Arbeitserlaubnis:
Voraussetzungen in Deutschland

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    Aufgrund des Fachkräftemangels in Deutschland setzen viele Unternehmen auf Fachkräfte aus dem Ausland. Dies bringt einige Hürden mit sich, u. a. brauchen ausländische Arbeitskräfte eine Arbeitserlaubnis. Was Arbeitgeber:innen dabei beachten müssen, lesen Sie hier.

    Das Wichtigste in Kürze

    Eine Arbeitserlaubnis ermöglicht ausländischen Arbeitnehmern ohne deutsche Staatsangehörigkeit oder EU/EFTA-Mitgliedschaft, in Deutschland zu arbeiten und wird in den Aufenthaltsdokumenten vermerkt.

    Ausnahmen von der Arbeitserlaubnispflicht gelten für EU/EFTA-Bürger sowie Staatsangehörige bestimmter Länder, darunter USA und Japan.

    Um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, müssen ausländische Arbeitnehmer ein konkretes Arbeitsverhältnis nachweisen und sicherstellen, dass die Beschäftigung den deutschen Arbeitsmarkt nicht negativ beeinflusst, wobei in einigen Fällen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.

    Was ist eine Arbeitserlaubnis?

    Mit einer Arbeitserlaubnis beziehungsweise Arbeitsgenehmigung können Arbeitnehmer:innen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nicht aus der EU oder einem EFTA-Staat kommen, in Deutschland arbeiten. Eine Arbeitserlaubnis wird über eine Eintragung in den Aufenthaltsdokumenten dokumentiert.

    Hinweis: Die Europäische Freihandelsassoziation EFTA umfasst derzeit vier Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

    Wann braucht man eine Arbeitserlaubnis?

    Prinzipiell ist eine Arbeitserlaubnis immer dann erforderlich, wenn ein:e ausländische:r Arbeitnehmer:in in Deutschland einer unselbstständigen Tätigkeit nachgeht. Dabei gibt es einige Ausnahmen. Ausländische Arbeitnehmer:innen benötigen keine Arbeitserlaubnis, wenn

    • sie Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates sind.
    • sie Bürger:innen eines EFTA-Staates sind.
    • sie aus folgenden Ländern stammen: Andorra, Australien, Japan, Israel, Neuseeland, Republik Korea, Albanien, USA, San Marino, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Serbien und Montenegro.
    Brexit und seine Auswirkung auf die Arbeitserlaubnis

    Sonderfall Großbritannien aufgrund des Brexits

    Großbritannien ist seit dem Brexit nicht mehr Teil der EU. Britische Staatsangehörige, die bereits vor dem 31.12.2020 in Deutschland wohnhaft waren, dürfen weiterhin ohne zeitliche Begrenzung hierzulande arbeiten.

    Britische Staatsangehörige, die nach dem 31.12.2020 in Deutschland einer unselbstständigen Tätigkeit nachgehen möchten, werden wie Drittstaatsangehörige behandelt. Sie benötigen also eine Arbeitserlaubnis.

    Arbeitserlaubnis in Deutschland: Voraussetzungen

    Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit aus dem Ausland stammende Arbeitnehmer:innen eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitsgenehmigung beantragen können:

    • Der:die Antragsteller:in muss ein konkretes Arbeitsverhältnis nachweisen können.
    • Die Arbeitsbedingungen sind für ausländische Mitarbeitende dieselben wie für deutsche Arbeitnehmer:innen.
    • Es ergibt sich aus der Beschäftigung keine nachteilige Auswirkung auf den deutschen Arbeitsmarkt.
    • Arbeitnehmer:innen, die bevorzugt zu behandeln sind, sind nicht verfügbar. Das wären deutsche Staatsbürger:innen sowie Bürger:innen aus den EU- und EFTA-Staaten.

    Arbeitserlaubnis beantragen

    Möchten ausländische Arbeitnehmer:innen eine Arbeitserlaubnis beantragen, so geschieht dies bei der Ausländerbehörde. Folgende Unterlagen müssen dafür eingereicht werden:

    Hinweis: Für die Stellenbeschreibung gibt es ein Formular, das Unternehmen nutzen müssen. Dieses ist auf der Website der zuständigen Ausländerbehörde der jeweiligen Stadt zu finden.

