Mitarbeiterdaten dürfen auch an den Steuerberater oder ein Lohnbüro zur Datenverarbeitung weitergeleitet werden, wenn dies erforderlich ist. In dem Fall muss allerdings ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) geschlossen werden.
Wann ist eine Einwilligung für die Datenverarbeitung nötig?
Möchte der Arbeitgeber zusätzliche Mitarbeiterdaten verarbeiten, die nicht hierunter fallen, oder Mitarbeiterdaten zu einem anderen Zweck verarbeiten, benötigt er laut Grundverordnung eine konkrete Einwilligung des Mitarbeiters. Dies kann beispielsweise bei einer Geburtstagsliste der Fall sein oder wenn Fotos von Mitarbeitern auf die Firmenwebsite gestellt werden sollen. Wichtig hierbei ist, dass der Mitarbeiter die Einwilligung freiwillig gibt – und normalerweise schriftlich. So hat der Arbeitgeber auch einen entsprechenden Nachweis.
Erfassung von Daten zur Arbeitszeit
Grundsätzlich dürfen Unternehmen die Arbeitszeiten der Mitarbeiter festhalten, da sie i. d. R. die Grundlage für den Arbeitslohn darstellen. Fällt ein Mitarbeiter unter das Mindestlohngesetz, muss die Dauer der täglichen Arbeitszeit sogar zwingend erfasst werden.
Wie die Arbeitszeiten erfasst werden (Stechuhr, Webanwendung etc.), ist dabei weitestgehend dem Arbeitgeber überlassen. Der Arbeitgeber muss allerdings darauf achten, dass er die Arbeitszeitdaten nur so lange speichert, wie dies zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses benötigt wird. In der Regel dürfen diese Daten zwei Jahre aufbewahrt werden.
Der richtige Umgang mit Gesundheitsdaten
Gesundheitsdaten von Mitarbeitern genießen einen besonderen Schutz. Im Arbeitsalltag geht es hier vor allem um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Diese Atteste dürfen vom Unternehmen natürlich verarbeitet werden, da aufgrund der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall daran ein „berechtigtes Interesse“ von Seiten des Unternehmens besteht.
Allerdings muss darauf geachtet werden, dass diese Daten nur dem jeweiligen Vorgesetzten und dem Personalverantwortlichen bekannt gegeben werden dürfen. Aus diesem Grund ist es auch nicht erlaubt, einen öffentlich zugänglichen Kalender zu führen, in dem die Krankheitstage der Beschäftigten festgehalten werden. Dieses Problem kann man aber geschickt umgehen, indem anstelle des „Krankheitskalenders“ ein Abwesenheitskalender geführt wird, in dem alle Abwesenheiten der Mitarbeiter eingetragen werden – also auch Urlaube oder Fortbildungen.