreiung. Das Gleiche gilt für gemeinnützige Einrichtungen und Vereine.
    • Bestimmte Produkte, die für das Schul- und Bildungswesen benötigt werden, oder die beispielsweise Blinde zur Bewältigung ihres Alltags brauchen, sind ebenfalls frei von Umsatzsteuer.
    • Lieferungen ins Ausland oder die Lieferung bestimmter Güter unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht.

    Betrifft § 4 UStG Kleinunternehmer:innen?

    Paragraph 4 des Umsatzsteuergesetzes nimmt bestimmte Berufsgruppen und bestimmte Leistungen von der Umsatzsteuer aus. Es geht dabei also um die Art des Umsatzes. Die Umsatzhöhe ist irrelevant für die Umsatzsteuerbefreiung.

    So können Ärzt:innen beispielsweise Umsätze von 200.000 Euro und mehr für Heilbehandlungen generieren und bleiben trotzdem umsatzsteuerbefreit.

    Umsatzschwellen zur Umsatzsteuerbefreiung werden in § 19 UStG geregelt. Dieser Paragraf betrifft die Kleinunternehmer:innen. Für Sie ist wiederum die Art des Geschäftsfeldes irrelevant für eine Umsatzsteuerbefreiung.

    Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen

    Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen wird in § 19 UStG geregelt. Die sogenannte Kleinunternehmerregelung kann sowohl für Freiberufler:innen als auch für alle anderen Unternehmer:innen Anwendung finden, wenn eine bestimmte Umsatzschwelle nicht überschritten wird. Die Kleinunternehmerregelung stellt eine bürokratische Erleichterung dar, weil der Aufwand für das Ausweisen der Umsatzsteuer auf der Rechnung, die Umsatzsteuererklärung und die Umsatzsteuervoranmeldung wegfallen.

    Grenzen der Umsatzsteuerbefreiung

    Da jedoch im Gegenzug auch die Vorsteuerabzugsberechtigung wegfällt, sollten Kleinunternehmer:innen genau prüfen, ob sie diese Regelung in Anspruch nehmen. Wenn das der Fall ist, müssen Sie die Befreiung beim Finanzamt beantragen. Die Umsatzsteuerbefreiung lohnt sich mit großer Wahrscheinlichkeit, wenn Sie die unternehmerische Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausführen. Aber auch, wenn Sie nur wenig laufende Ausgaben haben – das heißt, Sie entrichten kaum Vorsteuer –, ist die Kleinunternehmerregelung eine Überlegung wert.

    Sollten Sie sich entscheiden, die Regelung nicht in Anspruch zu nehmen, binden Sie sich mit dieser Entscheidung auf fünf Jahre. Wenn Sie sich nicht sicher sind, können Sie zunächst mit der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen starten und diese Entscheidung jederzeit revidieren. Wenn Ihre Umsätze sich so entwickeln, dass Sie über die Schwellenwerte wachsen, fallen Sie ohnehin automatisch unter die Regelbesteuerung. Mehr Details finden Sie in unserem Beitrag zur Kleinunternehmerregelung.

    Grauzone Flohmarkt

    Gewerblicher Verkauf oder nicht? Immer wieder spannend ist die Frage, wie der Verkauf von Waren auf einem Flohmarkt zu bewerten ist. Ab wann sind die Verkäufe als gewerblich zu werten und unter welchen Voraussetzungen sind sie eine Privatangelegenheit?

    Umsatzsteuer bei Privatverkäufen

    Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht greift hier zunächst die Bewertung analog der Kleinunternehmerregelung. Das heißt, bis zu Umsätzen von 22.000,00 Euro fällt keine Umsatzsteuer an (Stand 2022). Das sind Werte, die Sie als Privatperson mit drei bis fünf Flohmarktauftritten im Jahr sicherlich nur schwer erreichen werden.

