Entweder – oder. Man kann Kündigung und Aufhebungsvertrag nicht kombinieren
Für eine der Möglichkeiten – Kündigen oder ein Aufhebungsvertrag – müssen Arbeitgebende sich entscheiden, sofern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über einen Aufhebungsvertrag denn reden wollen. Nach § 241 sowie § 311 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit:
§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährtoder ihm diese anvertraut, oder
3. ähnliche geschäftliche Kontakte.
Sachlich bleiben, sich nicht zu spontanen Feindseligkeiten hinreißen lassen
Die Stimmung ist in der Regel nicht gut, wenn über eine »Trennung« und deren Modalitäten gesprochen wird. Es lohnt sich aber für alle, die Ruhe zu bewahren und einen guten Rahmen zu schaffen.
Beide Parteien sollten sich Rechtsberatung einholen, zusätzlich gegebenenfalls professionelle Unterstützung wie eine*n Expert*in für Konfliktmanagement beauftragen. Denn wenn die bisher noch arbeitnehmende Person sich in die Ecke gedrängt oder übervorteilt fühlt, kann die Vereinbarung platzen oder teuer werden, weil die Erwartungen an eine Abfindung bis ins Nichtrealisierbare steigen.
Da manche Menschen unrealistische Erwartungshaltungen an Abfindungen kultivieren, sollte dein*e bald Ex-Angestellte wissen: Anspruch auf Abfindung besteht nur in bestimmten Fällen. Etwa wenn diese im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung, einer Sprecherausschuss-Vereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 Sprecherausschussgesetz oder im Sozialplan der Firma verankert ist. Ansonsten ist eine Abfindung frei verhandelbar und basiert auf deinem Entgegenkommen als Arbeitgeber*in.
Die Nachteile für Arbeitnehmer*innen durch eine Abfindung versüssen
Wie groß eine eventuell vereinbarte Abfindung ausfällt, hängt von vielen Faktoren ab. Kommt beispielsweise in Wettbewerbsverbot ins Spiel und es wird erwartet, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einem gewissen Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für Konkurrenzunternehmen arbeitet – kann die Abfindung höher ausfallen.
»Die sogenannte Regelabfindung beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung. Entscheidend für die Höhe der Abfindung sind aber letztendlich die Prozessaussichten im Rahmen eines eventuellen Kündigungsschutzprozesses. Je höher die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitnehmer einen Prozess gewinnt, desto mehr Abfindung springt heraus. Daher ist es auch so wichtig, einen Aufhebungsvertrag nur unter Einbeziehung eines kompetenten Anwalts abzuschließen. Denn die Tücke steckt bekanntlich im Detail.« erläutert Dr. Heike Kroll im Interview auf die-fuehrungskraefte.de
Ausgleichsklausel: Damit Schluss ist, wenn Schluss ist
Für dich als Unternehmer*in ist wesentlich, dass euer Aufhebungsvertrag eine umfassende und abschließende Ausgleichsklausel enthält. Abgesehen von den Ansprüchen aus dem Aufhebungsvertrag sollten keine weiteren Ansprüche des Arbeitnehmers mehr gegen den Arbeitgeber bestehen, das wird darin festgelegt. Einen Aufhebungsvertrag macht man schließlich, um nichts mehr miteinander zu tun zu haben und alle gemeinsamen Angelegenheiten abzuschließen.
Neben allen rechtlichen Rahmenbedingungen hat ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer*innen übrigens noch den großen Vorteil, dass es sich um eine gemeinsam getroffene Vereinbarung handelt und nicht um eine Kündigung: Besser fürs Selbstwertgefühl, aber auch für den Lebenslauf und als Ausgangsposition im nächsten Bewerbungsgespräch.