Abfindung:
Wann müssen Unternehmen zahlen?

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Inhaltsverzeichnis

    Scheidet ein:e Mitarbeiter:in aus dem Unternehmen aus, steht eine Abfindung im Raum. Wann Unternehmen eine Abfindung zahlen und auf was sie dabei achten müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.

    Das Wichtigste in Kürze

    Die Höhe einer Abfindung berechnet sich aus dem Gehalt und den Jahren, die ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem Unternehmen gearbeitet hat.

    Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht für Arbeitnehmer:innen, die gekündigt wurden

    Trotzdem werden in dem Fall häufig Abfindungen gezahlt, um rechtlichen Problemen aus dem Weg zu gehen.

    Was ist eine Abfindung?

    Unter einer Abfindung ist eine einmalige Entschädigungszahlung zu verstehen, die Arbeitnehmende erhalten, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlieren und der Arbeitgeber keinen weiteren Lohn auszahlt.

    Häufig besteht eine Abfindungsvereinbarung zwischen den Parteien, die in einem Tarifvertrag oder Sozialplan festgelegt ist. Andernfalls besteht kein Abfindungsanspruch.

    Die gesetzliche Abfindung

    Für die Abfindung gibt es gesetzliche Regelungen. Wie diese aussehen, ist von den Gründen für die Abfindungzahlung abhängig.

    Abfindungen durch ein Auflösungsurteil im Kündigungsschutzprozess

    Nicht selten stellt das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung fest. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass dennoch eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil gegen Abfindungszahlung zu erreichen.

    Die Höhe der Abfindung ist hier vom Arbeitsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Sie soll Arbeitnehmer:innen einen pauschalen Ausgleich vor die Vermögens- und Nichtvermögensschäden aufgrund des Arbeitsplatzverlustes gewähren. Es kann ein Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten festgesetzt werden. Arbeitnehmer:innen die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ein Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist ein Betrag bis zu 15 Monatsverdiensten festzusetzen. Haben Arbeitnehmer:innen das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, ist ein Betrag bis zu 18 Monatsverdiensten festzusetzen.

    Diese Möglichkeit der Gewährung einer erhöhten Abfindung entfällt jedoch, wenn Arbeitnehmer:innen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Regelaltersgrenze erreicht haben. Dagegen entfällt die Möglichkeit einer Erhöhung nicht bei Arbeitnehmer:innen zwischen dem 60. Lebensjahr und der Regelaltersgrenze, die berechtigt sind, Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Diese gesetzlichen Regelungen, die nach dem Lebensalter differenzieren, sind europarechtlich problematisch und können eine Diskriminierung wegen des Lebensalters darstellen.

    Dann dürfte das Arbeitsgericht die Normen so nicht anwenden. Das Gericht hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Abfindung in angemessener Höhe festzusetzen. Dazu gehören u. a. die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Stellung im Betrieb, der Grad der Unwirksamkeit der Kündigung, das etwaige Verschulden von Arbeitnehmer:innen, die Chancen, einen anderen Arbeitsplatz zu finden sowie die Angemessenheit eines neuen Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung aller Umstände (z. B. bisheriges und neues Einkommen, Stellung im Betrieb).

    Die Abfindung gilt nicht als Arbeitslohn, aber als Arbeitseinkommen. Sie ist unbeschränkt pfändbar, unterliegt aber dem Pfändungsschutz.

    Abfindung nach dem Betriebsverfassungsgesetz

    Neben dem Kündigungsschutzgesetz sieht das Betriebsverfassungsgesetz Abfindungen durch Urteil bei Kündigungen wegen Abweichens von einem Interessenausgleich oder einer Betriebsänderung ohne vorherigen Versuch eines Interessenausgleichs vor. Voraussetzung ist

    • entweder, dass Arbeitgeber:innen ohne zwingenden Grund von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG abweichen und ein:e Arbeitnehmer:in infolge dieser Abweichung entlassen wird und Klage erhebt mit dem Antrag, Arbeitgeber:innen zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen,
    • oder, dass Arbeitgeber:innen eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführen, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolgedessen Arbeitnehmer:innen entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden und Klage mit dem Antrag erheben, Arbeitgeber:innen zur Abfindungszahlung zu verurteilen.

    Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen

    Bei einer betriebsbedingten Kündigung setzt der Anspruch auf Abfindung voraus, dass

    • Arbeitgeber:innen erkennbar eine betriebsbedingte Kündigung erklären und
    • Arbeitgeber:innen in der Kündigungserklärung Arbeitnehmer:innen darauf hinweisen, dass diese einen Anspruch auf eine Abfindung haben, wenn die dreiwöchige Klagefrist verstreicht
    • Arbeitnehmer:innen tatsächlich innerhalb der dreiwöchigen Frist keine Kündigungsschutzklage erheben.

    Der Abfindungsanspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Verstirbt ein:e Arbeitnehmer:in vor deren Ablauf, geht der Anspruch daher nicht auf dessen Erben über.

    Ziel der Vorschrift ist es, eine außergerichtliche Streiterledigung zu fördern und gerichtliche Auseinandersetzungen über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung zu vermeiden. Hat ein:e Arbeitnehmer:in gegen die Kündigung Klage erhoben, so kann er auch dann keine Abfindung nach § 1a KSchG beanspruchen, wenn er diese später wieder zurücknimmt. Ansonsten würden Arbeitgeber:innen doch mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert, die gerade mit dem Angebot einer Abfindungszahlung vermieden werden soll.

    Die Höhe der Abfindung beträgt die halben Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Als Monatsverdienst gilt dabei, was dem oder der Arbeitnehmer:in bei der für ihn oder sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

    Will ein:e Arbeitgeber:in Arbeitnehmer:innen eine geringere Abfindung anbieten, muss er, wenn er vermeiden will, dass er zur Zahlung einer Abfindungshöhe verurteilt wird, in seinem Angebot unmissverständlich erklären, dass dieses keine Abfindung sein soll.

    Der Anspruch auf Abfindung nach dem KSchG entsteht auch dann in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, wenn Arbeitgeber:innen im Kündigungsschutzschreiben einen niedrigeren Abfindungsbetrag genannt haben.

    Erfolgt eine Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen, kann der oder die betroffene Arbeitnehmer:in eine Abfindung beanspruchen, wenn dessen sonstige Voraussetzungen vorliegen.

    Abfindungen im Sozialplan

    Im Sozialplan ist für gewöhnlich eine Abfindung vorgesehen. Die Höhe bemisst sich nach bestimmten Kriterien und Formeln, die im Sozialplan festgelegt sind.

    Die Kriterien sind in den meisten Fällen das Lebensalter, die Position im Unternehmen, der Familienstand und die Dauer der Betriebszugehörigkeit.

    Die Formel zur Berechnung der Abfindung im Sozialplan sieht folgendermaßen aus:

    Abfindung = [Dauer der Betriebszugehörigkeit x Lebensalter x Bruttomonatsvergütung] / Divisor

    Über die Höhe des Divisors entscheiden Betriebsrat und Arbeitgeber:in. Je niedriger der Divisor ist, desto höher ist die Abfindung.

    Für alle Mitarbeiter:innen wird im Vorfeld eine Mindestabfindung festgelegt. Eine gesetzliche Mindesthöhe gibt es aber nicht. Die Mindesthöhe orientiert sich an der Berechnung, die sich vor Gericht durchgesetzt hat und die Betriebszugehörigkeit mit dem halben Bruttomonatsgehalt multipliziert.

    Abfindungen bei einem Aufhebungsvertrag

    Viele Unternehmen, die sich von Arbeitnehmer:innen ohne Kündigung trennen wollen, bieten ihren Arbeitnehmer:innen einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an. Ein solcher wird auch häufig in einem gerichtlichen Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess geschlossen. In der Praxis einigt man sich oft auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von den halben Bruttomonatsvergütungen pro Beschäftigungsjahr.

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    Abfindungen aus öffentlichen Mitteln

    Für Kapitalabfindungen im öffentlichen Dienst sind weiterhin besondere Steuerbefreiungen zu beachten. So sind die Kapitalabfindungen aufgrund der Beamten-(Pensions-)Gesetze in vollem Umfang steuerfrei. Hierzu rechnen z. B. Ausgleichszahlungen oder Kapitalabfindungen, die Ausgleichszahlung nach § 38 und der einmalige Betrag nach § 77 Soldatenversorgungsgesetz.

    Außerdem sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer:innen des Steinkohle- und Erzbergbaus, des Braunkohletiefbaus und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen nach wie vor in voller Höhe steuerfrei.

