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Firmenwagen

Was Sie bei Firmenwagen Privatnutzung
steuerlich beachten müssen

Selten werden Firmenwagen ausschließlich geschäftlich genutzt – private Fahrten stellen für das Finanzamt allerdings einen geldwerten Vorteil dar, darum werden hier Steuern fällig. Was Sie bei der Versteuerung von Firmenwagen, E-Autos und im Sonderfall der Kurzarbeit beachten müssen, erfahren Sie in unserem Beitrag.

Geschäftliche Nutzung vom Firmenwagen

Bei einer rein geschäftlichen Nutzung vom Firmenwagen kann ein Unternehmen die gesamten PKW-Kosten absetzen. Das Finanzamt wird Ihnen eine rein geschäftliche Nutzung aber nur abnehmen, wenn ein privater Zweitwagen vorhanden ist. Halten Sie außerdem im Anstellungsvertrag oder der Dienstwagenregelung fest, dass der Firmenwagen ausschließlich geschäftlich genutzt wird. Hier sind Sie allerdings in der Nachweispflicht. Ohne Fahrtenbuch wird das Finanzamt in aller Regel eine private Mitbenutzung unterstellen. Am besten wird der Firmenwagen auch am Wochenende auf dem Firmenparkplatz abgestellt.

Infografik: So verbreitet sind Firmenwagen | Statista

Fahrtenbuch oder 1%-Regelung?

In den meisten Fällen wird der Firmenwagen auch privat genutzt. Der sogenannte „private Nutzungsanteil“ ist als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig. Somit stellt sich die Frage nach der passenden Besteuerungsmethode für die Firmenwagen Privatnutzung. Sie haben die Wahl: Entweder führen Sie ein Fahrtenbuch für Ihren Firmenwagen, um den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln oder Sie nutzen die pauschale 1%-Regelung.

Welche Methode für Sie am rentabelsten ist, hängt davon ab, wie hoch der private Nutzungsanteil ist. Nutzen Sie dafür gerne unseren Firmenwagenrechner. Allgemein lässt sich sagen: Nutzen Sie den Firmenwagen häufig und legen weite Strecken zurück, lohnt sich die Besteuerung nach der 1%-Regelung. Fällt der private Nutzungsanteil hingegen eher gering aus, sollten Sie auf die Fahrtenbuchmethode zurückgreifen. Denn: Nur bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % haben Sie Anspruch auf die 1%-Regelung. Kommt das Finanzamt zu dem Schluss, dass die betriebliche Nutzung unterhalb dieser Grenze liegt und haben Sie zum Nachweis kein Fahrtenbuch geführt, darf das Finanzamt den zu versteuernden Anteil für die Firmenwagen Privatnutzung schätzen.

Hinweis: Das Finanzamt akzeptiert grundsätzlich kein Fahrtenbuch, das mittels Excel-Tabelle geführt wurde. Zulässig ist ein elektronisches Fahrtenbuch oder ein Fahrtenbuch in (gehefteter) Papierform.

Frau am Steuer Ihres Firmenwagen Privatnutzung

1%-Regelung zur Bestimmung des lohnsteuerpflichtigen Anteils

Die Firmenwagen Privatnutzung kann mit der 1%-Regelung steuerlich geltend gemacht werden. Pauschal wird zur Berechnung 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt. D. h. es gilt nie der Kaufpreis, weder bei Neu- noch bei Gebrauchtwagen, sondern immer die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers.

Anhand des folgenden Beispiels wird deutlich, wie sich der lohnsteuerpflichtige Anteil vom Firmenwagen berechnet. Beachten Sie dabei: Für Fahrten zwischen Wohnung und Firma fallen pro Kilometer und Monat zusätzlich 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises des Dienstwagens an.

