Corona Prämie als Dank für außergewöhnliche Leistungen in diesen Zeiten statt "Klatschen vom Balkon"

Corona-Prämie

Steuerfreie Unterstützung für Beschäftigte

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    Arbeitgeber konnten in der Corona-Pandemie ihre Angestellten bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei unterstützen. Mit der Maßnahme wollte das Bundesfinanzministerium sicherstellen, dass die wertschätzende Maßnahme der Arbeitgeber:innen auch zu 100 % bei den Beschäftigten ankommt und deren Leistung damit voll belohnt wird. Die Details zur Ausnahme-Steuerbefreiung lesen Sie hier. Hinweis: Diese Maßnahme ist zum 31. März 2022 ausgelaufen.

    Das Wichtigste in Kürze

    Während der Corona-Pandemie konnten Arbeitgeber ihre Angestellten mit Sonderleistungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei unterstützen, um sicherzustellen, dass diese vollständig bei den Beschäftigten ankommen.

    Die Steuerbefreiung galt branchenübergreifend, allerdings nicht für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld.

    Die Rahmenbedingungen der steuerfreien Sonderleistungen

    Von dem Erlass des Bundesfinanzministeriums werden Sonderleistungen erfasst, die Angestellte zwischen dem 1. März 2020 und (Achtung: nochmal verlängert!) dem 31. März 2022 erhalten. Wichtige Voraussetzung dabei ist: Die besondere Unterstützung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Bei einer Entgeltumwandlung ist keine Steuerbefreiung möglich.

    Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Barzuschüsse als auch für Sachbezüge bis zu einem Wert von 1.500 Euro. Weil steuerfreie Einnahmen prinzipiell nicht zum Arbeitsentgelt zählen, sind die Sonderleistungen auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

    Unbürokratische Corona-Prämie

    Damit die Steuerbefreiung unbürokratisch bleibt, muss der Arbeitgeber nicht, wie sonst üblich, prüfen, ob die in den Lohnsteuer-Richtlinien genannten Bedingungen für Beihilfen und Unterstützungen erfüllt sind. Auch die sonst gültige Grenze für steuerbefreite Unterstützungen von 600 Euro kann ignoriert werden. Denn: Aufgrund der Corona-Pandemie wird pauschal angenommen, dass eine die Unterstützung rechtfertigende Situation vorliegt. Die Aufzeichnungspflicht ist aber nach wie vor zu beachten: Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto des Beschäftigten dokumentiert werden.

    Steuerfreie Corona-Sonderzahlung gilt für alle Branchen

    Die Steuerbefreiung ist in erster Linie für in der Corona-Pandemie besonders geforderte Beschäftigte gedacht, wie zum Beispiel Angestellte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder im Lebensmittelhandel. Weil im Steuerrecht nicht nach Berufen getrennt wird, gilt die Steuerfreiheit aber für alle Branchen. Das bedeutet, jeder Arbeitgeber kann seinen Angestellten eine steuerfreie Sonderleistung zukommen lassen.

    Steuerfreiheit gilt nicht für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

    Für Zuschüsse, die der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld gewährt, gilt die Steuerfreiheit nicht. Das gleiche gilt für Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet. Diese fallen weder unter die erwähnte Steuerbefreiung noch unter die Steuerbefreiung für Lohnersatzleistungen. Eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch steuerbefreite Sonderleistungen ist damit also de facto nicht möglich.

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