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Freistellung von Mitarbeitenden –
das müssen Sie wissen

Eine Freistellung heißt, der:die Arbeitnehmer:in ist von der Pflicht, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, entbunden. Welche Gründe es für eine Freistellung gibt und welche gesetzlichen Bestimmungen gelten, erfahren sie in unserem Artikel.

Was ist eine Freistellung?

Eine Freistellung bedeutet eine Entbindung des Arbeitnehmenden von der Pflicht, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Die Freistellung, auch als Suspendierung bekannt, kann dauerhaft oder für eine begrenzte Zeit sein und einseitig vom Arbeitgebenden verordnet werden oder im gegenseitigen Einverständnis erfolgen.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen bezahlter und unbezahlter Freistellung und zwischen widerruflichen und unwiderruflichen Freistellungen.

Wer hat Anspruch auf bezahlte bzw. unbezahlte Freistellung?

Unbezahlte Freistellung

Einen allgemeinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung gibt es nicht. Es gibt aber Fälle, in denen Arbeitnehmer:innen unbezahlt freigestellt werden. Das ist der Fall, wenn:

  • sich Arbeitnehmer:innen in einer Notsituation befinden, z. B. bei Erkrankung eines Familienmitglieds.
  • sich Freistellungsansprüche aus dem Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder aus tariflichen Regelungen ergeben.
  • Kolleg:innen schon einmal unbezahlter Urlaub genehmigt wurde. Damit ergibt sich auch ein Anspruch für den Mitarbeitenden.

Arbeitgeber:innen dürfen keine willkürliche unbezahlte Freistellung anordnen. Das gilt auch dann, wenn die wirtschaftliche Lage nicht gut ist.

Bezahlte Freistellung

Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung haben Arbeitnehmer:innen nicht, wenn dieser sich nicht aus gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen ergibt. Gesetzliche Ansprüche auf eine Freistellung sind z. B.:

  • Schwangerschaft und Elternzeit
  • Kinderbetreuung
  • Pflege von Angehörigen
  • Arbeitsunfähigkeit
  • Gesetzliche Feiertage
  • Medizinische Vorsorge oder Rehabilitation
  • Altersteilzeit
  • Kurzarbeit
  • Bildungsurlaub
  • Erholungsurlaub
  • Arzttermine
  • Termine bei der Arbeitsagentur
  • Freistellung für ein Bewerbungsgespräch, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist
  • Verhinderung ohne eigenes Verschulden, z. B. durch Unfall

Hinweis: Manchmal stellen Arbeitgeber:innen bereits gekündigte Mitarbeiter:innen bezahlt frei, um zu verhindern, dass sie weitere Betriebsgeheimnisse erfahren oder den Ablauf im Unternehmen stören.

Widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung

Eine Freistellung kann widerruflich oder unwiderruflich erteilt werden. Sprechen Arbeitgeber:innen eine widerrufliche Freistellung aus, so können sie den:die Arbeitnehmer:in wieder auffordern, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Widerrufliche Freistellungen sind z. B. Urlaube oder die Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Bei einer unwiderruflichen Freistellung ist das Wiedereinsetzen des Mitarbeitenden in dem bestehenden Arbeitsverhältnis hingegen nicht möglich.

Rechtliche Auswirkungen einer Freistellung

Wichtige rechtliche Folgen einer Freistellung betreffen vor allem die Sozialversicherung und die Anrechnung der Freistellung auf den Urlaub.

Sozialversicherung

Wurde eine unwiderrufliche Freistellung ausgesprochen, beginnt damit gleichzeitig die Beschäftigungslosigkeit des Mitarbeitenden. Da eine unwiderrufliche, bezahlte Freistellung nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedeutet, sind Arbeitgeber:innen weiterhin dazu verpflichtet, der Beitragspflicht für die Sozialversicherung bis zum Ende der Kündigungsfrist nachzukommen.

Stellen Arbeitgeber:innen Mitarbeitende länger als einen Monat unbezahlt frei, müssen Arbeitgeber:innen den Mitarbeitenden von der Sozialversicherung abmelden. Der Mitarbeitende muss sich dann selbst versichern.

Freistellung und Anrechnung auf den Urlaub

In bestimmten Fällen ist die Anrechnung der Freistellung auf den Urlaub möglich. Dies wird vor allem bei einer unwiderruflichen Freistellung während der Kündigungsfrist praktiziert. Urlaub gilt als Freistellung von der Arbeitspflicht und darum können Urlaubsansprüche durch eine bezahlte Freistellung abgegolten werden. Arbeitnehmer:innen sollten darauf hingewiesen werden.

Handelt es sich um eine widerrufliche Freistellung, ist eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub nicht möglich, denn sie steht dem Erholungszweck des Urlaubs entgegen. Der Urlaubsanspruch des Mitarbeitenden bleibt somit trotz Freistellung bestehen.

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