Laut Gesetz sind Unternehmen seit 2004 dazu verpflichtet, länger erkrankten Mitarbeiter:innen ein betriebliches Eingliederungsmanagement, kurz BEM, anzubieten. Das Wichtigste im Überblick zum Thema BEM lesen Sie hier.
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Laut Gesetz sind Unternehmen seit 2004 dazu verpflichtet, länger erkrankten Mitarbeiter:innen ein betriebliches Eingliederungsmanagement, kurz BEM, anzubieten. Das Wichtigste im Überblick zum Thema BEM lesen Sie hier.
Das BEM dient dazu, länger erkrankte Mitarbeiter:innen wieder in das Unternehmen einzugliedern, Fehlzeiten zu reduzieren sowie einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des:der Betroffenen auch bei langfristiger Erkrankung zu erhalten. Das Verfahren dient – auch vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels – als wichtiges Instrument, um zu verhindern, dass Mitarbeiter:innen krankheitsbedingt ausscheiden.
Die Grundlage für das betriebliche Eingliederungsmanagement ist § 167 Abs. 2 SGB IX. Arbeitgeber:innen sind – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – dazu verpflichtet, für Mitarbeiter:innen, die länger als 42 Kalendertage (30 Werktage) innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig waren, ein BEM durchzuführen. Dabei muss die Initiative von dem:der Arbeitgebenden ausgehen – i. d. R. von der Personalabteilung. Es spielt außerdem keine Rolle, ob es sich bei dem:der Beschäftigten um eine Vollzeitkraft, Teilzeitkraft oder Auszubildenen handelt. Das BEM gilt für alle Mitarbeiter:innen.
Ob der Krankheitsausfall auf eine oder mehrere Krankheitsdiagnosen zurückzuführen ist, ist für das BEM-Verfahren nicht maßgeblich. Rehamaßnahmen und krankheitsbedingte Fehltage, für die keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, werden als Krankentage ebenfalls in die 42 Tage einberechnet.
Hinweis: Arbeitnehmer:innen sind nicht dazu verpflichtet, sich für ein BEM zu entscheiden, und können nicht gegen ihren Willen dazu gezwungen werden.
Typische Beispiele, in denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement erfolgen muss:
Ausnahmen: Zwar besteht für jede:n Arbeitgeber:in die Pflicht, ein BEM anzubieten, es gibt aber auch Fälle, in denen dies nicht nötig ist. Hat eine Grippewelle z. B. für lange Ausfallzeiten bei einzelnen Mitarbeiter:innen gesorgt, kommen bei diesen Mitarbeiter:innen dann z. B. noch Ausfalltage aufgrund von Zahnschmerzen oder Migräne sowie Kinderkrankentage obendrauf, muss ein BEM nicht durchgeführt werden.
Gesetzlich ist das BEM-Verfahren nicht festgelegt, doch es gibt Eckpunkte, an denen sich Arbeitgeber:innen orientieren können:
Wichtig: Damit das BEM gelingt, ist es wichtig, dass die verantwortliche(n) Person(en) für das Gespräch Empathie mitbringen, das Datenschutzkonzept überzeugt und durch einen geschützten Raum Vertrauen zu dem:der Betroffenen aufgebaut wird.
Auf Grundlage des BEM-Gesprächs, in dem je nach Krankengeschichte Empfehlungen des Arztes bzw. der Ärztin, persönliche Umstände etc. berücksichtigt wurde, werden Maßnahmen erarbeitet, die den:der Mitarbeiter:in Unterstützung bei der Wiedereingliederung bieten. Dies können sein:
Bieten Arbeitgeber:innen kein BEM und kommt es aufgrund von Krankheit zu einer Kündigung, ist davon auszugehen, dass die Kündigung vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand hat, da die Kündigung ohne ein zuvor durchgeführtes BEM für das Gericht nicht das letzte Mittel darstellt. Arbeitgeber:innen müssten vor Gericht nachweisen, dass ein BEM keine Verbesserung gebracht hätte.
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