Sie befinden sich auf einer lexoffice-Website für Lohn & Gehalt.

Hier kommen Sie zur lexoffice-Hauptseite →

Elternzeit –
diese Regelungen sollten
Arbeitgeber:innen kennen

Wenn Arbeitnehmer:innen Eltern werden, geht dies mit einem gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit einher. Wir beantworten die wichtigsten Fragen für Arbeitgeber:innen zu diesem Thema hier.

Was bedeutet Elternzeit?

Elternzeit ist eine vollständige, befristete und unbezahlte Freistellung, die der Betreuung eines Kindes dient und auf die Mütter und Väter einen gesetzlichen Anspruch haben. Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Während der Elternzeit sind Arbeitnehmer:innen vor Kündigungen geschützt.

Wann beginnt die Elternzeit und wie lange dauert sie?

Frühstens mit der Geburt des Kindes beginnt die Elternzeit, die sich bei Müttern in der Regel direkt an den Mutterschutz anschließt. Väter können direkt nach der Geburt des Kindes in Elternzeit gehen, sie können diese aber auch zu einem späteren Zeitpunkt nehmen.

Dabei gilt, dass beide Elternteile jeweils einen Anspruch auf maximal 36 Monate Elternzeit haben. Die Mutterschutzfrist von acht Wochen nach Geburt des Kindes wird darauf angerechnet.

Elternzeit: Wer kann Elternzeit nehmen?

Wer kann Elternzeit nehmen?

Unter folgenden Voraussetzungen ist Elternzeit für Eltern oder ein Elternteil möglich:

  • Berechtigte müssen Arbeitnehmer:in sein.
  • Sie erziehen und betreuen ihr Kind selbst und leben mit ihm in einem Haushalt.
  • Sie arbeiten während der Elternzeit nicht oder in Teilzeit höchstens 30 Stunden pro Woche bzw. 32 Stunden pro Woche, wenn das Kind ab dem 1.9.2021 geboren wird.

Auch für ein Pflegekind in Vollzeit können Arbeitnehmer:innen Elternzeit erhalten sowie für Adoptivkinder, selbst wenn das Adoptionsverfahren noch läuft. Ebenso ist es möglich, für Enkelkinder Elternzeit zu bekommen, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor Erreichen des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Arbeitnehmer:innen können in diesem Fall aber nur Elternzeit beantragen, wenn beide Eltern des Kindes keine Elternzeit nehmen. Elternzeit ist auch für die Schwester oder den Bruder, Nichte oder Neffe oder sogar Urenkel möglich – dies allerdings nur in besonderen Fällen wie bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern.

Außerdem gilt: Die Elternzeit muss vor dem dritten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Beschäftigte dürfen 12 Monate der Elternzeit aufsparen, um sie zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes zu nehmen. Nach dem achten Geburtstag des Kindes ist es nicht mehr möglich, Elternzeit zu nehmen.

Spielt die Art des Arbeitsverhältnisses eine Rolle bei Elternzeit?

Elternzeit kann bei jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch, wenn Mitarbeiter:innen in Teilzeit oder in einem Minijob arbeiten. Auch Studierende, die parallel arbeiten, haben ein Recht auf Elternzeit. Solange Arbeitnehmer:innen in Deutschland arbeiten oder der Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen wurde, kann Elternzeit genommen werden – also auch dann, wenn ihr:e Arbeitnehmer:in keinen deutschen Wohnsitz hat.

Hinweis: Für Beamt:innen und Soldat:innen gelten spezielle Formen der Elternzeit.

Frist zur Beantragung von Elternzeit muss eingehalten werden

Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss diese schriftlich beantragt bzw. bei dem:der Arbeitgeber:in eingereicht werden. Dabei müssen Arbeitnehmer:innen für die nächsten zwei Jahre verbindlich festlegen, wie sie die Elternzeit konkret nehmen möchten.

Möchten Eltern nach dem dritten Geburtstag des Kindes noch einmal Elternzeit nehmen, verlängert sich die Frist: Arbeitnehmer:innen müssen den:die Arbeitgeber:in 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit informieren. Ist das Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren, so bleibt es allerdings bei einer Frist von sieben Wochen.

So erfolgt der Antrag bei Arbeitgeber:innen

Es gibt kein spezielles Formular für den Antrag auf Elternzeit. Die Beantragung erfolgt formlos und schriftlich. Eine E-Mail reicht hierzu nicht aus. Sie als Arbeitgeber:in dürfen den Antrag nicht ablehnen, es sei denn, der:die Mitarbeitende möchte die Elternzeit in den ersten zwei Jahren verlängern.

