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Betriebliche Altersvorsorge und betriebliche Krankenversicherung

Was Arbeitgeber:innen wissen müssen

Wenn sich ein Unternehmen gegenüber seinen Angestellten fürsorglich zeigt, stärkt das die Mitarbeiterbindung und erhöht die Arbeitgeberattraktivität. Ein Beispiel hierfür sind die betriebliche Altersvorsorge und Krankenversicherung. Diese können zudem für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen von Vorteil sein, da beide Seiten mit ihnen Steuern und Sozialabgaben sparen können. Wie das geht und was Unternehmen allgemein zum Thema betriebliche Altersvorsorge und Krankenversicherung wissen müssen, erfahren Sie hier.

Betriebliche Altersvorsorge:
Was ist das?

Die betriebliche Altersvorsorge (kurz: bAV) ist ein Sammelbegriff für verschiedene finanzielle Leistungen, die Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmenden gewähren können. Unternehmen können den Mitarbeiter:innen sowohl bei der Altersvorsorge als auch bei der Versorgung von berechtigten Hinterbliebenen im Todesfall oder auch bei der Invaliditätsversorgung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit unterstützen.

Die betriebliche Altersvorsorge kann durch fünf unterschiedliche Durchführungswege vollzogen werden:

  • Direktzusage/ unmittelbare Versorgungszusage: Der:die Arbeitgeber:in erbringt die Leistungen der bAV selbst. Das bedeutet, Arbeitnehmer:innen haben direkt Ansprüche gegen den:die Arbeitgeber:in als Träger:in der Altersvorsorge. Arbeitgeber:innen können dabei selbst entscheiden, wie sie die Leistungen finanzieren.
  • Direktversicherung: Der:die Arbeitgeber:in ist Versicherungsnehmer:in und schließt einen Versicherungsvertrag zugunsten der Arbeitnehmer:innen ab. Den Arbeitnehmer:innen ist ein unwiderruflicher Rechtsanspruch einzuräumen.
  • Pensionskasse: Eine rechtlich selbstständige Einrichtung, die Beiträge von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen erhält, das Vermögen verwaltet und später Renten an die Beschäftigten (oder deren Hinterbliebene) auszahlt. Arbeitnehmer:innen haben einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung.
  • Pensionsfonds: Ebenfalls eine rechtlich selbstständige Einrichtung, die gegen Beitragszahlung betriebliche Altersvorsorge für Unternehmen durchführt. Im Unterschied zur Pensionskasse und der Direktversicherung, kann das Vermögen aber recht frei am Kapitalmarkt angelegt werden. Arbeitnehmer:innen haben einen Rechtsanspruch gegenüber dem Fonds.
  • Unterstützungskasse: Wie Pensionskasse und Pensionsfonds eine selbständige Einrichtung, die aber versicherungsrechtlich nur Leistungen ohne Rechtsanspruch gewähren darf. Der:die Arbeitgeber:in ist aber zur Leistung verpflichtet und der Rechtsanspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn bestimmte sachliche Gründe vorliegen.

Betriebliche Altersvorsorge und Entgeltumwandlung

Die betriebliche Altersvorsorge erfordert nicht, dass Arbeitgeber:innen die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Sie bietet daher die Chance einer Entgeltumwandlung: Dann müssen unter Umständen weniger Sozialabgaben und Steuern gezahlt werden. Das ist sowohl für Unternehmen als auch für Beschäftigte von Vorteil. Den bevorzugten Durchführungsweg legt dabei meist der:die Arbeitgeber:in fest.

Seit 2002 hat jede:r in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer:in einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Entgeltumwandlung beschränkt sich dabei auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Arbeitgeber:innen können aber grundsätzlich mehr vereinbaren.

Hinweis: bAV gilt auch für geringfügig Beschäftigte

Auch Arbeitnehmer:innen, die im Rahmen eines 520-EUR-Minijobs angestellt sind, haben einen Anspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge. Dies gilt aber nur, sofern die Beschäftigten nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.

Was passiert bei der Entgeltumwandlung?

