Arbeitgeberhaftung

Welche Rechten und Pflichten haben Sie als Chef

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    Wer haftet bei Schäden am Arbeitsplatz? Lesen Sie bei lexoffice nach, welche Rechte & Pflichten die Arbeitgeberhaftung umfasst. Jetzt Fragen klären!

    Das Wichtigste in Kürze

    Die Arbeitgeberhaftung betrifft die Verantwortung des Arbeitgebers für Schäden, die während der Arbeit auftreten, und hängt von Faktoren wie Fahrlässigkeit und Vorsätzlichkeit ab.

    Bei Personenschäden, solange keine Vorsätzlichkeit vorliegt, greift die gesetzliche Unfallversicherung, während Sachschäden bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Arbeitgebers die Arbeitgeberhaftung auslösen.

    Arbeitgeber haben auch Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung zu leisten.

    Die Arbeitgeberhaftpflichtversicherung, verwaltet von Berufsgenossenschaften, ist zusätzlich zur gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung erforderlich und bietet zusätzliche Vorteile.

    Es ist ratsam, die Regelungen zur Arbeitgeberhaftung schriftlich im Arbeitsvertrag festzuhalten, um Konflikte zu vermeiden.

    Arbeitgeberhaftung: Wann trägt der Chef die Verantwortung?

    Im Arbeitsalltag läuft nicht immer alles glatt. Ein Unfall auf dem Arbeitsweg, eine Verletzung beim Bedienen einer Maschine oder Diebstahl am Arbeitsplatz sind häufig an der Tagesordnung. Doch gerade in solchen Fällen stellt sich oft die Frage, wer hier die finanziellen Konsequenzen trägt? Übernehmen Sie als Arbeitgeber die Haftung oder müssen Angestellte ihre Angelegenheiten selbst regeln? Wichtige Faktoren sind hier vor allen Dingen die Art des Verschuldens (wurde vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt?) sowie die unterschiedliche Bewertung von Personen- und Sachschäden. Wann muss also der Chef tatsächlich die Verantwortung übernehmen?

    Was die Arbeitgeberhaftung grundsätzlich umfasst

    Im Kern dreht sich bei diesem Themenkomplex alles um die Frage, in welchen Fällen Sie als Arbeitgeber haften müssen, wenn Ihre Angestellten während der Arbeit oder im Rahmen der jeweiligen Tätigkeit zu Schaden kommen. Im weiteren Zusammenhang stehen hier zudem Fälle, in denen sich beispielsweise Kollegen untereinander Schäden zufügen. Um zu klären, wann genau ein Haftungsanspruch Ihnen gegenüber besteht, werden u. a. folgende Faktoren genau untersucht:

    • Fahrlässigkeit: Hier dreht es sich in erster Linie um Schäden, die Mitarbeitern entstehen, wenn der Arbeitgeber z. B. in Sachen Arbeitsschutz seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkommt.
    • Vorsätzlichkeit: Handelt der Arbeitgeber im Schadensfall vorsätzlich, ist damit gemeint, dass er sich gefährlichen Situationen oder Arbeitsbedingungen bewusst ist, die seinen Mitarbeitern schaden.

    Beide Punkte sind essentiell, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit der Arbeitgeberhaftung überhaupt ein Haftungsfall vorliegt. Daneben spielt, wie schön erwähnt, die Art des Schadens eine gewichtige Rolle. Hier wird grundsätzlich zwischen Personen- und Sachschäden unterschieden.

    Wann haftet der Arbeitgeber bei Personenschäden?