Beispielrechnung

Bruttolistenpreis Firmenwagen 30.000 Euro
1 % des Bruttolistenpreises 300 Euro
300 Euro * 12 Monate 3.600 Euro
Entfernung zwischen Wohnung und Firma 25 km
Fahrten zwischen Wohnung und Firma (30.000 Euro * 0,03 % * 25 km * 12 Monate) 2.700 Euro
Betrag, auf den zusätzlich Lohnsteuer anfällt (3.600 Euro + 2.700 Euro) 6.300 Euro

 

Hinweis: Fahrten zwischen Wohnung und Firma können auch mit 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Tag angesetzt werden. Das lohnt sich vor allem dann, wenn die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weniger als 15 Tage im Monat beträgt. Im vorangegangenen Beispiel errechnet sich der Betrag für Fahrten zwischen Wohnung und Firma wie folgt, wenn die Fahrten 8 Tage pro Monat betragen:

30.000 Euro * 0,002 % * 25 km * 8 Tage * 12 Monate: 1140 Euro.

Lohnsteuer-Pauschalierung mit 15 %

Sie als Arbeitgeber können die Lohnsteuer für Fahrten zwischen Wohnung und Firma mit dem Firmenwagen auch pauschal mit 15 % entrichten. Dies ist allerdings nur bis zu dem Betrag möglich, den Ihr Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen kann. Für die Berechnung werden 15 Arbeitstage im Monat bzw. 180 Tage im Jahr angenommen. Es gilt pauschal: 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für 15 Arbeitstage im Monat.

Steuerliche Förderung für E-Firmenwagen

Elektro-Firmenwagen werden seit dem 1. Januar 2020 monatlich nur noch mit 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil besteuert, Hybridelektrofahrzeuge mit 0,5 %. Zudem wird ab 1. Juli 2020 die Kaufpreisgrenze bei reinen E-Firmenwagen ohne Kohlendioxidemission angehoben. Der Bruttolistenpreis darf nun, statt bisher 40.000 Euro, bis zu 60.000 Euro betragen.

Durch die geringere Besteuerung werden auch Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte günstiger, da der Bruttolistenpreis nur noch zur Hälfte bzw. zu einem Viertel angesetzt wird. Bisher war der Steuervorteil für elektrisch angetriebene Firmenwagen befristet bis 2021, diese Frist wurde jedoch bis 2030 verlängert.

Für Plug-in Hybride als Firmenwagen muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit sie mit 0,5 % besteuert werden dürfen:

Elektrofahrzeug als Firmenwagen
  • Die rein elektrische Reichweite muss derzeit mindestens 40 Kilometer betragen.
  • Beim Kauf eines Plug-in Hybriden ab 2022 bis Ende 2024 muss die elektrische Reichweite mindestens 60 km betragen.
  • Beim Kauf eines Plug-in Hybriden ab 2025 muss die elektrische Reichweite mindestens 80 km betragen.
  • Die Mindestreichweite ist unerheblich, wenn der CO2-Ausstoß pro Kilometer nicht mehr als 50 Gramm beträgt.

Firmenwagen bei Kurzarbeit

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Kurzarbeit in vielen Betrieben stellte sich die Frage, was in Hinblick auf die Dienstwagennutzung bei Kurzarbeit gilt. Ist die Firmenwagen Privatnutzung gestattet, so ist der geldwerte Vorteil weiterhin zu versteuern.

Entfallen bei 100 % Kurzarbeit die Fahrten zwischen Wohnung und Firma, so entfällt auch der geldwerte Vorteil darauf, wenn keine Fahrten zur Arbeitsstätte unternommen werden. Reduzieren sich die Fahrten zwischen Wohnung und Firma erheblich, bestünde die Möglichkeit der Besteuerung mit 0,002 % (statt 0,03 %) pro tatsächlicher Fahrt. Diese Methode muss dann aber für das ganze Jahr angewendet werden, ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich.

Damit die Firmenwagen Privatnutzung nicht zur Steuerfalle wird, sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zweifelsfall steuerlich beraten lassen.

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