Bei einer Entgeltumwandlung müssen Arbeitnehmer:innen auf Teile ihres Arbeitslohns verzichten. Dafür schließt der:die Arbeitgeber:in mit ihm:ihr eine Versorgungsvereinbarung über zukünftige Altersbezüge ab. Arbeitnehmer:innen führen dann einen Teil des Lohns in einen Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge ab (Lebens- oder Rentenversicherung). Diesen Vertrag sucht meist das Unternehmen und nicht der:die Angestellte selbst aus.

Der Vorteil einer Entgeltumwandlung liegt für Beschäftigte auf der Hand: Für den Teil, der in die bAV gezahlt wird, müssen sie keine Sozialabgaben und keine Einkommensteuer zahlen. Arbeitnehmer:innen zahlen also mehr in die Altersvorsorge ein, als sie netto erhalten würden.

Aber: Eine Entgeltumwandlung lohnt sich nicht in allen Fällen. Bei schlechter Verzinsung und ohne Bezuschussung durch Arbeitgeber:innen, kann die Entgeltumwandlung später zum Nachteil für Arbeitnehmende ausfallen. Arbeitnehmer:innen erhalten weniger gesetzliche Rente, da aufgrund des niedrigeren Bruttoeinkommens geringere Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden. Zudem muss die bAV bei der Ausschüttung nachträglich versteuert werden.

Wann lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge?

Eine betriebliche Altersvorsorge lohnt sich für Arbeitnehmer:innen häufig dann am meisten, wenn der:die Arbeitgeber:in bei den bAV-Beiträgen finanzielle Unterstützung leistet.

Dies ist z. T. auch gesetzlich vorgeschrieben: Im Falle einer Entgeltumwandlung müssen Arbeitgeber:innen unter bestimmten Voraussetzungen einen bestimmten Prozentsatz des Betrags, der umgewandelt werden soll, bezuschussen. Mit einer solcher Bezuschussung können evtl. die späteren Rentenabzüge ausgeglichen werden.

Was zahlt der:die Arbeitgeber:in?

Falls die Entgeltumwandlung zur Einsparung von Sozialabgaben führt, gilt für Arbeitgeber:innen eine Zuschusspflicht: Sie müssen 15 Prozent des umgewandelten Arbeitsentgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder für die Direktversicherung erbringen. Je nach Ermessen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin kann der Zuschuss auch höher ausfallen.

Die Zuschusspflicht gilt ab dem 1. Januar 2022, wenn die Vereinbarung zu einer Entgeltumwandlung vor dem 1. Januar 2019 geschlossen wurde. Bei Entgeltumwandlungen, die nach dem 1. Januar 2019 getroffen wurden, ist die Zuschusspflicht schon seit 2019 anzuwenden. Sofern es sich um reine Beitragszusagen handelt, gilt die Zuschusspflicht zudem seit 2018.

Der Zuschussbeitrag bleibt bis zum Höchstbetrag von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Das gleiche gilt für die durch Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge. In der Sozialversicherung sind hier allerdings nur 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei.

Achtung: Bei einer Direktzusage oder der Versorgung über eine Unterstützungskasse müssen erst die späteren Versorgungsleistungen als Arbeitslohn versteuert werden. Wird einer dieser Durchführungswege gewählt, kommt es durch die Entgeltumwandlung nämlich nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Auch hier sind in der Sozialversicherung nur 4 Prozent beitragsfrei.

bAV-Förderbetrag: Was ist das?

Der Förderbetrag ist ein seit 2018 wirksamer staatlicher Zuschuss für Arbeitgeber:innen, die Geringverdienende mit zusätzlichen Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge unterstützen wollen. Zu Geringverdiener:innen zählen Beschäftigte, die bis zu 2.575 EUR im Monat verdienen. Die zusätzlich geleisteten Beiträge an solche Angestellten des Unternehmens werden mit 30 Prozent bezuschusst.

Der Zuschuss für die Beiträge muss mindestens 72 EUR und darf höchstens 288 EUR jährlich betragen, da eine Förderobergrenze der Arbeitgeberbeträge pro Arbeitnehmer:in von 960 EUR gilt. Die geförderten Beträge sind für Arbeitnehmer:innen abgabenfreier Arbeitslohn. Auch die relevanten Arbeitgeberbeträge zählen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Betriebliche Krankenversicherung: Was ist das?