    Verletzt sich ein Angestellter bei der Arbeit oder stirbt er im schlimmsten Fall sogar beim Ausüben von betrieblichen Tätigkeiten, handelt es sich bei solchen Szenarien um Personenschäden. Solange bei Arbeitsunfällen der Tatbestand der Vorsätzlichkeit nicht gegeben ist, ist die Arbeitgeberhaftung ausgeschlossen. Dann greift die gesetzliche Unfallversicherung (siehe § 104 SGB 7). Ihr gegenüber müssen Mitarbeiter ihre Ansprüche geltend machen – das gilt auch im Fall von Schmerzensgeld. Die Versicherungskosten übernehmen Betriebe komplett für ihre Belegschaft. Wichtig ist hier speziell, dass Firmen zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Unfallversicherung jedes Jahr einen digitalen Lohnnachweis für die Berufsgenossenschaft übermitteln. Von der Unfallversicherung werden zusätzlich auch Personenschäden abgedeckt, die sich Arbeitnehmer selbst oder den eigenen Kollegen zufügen. Vorteil dieses Prinzips liegt darin, dass Beschäftigte so im Schadensfall finanziell abgesichert sind, selbst wenn Ihr Betrieb Insolvenz anmeldet oder nur über geringes Eigenkapital verfügt.

    Wie sieht es im Fall von Sachschäden aus?

    Grob gesagt dreht es sich bei der Arbeitgeberhaftung in Bezug auf Sachschäden um alle Vorfälle, die keine Personenschäden sind. Zudem geht für Mitarbeiter hier immer eine Art „Vermögenseinbuße“ einher. Aus rechtlicher Sicht muss es sich bei Sachschäden aller Art um einen „untypischen Schaden“ handeln. Abgenutzte Arbeitskleidung kann daher nicht als Sachschaden deklariert werden. Anders sieht es dagegen aus, wenn die Kleidung von Mitarbeitern beispielsweise aufgrund eines Wasserrohrbruchs oder Brands beschädigt wird. Insgesamt handelt es sich um untypische Schäden, wenn persönliche Gegenstände des Arbeitnehmers (z. B. Handy, Geldbeutel, Hausschlüssel usw.) auf der Arbeit gestohlen oder beschädigt bzw. zerstört werden. Ist es möglich, Ihnen beispielsweise im Fall von Diebstahl auf der Arbeit Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachzuweisen, gilt die Arbeitgeberhaftung. Dieser Anspruch kann u. a. durchgesetzt werden, wenn es für Mitarbeiter keine abschließbaren Schränke gibt oder das Betriebsgebäude nur schlecht gesichert ist.

    Welche Versicherungspflichten hat ein Arbeitgeber?

    Im Zuge der Arbeitgeberhaftung haben Sie als Chef nicht nur die Pflicht, bei begründetem Anspruch finanziell für Sach- und Personenschäden aufzukommen oder Schadensersatz zu leisten. Auch mit Blick auf Sozialabgaben ist es Ihnen gesetzlich vorgeschrieben, Ihre Angestellten umfassend abzusichern. Daher müssen Sie im Rahmen der Arbeitgeberhaftung zusätzlich folgende Sozialversicherungsbeiträge leisten:

    • Arbeitslosenversicherung: An ihr führt für Mitarbeiter kein Weg vorbei. Sie als Arbeitgeber tragen dabei aktuell 1,5 Prozent des Lohns bzw. Gehalts und führen es entsprechend ab. Studenten, Minijobber, Beamte sowie Soldaten müssen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten.
    • Krankenversicherung: Alle Menschen, die hierzulande einer Arbeit nachgehen, müssen bei einer Krankenkasse versichert sein. Das schreibt das Gesetz vor. Aktuell liegt der Beitragssatz für gesetzlich Versicherte bei 14,6 Prozent (plus Zusatzbeitrag der Kasse). Diesen teilen Sie sich mit Ihrem Angestellten. Ist Ihr Mitarbeiter dagegen privatversichert, führen Sie einen steuerfreien Zuschuss an den Mitarbeiter ab. Diesen legen die Versicherer individuell fest.
    • Rentenversicherung: Damit Ihre Angestellten auch im Alter finanziell gut abgesichert sind, gilt hier ebenfalls die Beitragspflicht. Damit werden beispielsweise medizinische Reha-Maßnahmen oder die Altersrente finanziert. Die Beitragshöhe beläuft sich zurzeit auf 18,6 Prozent. Sie als Chef tragen davon wieder die Hälfte. Auch wenn Sie Rentner beschäftigen, zahlen Sie den AG Anteil in die Rentenkasse ein.
    • Pflegeversicherung: Für Mitarbeiter mit Kindern liegt die Beitragshöhe bei 3,05 Prozent. Auch hier lautet die Devise halbe-halbe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (außer in Sachsen). Kinderlose ab 23 Jahren zahlen zusätzlich 0,25% immer selbst.