    Für die Arbeitserlaubnis bedarf es außerdem eines Aufenthaltstitels, der von der zuständigen Behörde mit der Arbeitserlaubnis ausgestellt wird. Hierfür muss ein Wohnsitz in Deutschland nachgewiesen werden, z. B. mit einem Mietvertrag.

    Arbeitgeber:innen müssen der Bundesagentur für Arbeit zeitnah alle relevanten Informationen zum zukünftigen Arbeitsverhältnis mitteilen. Darunter fallen Informationen zum Arbeitsentgelt, zu den Arbeitszeiten und den Arbeitsbedingungen. Entsprechen die Angaben nicht der Wahrheit, kann dies hohe Geldstrafen nach sich ziehen.

    Wann entfällt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?

    Nicht immer ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine Arbeitserlaubnis notwendig. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele, in denen die Ausländerbehörde Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis erteilt.

    • Personen, die im Rahmen eines Freiwilligendiensts oder karitativen und religiösen Dienstes tätig sind (ohne Erwerbsschwerpunkt der Tätigkeit).
    • Kaufmännische Mitarbeiter:innen in inländischen Unternehmen, die für dieses Unternehmen im Ausland tätig sind und sich für maximal drei Monate im Inland aufhalten.
    • Führungskräfte in Unternehmen (Voraussetzung: Generalvollmacht oder Prokura).
    • Praktikant:innen im Rahmen von Studien- oder Förderprogrammen.
    • Journalist:innen der ausländischen und von dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannten Presse.
    • Von ausländischen Unternehmen entsandte Mitarbeitende.

    Was gilt bei Beschäftigungen mit qualifizierter Berufsausbildung?

    Beschäftigung mit einer qualifizierten Ausbildung: Die Aufenthaltserlaubnis wird nur für jene Berufsgruppen erteilt, die eine qualifizierte Ausbildung voraussetzen und laut Rechtsverordnung zugelassen sind. Welche Berufsgruppen darunter fallen, ist in der Beschäftigungsverordnung nachzulesen.

    Beschäftigung mit einer mindestens zweijährigen Berufsqualifikation: Für eine zeitlich begrenzte Zulassung sind in diesem Fall gute deutsche Sprachkenntnisse nötig. Beispiele für diese Berufe sind

    • IT-Fachkräfte,
    • akademische Berufe,
    • leitende Angestellte,
    • Fachkräfte in der Sozialarbeit.

    Für ausländische Pflegekräfte gilt eine zeitlich unbegrenzte Zulassung, wenn sie eine Tätigkeit in Deutschland aufnehmen. Die berufliche Ausbildung und damit auch die Kenntnisse müssen allerdings den deutschen berufsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Gleichzeitig müssen sie gute bis sehr gute deutsche Sprachkenntnisse vorweisen.

    Die Regel, nach den beruflichen Qualifikationen zu unterscheiden, entfällt, wenn der ausländische Mitarbeitende schon länger in Deutschland lebt. Aber auch hier muss die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitserlaubnis zustimmen.

    Arbeitserlaubnis für IT-Fachkräfte

    Was ist die EU Blue Card?

    Die EU Blue Card ist ein von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilter Aufenthaltstitel. Er vereinfacht es hochqualifizierten ausländischen Arbeitnehmer:innen, die nicht aus einem EU- oder EFTA-Staat kommen, in Deutschland eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Generelle Voraussetzungen sind:

    • Der:die Arbeitnehmer:in ist Staatsangehörige:r eines Staates außerhalb eines EU-Staates oder EFTA-Staates.
    • Der:die Arbeitnehmer:in verfügt über einen Hochschulabschluss.
    • Das Einkommen beträgt mindestens 56.800 Euro im Jahr.

    Ausnahme: Die Gehaltsuntergrenze für sogenannte Mangelberufe (z. B. Ärzt:innen, Ingenieur:innen, Naturwissenschaftler:innen, Mathemathiker:inner oder IT-Fachkräfte) liegt bei 44.304 Euro.

