Kurzarbeit:
Kurzarbeitergeld
beantragen

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    In der Corona-Pandemie hat der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) viele Betriebe finanziell unterstützt. Einige Erleichterungen sind offiziell zum 31.12.2021 ausgelaufen, andere wurden bis Ende März bzw. neu bis Ende Juni 2022 verlängert. Danach gelten wieder die „normalen“ Regelungen. Was regulär bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld wichtig ist, lesen Sie hier.

    Das Wichtigste in Kürze

    Kurzarbeit bezeichnet die temporäre Reduzierung der regulären Arbeitszeit, wobei der damit einhergehende Lohnausfall teilweise durch das Kurzarbeitergeld (KUG) kompensiert wird, welches vom Arbeitgeber ausgezahlt und später von der Bundesagentur für Arbeit erstattet wird.

    Das Ziel der Kurzarbeit ist es, Arbeitsplätze zu erhalten und Unternehmen davor zu bewahren, ihre Mitarbeiter zu entlassen.

    Die Einführung von Kurzarbeit erfordert die Zustimmung der Mitarbeiter oder eine Regelung durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.

    Kurzarbeit soll Arbeitsplätze sichern

    Unter Kurzarbeit ist die vorübergehende Kürzung der normalen, betrieblichen Arbeitszeit zu verstehen. Der damit verbundene Lohnausfall für die Mitarbeiter:innen kann teilweise durch das sogenannte Kurzarbeitergeld (KUG) kompensiert werden. Dieses verringerte Entgelt zahlt der:die Arbeitgeber:in zwar zunächst ebenfalls an die Arbeitnehmer:innen aus. Auf Antrag erhält er:sie es aber von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

    Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und hat den Zweck

    • Arbeitsplätze zu erhalten und
    • Betriebe davor zu schützen, eingearbeiteten Arbeitnehmer:innen kündigen zu müssen.

    Arbeitgeber:innen können Kurzarbeit nicht einfach anordnen. Sie benötigen die Zustimmung der Mitarbeiter:innen oder eine Ermächtigung aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung.

    Infografik: Kurzarbeit kontinuierlich im Sinkflug | Statista

    Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld: Definition und Gründe

    Kurzarbeit meint die vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeit inkl. einer Reduzierung des Entgelts. Einen Teil des entfallenden Entgelts übernimmt dabei der Staat. Das ist das sogenannte Kurzarbeitergeld. Kurzarbeit ist für das gesamte Unternehmen möglich, aber auch nur für einzelne Abteilungen.

    Kurzarbeit wird häufig aufgrund von wirtschaftlichen Gründen angemeldet, z. B. wenn Arbeits- oder Auftragsmangel herrscht, ebenso wenn es an Rohstoffen mangelt und aufgrund dessen zur Einschränkung in der Produktion kommt. Auch bei Kapitalmangel kann Kurzarbeit angemeldet werden.

    Ebenfalls ein Grund für Kurzarbeit ist ein unabwendbares Ereignis nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB III wie z. B.:

    • Hochwasser
    • Stromsperre bei Energiemangel
    • behördliche Anordnung
    • Epidemie oder Pandemie

    Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?

    Damit man Kurzarbeit anmelden und Kurzarbeitergeld beantragen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss z. B. ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall vorliegen. Der Mindestumfang des Entgeltausfalls muss im anspruchsberechtigten Kalendermonat bei einem Drittel der Belegschaft mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betragen. Minijobber:innen werden mitgerechnet, auch wenn sie kein KUG bekommen, Azubis werden nicht mitgerechnet.

    Der Arbeitsausfall muss außerdem vorübergehend und unvermeidbar sein. Ein Arbeitsausfall ist dann vorübergehend, wenn Arbeitnehmende in absehbarer Zeit wieder in vollem Umfang arbeiten können. Unvermeidbar meint, dass vor der Anzeige der Kurzarbeit Maßnahmen ergriffen wurden, wie z. B. Abbau von Überstunden, um die Kurzarbeit zu umgehen.

    Hinweis: In der Corona-Pandemie war es für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 30.06.2022 ausreichend, wenn 10 Prozent der Belegschaft einen Entgeltsausfall von mehr als 10 Prozent haben.

    Kranke Mitarbeiter können Kurzarbeitergeld bekommen, Minijobber nicht

    Der Bezug von Kurzarbeitergeld setzt ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis voraus. Minijobber bekommen kein Kurzarbeitergeld, weil sie in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind.

    Arbeitnehmer können auch bei Krankheit Kurzarbeitergeld erhalten und zwar

    • wenn sie während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken und
    • solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit besteht bzw. ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

    Höhe und Berechnung des Kurzarbeitergelds

    Das Kurzarbeitergeld beträgt 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls für Arbeitnehmer:innen mit mindestens einem Kind und 60 Prozent des Nettoverdienstausfalls für alle anderen Arbeitnehmer:innen.

    Hinweis: Während der Corona-Pandemie erhöhte sich das KUG ab dem vierten Monat auf 70 Prozent bzw. 77 Prozent für Arbeitnehmer:innen mit mindestens einem Kind und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent. Diese Regelung lief zum 30.06.2022 aus.