    Wie Sie sehen, beschränkt sich die Arbeitgeberhaftung nicht nur auf körperliche oder materielle Schäden, die Ihren Angestellten während der Arbeit zustoßen können. Durch die Versicherungspflicht wird deutlich, dass die Verantwortung für Ihre Mitarbeiter noch weiter reicht und nicht nur auf den Unternehmensalltag beschränkt ist. So stellt die Arbeitgeberhaftung zusätzlich sicher, dass Arbeitnehmer sowohl im Krankheitsfall als auch mit Blick auf die Zukunft finanziell ausreichend von Ihnen unterstützt werden.

    Arbeitgeberhaftpflicht durch die Berufsgenossenschaft

    Ein letzter wichtiger Punkt, den Sie mit Blick auf die Arbeitgeberhaftung auf keinen Fall vernachlässigen dürfen, ist die Arbeitgeberhaftpflichtversicherung. Sie ist für jeden Unternehmer ebenfalls verpflichtend und wird von den Berufsgenossenschaften verwaltet. Doch warum müssen Sie noch einmal zusätzlich eine Haftpflichtversicherung abschließen, wenn doch schon die gesetzliche Unfall- oder Krankenversicherung für Personen- oder Sachschäden einspringt? Diese Denkweise greift leider zu kurz. Denn tatsächlich kommt die Unfallversicherung nicht für jeden Schaden auf. Im Vergleich punktet die berufsgenossenschaftlich getragene Arbeitgeberhaftpflicht mit diesen Vorteilen:

    • Höhere Prämienauszahlung im Krankheitsfall im Vergleich zur gesetzlichen Krankenkasse
    • Übernahme von Lohnausfallkosten oder der Rente, wenn der Lohnfortzahlungszeitraum bei Krankheit schon überschritten wurde
    • Langfristige Kostenübernahme, selbst bei schwerwiegenden Arbeitsunfällen, durch die Angestellte auf lebenslange Unterstützung angewiesen sind

    Wie schon beschrieben, tragen hierzulande die Berufsgenossenschaften die Arbeitgeberhaftpflichtversicherung. Dadurch verfügt jede Industrie- oder Berufssparte über ihre eigene Versicherung. Die Beiträge leisten auch in diesem Fall wieder Sie als Arbeitgeber. Wie hoch Ihr zu zahlender Beitrag ausfällt, hängt von der Gesamtsumme aller Lohnkosten ab, die in Ihrem Betrieb anfallen. Denn im Krankheitsfall eines Angestellten richten sich die Auszahlungen nach seinem bisherigen Gehalt. Die Zahlungen der Berufsgenossenschaft orientieren sich daher immer am bisherigen Einkommen des Arbeitnehmers. Im Zuge der Arbeitgeberhaftung stellt die Arbeitgeberhaftpflichtversicherung eine staatliche Abgabe dar, die Sie einmal im Jahr oder vierteljährlich zahlen müssen.

    Wichtige Regelungen immer schriftlich festhalten

    Alles in allem ist der Rechtsbereich der Arbeitgeberhaftung ein komplexes Thema, das immer wieder zu Uneinigkeit zwischen Angestellten und Arbeitgeber führt. Damit Sie und Ihre Mitarbeiter sich im Ernstfall nicht vor dem Arbeitsgericht treffen müssen, ist es daher essentiell, die wichtigsten Fragen und Verantwortlichkeiten der Arbeitgeberhaftung klar im Arbeitsvertrag festzuhalten.

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