Da die Zuzahlung des Mitarbeiters in Höhe von 2,90 EUR unter dem Sachbezugswert von 3,80 EUR liegt, muss allerdings die Differenz (0,90 EUR) versteuert werden. Der Arbeitgebende übernimmt die pauschale Versteuerung mit 25 Prozent, wodurch keine Sozialabgaben anfallen. Im Monat werden so 4,5 Euro an Lohnsteuer fällig.
25 Prozent von 0,90 EUR = 0,225 EUR
0,225 EUR x 20 Mahlzeiten = 4,50 EUR
Hinzu kommen auf den Betrag noch die pauschale Kirchensteuer (in Baden-Württemberg: 8 Prozent). Der Solidaritätszuschlag dürfte ab 2021 für die meisten entfallen. Das führt zu einer Steuerbelastung von insgesamt 4,86 EUR.
Der monatliche Gesamtaufwand für U. liegt also bei 66,86 EUR.
Konkrete Vorteile gegenüber einer Gehaltserhöhung
Erhöhen Arbeitgeber:innen den Lohn für Mitarbeiter:innen, ist dies normalerweise mit einer hohen zusätzlichen Steuerbelastung für Arbeitgeber:innen verbunden. Dabei kommt nur ein Bruchteil der Lohnerhöhung überhaupt bei den Beschäftigten an. Im Gegensatz dazu können Essenszuschüsse je nach Ausgestaltung den Benefit an die Mitarbeiter:innen weitergeben, ohne dabei die Steuerlast zu erhöhen.
Zahlt der Arbeitnehmende den vollen Sachbezugswert von 3,80 EUR und schießt man als Arbeitgeber:in den steuerfreien Maximalbetrag in Höhe von 3,10 EUR pro Mahlzeit zu, bleibt die Lohnerhöhung durch den Essenszuschuss für beide Seiten komplett steuerfrei. Bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen im Monat kommt das einer Gehaltserhöhung von netto 62 EUR im Monat oder 744 EUR im Jahr gleich. Dabei steigen die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber:innen nicht.
Selbst wenn das Unternehmen den Maximalbetrag von 6,90 EUR zuschießt und den Sachbezugswert mit 25 Prozent pauschal versteuert, fallen deutlich weniger Lohnnebenkosten an als bei einer klassischen Lohnerhöhung – und die Mitarbeiter:innen profitieren von kostenlosem Essen. Das ist ein sehr starkes Bindungsinstrument und kann ein wirkungsvolles Mittel im Kampf um begehrte Fachkräfte sein.
Sonderfall: Umwandlung von Barlohn zugunsten von Essensmarken
Der Essenszuschuss muss nicht unbedingt zusätzlich zum eigentlichen Lohn gewährt werden. Es ist auch möglich, dass Mitarbeiter:innen für Essenmarken oder Restaurantchecks auf einen Teil ihres Lohns verzichten. Damit sich das für die Beschäftigten rentiert, sollte diese Entgeltumwandlung aber unbedingt im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Denn dann wird steuerlich zum reduzierten Lohn nur der Sachbezugswert (3,80 EUR) hinzugerechnet. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass der Wert der Essensmarke den Betrag von 6,90 EUR nicht übersteigt.
Wird die Entgeltumwandlung dagegen nicht im Arbeitsvertrag festgehalten, wird zum reduzierten Lohn der tatsächliche Wert der Essensmarke hinzugerechnet, der i.d.R. deutlich höher als der Sachbezugswert ist.
Beispiel: Ein Mitarbeiter verdient 3.500 EUR brutto im Monat. Nun verzichtet er zugunsten von Essensmarken auf 100 EUR Barlohn. Dafür erhält er 20 Essensmarken im Wert von 5,00 EUR, die er in der benachbarten Gaststätte einlösen kann. Insgesamt erhält er so einen monatlichen Sachbezug von 76,00 EUR (20 * 3,80 EUR). Dieser Betrag wird zum reduzierten Lohn hinzugerechnet. So kommt der Mitarbeiter auf einen zu versteuernden Bruttolohn von insgesamt 3.476,00 EUR (3.400 EUR + 76,00 EUR).
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