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Abfindung:
Wann müssen Unternehmen zahlen?

Scheidet ein:e Mitarbeiter:in aus dem Unternehmen aus, steht eine Abfindung im Raum. Wann Unternehmen eine Abfindung zahlen und auf was sie dabei achten müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.

Was ist eine Abfindung?

Unter einer Abfindung ist eine einmalige Entschädigungszahlung zu verstehen, die Arbeitnehmende erhalten, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlieren und der Arbeitgeber keinen weiteren Lohn auszahlt.

Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgebenden

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer:innen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Laut Kündigungsschutzgesetz müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit Arbeitnehmende unter Umständen einen Anspruch auf eine Abfindung haben:

  • Im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einem Sozialplan ist eine Abfindung geregelt.
  • Das Unternehmen führt eine Betriebsänderung durch, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu besprechen, oder weicht von einem solchen Ausgleich ohne zwingenden Grund ab, was zur Entlassung des Mitarbeitenden führt.
  • Bei einer betriebsbedingten Kündigung haben Arbeitnehmende laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anspruch auf eine Abfindung.
  • Arbeitgeber:innen können dem Mitarbeitenden eine Abfindung anbieten, sofern diese keine Kündigungsschutzklage erheben.
  • Nach einem Auflösungsurteil im Kündigungsschutzprozess erhalten Beschäftigte eine Abfindung.

Weitere Abfindungsgründe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Anspruch auf Abfindung kann sich auch aus folgenden Gründen ergeben:

  • Kündigen Beschäftigte wegen vertragswidrigem Verhalten des Arbeitgebenden fristlos, haben sie ebenfalls Anspruch auf eine Abfindung.
  • Mitarbeiter:in und Arbeitgeber:in haben vertraglich eine Abfindung vereinbart, auf die sich beide Parteien freiwillig geeinigt haben – etwa in einem Aufhebungsvertrag. Laden Sie sich jetzt das kostenlose lexoffice Aufhebungsvertrag Muster herunterladen.
  • Zahlt das Unternehmen grundsätzlich eine Abfindung an ausscheidende Mitarbeitende, können sich auch andere Beschäftigte, die den Betrieb verlassen, auf das Gewohnheitsrecht

Kündigungsschutzklage: Was bedeutet das?

Halten Arbeitnehmende eine Kündigung für nicht gerechtfertigt, können sie innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen. Erklärt ein Gericht die Kündigung für unwirksam, kann der Arbeitnehmende zurück an seinen Arbeitsplatz kehren. Ist es wahrscheinlich, dass ein Gericht eine Kündigung nicht anerkennt, besteht die Gefahr, dass sich das Verfahren in die Länge zieht und hohe Kosten bei den Arbeitgebenden verursacht – darunter die Prozesskosten wie auch die Fortzahlung des Lohns für den gekündigten Arbeitnehmenden, der in dieser Zeit aufgrund der Kündigung keine Arbeitsleistung erbringen muss.

In solchen Fällen sollten Arbeitgebende dem Mitarbeitenden eine Abfindung anbieten, die an den Verzicht einer Kündigungsschutzklage gebunden ist. Somit sind Unternehmen rechtlich auf der sicheren Seite und müssen keine bösen Überraschungen fürchten.

Abfindung: Klage vor dem Arbeitsgericht

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Laut Kündigungsschutzgesetz (§ 1a KSchG) haben Arbeitnehmer:innen bei einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Abfindung, wenn:

  • der Arbeitgeber in der Kündigung schriftlich festhält, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen) gestützt ist und
  • der Arbeitnehmende nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gegen die Kündigung klagt. Auch das muss in der Kündigung schriftlich vom Arbeitgebenden festgehalten werden.

Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung handeln Unternehmen und Beschäftigte gemeinsam, evtl. unter Einbezug des Betriebsrates, aus.

Erfolgt die Abfindung aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung, besagt § 1a KSchG Folgendes:

  • Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr.
  • Ermitteln Arbeitgeber:innen die Beschäftigungsdauer, müssen sie einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufrunden.

Das Gehalt im Monat der Kündigung dient dabei als Bemessungsgrundlage. Sonderzahlungen, die das Unternehmen bereits für einen längeren Zeitraum auszahlt, müssen anteilig berücksichtigt werden.

Auswirkungen auf Sozialabgaben und Arbeitslosengeld

Entschädigen Abfindungen den zukünftigen Lohnausfall, sind sie beitragsfrei. Für Arbeitnehmende fallen somit keine Abgaben in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.

Arbeitnehmer:innen haben trotz Abfindung in vollem Umfang Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Ausnahmen:

  • Scheiden Beschäftigte in beidseitigem Einvernehmen vor Ende der Kündigungsfrist aus dem Unternehmen aus, haben sie erst mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • Besteht ein Aufhebungsvertrag, kann das Arbeitsamt den Erhalt des Arbeitslosengelds für drei Monate sperren. Es sei denn, das Unternehmen definiert in einer zusätzlichen Klausel, dass der Aufhebungsvertrag nur geschlossen wurde, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.

Sind Abfindungen einkommenssteuerpflichtig?

Abfindungen unterliegen der Einkommenssteuerpflicht. Arbeitnehmende profitieren dabei von der Fünftelregelung: Die Abfindung wird so behandelt, als würde der Arbeitnehmende den Betrag in gleichen Teilen auf fünf Jahre versteuern. So lässt sich die einmalige hohe Steuerlast umgehen.

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