    Einkommensteuer bei Gewinnabsicht

    Umsatzsteuerbefreiung heißt aber nicht Einkommenssteuerbefreiung. Wenn Sie mit nachhaltiger Gewinnabsicht regelmäßig Flohmarktstände betreiben, dann betreiben Sie ein Gewerbe, das angemeldet werden sollte. Die Einkommensteuergrenze liegt bei 9.744,00 Euro jährlich (Stand 1.1.2021). Bei einem Gewinn von mehr als 9.744,00 Euro durch das Gewerbe muss die Einkommenssteuer gezahlt werden. Gewinn heißt aber nicht Umsatz.

    Vom Umsatz können die Einkaufspreise, Standgebühren, Fahrtkosten etc. abgezogen werden, um den Gewinn zu ermitteln.

    Warum sind private Flohmarktverkäufe in der Regel steuerlich unbedenklich?

    Grundsätzlich sind Verkäufe steuerpflichtig, wenn Waren innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist mit Gewinn weiterverkauft werden. Die Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte liegt bei einem Jahr. Weiterhin ist zu beachten, dass die Freigrenze für solche Gewinne bei 600,00 Euro pro Jahr liegt, dass also erst oberhalb dieses Wertes eine Steuer anfallen würde.

    Typischerweise werden auf einem Flohmarkt jedoch sehr viel ältere Waren verkauft, und das zu Preisen, die weit unterhalb der Einkaufspreise liegen. Alltagsgegenständen des täglichen Gebrauchs mangelt es in dieser Hinsicht einfach an Wertsteigerungspotenzial. Es greift also weder das Kriterium der Spekulationsfrist noch das Charakteristikum des Gewinns. Üblicherweise wird sogar ein Verlust erzielt.

    In diesem Zusammenhang könnte die Geltendmachung eines Veräußerungsverlustes theoretisch interessant sein. Das geht aber nur, wenn die Rechnung vom ursprünglichen Kauf noch vorhanden ist und dieser damals steuerlich geltend gemacht wurde.

    Umsatzsteuerbefreiung: Zusammenfassung

    Die wesentlichen Punkte der Umsatzsteuerbefreiung sind:

    • Umsatzsteuerbefreiung gibt es für bestimmte Berufsgruppen und Leistungen. Eine allgemeine Richtlinie ist, dass dies für gesundheitliche, soziale, kulturelle und bildungsrelevante Leistungen gilt, die größtenteils von öffentlichen Trägern finanziert werden.
    • Als Kleinunternehmer:in können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen, müssen es aber nicht. Lohnenswert ist dies vor allem für Unternehmen, die mit geringen Ausgaben auskommen oder nebenerwerblich betrieben werden.
    • Privatverkäufe ohne Gewinnabsicht, beispielsweise auf Flohmärkten oder bei Garagenverkäufen, sind ebenfalls umsatzsteuerbefreit.

    Eine professionelle Buchhaltungssoftware, die jederzeit auf dem aktuellen gesetzlichen Stand ist, hilft Ihnen, bei Ihrer Buchhaltung nicht den Überblick zu verlieren. Features wie die automatische Rechnungserstellung, bei der alle gesetzlich geforderten Pflichtangaben mit berücksichtigt werden, tragen dazu bei, dass sich in Ihrer Buchhaltung und in Ihrem Rechnungswesen keine Flüchtigkeitsfehler einschleichen.

    Sie kümmern sich um Ihr Business,
    lexoffice erledigt den Rest

    • Einfache Bedienung ohne Buchhaltungskenntnisse
    • Endlich Ordnung in Rechnungen, Belegen & Banking
    • Zeit sparen mit automatisierten Buchhaltungsprozessen
    • Mobil arbeiten per Web, App & unterwegs
    • Ideal für Selbstständige, Unternehmer, Handwerker uvm.
    lexoffice Buchhaltungssoftware mit Auszeichnungen für PC und Smartphone
    lxlp