Der klassische Brutto-Netto-Rechner: Wie wird der Nettolohn des Arbeitnehmers berechnet?
Um den Nettolohn des Arbeitnehmers zu berechnen, wird als Basis der Bruttolohn inklusive steuerpflichtiger Lohnbestandteile genommen. Hiervon werden die folgenden Teile abgezogen:
- Lohnsteuer: Für die Berechnung der Lohnsteuer (aber auch der Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags) sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers entscheidend. Diese beinhalten die Steuerklasse, den Faktor in Steuerklasse IV, die Kirchensteuerabzugsmerkmale, den Lohnsteuer-Freibetrag und eventuelle Kinderfreibeträge. Die Daten werden beim Bundeszentralamt für Steuern zentral gespeichert und vom Arbeitgeber per ELStAM-Verfahren abgerufen.
- Solidaritätszuschlag: Dieser entfällt seit 2021 für ca. 90% der Steuerzahler. Mehr zum Rückbau des Soli >>
- Kirchensteuer: Die Kirchensteuer wird abgezogen, wenn in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (kurz: ELStAM) eine Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers eingetragen ist. Je nach Bundesland und Kinderfreibetrag beträgt die Kirchensteuer 8 oder 9 % der Lohnsteuer.
- Sozialversicherungen: Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung werden vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte gezahlt. Die Höhe der Sozialabgaben hängt dabei von dem Beitragssatz der jeweiligen Versicherung sowie dem beitragspflichtigen Einkommen ab. Sonderregelungen gibt es für Geringverdiener und weiterbeschäftigte Rentner. In diesen Fällen wird der Arbeitnehmer stärker entlastet.
Zieht man diese Beträge ab, erhält man den Nettobetrag. Aber: Der Nettobetrag ist nicht immer der Betrag, der dann auch an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Erst nachdem die folgenden Punkte berücksichtigt wurden, ist der finale Auszahlungsbetrag ermittelt:
- Vermögensbildung: Möchte der Arbeitnehmer Teile seines Lohns vermögenswirksam anlegen, sind entsprechende Beträge vom Nettolohn abzuziehen.
- Vorschüsse: Vorschüsse wie Vorauszahlungen auf den erwarteten Lohn werden ebenso abgezogen.
- Betriebliche Altersvorsorge: Entgeltumwandlungen zugunsten einer Direktversicherung, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse werden auch vom Lohn abgezogen.
- Pfändungen: Sofern ein Lohnpfändungsverfahren gegen den Arbeitnehmer läuft, sind entsprechende Beträge an den Gläubiger zu zahlen.
- Sonstiges: Letztlich sind alle Abzüge aber auch Bezüge zu beachten, die nicht in den Bruttobereich oder in die gesetzlichen Abgaben gehören (Zuschüsse zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen).
Welche Steuerklassen gibt es?
- Steuerklasse I: ledige, geschiedene und verwitwete Personen ohne Kinder. Aber auch verheiratete, die in Trennung leben.
- Steuerklasse II: Alleinerziehende, ledige, geschiedene oder verwitwete Personen mit Kindern
- Steuerklasse III: verheiratete, Allein- und Doppelverdiener, bei denen der Partner in die Steuerklasse V eingetragen ist. Vor allem bei Paaren beliebt, bei dem einer deutlich weniger verdient
- Steuerklasse IV: verheiratete Paare, die etwa gleich verdienen
- Steuerklasse V: siehe Steuerklasse III
- Steuerklasse VI: Personen, die eine zusätzliche Lohnsteuerkarte beantragt haben, im Falle eines weiteren Arbeitsverhältnisses.
Brutto-Netto-Rechner für Arbeitgeber: Wie wird der Arbeitgeberanteil ermittelt?
Mit dem Bruttogehalt alleine ist es für den Arbeitgeber noch nicht getan, denn Sie müssen zusätzlich zum Lohn noch weitere Abgaben erbringen:
- Sozialversicherungen: Sie müssen als Arbeitgeber in der Regel die Hälfte der Sozialabgaben an die Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung leisten. Die Beiträge zur Unfallversicherung bzw. an die Berufsgenossenschaft, sind vom Arbeitgeber alleine zu tragen.
- Umlagen: Zum Arbeitgeberanteil kommen unter Umständen noch Umlagesätze hinzu. Kleinere Unternehmen, die bis zu 30 Vollbeschäftigte anstellen, müssen den Umlagesatz U1 zahlen. Dieser ist für Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung wegen Krankheit gedacht. Jedes Unternehmen muss zudem den Umlagesatz U2 berücksichtigen, der für Aufwendungen des Arbeitgebers bei Mutterschaft erhoben wird. Außerdem muss jeder Arbeitgeber neben den Sozialversicherungsbeiträgen eine Insolvenzgeldumlage an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers überweisen. Diese beträgt im Jahr 2019 0,06 % des beitragspflichtigen Bruttolohns.
Diese Vorteile hat ein Arbeitgeber Gehaltsrechner
Ein Gehaltsrechner für Arbeitgeber stellt die Lohnnebenkosten, sowie die verpflichtende Abgabe für jeden sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer klar. Vermittelt werden hier die absoluten Personalkosten, die Arbeitnehmer den Arbeitgeber Brutto kosten.
Es empfiehlt sich, den Arbeitgeber Gehaltsrechner zu nutzen, wenn:
- Gehaltsverhandlungen geführt werden müssen
- die Planung der Personalkosten terminiert werden
- bei der Erstellung einer Gehaltsabrechnung
Wie funktioniert der Brutto-Netto-Rechner?
Unser Brutto Netto Rechner ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevant: Sowohl der Nettolohn als auch die Arbeitgeberausgaben können bequem berechnet werden. Die Berechnungen sind dabei für das laufende Jahr aber auch für vergangene Jahre möglich. Die notwendigen Angaben, die Sie eintragen müssen, sind:
- Der Abrechnungszeitraum
- Die laufenden Bruttobezüge
- Sonstige Be- und Abzüge
- Die Steuerklasse und ggf. der Faktor in Steuerklasse IV
- Der Lohnsteuer-Freibetrag sowie Kinderfreibeträge
- Das Geburtsdatum
- Die Kirchensteuerpflicht
Bei den Sozialversicherungen können Sie den Status der jeweiligen Versicherung bequem in den einzelnen Feldern auswählen. Die Umlagen U1 und U2 sowie den Zusatzbeitrag der Krankenkasse, ordnen Sie über die Auswahl Krankenkassendaten zu.