Arbeitszeit im Homeoffice
Im Homeoffice gelten grundsätzlich die gleichen Arbeitszeiten wie sonst auch. Allerdings können und sollten Sie flexible Regelungen vereinbaren, die Ihren Beschäftigten die Möglichkeit geben, Corona-bedingte familiäre Ausnahmesituationen besser bewältigen zu können. Denkbar wären z. B. bestimmte Zeitfenster oder eine Kernzeit, in der Ihre Beschäftigten arbeiten und erreichbar sind, ansonsten aber ihre Arbeitszeit frei einteilen können.
Ein etwas heikler Punkt ist, dass Sie als Arbeitgeber auch bei Homeoffice-Tätigkeit Ihren Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nachzukommen haben. Das bedeutet, dass Sie im Prinzip kontrollieren müssen, dass der Arbeitsplatz angemessen ausgestattet und die Gesundheit Ihrer Beschäftigten nicht gefährdet ist. Um dies tun zu können, benötigen Sie ein Zugangsrecht zum Heimarbeitsplatz, das Sie sich über die Zusatzvereinbarung geben lassen sollten. Besuchen dürfen Sie Ihre Beschäftigten aber natürlich nicht unangemeldet, sondern nur nach vorheriger Ankündigung.
Versicherungsschutz und Kosten der Ausstattung
Ihre Beschäftigten sind während der Arbeit im Homeoffice über die gesetzliche Unfallversicherung und die Berufsgenossenschaft abgesichert. Allerdings ist in der Praxis die Abgrenzung zwischen dienstlicher und privater Tätigkeit oft nur schwer zu treffen. Rutscht ein Beschäftigter im Flur aus und bricht sich ein Bein, kommt es darauf an, ob er auf dem Weg zum Drucker (dienstlich) oder zur Toilette (im Homeoffice privat) war. Handelt es sich um eine private Tätigkeit, greifen die privaten Versicherungen des Beschäftigten.
Normalerweise müssen Sie als Arbeitgeber für sämtliche Kosten aufkommen, die für die Ausstattung des Homeoffice-Arbeitsplatzes (Mobiliar, Material und Geräte) entstehen. Das gilt auch für laufende Kosten wie Strom, Telefon und Arbeitsmaterial. Außerdem haften Sie in einem Versicherungsfall, es sei denn Arbeitsmittel wurden vorsätzlich beschädigt. Abweichende Regelungen sollten Sie in der Homeoffice-Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag schriftlich vereinbaren.
Praxistipp: Homeoffice-Arbeitsplatz steuerlich geltend machen
Ihre Beschäftigten können ihren häuslichen Arbeitsplatz normalerweise nur in den wenigsten Fällen steuerlich geltend machen. Nur wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das Heimbüro ein eigens eingerichtetes Arbeitszimmer ist, können die Aufwendungen dafür bis zu einer Höhe von 1.250 EUR als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im besonderen Fall der Corona-Krise sind einige Finanzverwaltungen allerdings bereit, den Jahresbetrag anteilig für die Zeit der Corona-bedingten Heimarbeit zu berücksichtigen, auch wenn ein regulärer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.