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Arbeitgeberpflichten

Das Wichtigste auf einen Blick

Als Arbeitgeber müssen Sie vieles beachten: auch Ihre Arbeitgeberpflichten. Dazu gehören unterschiedliche Haupt- und Nebenpflichten. Von der Lohnzahlungs- über die Beschäftigungs- bis hin zur Fürsorgepflicht: Wir helfen Ihnen dabei, den Überblick über die wichtigsten Pflichten zu behalten!

Hauptpflicht des Arbeitgebers: Lohnzahlungspflicht

Die Vergütung ist wohl einer der wichtigsten Punkte eines Arbeitsverhältnisses. Für den Arbeitgeber besteht Lohnzahlungspflicht, d. h. er ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine Vergütung pünktlich zu einem festgelegten Termin zu zahlen. Dabei richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Gibt es keine Vereinbarung sind Arbeitgeber verpflichtet, die „übliche Vergütung“ nach § 612 Abs. 2 BGB zu zahlen. Was unter einer üblichen Vergütung zu verstehen ist, wird im Zweifelsfall richterlich entschieden. Als Richtwert gilt die tarifliche Vergütung, es sei denn, es wird für vergleichbare Tätigkeiten ein höheres Entgelt gezahlt – dann gilt dieses als ortsüblich.

Mit der Lohnzahlungspflicht geht auch die Pflicht einher, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und eventuell anfallende Kirchensteuern zu berechnen und diese abzuführen. Außerdem: Fällt eine Überweisung des Lohns zu gering aus, muss dies unverzüglich korrigiert werden. Handelt es sich um einen Bagatellbetrag kann dieser auch mit der nächsten Lohnzahlung überwiesen werden, sofern der Arbeitnehmer sein Einverständnis gibt.

Zu beachten sind ebenfalls folgende Punkte im Zusammenhang mit der Lohnzahlungspflicht:

  • Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder im Krankheitsfall
  • Monatliche Ausstellung einer Lohnabrechnung an den Mitarbeiter
  • Einhaltung des Mindestlohns
Statistik: Durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern* in Deutschland von 1991 bis 2018 | Statista

Nicht zu vernachlässigen: die Nebenpflichten des Arbeitgebers

Neben der Hauptpflicht gibt es auch einige Nebenpflichten, die der Arbeitgeber zu erfüllen hat. U. a. fallen darunter:

  • Beschäftigungspflicht: Arbeitnehmer müssen vertragsgemäß und ihren Fähigkeiten entsprechend beschäftigt werden.
  • Schutz- und Fürsorgepflicht: Arbeitsbedingungen, Arbeitsmittel und Arbeitsplatz müssen so gehalten sein, dass sie Arbeitnehmer nicht gefährden, Stichwort: Arbeitsschutz. Der Arbeitgeber muss z. B. auch darauf achten, dass die maximal zulässige Arbeitszeit eingehalten wird und bei erkennbarer Erkrankung eines Arbeitnehmers für dessen Wohl einen Arztbesuch anregen. Auch ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Interessen des Mitarbeiters zu berücksichtigen, soweit diese mit den betrieblichen Interessen vereinbar sind.
  • Schutz von Persönlichkeitsrechten: Der Schutz von Persönlichkeitsrechten kommt vor allem dann ins Spiel, wenn dem Arbeitgeber Fälle von Mobbing oder Diskriminierung bekannt werden. Geht er nicht dagegen vor, kann er haftbar gemacht werden.
  • Gewährleistung des Datenschutzes: Daten, die der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern erhebt, dürfen nur dem Zweck dienen, für den sie ermittelt wurden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet, was auch eine unnötige Weitergabe an andere Dienststellen des Unternehmens miteinschließt. Außerdem muss der Arbeitgeber einen Datenschutzbeauftragten bestimmen.
  • Urlaubsgenehmigung: Einen Urlaubsantrag darf der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe vorliegen – diese dürfen nicht fahrlässig verursacht werden. In jedem Fall sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
  • Zulassung eines Betriebsrats: Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf die Gründung eines Betriebsrats. Folglich ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Betriebsratswahl zuzulassen und den gewählten Mitgliedern eine Ausübung ihrer Rollen und Pflichten zu ermöglichen.
  • Wiedereingliederung: Kehrt ein Arbeitnehmer nach längerer Krankheit an seinen Arbeitsplatz zurück, muss der Arbeitgeber ihm ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement anbieten.
  • Ausstellung eines Arbeitszeugnisses: Die korrekte Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist ebenfalls Pflicht des Arbeitgebers. Jedoch ist er nicht zu einer Schlussformel verpflichtet, die Bedauern über den Weggang des Arbeitnehmers ausdrückt.

Das droht beim Verstoß gegen die Arbeitgeberpflichten

Ist der Arbeitgeber mit der Vergütung im Zahlungsrückstand bringt er den Arbeitnehmer in eine prekäre Lage. Denn dieser muss seine laufenden Kosten decken. Doch ab wann liegt ein Zahlungsverzug vor?

Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag. Ist hier keine Fälligkeitsabrede getroffen worden, so richtet sie sich nach den gesetzlichen Vorschriften und ist am ersten des Folgemonats zu entrichten. Wird der gesetzliche oder vereinbarte Termin zur Zahlung der Vergütung nicht eingehalten, liegt Zahlungsverzug vor. Dann muss der Arbeitgeber mit folgenden Maßnahmen seitens des Arbeitnehmers rechnen:

  • Der Arbeitnehmer kann die Zahlung der vereinbarten Vergütung beim Arbeitsgericht einklagen, ggf. mittels einer Zwangsvollstreckung.
  • Der Arbeitnehmer kann sein Recht auf Zurückbehaltung der Arbeitsleistung geltend machen.
  • Bei erheblichem Zahlungsrückstand (mind. zwei Monatsgehälter) darf der Arbeitnehmer nach vorheriger Abmahnung das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen und ggf. Schadensersatz

Infolge einer Verletzung der Fürsorgepflicht, droht dem Arbeitgeber Folgendes:

  • Der Arbeitnehmer hat auch hier das Recht auf Zurückbehaltung der Arbeitsleistung.
  • Der Arbeitnehmer kann Klage auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes
  • Dem Arbeitgeber kann eine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde
  • Der Arbeitnehmer kann das allgemein arbeitsschutzrechtliche Entfernungsrecht bei unmittelbarer erheblicher Gefahr in Anspruch nehmen, um den Arbeitsplatz zu verlassen.

Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gilt: Hat der Arbeitgeber den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, ist er auch in die Verantwortung zu nehmen und haftet unmittelbar. Hat der Arbeitgeber den Schaden nicht zu verantworten, ist die Berufsgenossenschaft zuständig.

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