Das gilt bei Wunsch auf Verlängerung

Möchte der:die Arbeitnehmer:in die Elternzeit in den ersten zwei Jahren verlängern, bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebenden. Arbeitgeber:innen dürfen den Antrag ablehnen. Möchten Arbeitnehmer:innen nach dem zweiten Geburtstag des Kindes die Elternzeit verlängern, muss er oder sie einen erneuten schriftlichen Antrag unter Einhaltung der Ankündigungsfrist einreichen. Diesem muss der:die Arbeitgeber:in zustimmen.

Etwas anders verhält es sich, wenn Beschäftigte noch einmal Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nehmen möchten. Hier haben Arbeitgeber:innen theoretisch die Möglichkeit, den Antrag innerhalb von acht Wochen abzulehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Diese müssen aber erheblich sein, sodass es in der Praxis meist kaum möglich ist, den Antrag tatsächlich abzulehnen.

Elternzeit: Verlängerung, Teilzeit, Urlaub

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Eltern haben rechtlich einen Anspruch darauf, während der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten. Das BEEG verlangt die Erfüllung folgender Voraussetzungen:

  • Der:die Arbeitgeber:in muss i. d. R. mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen.
  • Der:die Arbeitnehmer:in muss bereits länger als sechs Monate im Unternehmen angestellt sein.
  • Der:die Arbeitnehmer:in muss für mind. zwei Monate im Durchschnitt 15 bis 30 Tage arbeiten wollen.

Arbeitgeber:innen können den Antrag nur ablehnen, wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Ist dies der Fall, müssen Arbeitgeber:innen den Antrag fristgerecht und schriftlich mit einer Begründung ablehnen. Die Frist beträgt bei einem Antrag auf Elternzeit und Teilzeitarbeit vor der Vollendung des dritten Geburtstages des Kindes max. vier Wochen nach Antragstellung – zwischen dem dritten und achten Geburtstag maximal acht Wochen. Geschieht die Ablehnung zu spät, gilt der Antrag, wie vom der:dem Arbeitgeber:in gestellt, als genehmigt.

Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Auch während der Elternzeit haben Mitarbeiter:innen Anspruch auf Urlaub. Arbeitgeber:innen haben allerdings das Recht, diesen für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel zu kürzen. Hat der:die Arbeitnehmer:in vor der Elternzeit noch Resturlaubstage, müssen diese vor oder nach der Elternzeit gewährt werden. Der Anspruch bleibt i. d. R. bis zum Jahresende des Jahres erhalten, das nach dem Ende der Elternzeit folgt.

Ausnahme: Beginnt die Elternzeit in einem laufenden Monat, darf der Urlaub für diesen Monat nicht gekürzt werden. Wenn der:die Arbeitnehmer:in während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, ist zudem keine Kürzung des Urlaubs möglich. Arbeitgeber:innen sollten Arbeitnehmer:innen im besten Fall frühzeitig schriftlich über die Kürzung informieren.

Müssen Arbeitgeber:innen die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz ermöglichen?

Arbeitgeber:innen müssen ihre Arbeitnehmer:innen nach der Elternzeit weiterbeschäftigen. Allerdings muss dies, je nach Arbeitsvertrag, nicht unbedingt am alten Arbeitsplatz sein. Enthalten Arbeitsverträge eine Versetzungsklausel, kann diese in dem Fall genutzt werden, um Arbeitnehmer:innen eine Tätigkeit anzubieten, die nicht der vorherigen Tätigkeit entspricht, die aber gleichwertig ist. Auch kann die Jobbeschreibung im Arbeitsvertrag ermöglichen, den:die Mitarbeiter:in anderweitig einzusetzen, etwa wenn diese ein weites Feld umfasst wie die Jobbeschreibung „kaufmännische:r Angestellte:r“. Arbeitgeber:innen sollten also prüfen, ob die alte Stelle wieder mit dem aus der Elternzeit zurückkehrenden Mitarbeitenden zu besetzen ist oder welche Möglichkeiten arbeitsvertraglich existieren, den:die Mitarbeiter:in anderweitig einzusetzen.

Lust auf mehr?

Praktisches Wissen für Arbeitgeber:innen

mit dem ganz pragmatischen Blickwinkel „Was bedeutet das ganz konkret für mich?“ sowohl zu aktuellen gesetzlichen Änderungen als auch zu den Grundlagen des Arbeitgeberlebens. Keine unverständlichen Gesetzestexte, keine bürokratischen Abhandlungen.

>> Wissen für Arbeitgeber:innen