Die Soli Abschaffung
ab 2021

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    Der Solidaritätszuschlag wird abgeschafft – zumindest für einen Großteil der Steuerzahler. Das hat der Bundestag beschlossen. Mit dem Erlass des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 wird die Freigrenze beim Soli ab 2021 angehoben. Ob auch Kleinunternehmer von der Soli Abschaffung profitieren und worauf Arbeitgeber achten müssen, erfahren Sie hier.

    Das Wichtigste in Kürze

    Der Solidaritätszuschlag (Soli) wird für Steuerzahler mit niedrigem und mittlerem Einkommen abgeschafft, wobei die Freigrenze massiv auf 16.956 EUR für Alleinstehende und 33.912 EUR für Verheiratete angehoben wird, sodass rund 90 % aller Steuerzahler keinen Soli mehr zahlen müssen.

    Bei sonstigen Bezügen, wie Urlaubsgeld und Bonuszahlungen, müssen Arbeitgeber nun auch die jährliche Freigrenze beachten, was dazu führt, dass viele Arbeitnehmer keine Steuererklärung mehr abgeben müssen, um den Solidaritätszuschlag zurückzuerhalten.

    Kleinunternehmen, insbesondere Personengesellschaften, können von der Soli-Abschaffung profitieren und steuerlich entlastet werden, während Körperschaftsteuerzahler (z.B. GmbH oder AG) weiterhin den Soli zahlen müssen.

    Zentral: Die Anhebung der Freigrenze

    DerSolidaritätszuschlagwird zunächst für Steuerzahler mit niedrigem und mittlerem Einkommen abgeschafft. Ursprünglich wurde der Soli nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommenssteuer bei Einzelveranlagung 972 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung 1.944 EUR übersteigt. Die Freigrenze wird nun angehoben und zwar massiv: auf 16.956 EUR, bzw. 33.912 EUR. Das heißt: Wenn die tarifliche Einkommensteuer höchstens 16.956 EUR und bei Verheirateten höchstens 33.912 EUR beträgt, muss kein Solidaritätszuschlag gezahlt werden.

    Die Anhebung der Freigrenze geschieht in erster Linie aus sozialen Gesichtspunkten: Höhere Einkommen sollen einer stärkeren Besteuerung unterliegen als niedrigere Einkommen. Konkret bedeutet das für rund 90 % aller Steuerzahler, dass sie komplett vom Soli entlastet werden. So müssen zum Beispiel Alleinstehende mit einem Jahresbruttolohn von bis zu 73.000 EUR keinen Soli mehr zahlen.

    Wichtig: Die Soli Abschaffung gilt für alle Steuerzahler. Also nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch zum Beispiel für Selbstständige.

    Freigrenze auch beim Lohnsteuerabzugsverfahren von Bedeutung

    Beim Lohnsteuerabzugsverfahren führen Arbeitgeber den Soli zusammen mit der Lohnsteuer ab. Bislang wurde im Lohnsteuerabzugsverfahren für sonstige Bezüge keine Freigrenze berücksichtigt. Das heißt, dass bei solchen Bezügen wie dem Urlaubsgeld, Bonuszahlungen und Abfindungen die Freigrenze unerheblich war. Arbeitgeber haben also unabhängig davon, ob das Einkommen des Angestellten die jährliche Freigrenze überschritten hat oder nicht, Teile des Gehalts einbehalten.

    Das ändert sich mit der Rückführung des Solidaritätszuschlags. Arbeitgeber behalten künftig von Arbeitnehmern mit geringem oder mittlerem Einkommen keinen unterjährigen Solidaritätszuschlag mehr ein, sondern müssen auch hier die jährliche Freigrenze beachten. Arbeitnehmer müssen dann keine Steuererklärung mehr abgeben, nur um den abgeführten Solidaritätszuschlag zurückzuerhalten.

    Welche Einkommensgrenze müssen Arbeitgeber beim Soli ab 2021 beachten?

    Nach der Anhebung der Freigrenze ab 2021 müssen Arbeitgeber den Soli erst dann einbehalten, wenn die Lohnsteuer der Arbeitnehmer folgende Werte übersteigt:

    Soli 2021

    Steuerklasse

    Monatsbetrag

    Wochenbetrag

    Tagesbetrag

    I, II, IV, V und VI

    1.413,00 EUR

    329,70 EUR

    47,10 EUR

    III

    2.826,00 EUR

    659,38 EUR

    94,20 EUR

    Aber: Nicht für jeden Arbeitnehmer, der mit seinem Jahresbruttolohn über der Einkommensgrenze liegt, muss zwangsläufig auch der komplette Soli erhoben werden. Ab 2021 wird nämlich auch eine so genannte Milderungszone eingeführt.

    Milderungszone als Puffer

    Neben der Freigrenze gibt es künftig eine Milderungszone, die für Steuerzahler mit etwas höheren Einkünften gilt und damit für rund 6,5 % der Steuerzahler relevant ist. Mit der Milderungszone soll verhindert werden, dass Steuerzahler, die nur minimal über der Freigrenze liegen, den vollen Solidaritätszuschlag zahlen müssen.

    Die Milderungszone beginnt ab der Freigrenze und geht bis zur Einkommensteuerschuld von 31.528 EUR. Innerhalb der Zone nimmt der Soli mit steigendem Einkommen zu, bis er den vollen Satz von 5,5 % erreicht. Wenn das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden 96.409 EUR und bei Verheirateten 192.818 EUR übersteigt, liegt es oberhalb der Milderungszone und der Soli wird voll erhoben.

    Infografik: Rechenbeispiel - Auswirkung der neuen Rechengrößen auf das Netto 2021

    Rechenbeispiel

    In unserem Rechenbeispiel vergleichen wir die Lohnabrechnung eines / einer Angestellten mit einem Kind für die Jahre 2020 und 2021. Die Rechengrößen in der Sozialversicherung bleiben 2021 unverändert. Aufgrund der Senkung der Lohnsteuer sowie durch die Soli Abschaffung steigt das Netto um 24,79 € pro Monat für 2021 im Vergleich zu 2020. Das entspricht einer Steigerung des Nettolohns um 1,46%.

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    Soli Abschaffung auch eine Entlastung für Kleinunternehmer?

    Für Körperschaftsteuerzahler ist keine Entlastung vorgesehen. Das heißt, eine GmbH oder AG muss wie gehabt den Soli zahlen. Dies wird damit begründet, dass der Körperschaftsteuersatz mit 15 % schon recht gering sei und deswegen der Soli auch geringer ausfällt als bei Unternehmen, die von Einzelkaufleuten oder als Personengesellschaften geführt werden.

    Da bei Personengesellschaften, wie der OHG oder der KG, die Gewinne in der Regel der Einkommensteuer unterliegen, können diese von der Abschaffung des Solidaritätszuschlags profitieren. Dies ist der Fall, wenn der jährliche Gewinn nicht oberhalb der Milderungszone liegt. Dann kommt es zu einer vollständigen oder zumindest zu einer teilweisen Entlastung vom Solidaritätszuschlag. Laut Bundesfinanzministerium würde das für rund 95 % der kleinen und mittelständischen Unternehmer bedeuten, dass sie steuerlich entlastet werden. Für Unternehmen, die Körperschaftsteuer zahlen, kann sich demnach unter Umständen der Wechsel in eine Personengesellschaft lohnen.

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