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Betriebliche Gesundheitsförderung

So bleiben Gesundheitsmaßnahmen und Erholungsbeihilfen steuerfrei

Es liegt im Interesse von Arbeitgebenden, auf die Gesundheit der Mitarbeiter:innen zu achten. Denn nur gesunde Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können die bestmögliche Leistung in ihrem Job abrufen. Um die Arbeitnehmergesundheit aktiv zu fördern, stehen Unternehmen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. Welche Möglichkeiten der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) und Erholungsbeihilfe es gibt und wie diese steuerfrei bleiben, erfahren Sie in diesem Artikel.

Hintergrund der betrieblichen Gesundheitsförderung

Die Arbeitswelt ist im Wandel: Durch die Digitalisierung werden Kommunikations- und Herstellungsprozesse beschleunigt. Das führt dazu, dass die physischen und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz zunehmen. Der Zeitdruck wird größer, das Stresslevel steigt und die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit verschwimmen.

Umso wichtiger ist es für Unternehmen geworden, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten aktiv zu fördern. Die Gesundheitsförderung ist deshalb zu einem wesentlichen Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsmanagements geworden.

Auch der Gesetzgeber unterstützt gesundheitsfördernde Maßnahmen. Er setzt Anreize für Arbeitgeber:innen, indem die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) steuer- und abgabenfrei ist. Allerdings müssen dafür bestimmte Vorgaben beachtet werden.

Bis 600 EUR ist die Gesundheitsförderung steuerfrei

Laut Gesetz sind Leistungen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig, die „zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung“ dienen. Hierfür gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen:

  1. Die Leistungen zur Gesundheitsförderung übersteigen nicht 600 EUR pro Arbeitnehmer und Jahr.
  2. Die Leistungen werden zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt.

Bei den 600 EUR handelt es sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Wenn also die Leistung des Unternehmens 600 EUR überschreitet, muss nicht der gesamte Betrag versteuert werden, sondern nur der Betrag, der darüber liegt. Die Freibetragsgrenze wurde zum 1.1.2020 angehoben, davor lag sie bei 500 EUR.

Ausnahme: Liegt eine Arbeitgeberleistung zur Gesundheitsförderung im überwiegend betrieblichen Interesse, ist sie auch dann nicht lohnsteuerpflichtig, wenn sie über 600 EUR liegt. Denn dann zählt sie nicht als Arbeitslohn. Allerdings ist in diesem Fall eine Prüfung fällig, ob es sich tatsächlich um eine gesundheitsfördernde Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse handelt. Das ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die Leistung dem Unternehmen deutlich mehr Vorteile bringt als dem:der Arbeitnehmer:in.

Gut zu wissen: Eine Entgeltumwandlung für eine Leistung zur Gesundheitsförderung ist nicht möglich. Allerdings können derartige Leistungen auf freiwillige Arbeitgeberleistungen – wie beispielsweise auf Weihnachtsgeld – angerechnet werden oder anstelle dieser Leistungen erbracht werden.

Diese Maßnahmen werden gefördert

Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung werden unterschiedliche Maßnahmen gefördert, die das Unternehmen normalerweise in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen umsetzt. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Bewegungsprogramme, die speziellen gesundheitlichen Risiken vorbeugen (z. B. Training zur Vorbeugung von Rückenschmerzen)
  • Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung
  • Ernährungsberatung
  • Seminare zur Suchtprävention (z. B. Tabak oder Alkohol)
  • Training für Führungskräfte zur gesundheitsgerechten Mitarbeiterführung
  • Informationsveranstaltungen zur Reduzierung von arbeitsbedingter körperlicher Belastung (z. B. Seminare zum richtigen Heben und Transportieren von Lasten)

Wichtig: Seit dem 1.1.2019 sind nur noch Maßnahmen steuerfrei, die von den Krankenkassen zertifiziert sind!

Einen genauen Überblick über förderungsfähige Maßnahmen gibt der Präventions-Leitfaden des GKV-Spitzenverbands.

Externe Angebote und Leistungen von Fitnessstudios und Sportvereinen

Neben Leistungen, die das Unternehmen selbst veranlasst, sind auch Zuschüsse zu entsprechenden externen Angeboten (z. B. Kurse oder Beratungsleistungen) steuerfrei. Prinzipiell nicht gefördert werden Leistungen von Sportvereinen oder Fitnessstudios. Hierbei gibt es allerdings Ausnahmen; z. B. für Rückenschulungskurse, die zwar in einem Fitnessstudio stattfinden, die aber von einem:einer entsprechend qualifizierten Trainer:in durchgeführt werden und von der Krankenkasse zertifiziert sind.

Praxistipp: Um Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen oder Fitnessstudios zu übernehmen oder zumindest zu bezuschussen, kann der Arbeitgeber die Sachbezugsfreigrenze in Anspruch nehmen. Sachzuwendungen sind hier bis zu einem Betrag von 50 EUR monatlich steuerfrei.

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Erholungsbeihilfen durch Arbeitgeber:innen

Neben Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und zur betrieblichen Gesundheitsförderung können Arbeitgeber:innen auch die Erholungskosten von Mitarbeitenden bezuschussen. Zu diesen so genannten Erholungsbeihilfen zählen beispielsweise Zuschüsse zu einer Kur, einem Wellnessaufenthalt oder der Besuch einer Therme. Auch für die Angehörigen (Ehepartner:innen, Kinder) können Erholungsbeihilfen gewährt werden.

Im Gegensatz zu den oben beschriebenen Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ist die Erholungsbeihilfe grundsätzlich nicht steuerfrei. Bis zu einem bestimmten Jahreshöchstbetrag kann sie aber mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Beiträge zur Sozialversicherung fallen dann nicht an.

Hier ein Überblick über die aktuellen Jahreshöchstbeträge für die Erholungsbeihilfen:

  • 156 EUR für Arbeitnehmer:innen
  • 104 EUR für den Eheleute
  • 52 EUR je Kind

Die Pauschalsteuer kann entweder das Unternehmen oder der:die Mitarbeiter:in selbst übernehmen.

Sonderfall: Erholungsbeihilfe zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

Erholungsbeihilfen sind bis zu einer Höhe von 600 EUR sogar komplett steuerfrei, wenn sich der:die Mitarbeiter:in einer Maßnahme (z. B. einer Kur) unterziehen muss, damit seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Diese Freigrenze gilt auch für die Kinder eines Arbeitnehmenden.

Wird die Erholungsbeihilfe aufgrund einer typischen Berufskrankheit (z. B. einer Staublunge) geleistet, können sogar Beträge steuerfrei sein, die höher als 600 EUR sind.

Fazit: Deshalb lohnt sich die betriebliche Gesundheitsförderung für Arbeitgeber:innen

Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Erholungsbeihilfen rentieren sich für Unternehmen gleich in mehrfacher Hinsicht: Einerseits erhöhen sie die Produktivität des Unternehmens, da gesunde Mitarbeiter:innen leistungsfähiger und motivierter sind als kranke. Andererseits reduzieren sie krankheitsbedingte Fehlzeiten und Produktionsausfälle, wodurch gleichzeitig auch die Kosten gesenkt werden. Darüber hinaus wird die Mitarbeiterbindung gestärkt und das Unternehmen attraktiver für qualifizierte Fachkräfte.

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