Trotz Krankschreibung arbeiten?
Das ist erlaubt!

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    Eine Frage, die bei Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden immer wieder aufkommt: Darf man trotz Krankschreibung arbeiten? Wir beantworten Ihnen diese und weitere Fragen zum Thema arbeiten trotz Krankschreibung.

    Das Wichtigste in Kürze

    Arbeitnehmer dürfen trotz Krankschreibung arbeiten, benötigen dafür keine „Gesundschreibung“, aber Arbeitgeber müssen ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und sicherstellen, dass der Arbeitnehmer sich selbst und andere nicht gefährdet.

    Arbeitnehmer, die trotz Krankschreibung arbeiten, sind weiterhin versichert, und es ist wichtig, dass sie der Personalabteilung melden, wenn sie wieder arbeitsfähig sind, um Überzahlungen oder andere Probleme zu vermeiden.

    Arbeitnehmer haben ebenfalls eine Fürsorgepflicht und dürfen ihre eigene Genesung oder die Gesundheit ihrer Kollegen nicht gefährden; sie dürfen in ihrer Freizeit Aktivitäten nachgehen, solange diese ihre Gesundheit nicht weiter gefährden.

    Darf man trotz Krankschreibung arbeiten?

    Kurz und knapp: Ja, sie dürfen. Und sie müssen sich dafür auch keine „Gesundschreibung“ von ihrem Arzt ausstellen lassen, denn eine Gesundschreibung in dem Sinne existiert als offizielles Dokument im deutschen Gesundheitswesen nicht. Allerdings haben Sie als Arbeitgeber:in eine Fürsorgepflicht und dieser müssen Sie nachkommen. Was heißt das also konkret für Sie und Ihren Arbeitnehmer?

    Hinweis: Eine Krankschreibung ist nicht gleichbedeutend mit einem Arbeitsverbot. Der Arzt oder die Ärztin stellt diese aus, um Arbeitnehmer:innen gegenüber Arbeitgeber:innen als aktuell krank und arbeitsunfähig einzustufen. Die Krankschreibung gibt aber keine Prognose darüber, wie lange die Arbeitnehmer:innen tatsächlich krank ist, möglicherweise ist er also kürzer arbeitsunfähig als auf der Krankmeldung vermerkt.

    Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

    Möchte ein:e Arbeitnehmer:in trotz Krankschreibung arbeiten, gilt es für Sie festzustellen, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tatsächlich in der Lage dazu ist. Sie müssen nämlich Ihrer Fürsorgepflicht nachkommen. Das heißt, dass Sie sicherstellen müssen, dass er oder sie weder sich selbst noch andere gefährdet, wenn er:sie wieder seiner oder ihrer Arbeit nachgeht. Arbeitnehmer:innen mit einer Grippe z. B. sollten diese auskuriert haben, um keine Spätfolgen oder einen Rückfall zu erleiden und um die Kolleg:innen nicht anzustecken.

    Ist Arbeitnehmer:innen also anzusehen, dass sie noch nicht in der Lage sind zu arbeiten, müssen Sie die Arbeitsaufnahmeverweigern. Andernfalls machen Sie sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Ihr:e Arbeitnehmer:in ist allerdings nicht verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, an was er:sie erkrankt ist. Das macht es schwierig Ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen. Darum gilt: Erklären Ihre Mitarbeiter:innen mündlich, dass sie trotz Krankschreibung wieder arbeitsfähig sind und sehen sie gesund aus, dürfen Sie sie arbeiten lassen. Denn wenn rein äußerlich nicht erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin krank ist, tragen Sie als Arbeitgeber:in keine Verantwortung.

    Wichtig: Weisen Sie Ihren Mitarbeiter:innen darauf hin, dass sie der Personalabteilung melden, dass sie trotz Krankmeldung wieder arbeitsfähig sind. Die Personalabteilung leitet die Information an die zuständige Krankenkasse weiter. So sind Sie auf der sicheren Seite und es kann z. B. nicht zu Überzahlung kommen, sollte Ihr:e Mitarbeiter:in Krankengeld erhalten.

