Arbeitnehmerrechte
Das sollten Arbeitgeber beachten

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    Gute Arbeitgeber:innen kennen sich nicht nur mit den Pflichten Ihrer Arbeitnehmer:innen aus, sondern auch mit ihren Rechten. Sich diese noch einmal vor Augen zu führen, kann allerdings nie schaden. So sind Sie im Fall der Fälle immer gut vorbereitet. Darum haben wir die wichtigsten Arbeitnehmerrechte in unserem Artikel für Sie zusammengefasst.

    Das Wichtigste in Kürze

    Arbeitnehmer müssen innerhalb eines Monats eine schriftliche und unterschriebene Version des Arbeitsvertrags erhalten, der wichtige Angaben wie Gehalt, Arbeitszeit und Kündigungsfristen enthält.

    Das Arbeitszeitgesetz regelt die maximal zulässige Arbeitszeit, Pausen und Überstunden; so darf die tägliche Arbeitszeit in der Regel 8 Stunden nicht überschreiten und nach Feierabend besteht eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden.

    Arbeitnehmer haben gesetzliche Rechte in Bezug auf Kündigung, Urlaub und Krankheit, einschließlich des Rechts auf bezahlten Erholungsurlaub, des Rechts, bei Krankheit des Kindes zu Hause zu bleiben, und des Schutzes vor ungerechtfertigter Kündigung gemäß dem Kündigungsschutzgesetz.

    Arbeitsvertrag in Schriftform

    Rechtlich gilt: Damit Verträge gültig sind, bedürfen sie nicht der Schriftform – auch mündliche Absprachen sind möglich. Der Arbeitsvertrag bildet allerdings eine Ausnahme. Da Arbeitnehmer:innen ohne diesen weder ihr Arbeitsverhältnis noch damit verbundene Regelungen nachweisen können, gilt hier die Nachweispflicht für Sie als Arbeitgeber:in. Innerhalb eines Monats müssen Arbeitnehmer:innen eine schriftliche und unterschriebene Version des Arbeitsvertrags erhalten. Dieser muss Angaben zu Gehalt, Befristung, Aufgaben, Arbeitszeit und -ort sowie Kündigungsfristen enthalten.

    Arbeitnehmerrechte zur Arbeitszeit

    Höchstarbeitszeit

    Wie lange Ihre Mitarbeiter:innen maximal arbeiten dürfen, regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Grundsätzlich gilt, dass die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten darf. Steigt das Arbeitsaufkommen, sind kurzfristig auch bis zu 10 Stunden täglich erlaubt. Durchschnittlich dürfen 8 Stunden pro Tag in 6 Kalendermonaten jedoch nicht überschritten werden, d. h. für die Zeit, die mehr gearbeitet wurde, muss ein Ausgleich geschaffen werden.

    Pausen

    Auch Pausenzeiten sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden sieht es eine Pauseneinheit von 30 Minuten vor, ab 9 Stunden sind 45 Minuten Pause vorgeschrieben. Nach Feierabend gilt für den oder die Arbeitnehmer:in eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden.

    Überstunden

    Als Arbeitgeber:in können Sie sich in Bezug auf Überstunden ‚absichern‘, indem Sie eine Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag festhalten. Andersfalls können Ihre Mitarbeiter:innen die Überstunden ablehnen.

    Erreichbarkeit nach Feierabend

    Die Freizeit von Beschäftigten dient der Erholung. Nach Feierabend müssen demnach keine beruflichen Anrufe entgegengenommen werden. Wenn der Arbeitsvertrag es nicht anders regelt, darf auch ein Diensthandy abgeschaltet werden.

    Wer außerhalb der Arbeitszeiten sich mit der Arbeit weiterhin beschäftigt, unterbricht seine Ruhezeit. Die Arbeitszeit ist dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin anzuerkennen.

    Wenn eine Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeiten erfolgen soll, bildet der Bereitschaftsdienst eine Ausnahme.

    Arbeitnehmerrechte zur Arbeitszeit

    Welche Aufgaben erlaubt sind …

    … ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Dieser regelt die Tätigkeiten Ihrer Beschäftigten. Das Weisungsrecht liegt bei Ihnen, aber: Unter das Arbeitnehmerrecht fällt auch, dass Aufgaben, die nichts mit der eigentlichen Tätigkeit zu tun haben oder die mehrere Gehaltsstufen darunter angesiedelt sind, von Ihrem Mitarbeiter oder Ihrer Mitarbeiterin nicht erledigt werden müssen.

    Arbeitnehmerrechte zur Kündigung

    Als Arbeitgeber:in haben Sie das Recht Mitarbeiter:innen abzumahnen, wenn diese sich etwas haben zu Schulden kommen lassen. Diese müssen sich jedoch nicht kommentarlos damit abfinden. Sie haben das Recht, schriftlich eine Gegendarstellung zu verfassen, die dann der Personalakte beigefügt wird.

    Manchmal gestaltet sich ein Arbeitsverhältnis nicht wie gewünscht. Kündigungen sind für Sie als Arbeitgeber:in jedoch nicht so einfach durchzusetzen. Es müssen triftige personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebliche Gründe vorliegen. Das gilt allerdings nur für Arbeitnehmer:innen, die länger als 6 Monate bei Ihnen beschäftigt sind oder wenn Ihr Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter:innen beschäftigt – nur dann unterstehen sie dem gesetzlichen Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

    Mitarbeiter:innen in der Probezeit können ohne Angabe von Gründen entlassen werden, sofern die Kündigung dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entspricht. Sie dürfen Mitarbeiter:innen also nicht aufgrund ihrer Religion, ihres Alters oder Geschlechts kündigen.

    Arbeitnehmerrechte zum Urlaub

    Ihre Mitarbeiter:innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser liegt bei 4 Wochen im Jahr und richtet sich danach, zu wieviel Prozent Ihre Mitarbeiter:innen angestellt sind. Bei einer 5-Tage-Woche in Vollzeit stehen dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin 20 Tage Urlaub zu, bei einer 3-Tage-Woche in Teilzeit sind es 12 Tage.

    Es ist möglich im Arbeitsvertrag einen längeren Urlaubsanspruch zu vereinbaren. Beschäftigen Sie Mitarbeiter:innen mit einer Behinderung, können diese bis zu 5 Tage mehr Urlaub einfordern.

    Krankheit im Urlaub

    Werden Beschäftigte im Urlaub krank, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Die attestierten Tage gelten als Krankheitstage und dürfen nicht vom Urlaubsanspruch abgezogen werden.

    Tipp: Verwenden Sie ein Arbeitsvertrag Muster, um sicherzustellen, dass alle wichtigen Aspekte in Ihrem Vertrag enthalten sind.

    Arbeitnehmerrechte bei Krankheit des Kindes

    Dürfen Mitarbeiter:innen zuhause bleiben, um das kranke Kind zu versorgen? Arbeitnehmerrechtlich gilt Folgendes: Arbeitnehmer:innen dürfen pro Jahr und Kind 5 Tage zuhause bleiben, um ein erkranktes Kind zu betreuen, wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist und keine weitere Person die Pflege übernehmen kann. Auch muss der Arzt die notwendige Betreuung bescheinigen.

    Ausnahmen: Gesetzlich Versicherte können bis zu 10 Tage geltend machen, Alleinerziehende bis zu 20 Tage im Jahr.

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