Die betriebliche Krankenversicherung (kurz: bKV) ist eine private Krankenzusatzversicherung, die als Ergänzung zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung der Mitarbeiter:innen wirkt. Der Versicherungsnehmer ist der:die Arbeitgeber:in, der:die in Zusammenarbeit mit einem privaten Krankenversicherer Gruppenverträge anbietet. Die bKV ist aber eine freiwillige Leistung, ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.

Die Arbeitgeberleistung besteht darin, sich als Arbeitgeber:in zu verpflichten, ein bestimmtes Risiko für die Beschäftigten versicherungsvertraglich abzusichern (z. B. die Behandlungskosten bei Krankheit). Bei der Inhaltsbestimmung, also z. B. bei der Ausarbeitung des Leistungskatalogs, sind Arbeitgeber:innen frei in der Gestaltung. Typische Leistungen, die durch bKV abgedeckt werden, sind bspw. Zahnzusatzleistungen, Auslandsreisekrankenversicherung und Vorsorgeuntersuchungen – kurzum: solche Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden.

Worauf ist bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu achten?

Prinzipiell sind die Beiträge in die bKV, die Arbeitgeber:innen übernehmen, als geldwerter Vorteil zu werten und müssen damit dem Bruttolohn zugerechnet werden. Somit gelten sie als lohnsteuerpflichtig. So ist zumindest die Auffassung der Finanzverwaltung. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterscheidet hingegen bei der Bewertung der Steuerfreiheit zwischen Sachlohn und Barlohn.

Wenn sich Arbeitgeber:innen dafür entscheiden, den Angestellten unmittelbaren Versicherungsschutz zu gewährleisten und keine Geldzahlung anbieten, liegt Sachlohn vor. Dann gilt die Freigrenze von 50 EUR. Beträge, die diese Grenze monatlich nicht übersteigen, sind steuerfrei und nicht beitragspflichtig. Wird aber der Versicherungsvertrag durch den:die Arbeitnehmer:in abgeschlossen und durch Arbeitgeber:innen nur bezuschusst, handelt es sich um Barlohn. Dieser ist dann entsprechend zu versteuern und auch beitragspflichtig.

Pauschalbesteuerung der bKV

Die anfallende Lohnsteuer kann pauschaliert werden, sofern die bKV als sonstiger Bezug gewertet wird. Pauschaliert werden können bis zu 1.000 EUR pro Mitarbeiter:in und Kalenderjahr. Dies ist möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Die bKV wird als Gruppenvertrag einer größeren Zahl von Mitarbeiter:innen angeboten.
  • Die bKV wird jährlich gezahlt.

Welche Vorteile bietet die betriebliche Krankenversicherung?

Die betriebliche Krankenversicherung ist klar im Sinne des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin. Es wird ein zusätzlicher Krankenversicherungsschutz gewährt, der in der Regel günstiger als beim privaten Vertragsabschluss ist. Das steigert wiederum die Arbeitgeberattraktivität. Ein weiterer Pluspunkt für Arbeitgeber:innen: Die Kosten sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

Fazit

Arbeitgeberleistungen zur Förderung der Gesundheit oder Altersvorsorge der Angestellten fördern nicht nur die Arbeitgeberattraktivität. Besonders, wenn sie steuerliche Vorteile bieten, sind sie für Unternehmen von doppeltem Vorteil. Die betriebliche Altersvorsorge ist dabei hervorzuheben. Mittels Entgeltumwandlung ist bei einer angemessenen Bezuschussung durch den:die Arbeitgeber:in eine klassische Win-win-Situation möglich: Arbeitnehmer:innen bekommen mehr Netto vom Brutto und Arbeitgeber:innen sparen bei den Steuern und Sozialabgaben.

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mit dem ganz pragmatischen Blickwinkel „Was bedeutet das ganz konkret für mich?“ sowohl zu aktuellen gesetzlichen Änderungen als auch zu den Grundlagen des Arbeitgeberlebens. Keine unverständlichen Gesetzestexte, keine bürokratischen Abhandlungen.

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