    Bei Unternehmen mit weniger als 31 Mitarbeiter:innen erhält das Unternehmen für den Ausfall der Mitarbeiter:innen eine Ausgleichszahlung. Darum ist es auch hier unbedingt nötig, dass Arbeitnehmer:innen wieder als arbeitsfähig bei der Krankenkasse gemeldet wird.

    Übersicht zu Arbeiten trotz Krankschreibung

    Arbeiten trotz Krankschreibung: Versicherungsschutz

    Auch diese Frage taucht immer wieder auf und ist relativ einfach zu beantworten. Bei Arbeitnehmer:innen, die trotz einer Krankschreibung arbeiten, greift der Versicherungsschutz weiterhin. Haben Arbeitnehmende auf dem Arbeitsweg z. B. einen Wegeunfall, sind sie unfallversichert. Die Versicherung von Arbeitnehmer:innen trotz Krankschreibung ist im fünften Sozialgesetzbuch (§ 5 SGB V) und im siebten Sozialgesetzbuch (§ 2 und § 8 SGB VII) geregelt.

    Praxis-Tipp: Wie bereits erwähnt, existiert ein Dokument zur Gesundschreibung nicht, Ärzt:innen stellen aber manchmal auf Wunsch ein Attest aus, welches die Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Da dies aber mit zusätzlichem Aufwand für die behandelnden Ärzt:innen verbunden ist, ist dieses Verfahren nicht die Regel. Um sicherzustellen, dass nur gesunde Arbeitnehmer:innen zurück an den Arbeitsplatz kommen, können Sie im Arbeitsvertrag das Wort „Gesundschreibung“ mit in den Vertrag aufnehmen. Zwar ist eine solche Klausel rechtlich nicht gültig, aber sie kann helfen, eine gewisse Unternehmenskultur aufzubauen.

    Pflichten von Beschäftigten bei Krankheit

    Nicht nur Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben Pflichten, an die sie sich halten müssen. Auch Beschäftigte müssen sich an Rechte und Pflichten halten. Das gilt auch dann, wenn diese nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag formuliert sind.

    Eine dieser Pflichten betrifft die Arbeitsunfähigkeit. Ist ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin aus irgendeinem Grund arbeitsunfähig, darf das dem Unternehmen gegenüber nicht verheimlicht werden.

    Es besteht also auch eine Fürsorgepflicht für Angestellte. Diese dürfen durch die Arbeitsaufnahme ihre eigene Genesung nicht gefährden oder den Krankheitszustand verschlimmern. Diese Regelung gilt dann, wenn eine Gefährdung oder Verschlimmerung absehbar ist. Eine verfrühte Arbeitsaufnahme durch eine Fehleinschätzung der eigenen Gesundheit ist kein Pflichtverstoß. Das bewusste Ignorieren des eigenen Zustandes hingegen schon.

    Bei ansteckenden Krankheiten steht zudem natürlich die Gefährdung des gesamten Betriebs im Raum, wenn die Arbeit weitergeführt wird und der Kontakt zu den Kollegen und Kolleginnen fortbesteht. Dann könnte es passieren, dass Angestellte ihre Kollegen und Kolleginnen anstecken und Infekte weiterverbreiten.

    Außerdem gelten auch für die Freizeitbeschäftigung Einschränkungen für kranke Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Dabei geht es aber ausschließlich darum, nichts zu tun, was die eigene Gesundheit weiter gefährdet. Es ist also nicht verpflichtend, bei Krankheit zu Hause zu bleiben und es ist auch erlaubt, unterhaltsamen und spaßigen Freizeitaktivitäten nachzugehen, sofern diese im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten bleiben und diese nicht weiter gefährden.

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