    Abfindungsgründe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Ein Abfindungsanspruch kann sich auch aus folgenden Gründen ergeben:

    • Kündigen Beschäftigte wegen vertragswidrigem Verhalten des Arbeitgebenden fristlos, haben sie ebenfalls Anspruch auf eine Abfindung.
    • Mitarbeiter:in und Arbeitgeber:in haben vertraglich eine Abfindung vereinbart, auf die sich beide Parteien freiwillig geeinigt haben – etwa in einem Aufhebungsvertrag. Laden Sie sich jetzt das kostenlose lexoffice Aufhebungsvertrag Muster herunterladen.
    • Zahlt das Unternehmen grundsätzlich eine Abfindung an ausscheidende Mitarbeitende, können sich auch andere Beschäftigte, die den Betrieb verlassen, auf das Gewohnheitsrecht beziehen

    Kündigungsschutzklage: Was bedeutet das?

    Halten Arbeitnehmende eine Kündigung für nicht gerechtfertigt, können sie innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen. Erklärt ein Gericht die Kündigung für unwirksam, kann der Arbeitnehmende zurück an seinen Arbeitsplatz kehren. Ist es wahrscheinlich, dass ein Gericht eine Kündigung nicht anerkennt, besteht die Gefahr, dass sich das Verfahren in die Länge zieht und hohe Kosten bei den Arbeitgebenden verursacht – darunter die Prozesskosten wie auch die Fortzahlung des Lohns für den gekündigten Arbeitnehmenden, der in dieser Zeit aufgrund der Kündigung keine Arbeitsleistung erbringen muss.

    Abfindung: Klage vor dem Arbeitsgericht

    In solchen Fällen sollten Arbeitgebende dem Mitarbeitenden eine Abfindung anbieten, die an den Verzicht einer Kündigungsschutzklage gebunden ist. Somit sind Unternehmen rechtlich auf der sicheren Seite und müssen keine bösen Überraschungen fürchten.

    Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

    Laut Kündigungsschutzgesetz (§ 1a KSchG) haben Arbeitnehmer:innen bei einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Abfindung, wenn:

    • der Arbeitgeber in der Kündigung schriftlich festhält, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen) gestützt ist und
    • der Arbeitnehmende nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gegen die Kündigung klagt. Auch das muss in der Kündigung schriftlich vom Arbeitgebenden festgehalten werden.

    Höhe der Abfindung

    Die Höhe der Abfindung handeln Unternehmen und Beschäftigte gemeinsam, evtl. unter Einbezug des Betriebsrates, aus.

    Erfolgt die Abfindung aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung, besagt § 1a KSchG Folgendes:

    • Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr.
    • Ermitteln Arbeitgeber:innen die Beschäftigungsdauer, müssen sie einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufrunden.

    Das Gehalt im Monat der Kündigung dient dabei als Bemessungsgrundlage. Sonderzahlungen, die das Unternehmen bereits für einen längeren Zeitraum auszahlt, müssen anteilig berücksichtigt werden.

    Auswirkungen auf Sozialabgaben und Arbeitslosengeld

    Entschädigen Abfindungen den zukünftigen Lohnausfall, sind sie beitragsfrei. Für Arbeitnehmende fallen somit keine Abgaben in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.

    Arbeitnehmer:innen haben trotz Abfindung in vollem Umfang Anspruch auf Arbeitslosengeld.

    Ausnahmen:

    • Scheiden Beschäftigte in beidseitigem Einvernehmen vor Ende der Kündigungsfrist aus dem Unternehmen aus, haben sie erst mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf Arbeitslosengeld.
    • Besteht ein Aufhebungsvertrag, kann das Arbeitsamt den Erhalt des Arbeitslosengelds für drei Monate sperren. Es sei denn, das Unternehmen definiert in einer zusätzlichen Klausel, dass der Aufhebungsvertrag nur geschlossen wurde, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.

    Sind Abfindungen einkommenssteuerpflichtig?

    Abfindungen unterliegen der Einkommenssteuerpflicht. Arbeitnehmende profitieren dabei von der Fünftelregelung: Die Abfindung wird so behandelt, als würde der Arbeitnehmende den Betrag in gleichen Teilen auf fünf Jahre versteuern. So lässt sich die einmalige hohe Steuerlast umgehen.

    Mit der Abfindung Rentenansprüche erhöhen

    Ab einem Alter von über 50 Jahren kann die Abfindung oder ein Teil davon in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt werden. Das senkt die Rentenabschläge bei einer frühzeitigen Rente.

    Dafür ist eine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung notwendig, die bei der Rentenversicherung beantragt wird.

    Den gewünschten Beitrag überweisen Arbeitgeber:innen dann direkt an die Rentenversicherung. Da Einzahlungen von Arbeitgeber:innen zur Hälfte steuerfrei sind, können dadurch auch noch Steuern gespart werden.