    Durch die EU Blue Card erhalten Zuwander:innen und deren Familie Privilegien, zum Beispiel unter bestimmten Voraussetzungen ein frühzeitiges Daueraufenthaltsrecht. Sie wird in Deutschland von den Ausländerbehörden ausgestellt.

    Was gilt bei Beschäftigungen ohne qualifizierte Berufsausbildung?

    Auch für Arbeitsverhältnisse, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig. Das soll Ausbeutung verhindern. Unter diese Beschäftigungen fallen z. B.:

    • Saisonarbeiter:innen mit einer Arbeitszeit von mindestens 30 Wochenstunden in Land- und Forstwirtschaft, Obst- und Gemüseverarbeitung, Hotel- und Gaststättengewerbe und in Sägewerken. I. d. R. ist die Arbeitserlaubnis in diesen Fällen auf acht Monate pro Betrieb begrenzt.
    • Schaustellergehilf:innen (max. neun Monate pro Jahr).
    • Au-Pair-Tätigkeit (max. ein Jahr, grundlegende Sprachkenntnisse und ein Alter von unter 25).
    • Haushaltshilfen (versicherungspflichtige Beschäftigung bis zu max. drei Jahren).
    • Hausangestellte, die für Entsandte eines Unternehmens mit ausländischem Sitz tätig sind.
    • Arbeitnehmende in der Kultur- und Unterhaltungsbranche.
    • Praktische Tätigkeiten, die befristet sind und Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse sind.
    Arbeitserlaubnis für Saisonkräfte wie z.B. Erntehelfer:innen

    Was gilt für Asylbewerber und geduldete Personen?

    Für Menschen, die aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen in Deutschland Zuflucht suchen, entfällt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitserlaubnis für Ausländer, wenn sie einen Aufenthaltstitel besitzen.

    Für geduldete Personen in Deutschland gilt: Wenn sie sich seit mindestens drei Monaten erlaubt in Deutschland aufhalten oder geduldet sind, ist eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitsgenehmigung möglich, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.

    Häufig gestellte Fragen

    Ist ein Aufenthaltstitel eine Arbeitserlaubnis?

    Ein Aufenthaltstitel ist nicht automatisch auch eine Arbeitserlaubnis. Ein Aufenthaltstitel kann beispielsweise ein Visum oder eine andere Form der Aufenthaltsgestattung sein. Die Arbeitserlaubnis ist eine gesonderte Eintragung im Aufenthaltstitel.

    In der Regel werden Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis synonym verwendet, da sie im Grunde miteinander einhergehen. Ein Visum enthält in der Regel die entsprechende Arbeitserlaubnis.

    Das deutsche Zuwanderungsgesetz verwendet ausschließlich den Begriff Aufenthaltstitel. Die Bezeichnung Arbeitserlaubnis ist seit dem Jahr 2005 nicht mehr offiziell. Allerdings hat sich die Bezeichnung so stark etabliert, dass sie auch heute noch im alltäglichen Sprachgebrauch verwendet wird.

    Nachdem der Antrag gestellt wurde, kann die Bearbeitung bis zu vier Wochen dauern. Sollte man nach vier Wochen noch nichts von den zuständigen Behörden gehört haben, kann man mal nachfragen, wie lange es noch dauern wird.

    Das Gesetz unterscheidet bei Arbeit ohne Arbeitserlaubnis bei der Höhe der Strafe.

    Bei einmaligem Verstoß gegen das Gesetz handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 Euro geahndet.
    Wer aber wiederholt ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeitet, begeht eine Straftat. Dann kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr die Folge sein.

    Auch die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind dabei nicht von Strafen befreit. Für sie fallen diese sogar noch höher aus. Geldstrafen können bis zu 500.000,00 Euro bei einmaligem Vergehen hoch sein.

    Wer aber wiederholt Ausländer ohne Arbeitserlaubnis anstellt, begeht eine Straftat, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Bei zusätzlich schlechten Arbeitsbedingungen kann die Freiheitsstrafe sogar auf fünf Jahre erhöht werden.

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