    Das Kurzarbeitergeld muss durch die Buchhaltung oder den:die Steuerberater:in selbst berechnet werden. Für die Berechnung stellt die Agentur für Arbeit eine Tabelle zur Verfügung. Wenn Sie ein Lohnprogramm wie lexoffice Lohn & Gehalt nutzen wird das Kurzarbeitergeld automatisch berechnet und so korrekt in Ihre Lohnabrechnung übernommen.

    Kurzarbeitergeld Rechner

    Berechnen Sie mit dem Kurzarbeitergeld Rechner die Höhe Ihres Kurzarbeitergeldes und vergleichen Sie das Netto inkl. Kurzarbeitergeld mit Ihrem regulären Netto.

    Berechnen Sie mit dem Kurzarbeit Rechner für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen die Beiträge zur Sozialversicherung, die im Rahmen der Kurzarbeit anfallen. Sie bekommen als Unternehmen so einen Überblick, wie Ihre Einsparungen im falle der Kurzarbeit aussehen.

    Kurzarbeitergeld aufstocken

    Arbeitgeber:innen können freiwillig einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen und es somit aufstocken. Pflicht ist eine Aufstockung dann, wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen diese vorsehen.

    Hinweis: Bis zum 31. Dezember 2021 war der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie steuerfrei.

    Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes

    Das KUG wird i. d. R. für 12 Monate bezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. wenn besondere Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt herrschen wie in der Corona-Pandemie, wird das Kurzarbeitergeld für bis zu 24 Monate gezahlt.

    Kurzarbeitergeld beantragen: So gehen Sie Schritt für Schritt vor

    1. Mitarbeiter informieren/ Einverständnis einholen
      Haben Sie sich entschlossen, Kurzarbeit einzuführen, sind zunächst die Arbeitnehmer zu informieren. Damit Kurzarbeit eingeführt werden kann, benötigen Arbeitgeber:innen eine Ermächtigung, z. B. ergibt sich diese aus einer tariflichen Regelung oder Betriebsvereinbarung. Ist kein Betriebsrat vorhanden, ist die Zustimmung jedes Arbeitnehmenden einzuholen.
    2. Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzeigen
      Sie müssen die Kurzarbeit bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen. Das Antragsformular finden Sie hier. Die Beantragung ist auch online möglich. Hierzu müssen Sie sich für das eServices-Portal der Agentur für Arbeit anmelden unter https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal.Zudem kann man die Arbeitsagentur Mo-Fr. von 8-18 Uhr unter 0800-4555520 kostenfrei erreichen und sich beraten lassen.

      Wichtig: Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem das erste Mal Kurzarbeit stattgefunden hat, eingehen. Wird nach einer Unterbrechung von drei Monaten oder mehr erneut Kurzarbeit nötig, muss dies erneut bei der Arbeitsagentur angezeigt werden.

    3. Prüfung und Bewilligung
      Die Arbeitsagentur prüft, ob Sie die Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllen und darf hierfür Einsicht in alle relevanten Unterlagen nehmen. Fällt die Prüfung positiv aus, können Sie jeden Monat KUG abrechnen und die Erstattung beantragen.
    4. Kurzarbeitergeld abrechnen & Gehalt auszahlen
      Im Rahmen der ganz normalen Lohnabrechnung berechnen Sie das Kurzarbeitergeld und das Entgelt für geleistete Arbeit und zahlen es an den Arbeitnehmer aus. Das ist mit den gängigen Lohnabrechnungsprogrammen problemlos möglich.So auch bei lexoffice Lohn & Gehalt. Wir unterstützen Sie von der Prüfung der Voraussetzungen, über den Antrag, die Abrechnung bis zur Erstattung.
    5. Erstattung beantragen
      Im Folgemonat beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit die Erstattung des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes. Der „Leistungsantrag“ muss dort innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats eingehen. Auch das Formular „Leistungsantrag“ finden Sie auf der Website der Bundesanstalt für Arbeit.
    6. Prüfung und Auszahlung
      Das Arbeitsamt prüft den Erstattungsantrag und zahlt das KUG rückwirkend für den Vormonat.

    Hinweis: Teilen Sie der Agentur für Arbeit alle Änderungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit umgehend mit. Den jeweiligen Antrag markieren Sie dazu als Korrektur-Antrag.

    Was gilt bei Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen?

    Lohnsteuer fällt auf das Kurzarbeitergeld nicht an. Die Sozialversicherungsbeiträge für die Ausfallstunden tragen Arbeitgeber:innen allein.

    Bis 31. Dezember 2021 wurden allerdings 100% der Sozialversicherungsbeiträge und ab Januar 2022 bis zum 31.03.2022 50% von der Agentur für Arbeit aufgrund der Corona-Pandemie erstattet.

    Kurzarbeit: Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge 2021 und 2022

    Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die Ausfallstunden aus dem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Für die Arbeitslosenversicherung fallen keine Beiträge an. Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen entrichten für das Arbeitsentgelt, das für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt wird, Beiträge nach den üblichen Regelungen.

    Hinweis: Arbeitnehmer:innen, die in einem Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bezogen haben, müssen eine Einkommenssteuererklärung im darauffolgenden Jahr bis zum 31. Juli abgeben. Weisen Sie Ihre Arbeitnehmer:innen am besten darauf hin. Wir empfehlen hier die
    Kurzarbeit Steuererklärung von smartsteuer

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