Scheidet ein:e Mitarbeiter:in aus dem Unternehmen aus, steht eine Abfindung im Raum. Wann Unternehmen eine Abfindung zahlen und auf was sie dabei achten müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.
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Scheidet ein:e Mitarbeiter:in aus dem Unternehmen aus, steht eine Abfindung im Raum. Wann Unternehmen eine Abfindung zahlen und auf was sie dabei achten müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.
Unter einer Abfindung ist eine einmalige Entschädigungszahlung zu verstehen, die Arbeitnehmende erhalten, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlieren und der Arbeitgeber keinen weiteren Lohn auszahlt.
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer:innen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Laut Kündigungsschutzgesetz müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit Arbeitnehmende unter Umständen einen Anspruch auf eine Abfindung haben:
Ein Anspruch auf Abfindung kann sich auch aus folgenden Gründen ergeben:
Halten Arbeitnehmende eine Kündigung für nicht gerechtfertigt, können sie innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen. Erklärt ein Gericht die Kündigung für unwirksam, kann der Arbeitnehmende zurück an seinen Arbeitsplatz kehren. Ist es wahrscheinlich, dass ein Gericht eine Kündigung nicht anerkennt, besteht die Gefahr, dass sich das Verfahren in die Länge zieht und hohe Kosten bei den Arbeitgebenden verursacht – darunter die Prozesskosten wie auch die Fortzahlung des Lohns für den gekündigten Arbeitnehmenden, der in dieser Zeit aufgrund der Kündigung keine Arbeitsleistung erbringen muss.
In solchen Fällen sollten Arbeitgebende dem Mitarbeitenden eine Abfindung anbieten, die an den Verzicht einer Kündigungsschutzklage gebunden ist. Somit sind Unternehmen rechtlich auf der sicheren Seite und müssen keine bösen Überraschungen fürchten.
Laut Kündigungsschutzgesetz (§ 1a KSchG) haben Arbeitnehmer:innen bei einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Abfindung, wenn:
Die Höhe der Abfindung handeln Unternehmen und Beschäftigte gemeinsam, evtl. unter Einbezug des Betriebsrates, aus.
Erfolgt die Abfindung aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung, besagt § 1a KSchG Folgendes:
Das Gehalt im Monat der Kündigung dient dabei als Bemessungsgrundlage. Sonderzahlungen, die das Unternehmen bereits für einen längeren Zeitraum auszahlt, müssen anteilig berücksichtigt werden.
Entschädigen Abfindungen den zukünftigen Lohnausfall, sind sie beitragsfrei. Für Arbeitnehmende fallen somit keine Abgaben in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.
Arbeitnehmer:innen haben trotz Abfindung in vollem Umfang Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ausnahmen:
Abfindungen unterliegen der Einkommenssteuerpflicht. Arbeitnehmende profitieren dabei von der Fünftelregelung: Die Abfindung wird so behandelt, als würde der Arbeitnehmende den Betrag in gleichen Teilen auf fünf Jahre versteuern. So lässt sich die einmalige hohe Steuerlast umgehen.
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