    Pfändung der Abfindung

    Eine Abfindung kann gepfändet werden. Allerdings ist es möglich, beim Gericht einen Antrag zu stellen, dass ein Teil einer Abfindung nicht pfändbar ist.

    In einem Beschluss aus dem Jahr 2021 wurde anhand der Zivilprozessordnung (ZPO) gerichtlich entschieden, dass einer Schuldnerin von einer gepfändeten Abfindung in Höhe von 8.000,00 Euro mindestens 2.600,00 Euro bleiben müssen. Das sind etwas über 30 Prozent.

    Wie hoch der Anteil ist, der nicht gepfändet werden darf, ist aber vom Einzelfall abhängig und es gibt auch keine Garantie darauf, dass der Antrag in jedem Fall erfolgreich ist.

    Beispiele: Abfindungsanspruch formulieren

    Bei einer Kündigung sollten Arbeitgeber:innen den Abfindungsanspruch direkt formulieren, damit rechtlich alles sicher ist.

    Die Formulierung kann beispielsweise so aussehen:

    „Hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Frist aufgrund dringlicher betrieblicher Erfordernisse (nach §1 Absatz 2 Satz 1 im Kündigungsschutzgesetz). Sie [Arbeitnehmer:in] haben das Recht, Klage einzureichen. Sollten Sie die Klagefrist vergehen lassen, dann haben Sie mit Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf eine Abfindung (nach §1a im Kündigungsschutzgesetz).“

    Alternativ auch:

    „… Sie [Arbeitnehmer:in] können unter Einhaltung der dreiwöchigen Frist gegen diese Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Unsere Annahme ist, dass Ihr Arbeitsplatz wegfällt. Sollten Sie keine Klage erheben, dann erhalten Sie einen Anspruch auf Abfindung. Die Höhe dieser Abfindung beläuft sich auf einen halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Unseren Berechnungen zufolge macht das in Ihrem Fall eine Abfindungssumme in Höhe von X Euro.“

    Diese Beispiele erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie diese übernehmen, übernimmt lexoffice keinerlei Haftung im Falle von unvollständigen Angaben.

    Beispiele für die Berechnung

    Wie schon in den Beispielen oben beschrieben, berechnet sich die Höhe der Abfindung aus dem Gehalt und der Zeit, die ein:e Arbeitnehmer:in im Unternehmen angestellt war. Gleichzeitig spielen aber auch die Branche oder die Position im Unternehmen eine Rolle. Deshalb kann die Abfindung nur individuell unter Berücksichtigung aller Faktoren berechnet werden.

    Ein Beispiel:

    Frau Mustermann ist seit drei Jahren und acht Monaten im Betrieb. Ihr monatlicher Bruttoverdienst beläuft sich auf 4.500,00 Euro. Der Anspruch auf eine Abfindung beläuft sich auf zwei Monatsgehälter und somit 9.000,00 Euro.

    Ein weiteres Beispiel:

    Herr Musterfrau ist 52 Jahre alt und arbeitet seit 15 Jahren in einem Unternehmen und verdient monatlich 3.000,00 Euro brutto. Sein Anspruch auf eine Abfindung beläuft sich auf 15 Monatsverdienste. Er könnte also eine Abfindung von bis zu 45.000,00 Euro bekommen.

    Abfindung im Kleinbetrieb

    In Kleinbetrieben sind Abfindungen zwar nicht üblich, aber nicht unmöglich. Es kommt vor allem auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Das Bundesverfassungsgericht sieht vor, dass Arbeitgeber:innen Rücksichtnahmen zeigen und langjährige Angestellte eine Abfindung bekommen, wenn Sie den Betrieb verlassen müssen.

    Abfindung bei einer Betriebsschließung

    Bei einer Betriebsschließung besteht nur dann ein Anspruch auf eine Abfindung, wenn dies in einem Tarifvertrag oder Sozialplan so festgelegt ist.

    Handelt es sich allerdings um die Schließung einer Außenstelle eines größeren Unternehmens, können den Arbeitnehmer:innen Stellen in anderen Betrieben des Unternehmens angeboten werden.

    Abfindung bei Insolvenz

    Bei einer Insolvenz gelten die gleichen Regelungen wie bei einer Betriebsschließung. Allerdings ist der Anspruch auf eine Abfindung bei einer Insolvenz kein Garant dafür, dass diese auch ausgezahlt wird, da die Zahlungsunfähigkeit dies verhindert.

    Abfindungsrechner

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